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BGH · IV ZR 289/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 289/65

DV-BEG § 13 Palls di© Witwe anstelle von Einkünften, die bei der Bemessung ihrer Witwenrente nach § 13 Abs.4 der 1. EV-BEG nicht zu berücksichtigen waren, Versorgungsbezüge empfängt, die zu einer Herabsetzung der Rente führen können, kann es gerechtfertigt sein, diese in einem geringeren als dem sich naoh § 13 Abs.3 der 1. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das hat der Senat für die Neufestsetzung und Herabsetzung einer Körperschadensrente nach §§ 31, 35 BEG entschieden (IM BEG 1956 § 31 Nr. 22). Auf einen geringeren Hundertsatz ist sie nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 2 der 1.DV-BEG nur dann festzusetzen, wenn bestimmte Umstünde, zu denen auch der Bezug von Versorgungsleistungen gehört, eine Ermäßigung des Hundertsatzes rechtfertigen. Die Tatsache, daß eine Berechtigte in den Genuß von Versorgunge-bezügen gelangt, führt nicht immer dazu, daß diese Versorgungsbezüge in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen sind und zu der in § 13 Abs. 5 der 1.DV-BEG bestimmten Herabsetzung des Hundertsatzes führen. Das Berufungsgericht hat, wie die Orteilsgründe ergehen, in diesem Zusammenhang allein geprüft, oh die Klägerin hei der Ermäßigung des Hundertsatzes noch angemessen und ausreichend versorgt ist und oh die im Regelfall mit der Beendigung der Berufstätigkeit verbundene Einschränkung der Lebenshaltung sich in den üblichen und zu demutbaren Grenzen hält. Es hat die der Kläger nach der Ermäßigung des Hundertsatzes verbleibende Versorgung für angemessen gehalten, da die Klägerin durch die Herabsetzung ihrer Rente nicht zu einer drastischen und unzu demutbaren Einschränkung ihrer Lebenshaltung gezwungen werde. Es muß vielmehr auch berücksichtigt werden, wie die wirtschaftliche Lage der Witwe insgesamt gesehen während der Zeit v/ar, als sie noch die volle nicht herabgesetzte Rente bezog und ob und in welchem Umfang auoh unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse es jetzt gerechtfertigt ist, die bisher bezogene Rente herabzusetzen. § 21 BEG.kann eine Rente nur dann herabgesetzt werden, wenn die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigt. Bas ergibt sioh daraus, daß nach § 18 Abs. 2 BEG die Rente in einem Hundertsatz von weniger als 100 von 100 der Versorgungsbezüge des mit dem ö;etöteten vergleichbaren Beamten festzusetzen ist, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bie Herabsetzung der bisher gewährten Rente wegen Veränderung dieser Verhältnisse kann dann aber gleichfalls nur erfolgen, wenn und soweit diese Veränderung eine solche Maßnahme rechtfertigt. Bei der Entscheidung der Präge, ob eine Herabsetzung der Rente gerechtfertigt ist, spielt es daher eine wesentliche Rolle, daß eine Kürzung des Einkommens der Witwe Anlaß dazu sein soll, auch die Rente herabzusetzen. Dieser Umstand kann es ausschließen, den Hundertsatz der Rente mit Rücksicht auf die jetzt gewährten Versorgungen bezüge in dem in § 13 Abs. 5 der 1, DV-BEG bestimmten Umfang herabzusetzen. Es kann daher auch