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BGH · IV ZR 290/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 290/59

Bescheide der Entschädigungsbehörden umfassen grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand handelt» Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält oder ausdrücklich als feilbescheid gemäß § 19$ Abs. 1 Satz 2 BEG bezeichnet ist. Daher kann ein Verfolgter, dem mit Bescheid der Entschädigungsbehörde eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zugebilligt worden ist, nach dem Elntriltder Unanfechtbarkeit des Bescheides keinen neuen Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schadensart mehr stellen. gegen das land Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Er gedenke dies auch nicht mehr zu tun, habe vielmehr das eine gewisse Versorgungssicherheit bietende Studium der Philologie gewählt und gedenke, etwa Ende 1956 sich dem Schlußexamen für den höheren Lehrberuf zu unterziehen* Der Anspruch auf Zahlung von 5.000 DM sei nach § 118 BIG begründet, aber auch nach § 116 BBG, da ihm der obige Betrag zu dem mindesten als Beihilfe zu den erwachsenen Ausbildungskosten zustehen dürfte. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger mit Bescheid vom 16, Februar 1957 eine Entschädigung von 5.Ö0C DM zuerkannt und in den Gründen ausgeführt, dem Antrag auf Entschädigung Mfür die durch nat.soz. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs* 3 BE eintretenden Polgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger niemand erschienen. Das öberlandesgerlcht hat ausgeführts Es könne offen i, ob ein Verfolgter, der sich für den Schadensersatz wegen fehlender Ausbildung entschieden habe, bei einer Nachholung dieser Ausbildung noch einen Beihilfeansprueh.nach 1. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kann boim Kläger nicht mit Rücksicht darauf, daß er nicht Rechtswissenschaft studiert hat, von einer fehlenden Ausbildung im Sinne des § 118 Abs. 1 BEG gesprochen werden. Auch ist im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zwischen den verschiedenen akademischen Berufen nicht zu unterscheiden« Folglich kann ein Verfolgter keine Entschädigungsansprüche aus der Tatsache herleiten, daß er die erstrebte; Ausbildung für den akademischen Beruf in einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Studienfach erreicht hat (Urteil des er- ' kennenden Senats vom 28. Da der Kläger zwar nicht Rechtswissenschaft studiert, jedoch das Studium der Philologie ergriffen und durch den Abschluß dieses Studiums die erstrebte akademische Ausbildung erreicht hat, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung als Ersatz für die fehlende Ausbildung gemäß § 118 Abs. 1 BEG. Allein aus dem von ihm der Entschädigungsbehörde vtrgetragenen Sachverhalt war zu entnehmen, daß er statt des Studiums der Rechtswissenschaft ein anderes gleichwertiges Studium ergriffen und nahezu abgeschlossen hatte, daß also nicht ein Anspruch nach § 118 Abs. 1 BEG in Frage kam, sondern nur darüber zu entscheiden war, ob der Kläger seine Ausbildung nachgeholt hat und deshalb eine Beihilfe zu den hierdurch entstandenen Aufwendungen gemäß § 116 Abs. 1 BEG verlangen kann. Der Kläger hat auch hilfs-weise seinen Anspruch auf diese Bestimmung gestützt» Auf Grund des ihr unterbreiteten Sachverhalts hat die Entschädigungs-behörde mit Bescheid vom 16. Sie hat damit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung entschieden. 