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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Soforthilfe in Höhe von 6000 DM zu zahlen, und die Revision zugelassen. Mit der Revision hat das beklagte Land vortragen lassen, nach der letzten mündlichen Verhandlung sei ihm eine im Landeskriminalpolizeiamt Kiel aufgefundene Liste über die 1939 in Schleswig-Holstein angesiedelten Zigeuner bekannt geworden, aus der sich ergebe, daß die Klägerin staatenlos gewesen sei. Es kommt vielmehr auf die verfahrensrechtliche Lage des anhängigen Rechtsstreits an, ob das neue tatsächliche Vorbringen zuzulassen ist (BGHZ 5, 240) o § 561 ZPO soll im Interesse der Allgemeinheit den schnellen Gang der Rechtspflege gewährleisten« Durch das Urteil des Berufungsgerichts wird über den Anspruch der Klägerin auf Soforthilfe abschließend entschieden. Die hier getroffene Entscheidung ist auch nicht präjudiziell für die Entscheidung über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits; denn insoweit handelt es sich nur um Ansprüche, die die Klägerin als Erbin und Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemanns geltend macht. 2o Durch das angefochtene Urteil ist der Klägerin mit Recht ein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG zuerkannt worden. BEG § 141 Nr. 4 veröffentlichten Urteil mit eingehender Begründung dargelegt, daß auch Zigeunern, die zunächst aus rein sicherheitspolizeilichen Gründen deportiert worden sind, der Anspruch auf Soforthilfe zusteht, wenn sie später aus Verfolgungsgründen im Ausland weiter festgehalten worden und nach dem 8. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nach dem 1« März 1943 auch aus Gründen der Rasse im Ausland festgehalten worden ist« Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe sind unbegründet« Es war in dem zu entscheidenden Fall nicht erforderlich, daß konkrete Feststellungen darüber getroffen wurden, ob sich in den äußeren Lebensbedingungen der Klägerin nach dem Inkrafttreten des Auschwitz-Erlasses etwas geändert hatte (LM BEG 1956 § 2 Nr. 1). Die unter Berufung auf § 176 Abs. 2 BEG getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach dem 1. Das beklagte Land kann sich im Rahmen des § 9 Abs. 5 BEG nicht darauf berufen, daß der Schaden ohne die Verfolgung auch durch ein anderes Unrecht, das der Klägerin von ihren Verfolgern aus anderen als rassischen Gründen zugefügt worden war oder zugefügt worden wäre, herbeigeführt wäre. Auf eigene Unrechtsmaßnahmen kann der Verfolger, für den das beklagte Land im Rahmen der Entschädigungsgesetze einzustehen hat, sich zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Entschädigungsansprüche nicht berufen«

Zitierte Normen: § 141 BEG § 561 ZPO § 141 BEG
LandbeklagenGrundBEGzigeunernZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2544 017
Verkündet am 6. Mai 1959 m, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landes-entschädigungsamt in Kiel, Gartenstr, 7,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1959 unter Mitwirkung des
 Maaß und Wilden
 für Recht erkannts
 Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 9» Juli 1958 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 in
gegen
 Frau Lena M
str.
geb
 in N
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Lechtsanwalt in 
Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin ist Zigeunerin. Im Mai 1940 wurde sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren jüngeren Kindern in festgenommen und ins Generalgouvernement verbrachte Von dort kehrte sie erst im Jahre 1957 im Wege der Familienzusammenführung nach NfllHHV zurück. Die Klägerin hat neben anderem einen Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG geltend gemacht. Das beklagte Land hat diesen Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Soforthilfe in Höhe von 6000 DM zu zahlen, und die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist unbegründet.
1. Rach dem Inhalt des angefochtenen Urteils war es zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin deutsche Staatsangehörige war, als sie deportiert wurde.
Mit der Revision hat das beklagte Land vortragen lassen, nach der letzten mündlichen Verhandlung sei ihm eine im Landeskriminalpolizeiamt Kiel aufgefundene Liste über die 1939 in Schleswig-Holstein angesiedelten Zigeuner bekannt geworden, aus der sich ergebe, daß die Klägerin staatenlos gewesen sei. Außerdem seien Briefe von Zigeunern aufgefunden worden, aus denen sich ergebe, daß die Zigeuner sich in Polen hätten frei bewegen können.