hier angemessen sein, die neben den Versorgungsbezügen weiter zu gewährende Rente nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 der 1. Denn es kann für die hier zu entscheidende Präge nicht davon abgesehen werden, daß die Witwe solchen Einkommen bisher neben der Rente bezogen hat. Aus diesen Erwägungen folgt aber nicht, daß die Rente stets nur in dem eben angeführten Umfang gekürzt werden kann. Wesentlich ist aber vor allem, wie lange die Witwe das Einkommen aus unzu demutbarer Arbeit neben der ihr bis dahin gewährten Witwenrente bezogen hat. Palls sie ihre Tätigkeit schon vor oder alsbald nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus aufgenommen hat, um dadurch die wirtschaftliche Not abzuwenden, in die sie duroh den Verlust ihres Ehemanns geraten ist, v/ird es in der Regel nicht gerechtfertigt sein, die Rente um mehr als 25 v.H. zu kürzen. Wenn die Witwe dagegen eine unzu demutbare Arbeit übernommen hat, obwohl sie dazu durch ihre wirtschaftliche läge nicht genötigt war und wenn sie das Einkommen auch nur verhältnismäßig kurze Zeit, vielleicht nich mehr als 5 Jahre neben ihrer Witwenrente bezogen hat, kann es gerechtfertigt sein, die Rente in höherem und unter Umständen auch im vollen Umfang nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 der 1. Da das Berufungsgerjnht von unzulänglichen rechtlichen Erwägungen ausgegangen und daher noch nicht die für eine Entscheidung nach den .hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Feststellungen getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 17 BEG
geringBEGBerufungsgerichtWitwenrenteRenteWitweKlägerinwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein.
BEG §§ 18, 21; 1. DV-BEG § 13
Palls di© Witwe anstelle von Einkünften, die bei der Bemessung ihrer Witwenrente nach § 13 Abs. 4 der 1. EV-BEG nicht zu berücksichtigen waren, Versorgungsbezüge empfängt, die zu einer Herabsetzung der Rente führen können, kann es gerechtfertigt sein, diese in einem geringeren als dem sich naoh § 13 Abs. 3 der 1. DV-BEG ergebenden Umfang herabzusetzen.
BGH, Urt. V. 8. Pebruar 1967 - IV ZR 289/65 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 289/65 URTEIL
Verkündet am
8. Februar 1967
Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevoliraächtigte:
Re cht sanwält e S ch eidges,
 gegen
das Land B	*
vertreten durch den Senator für Inneres»
BflMi Fi^BBMFlat
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 19. Zivilsenats des Kamraerge-richts in Berlin vom 30. September 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurüokverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1907 geborene Klägerin war mit dem Arzt Br. med. Hans Albert	verheiratet.	Dieser	ist	als
 Jude ins Konzentrationslager verbracht und mit Wirkung für den 24. März 1945 für tot erklärt worden. Die Klägerin erhält eine Witwenrente nach §§ 15 ff BEG. Sie betrug ab 1. Januar 1961 monatlich 661,— DM.
Die Klägerin war von 1928 bis 1935 im Öffentlichen Dienst in ihrem Beruf als Fürsorgerin tätig. 1945 hat sie diese Tätigkeit wieder aufgenommen. Bis zu dem 31. August 1962 erhielt sie dafür ein monatliches Gehalt von 1.109,27 DM.
 
