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BGH · IV ZR 289/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 289/64

Der Kläger hat deshalb Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit angemeldet und vorgetragen, die jahrelange Behandlung mit Chinin habe bei ihm ein Ohrenleiden verursacht, das sich seit etwa 1938, möglicherweise auch schon früher, bemerkbar gemacht und sich seitdem ständig verschlimmert habe* Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 2»100 DM zu zahlen sowie ihm ein Heilverfahren wegen Malaria für die Zeit vom 1«, Oktober 1935 bis zu dem 31 o Dezember 1941 und wegen einer abgegrenzten Verschlimmerung einer anlagebedingten Otosklerose zu gewähreno Die v/eiter-gehendo Klage hat es abgewieseno Es hat als erwiesen erachtet, daß der Kläger konkreten Verfolgungsraaßnahmen ausgesetzt gewesen sei und daß er sich durch solche Maßnahmen ein Malarialeiden zugezogon habe«, das in der Zeit zwischen dem 10 Oktober 1935 und dom 31° als der Kläger an Malaria erkrankt und mit Chinin behandelt worden seio Durch letztere Behandlung sei das Leiden verschlimmert wordene Die hierdurch verursachte Erwerbsminderung hat das Landgericht auf 10 io geschätzte Es ist bei der Beurteilung des Leidens im wesentlichen einem von dem Direktor der Univorsitäts- Hals-j Nasen-? Ohrenklinik in Marburg/Lahn erstatteten ohrenfachärztlichen Gutachten mit Ergänzungsgutachten gefolgt und hat bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 35 i auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 40 und einer Einstufung in den gehobenen Dienst für die Zeit vom 10 Oktober 1935 bis zu dem 31 * Dezember 1941 eine Kapitalentschädigung von 2o100 DM errechnet0 Die Berufung des Klägers ist erfolglos gebliebene Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine weitere Kapitalentschädigung und eine Rente weitere Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen O 1o Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt3 weil nach deh dem Landgericht erstatteten Gutachten der Kläger an einer Otosklerosc leide, die anlagebedingt sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung des Klägers mit Chinin schon bestanden habe» Es spreche nichts dafür, daß etwa 8 Jahre lang nur eine reine Nervenschwerhörigkeit bestanden habe und dann 3 Jahre später im Audiogramm zusätzlich eine hochgradige Schalleitungsstörung aufget'reten sei» Die Erkrankung sei folglich nicht durch Verfolguhgsmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden» Unerheblich sei, daß der Kläger vor der - verfolgungsbedingten - Erkrankung an Malaria keine auf ein Ohrenleiden hinweisenden Beschwerden gehabt habe, da bei 3 an einer Otosklerose erkrankten Personen nur bei einer eine Schwerhörigkeit aufzutreten pflege» Daher sei nur eine abgrenzbare Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens in Höhe von 10 $ als Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaß-nahmen wahrscheinlich» 2» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die vom Bundesgerichtshof aufgestollten Grundsätze über den Unterschied zwischen der Entstehung eines Gesundheitsschadens und der Verschlimmerung eines früher entstandenen Leidens nicht berücksichtigt» Es habe zu Unrecht die Tatsache, daß der Kläger vor der Erkrankung an Malaria keine auf ein Ohrenleiden hinweisende Beschwerden gehabt habe, als unerheblich bezeichnet» Im Hinblick auf das Fehlen solcher Beschwerden könne nicht von der Verschlimmerung eines anlügebedingten Leidens gesprochen werden* Es könne sich nur darum handeln,, ob das Gehörleiden durch die Chininbehandlung entstanden oder wesentlich mitverursacht worden sei» Ein so entscheidender Faktor wie die zu dem Zwecke der Bekämpfung der Malaria durchgeführte Chininbehandluhg,' die erstmalig das Gehörleiden habe manifest werden lassen, müsse als wesentlich im Sinne des § 4 2* DV-BEG angesehen werden * gilt dagegen ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Maßnahmen wesentlich mitverursacht 'worden ist* Zur Abgrenzung zwischen der Entstehung eines Gesundheitsschadens und der Verschlimmerung eines früher entstandenen Leidens hat der Senat in der BzW '5963, 170 Nr« 15 veröffentlichten Entscheidung Stellung genommen* Er hat in dieser Entscheidung auegeführt, daß eine bei Beginn der Verfolgung schon vorhandene Anlage zu einer Krankheit, mag sie noch "ruhend” oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, die keinerlei Beschwerden verursacht und die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht berührt, kein früheres Leiden im Sinne des § 5 Abs* 1 2* DV-BEG darstellt* Diese Auffassung hat Die Gutachter, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, haben da3 Bestehen der von ihnen als vererbbar oder als vererbt angesehenen Erkrankung bereits für die Zeit vor der Auswanderung des Klägers bejaht, obwohl sie angenommen haben, daß damals noch keine Symptome der Erkrankung vorhanden waren (S. Im Anschluß an diese Gutachten hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger vor der Erkrankung an Malaria keine auf ein Ohrenleiden hinweisenden Beschwerden hatte, keine Bedeutung beigemessen und demgemäß nur eine abgrenzbare Verschlimmerung eines bereits bestehenden Leidens im Sinne des § 3 2. ob „die durch diese Erkrankung erforderlich gewordene Behandlung mit Wahrscheinlichkeit als wesentliche Mitursache für die Auslösung der Störungen im Sinne des § 4 der 2* DV-BEG- anzusehen ist* Ist das zu bejahen?