2o Dagegen stellt sich die Frage, ob ein Verfolgter, der wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung von 5-000 DM erhalten hat, einen Antrag auf Zubilligung eines weiteren Betrages von 5*000 DM nach § 116 Abs. 1 Satz 3 SEG noch zu einem Zeitpunkt stellen kann, da der erste Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist. Bescheide der Entschädigungsbehörder umfassen grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jeden-falls, soweit es sich um einen einheitlichen Anspruch aus derselben Schadensart handelt, es sei denn, daß der Bescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält oder ausdrücklich als Teilbescheid gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BEG bezeichnet ist. Fe >ruar 1957 zuerkannte Entschädigung von 5.000 DM ist dah^i* der gesamte Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung abgegolten und abschließend geregelt worden. Der Kläger konnte folglich nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides keinen neuen Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schadensart mehr stellen. Wenn die Revision ausführt, der Kläger habe jederzeit vor Rechtskraft der Entscheidung eine Erhöhung der Beihilfe beantragen können, so übersieht sie, daß hier der Antrag auf Zubilligung einer höheren Beihilfe erst nach Ablauf der Klagefrist, also nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden war, gestellt worden ist. Mangels Vorliegens einer dieser Voraussetzungen ist der gesamte Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung als durch den Bescheid vom 16. Kläger, der nur in seiner vorberuflichen Ausbildung von der Verfolgung betroffen wurde und folglich nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22, Mai 1959 IV za 22/59 EM Hr. 12 zu § 115 BEG = RzW 59, 47226) nur aus der in diesem Ausbildungsabsehnitt erlittenen Schädigung Rechte herleiten kann, Überhaupt ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Nachholung der Berufsausbildung zusteht © . Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis rechtlich zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Zubilligung einer weiteren Beihilfe gemäß § 118 Abs> 1 Satz 5 BEG verneint, Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs.1, 209 Abs* I BjEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 118 BEG § 26 BWGöD § 195 BEG
AusbildungStudiumBEGEntschädigungAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Ha c hs chla gewerk: Amtliche Sammlung
 nein
BEG §§ 195, 115
Bescheide der Entschädigungsbehörden umfassen grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jedenfalls dann, wenn es sich um einen Anspruch aus einem bestimmten abgeschlossenen Schadenstatbestand handelt» Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält oder ausdrücklich als feilbescheid gemäß § 19$ Abs. 1 Satz 2 BEG bezeichnet ist. Daher kann ein Verfolgter, dem mit Bescheid der Entschädigungsbehörde eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zugebilligt worden ist, nach dem Elntriltder Unanfechtbarkeit des Bescheides keinen neuen Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schadensart mehr stellen.
BGH, Urt.v. 30. März I960 - IV ZR 290/59 - OLG Hamm
LG Arnsberg
IV ZB,290/59
Verkündet am 30. März I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der
 Im U a men des Volkes
 In dem
m st.,
Staat
 Klägers und Hevisionsklägers
- Frozeßbevollmächtigter: Rech:	r.S.	(P
gegen
 das land Hordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 196C unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Graf
 für Recht erkannts
 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 26* Mai 1959 wird auf Kosten des Klägers, jedoch frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der am W§. MHi 1928 geborene Kläger bat wegen seiner jüdischen Abstammung im November 1938 seine vorberufliche Ausbildung auf einer jüdischen Volksschule in DflHHK unterbrechen müssen und ist zusammen mit seinen Eltern im Jahre 1939 über England nach den USA ausgewandert» Port hat er nach weiterem Volksschulbesuch eine höhere Schule absolviert und anschließend Philologie studiert. Dieses Studium hat er nach seiner Darstellung Ende des Jahres 1956 mit Erfolg abgeschlossen. Seit dem 1. Februar 1957 ist er an einer höheren Schule als Lehrer tätig.