Dieses Einkommen ist bei der Festsetzung ihrer Witwenrente gemäß § 13 Abs, 4 der 1.DV-BEG unberücksichtigt geblieben.
Am 1. September 1962 wurde die Klägerin vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt.
Ihr wurden Versorgungsbezüge im Betrag von monatlich 874,78 DM zuerkannt. Im Hinblick auf diese Bezüge hat dao beklagte land durch Änderungsbescheid vom 25. März 1963 die Rente dahin gekürzt, daß der Klägerin ab 1. November 1962 anstelle des vollen Hundertsatzes nur ein solcher von 30 v.H. und damit eine monatliche Rente von 311,— DII gewährt wird.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Änderungsbescheid vom 25. März 1963 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin hot Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag v/eiter. Das beklagte Lund hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Witwenrente des § 17 Ziff. 1 BEG nach § 21 BEG auf einen geringeren als den bisher gewährten Betrag neu festgesetzt werden kann, v/enn der Beroch-
 
tigte anstelle von bisher nicht berücksichtigten Einkünften aus einer unzu demutbaren Erwerbstätigkeit ^etzt Versorgungsbezüge empfängt. Das hat der Senat für die Neufestsetzung und Herabsetzung einer Körperschadensrente nach §§ 31, 35 BEG entschieden (IM BEG 1956 § 31 Nr. 22).
Die in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen gelten entsprechend für die Neufestsetzung und Herabsetzung der hier in Betracht kommenden Rente. Jedoch sind, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, bei der Bemessung des Hundertsatzes dieser Rente nach § 18 Abs. 2 BEG allein die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, während bei der Rente nach § 31 BEG gemäß Abs. IV dieser Bestimmung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten ins Auge gefaßt werden müssen.
Die einer Witwe nach § 17 Ziff. 1 BEG zustehende Rente beträgt gemäß § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 1 der 1.DV-BEG grundsätzlich Hundert von Hundert der in § 1.? dieser Verordnung bestimmten Beträge. Auf einen geringeren Hundertsatz ist sie nach § 18 Abs. 2 BEG, § 13 Abs. 2 der 1.DV-BEG nur dann festzusetzen, wenn bestimmte Umstünde, zu denen auch der Bezug von Versorgungsleistungen gehört, eine Ermäßigung des Hundertsatzes rechtfertigen. Die Tatsache, daß eine Berechtigte in den Genuß von Versorgunge-bezügen gelangt, führt nicht immer dazu, daß diese Versorgungsbezüge in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen sind und zu der in § 13 Abs. 5 der 1.DV-BEG bestimmten Herabsetzung des Hundertsatzes führen. Es ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob und inwieweit nach § 18 Abo. 2 BEG,
§ 13 Abo. 2 der 1. DVO die wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt eine Herabsetzung des Hundertsatzes rechtfertigen.
 
Das Berufungsgericht hat, wie die Orteilsgründe ergehen, in diesem Zusammenhang allein geprüft, oh die Klägerin hei der Ermäßigung des Hundertsatzes noch angemessen und ausreichend versorgt ist und oh die im Regelfall mit der Beendigung der Berufstätigkeit verbundene Einschränkung der Lebenshaltung sich in den üblichen und zu demutbaren Grenzen hält. Es hat die der Kläger nach der Ermäßigung des Hundertsatzes verbleibende Versorgung für angemessen gehalten, da die Klägerin durch die Herabsetzung ihrer Rente nicht zu einer drastischen und unzu demutbaren Einschränkung ihrer Lebenshaltung gezwungen werde.
Damit hat das Berufungsgericht nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Wenn es sich darum handelt, daß eine Rente nach § 21 BEG neu und gegebenenfalls auf einen geringeren Betrag als den bisher gewährten festgesetzt werden soll, kann bei der Entscheidung der Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Witwe es nach § 18 Abs» 2 BEG rechtfertigen, die Rente auf einen geringeren als den Regelsatz von Hundert von Hundert festzusetzen, nicht nur von den Einkünften ausgegangen werden, die die Rentenberechtigte gegenwärtig hat und allein geprüft v/erden, wie weit diese eine Herabsetzung des Hundertsatzes zulassen, ohne daß die angemessene und ausreichende Versorgung der Witwe beeinträchtigt wird. Es muß vielmehr auch berücksichtigt werden, wie die wirtschaftliche Lage der Witwe insgesamt gesehen während der Zeit v/ar, als sie noch die volle nicht herabgesetzte Rente bezog und ob und in welchem Umfang auoh unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse es jetzt gerechtfertigt ist, die bisher bezogene Rente herabzusetzen. Das hat das Berufungsgericht nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Bei diesem Vergleich ist insbesonder auch die Tatsache zu beachten,
 
daß eine Witwe bisher Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit hatte, die nach den gesetzlichen Bestimmungen allerdings bei der Bemessung ihrer Witv/enrente außer Betracht zu bleiben hatten, daß diese Einkünfte jetzt aber fortgefallen sind und daß an ihre Stelle geringere Versorgungs-bezüge getreten sind, die jedoch nunmehr nach dem Villen des Gesetzes grundsätzlich bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente zu berücksichtigen sind. Palls § 13 der 1» DV-BEG in einem solchen Pall uneingeschränkt angewandt würde, hätte das zur Polge, daß die Witwe, die sich wegen ihres Alters oder wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes mit geringeren Einkünften als den bisher bezogenen begnügen muß, aus diesem selben Grunde auch noch eine Kürzung ihrer Witwenrente hinzunehmen hätte» Es kann nioht angenommen werden, daß die Bundesregierung das gewollt hat, als sie den § 13 der 1. EV-BEG erließ. Denn sie hätte damit die ihr in § 27 HEG erteilte Ermächtigung überschritten. Hach § 18 Abs. 2 i.Verb.m. § 21 BEG.kann eine Rente nur dann herabgesetzt werden, wenn die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigt. Bas ergibt sioh daraus, daß nach § 18 Abs. 2 BEG die Rente in einem Hundertsatz von weniger als 100 von 100 der Versorgungsbezüge des mit dem ö;etöteten vergleichbaren Beamten festzusetzen ist, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. Bie Herabsetzung der bisher gewährten Rente wegen Veränderung dieser Verhältnisse kann dann aber gleichfalls nur erfolgen, wenn und soweit diese Veränderung eine solche Maßnahme rechtfertigt. Bei der Entscheidung der Präge, ob eine Herabsetzung der Rente gerechtfertigt ist, spielt es daher eine wesentliche Rolle, daß eine Kürzung des Einkommens der Witwe Anlaß dazu sein soll, auch die Rente herabzusetzen.
 