Dieser neue Vortrag kann nicht dazu führen, das an-gefochtene Urteil aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben; ob das Auf finden der Liste und der Briefe einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO darstellen würde., Rieht jeder neue Vortrag, der einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO darstellen würde, kann in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Es kommt vielmehr auf die verfahrensrechtliche Lage des anhängigen Rechtsstreits an, ob das neue tatsächliche Vorbringen zuzulassen ist (BGHZ 5, 240) o § 561 ZPO soll im Interesse der Allgemeinheit den schnellen Gang der Rechtspflege gewährleisten«
Er soll verhindern, daß der Eintritt der Rechtskraft der Urteile mißbräuchlich hinausgezögert wird. Das gilt für das Verfahren in Entschädigungssachen in ganz besonderem Maße, da diese im Interesse der Wiedergutmachung besonders schnell erledigt werden sollen. Gründe der Prozeßwirtschaf tlichke it allein genügen hier und im allgemeineir'nicht, um entgegen § 561 ZPO einen Sachverhalt, der den Tatbestand des § 580 Nr, 7 ZPO erfüllen würde, in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BGHZ 18, 59). In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit liegen keine Gründe vor, die es gestatten würden, den Vortrag des beklagten Landes entgegen § 561 ZPO zu berücksichtigen. Durch das Urteil des Berufungsgerichts wird über den Anspruch der Klägerin auf Soforthilfe abschließend entschieden. Die hier getroffene Entscheidung ist auch nicht präjudiziell für die Entscheidung über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits; denn insoweit handelt es sich nur um Ansprüche, die die Klägerin als Erbin und Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemanns geltend macht.
2o Durch das angefochtene Urteil ist der Klägerin mit Recht ein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 BEG zuerkannt worden. Der erkennende Senat hat in seinem in LM
 
BEG § 141 Nr. 4 veröffentlichten Urteil mit eingehender Begründung dargelegt, daß auch Zigeunern, die zunächst aus rein sicherheitspolizeilichen Gründen deportiert worden sind, der Anspruch auf Soforthilfe zusteht, wenn sie später aus Verfolgungsgründen im Ausland weiter festgehalten worden und nach dem 8. Mai 1945 in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt sind« An dieser Auffassung ist fest zuhalt en«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin nach dem 1« März 1943 auch aus Gründen der Rasse im Ausland festgehalten worden ist« Die von der Revision gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe sind unbegründet« Es war in dem zu entscheidenden Fall nicht erforderlich, daß konkrete Feststellungen darüber getroffen wurden, ob sich in den äußeren Lebensbedingungen der Klägerin nach dem Inkrafttreten des Auschwitz-Erlasses etwas geändert hatte (LM BEG 1956 § 2 Nr. 1). Das wird in allen Fällen, in denen die Zigeuner vor und nach diesem Zeitpunkt in einem Konzentrationslager lebten, nicht geschehen sein. Dennoch beruht die Deportation seit dem Inkrafttreten dieses Erlasses auch auf Gründen rassischer Verfolgung, wenn die nationalsozialistischen Gewalthaber auch nur stillschweigend davon ausgegsngen sind, daß die betreffenden Zigeuner unter den Erlaß fielen. In diesem Fall sind sie auch aus Gründen der Rasse weiter im Ausland festgehalten worden. Die unter Berufung auf § 176 Abs. 2 BEG getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach dem 1. März 1943 aus Gründen ihrer Rasse im Ausland festgehalten worden ist, kann somit mit Rechtsrügen nicht angegriffen werden.
In diesen Fällen ist auch für die Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG kein Platz mehr (LM EEG 1956 § 2 Nr. 1). Die
 Deportation der Zigeuner aus sicherheitspolizeilichen Gründen widersprach, wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (LM BEG 1953 § 1 Nr, 16) rechtsstaatlichen Grundsätzen. Sie war Unrecht. Das beklagte Land kann sich im Rahmen des § 9 Abs. 5 BEG nicht darauf berufen, daß der Schaden ohne die Verfolgung auch durch ein anderes Unrecht, das der Klägerin von ihren Verfolgern aus anderen als rassischen Gründen zugefügt worden war oder zugefügt worden wäre, herbeigeführt wäre. Auf eigene Unrechtsmaßnahmen kann der Verfolger, für den das beklagte Land im Rahmen der Entschädigungsgesetze einzustehen hat, sich zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Entschädigungsansprüche nicht berufen«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZRO.
Ascher Raske Johannsen Bundesrichter	Wilden
 Maaß ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben •
Ascher