Mit Antrag vom 3. September 1956 hat der Kläger einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 5*000 DM wegen Ausbildungs-scnadens geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe Jura studieren und Richter oder Rechtsanwalt werden wollen. Dieses Studium habe er auf Grund der Verfolgung nicht aufnehmen können. Er gedenke dies auch nicht mehr zu tun, habe vielmehr das eine gewisse Versorgungssicherheit bietende Studium der Philologie gewählt und gedenke, etwa Ende 1956 sich dem Schlußexamen für den höheren Lehrberuf zu unterziehen* Der Anspruch auf Zahlung von 5.000 DM sei nach § 118 BIG begründet, aber auch nach § 116 BBG, da ihm der obige Betrag zu dem mindesten als Beihilfe zu den erwachsenen Ausbildungskosten zustehen dürfte.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger mit Bescheid vom 16, Februar 1957 eine Entschädigung von 5.Ö0C DM zuerkannt und in den Gründen ausgeführt, dem Antrag auf Entschädigung Mfür die durch nat.soz. Gewaltmaßnahmen verhinderte Ausbildung,, sei gemäß §§ 115, 118 3EG stattzugeben. Der Bescheid ist dem Kläger am 27. Februar 1957 zugestellt worden*
Mit Antrag vom 8. Oktober 1957 bat der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages von 5*000 DM verlangt, weil sich die Aufwendungen für sein Studium von dem Besuch des College an auf insgesamt 4*592,25 Dollar oder 18*447*45 DM belaufen hätten.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte liand zu verurteilen, an ihn .5*000 DM zu zahlen*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weit* r*
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen* Entseheidungsgründe:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach § 209 Abs* 3 BE eintretenden Polgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für den Kläger niemand erschienen. Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden*
II*
Das öberlandesgerlcht hat ausgeführts Es könne offen i, ob ein Verfolgter, der sich für den Schadensersatz wegen fehlender Ausbildung entschieden habe, bei einer Nachholung dieser Ausbildung noch einen Beihilfeansprueh.nach § 116 BEO erheben könne* Ein weiterer Entschädigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 BEO würde voraussetzen, da3 der Kläger
 die im Sinne des § 118 3EG versäumte Ausbildung - nämlich die Ausbildung zu dem Juristen - inzwischen nachgeholt hätte und jetzt die hierfür erwachsenen höheren Kosten ersetzt verlange. Der Kläger habe sich aber seit dem Erlaß des Bescheides vom 16. Februar 1957 keiner weiteren Ausbildung mehr unterzogen. Die Ausbildungskosten, deren Erstattung er nunmehr in Höhe eines weiteren Betrages von 5-000 DM verlange, bezögen sich auf ein im Zeitpunkt der Stellung des Entschädigungsantrages bereits im wesentlichen abgeschlossenes Philologiestudium. Der Anspruch scheitere daran, daß die geltend gemachten Ausbildungskosten durch eine andere als die ursprünglich erstrebte Ausbildung entstanden seien. Er sei auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Kläger diese Ausbildung schon fast vollständig absolviert gehabt habe, als er die Pauschalentschädigung von 5.000 DM wegen der nicht nachgeholten juristischen Ausbildung begehrt habe.
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Biese Erwägungen halten zwar nicht in allem einer rechtlichen Nachprüfung stand. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtlich zutreffend don Anspruch des Klägers auf eine weitere Beihilfe gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 3EG verneint. .
1. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung kann boim Kläger nicht mit Rücksicht darauf, daß er nicht Rechtswissenschaft studiert hat, von einer fehlenden Ausbildung im Sinne des § 118 Abs. 1 BEG gesprochen werden.