Dieser Umstand kann es ausschließen, den Hundertsatz der Rente mit Rücksicht auf die jetzt gewährten Versorgungen bezüge in dem in § 13 Abs. 5 der 1, DV-BEG bestimmten Umfang herabzusetzen. Unter besonderen Umständen kann es geboten sein, die Rente in der alten Höbe weiter zu gewähren oder es kann auch gerechtfertigt sein, die Rente ungeachtet der Vorschrift des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG nicht über einen bestimmten Hundertsatz hinaus zu kürzen.
Das Einkommen eines Beamton wird bei seiner Versetzung in den Ruhestand in der Regel nur um 25 v.H. gekürzt. Hior treten gleichfalls an die Stelle eines Erwerbseinkommens, das neben einer Rente gewährt wurde, um 25 v.H. geringere Versorgungsbezüge. Es kann daher auch hier angemessen sein, die neben den Versorgungsbezügen weiter zu gewährende Rente nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG zu kürzen, sondern höchstens um einen solchen Betrag, daß die Rente zusammen mit den anderen Bezügen, die die Witwe noch hat - Versorungsbezüge, Leistungen aus privaten Vernicho-rungsverhältnissen, Vermögenserträgnisse usw. ->■ um nicht mehr als 25 v.H. hinter dem zurückbleibt, was ihr zufloß, als sie noch Einkommen aus unzu demutbarer Erwerbstätig!:*)it bezog. Dadurch wird für die Präge der Kürzung die ?cnte in Bezug gebracht zu den bisher bezogenen Einkünften aus nicht zu demutbarer Arbeit. Das ist auch gerechtfertigt. Denn es kann für die hier zu entscheidende Präge nicht davon abgesehen werden, daß die Witwe solchen Einkommen bisher neben der Rente bezogen hat.
Aus diesen Erwägungen folgt aber nicht, daß die Rente stets nur in dem eben angeführten Umfang gekürzt werden kann. Die Entscheidung, in welchem Umfang die Rente herabgesetzt werden kann, hängt von den besonderen Umständen dos jeweils in Betracht kommenden Palles ab. Es kommt ein-
 
mal darauf an, aus welchen Gründen die Witwe erwerbstätig gewesen ist. Wesentlich ist aber vor allem, wie lange die Witwe das Einkommen aus unzu demutbarer Arbeit neben der ihr bis dahin gewährten Witwenrente bezogen hat. Palls sie ihre Tätigkeit schon vor oder alsbald nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus aufgenommen hat, um dadurch die wirtschaftliche Not abzuwenden, in die sie duroh den Verlust ihres Ehemanns geraten ist, v/ird es in der Regel nicht gerechtfertigt sein, die Rente um mehr als 25 v.H. zu kürzen. Ebenso v/ird es sein, wenn die Witv/e dieses Einkommen seit dem 1. November 1953 bezogen hat, dem Zeitpunkt, von dem an sie erstmals Rente beziehen konnte. Wenn die Witwe dagegen eine unzu demutbare Arbeit übernommen hat, obwohl sie dazu durch ihre wirtschaftliche läge nicht genötigt war und wenn sie das Einkommen auch nur verhältnismäßig kurze Zeit, vielleicht nich mehr als 5 Jahre neben ihrer Witwenrente bezogen hat, kann es gerechtfertigt sein, die Rente in höherem und unter Umständen auch im vollen Umfang nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 der 1. UV-BEG herabzusetzen.
Da das Berufungsgerjnht von unzulänglichen rechtlichen Erwägungen ausgegangen und daher noch nicht die für eine Entscheidung nach den .hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Feststellungen getroffen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungegericht zurückverwiesen werden.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Johannsen Maaß Wilden Dr, Graf von der Mühlei