Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 2. 1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache über- dazu BGH, Beschluss vom 17. Deshalb entsprach es hier der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 290/06 vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 2. Juli 2008 beschlossen: 1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 2. Streitwert bis zur Erledigungserklärung: 43.409 €. Gründe: 1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache über- einstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu entscheiden. Dabei war kein Raum mehr für eine grundsätzliche Klärung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 -II ZR 163/03 - DStR 2007, 1361 Tz. 3; Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02- NJW-RR 2004, 1219 unter II 1 a m.w.N.). Deshalb entsprach es hier der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Terno Dr. Schlichting Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 10 O 171/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2006 - 7 U 62/06 - Wendt