Der Kläger war zu dem Zeitpunkt, da er den Besuch der Volksschule in Deutschland unterbrechen mußte, 10 Jahre alt. Nach der Lebenserfahrung läßt sich aber nicht feststellen, daß ein Kind dieser Altersstufe eine bestimmte Berufsausbildung erstrebt habe. Eine Feststellung dieser Art läßt sich allenfalls nur in dem allgemeinen Sinne treffen, daß das Kind eine
 
akademische oder eine einer akademischen gleichwertige Ausbildung erstrebt habe (Urteil des erkennenden Senats vom 26, lovemher 1958-*IV^^185/58 - IM Ni». 5 zu § 115 B2G 1956). Auch ist im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zwischen den verschiedenen akademischen Berufen nicht zu unterscheiden« Folglich kann ein Verfolgter keine Entschädigungsansprüche aus der Tatsache herleiten, daß er die erstrebte; Ausbildung für den akademischen Beruf in einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Studienfach erreicht hat (Urteil des er- ' kennenden Senats vom 28. Januar 1959 IV ZR 198/58 LM Nr. 7 zu § 115 BEO 1958) . Da der Kläger zwar nicht Rechtswissenschaft studiert, jedoch das Studium der Philologie ergriffen und durch den Abschluß dieses Studiums die erstrebte akademische Ausbildung erreicht hat, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung als Ersatz für die fehlende Ausbildung gemäß § 118 Abs. 1 BEG. Allerdings hat der Kläger im Ergänzungsblatt zu seinem Antrag vom 3. September 1956 den Anspruch auf Zahlung von 5.000 DM in erster Linie auf diese Bestimmung gestützt. Allein aus dem von ihm der Entschädigungsbehörde vtrgetragenen Sachverhalt war zu entnehmen, daß er statt des Studiums der Rechtswissenschaft ein anderes gleichwertiges Studium ergriffen und nahezu abgeschlossen hatte, daß also nicht ein Anspruch nach § 118 Abs. 1 BEG in Frage kam, sondern nur darüber zu entscheiden war, ob der Kläger seine Ausbildung nachgeholt hat und deshalb eine Beihilfe zu den hierdurch entstandenen Aufwendungen gemäß § 116 Abs. 1 BEG verlangen kann. Der Kläger hat auch hilfs-weise seinen Anspruch auf diese Bestimmung gestützt» Auf Grund des ihr unterbreiteten Sachverhalts hat die Entschädigungs-behörde mit Bescheid vom 16. Februar 1957 dem Kläger eine Entschädigung von 5,000 DM zugebilligt. Sie hat damit über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung entschieden. Dieser Schaden besteht aber schon
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nach dem Sachvortrag des Klägers nicht im Pehlen der erstrebten Ausbildung gemäß § 118 Abs. 1 BHG.' Daß die Entschädigungsbehörde gleichwohl in den Gründen ihres Bescheides die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht hat, ist ohne Belang, da die Gründe nicht an der bindenden Wirkung der Entscheidungsformel des Bescheides teilhaben. Der Bescheid ist daher als eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 116 Abs. 1 3£G anzusehen. Es erübrigt sich folglich eine Prüfung der Frage, ob nach der Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs nach § 118 Abs. 1 3EG noch ein Beihilfeanspruch nach § 116 Abs. 1 3EG geltend gemacht werden kenn.
2o Dagegen stellt sich die Frage, ob ein Verfolgter, der wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung von 5-000 DM erhalten hat, einen Antrag auf Zubilligung eines weiteren Betrages von 5*000 DM nach § 116 Abs. 1 Satz 3 SEG noch zu einem Zeitpunkt stellen kann, da der erste Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 14. Oktober 1959 IV ZE 82/59 BzW 60, 48^ ausgesproclven, daß ein gemäß § 26 BWGöD ergangener Wiedergutmachungsbescheid den gesamten Wiedergutmachungsansprueh eines Geschädigten erfaßt, sofern sich aus seinem Inhalt nicht etwas Gegenteiliges ergibt. Der Geschädigte kann deshalb nach eingetretener Unanfechtbarkeit des Bescheides weitergehende Ansprüche nicht mehr geltend machen. Wie der Senat hier ausgeführt hat, erlangt ein solcher Bescheid nicht nur formelle Rechtskraft, vielmehr erhält er im Falle seiner Unanfechtbarkeit eine der materiellen Rechtskraft entsprechende Wirksamkeit. Läßt ein Antragsteller daher den Wiedergutmachungabescheid unangefochten, so kann er nicht mehr geltend machen, daß ihm ein über den im Wiedergutmachungsbescheid festgestellten Anspruch hinausgehendes Wiedergutmachungsrecht zustehe. Dies gilt selbst dann, wenn
 über das weitergehende Recht nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Diese Grundsätze gelten auch für die von der Entschädigungsbehörde auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes erlassenen Bescheide. Das BEG will, wie sich aus den für die Stellung von Entschädigungsanträgen im § 189 vorgesehenen Fristen und der im § 179 angeordneten besonders beschleunigten Durchführung der Entschädigungsverfahren ergibt , möglichst bald abschließend die Entschädigung geregelt haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Ok-tober 1959 - IV ZR 159/59 - RzW 60, 5752). Mit diesem Ziel wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn bereits unanfechtbar geregelte Entschädigungsansprüche neu aufgerollt werden könnten. Bescheide der Entschädigungsbehörder umfassen grundsätzlich den gesamten Entschädigungsanspruch eines Verfolgten, jeden-falls, soweit es sich um einen einheitlichen Anspruch aus derselben Schadensart handelt, es sei denn, daß der Bescheid einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält oder ausdrücklich als Teilbescheid gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BEG bezeichnet ist. Durch die mit Bescheid vom 16. Fe >ruar 1957 zuerkannte Entschädigung von 5.000 DM ist dah^i* der gesamte Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung abgegolten und abschließend geregelt worden. Der Kläger konnte folglich nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides keinen neuen Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schadensart mehr stellen. Wenn die Revision ausführt, der Kläger habe jederzeit vor Rechtskraft der Entscheidung eine Erhöhung der Beihilfe beantragen können, so übersieht sie, daß hier der Antrag auf Zubilligung einer höheren Beihilfe erst nach Ablauf der Klagefrist, also nachdem der Bescheid unanfechtbar geworden war, gestellt worden ist. Es mag offen bleiben, ob der Umfang der Wirkung eines Entschädigungsbescheides in besonderen Fällen anders zu beurteilen ist, so, wenn der Verfolgte bei Antragstellung einen
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entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, wenn erst nach Ein-
tritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides höhere, vorher nicht Voraussehbare Ausbildungskosten im Sinne des § 116
Abs. 1 Satz 3
erwachsen sind, wenn sich der Antrag-
steller oder sein Vertreter in einem Irrtum Über die Rechts-
lage oder in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse befanden. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.
Der Antrag vom 3« September 1956 enthält keinen Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Anspruchs. Die Ausbildung, durch welche nach der Darstellung des Klägers die höheren Kosten erwachsen sind, stand im Zeitpunkt der Antragstellung schon vor dem unmittelbaren Abschluß und war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits beendet. Zu dieser Aus-
bildung gehört, entgegen der Auffasoung der Revision, nicht die Promotion (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1959 IV 2R 61/59 LM Br. 14 zu § 115 Eine Promotion mag wohl für eine günstige Weiterentwicklung der beruflichen Laufbahn des Klägers von Nutzen sein. Sie ist jedoch für die Ausübung des Lehrberufs an einer höheren
 Schule nicht erforderlich. Weiter Mietet der Sachverhalt
 auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich bei Stellung des ersten Antrags der Vertreter des Klägers - dies war sein Vater, der beim Landgericht Dormund als Rechtsanwalt zuge
 lassen ist
 in einem Irrtum oder in einer Unkenntnis der
 vorerwähnten Art befand. Mangels Vorliegens einer dieser
 Voraussetzungen ist der gesamte Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung als durch den Bescheid vom 16. Februar 1957 abgegolten anzueehen. Auf eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung dieses Bescheides durch den beantragten neuen Bescheid hatte der Kläger keinen Rechtsanspruch (vgl. Blessin/Wilden?BEG § 195 Anm. 3).
Da der An^jrgch^des Klägers auf Entschädigung für Schaden in der Ausbiidung/verbeschieden ist, kann dahinstehen, ob dem
i
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Kläger, der nur in seiner vorberuflichen Ausbildung von der Verfolgung betroffen wurde und folglich nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22, Mai 1959 IV za 22/59 EM Hr. 12 zu § 115 BEG = RzW 59, 47226) nur aus der in diesem Ausbildungsabsehnitt erlittenen Schädigung Rechte herleiten kann, Überhaupt ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Nachholung der Berufsausbildung zusteht ©	.	■	'
IV*
Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis rechtlich zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Zubilligung einer weiteren Beihilfe gemäß § 118 Abs> 1 Satz 5 BEG verneint,
 Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs. 1, 209 Abs* I BjEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf
 tr-