wesentlichLeidenBerufungsgerichtDV-BEGVerschlimmerungErkrankungKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 047
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 289/64
URTEIL	Verkündet	am
20o Oktober 1965 Broeske,
 Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Seew KflHHHIB (früher Walter
 Israel,
9
Klägers und Hevisionsklägers«,
Prozeßbevollmächtigter;
anwalt Pr
 gegen
das Land H e s s e n,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innerns I®BBßtraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten9
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	PrQ
Der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 o Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden,, Dr0 Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt/Main vom 80 Mai 1964 aufgehobene
 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision 3 an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1915 geborene jüdische Kläger wanderte im Jahre 1935 wegen der Judenverfolgung nach Palästina auso Dort erkrankte er im Herbst 1935 an Malaria• Bis zu dem Jahre 1940 wurde er wegen dieser Erkrankung mit Chinin behandelt«
Der Kläger hat deshalb Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit angemeldet und vorgetragen, die jahrelange Behandlung mit Chinin habe bei ihm ein Ohrenleiden verursacht, das sich seit etwa 1938, möglicherweise auch schon früher, bemerkbar gemacht und sich seitdem ständig verschlimmert habe*
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil der Kläger keinen konkreten Verfolgungo-maßnahmen ausgesetzt gewesen seio
 Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit ab Io Oktober 1935 Kapitalentschädigung und Rente nach den Richtsätzen des gehobenen Dienstes und unter Zugrundelegung eines vom Gericht festzusetzenden Hundertsatzes zu zahlen sowie ein Heilverfahren zu gewähreno
 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen„
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 2»100 DM zu zahlen sowie ihm ein Heilverfahren wegen Malaria für die Zeit vom 1«, Oktober 1935 bis zu dem 31 o Dezember 1941 und wegen einer abgegrenzten Verschlimmerung einer anlagebedingten Otosklerose zu gewähreno Die v/eiter-gehendo Klage hat es abgewieseno Es hat als erwiesen erachtet, daß der Kläger konkreten Verfolgungsraaßnahmen
 ausgesetzt gewesen sei und daß er sich durch solche Maßnahmen ein Malarialeiden zugezogon habe«, das in der Zeit zwischen dem 10 Oktober 1935 und dom 31°
Dezember 1941 eine Erwerbsminderung von 25 i bewirkt habCo Das Ohrenleiden (Otosklerose) sei anlagebedingt und habe schon Vorgelegen? als der Kläger an Malaria erkrankt und mit Chinin behandelt worden seio Durch letztere Behandlung sei das Leiden verschlimmert wordene Die hierdurch verursachte Erwerbsminderung hat das Landgericht auf 10 io geschätzte Es ist bei der Beurteilung des Leidens im wesentlichen einem von dem Direktor der Univorsitäts- Hals-j Nasen-? Ohrenklinik in Marburg/Lahn erstatteten ohrenfachärztlichen Gutachten mit Ergänzungsgutachten gefolgt und hat bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 35 i auf der Grundlage eines Hundertsatzes von 40 und einer Einstufung in den gehobenen Dienst für die Zeit vom 10 Oktober 1935 bis zu dem 31 * Dezember 1941 eine Kapitalentschädigung von 2o100 DM errechnet0
Die Berufung des Klägers ist erfolglos gebliebene
 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf eine weitere Kapitalentschädigung und eine Rente weitere
 Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen O
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet»
1o Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt3 weil nach deh dem Landgericht erstatteten Gutachten der Kläger an einer Otosklerosc leide, die anlagebedingt sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung des Klägers mit Chinin schon bestanden habe» Es spreche nichts dafür, daß etwa 8 Jahre lang nur eine reine Nervenschwerhörigkeit bestanden habe und dann 3 Jahre später im Audiogramm zusätzlich eine hochgradige Schalleitungsstörung aufget'reten sei» Die Erkrankung sei folglich nicht durch Verfolguhgsmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden» Unerheblich sei, daß der Kläger vor der - verfolgungsbedingten - Erkrankung an Malaria keine auf ein Ohrenleiden hinweisenden Beschwerden gehabt habe, da bei 3 an einer Otosklerose erkrankten Personen nur bei einer eine Schwerhörigkeit aufzutreten pflege» Daher sei nur eine abgrenzbare Verschlimmerung eines anlagebedingten Leidens in Höhe von 10 $ als Folge nationalsozialistischer Verfolgungsmaß-nahmen wahrscheinlich»
2» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die vom Bundesgerichtshof aufgestollten Grundsätze über den Unterschied zwischen der Entstehung eines Gesundheitsschadens und der Verschlimmerung eines früher entstandenen Leidens nicht berücksichtigt» Es habe zu Unrecht die Tatsache, daß der Kläger vor der Erkrankung an Malaria keine auf ein Ohrenleiden hinweisende Beschwerden gehabt habe, als unerheblich bezeichnet» Im
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Hinblick auf das Fehlen solcher Beschwerden könne nicht von der Verschlimmerung eines anlügebedingten Leidens gesprochen werden* Es könne sich nur darum handeln,, ob das Gehörleiden durch die Chininbehandlung entstanden oder wesentlich mitverursacht worden sei» Ein so entscheidender Faktor wie die zu dem Zwecke der Bekämpfung der Malaria durchgeführte Chininbehandluhg,' die erstmalig das Gehörleiden habe manifest werden lassen, müsse als wesentlich im Sinne des § 4	2* DV-BEG angesehen
 werden *
Diese Büge ist begründet*
Nach § 3	2*	DV-BEG ist die durch nationalsoziali-
stische Gewaltmaßnahmen verursachte Verschlimmerung früherer Leiden in dem ihr entsprechenden Umfang ein Verfolgungsleiden* Jedoch gilt ein früheres Leiden dann im vollen Umfang als ein Verfolgungsschaden, wenn es richtunggebend verschlimmert wurde0 Nach § 4	2*	DV-BEG
gilt dagegen ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Maßnahmen wesentlich mitverursacht 'worden ist* Zur Abgrenzung zwischen der Entstehung eines Gesundheitsschadens und der Verschlimmerung eines früher entstandenen Leidens hat der Senat in der BzW '5963, 170 Nr« 15 veröffentlichten Entscheidung Stellung genommen* Er hat in dieser Entscheidung auegeführt, daß eine bei Beginn der Verfolgung schon vorhandene Anlage zu einer Krankheit, mag sie noch "ruhend” oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, die keinerlei Beschwerden verursacht und die die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht berührt, kein früheres Leiden im Sinne des § 5 Abs* 1	2*	DV-BEG	darstellt*	Diese	Auffassung	hat

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der Senat in dem RzW 1964, 215 Nr. 14 veröffentlichten Urteil weiter begründet. Er hat in dieser Entscheidung wie auch in der RzW 1964, 523 Nr. 34 veröffentlichten Entscheidung zu den Bedenken Stellung genommen, die zu diesem Eragengebiet erhoben wurden. An dieser Auffassung halt der Senat auch gegenüber den von Hand iri RzW 1965,
145 geäußerten Bedenken fest. Diese Bedenken sind nicht geeignet, die der Rechtsprechung des Senats zugrunde liegenden, den Besonderheiten des Entschädigungshechts dienenden Erwägungen zu entkräften. Es geht nicht an, zu Lasten der Verfolgten auch dann nicht mehr von einem anlagebedingten Leiden, sondern von einer bereits vorhandenen Krankheit zu sprechen, v/enn keinerlei Symptome einer Erkrankung vorhanden waren, der Verfolgte also keinerlei Beschwerden hatte und in seiner Leistungsfähigkeit in keiner Y/eise berührt wurde. Andernfalls würde die den Belangen der Verfolgten dienende Bestimmung des § 4 2. DV-BEG weitgehend ihrer Bedeutung entkleidet.
Die Gutachter, denen das Berufungsgericht gefolgt ist, haben da3 Bestehen der von ihnen als vererbbar oder als vererbt angesehenen Erkrankung bereits für die Zeit vor der Auswanderung des Klägers bejaht, obwohl sie angenommen haben, daß damals noch keine Symptome der Erkrankung vorhanden waren (S. 7 des Gutachtens vom 16. August 1962 = Bl. 66 GA). Dieselbe Auffassung haben sie im Ergänzungsgutachten vom 19» April 1963 vertreten, in dem sie die Otosklerose als eine anlagebedingte Erkrankung bezeichnet haben (S. 3 = Bl. 94 GA). Im Anschluß an diese Gutachten hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Kläger vor der Erkrankung an Malaria keine auf ein Ohrenleiden hinweisenden Beschwerden hatte, keine Bedeutung beigemessen und demgemäß nur eine abgrenzbare Verschlimmerung eines bereits bestehenden Leidens im Sinne des § 3	2. DV-BEG
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angenommen? die Anwendbarkeit des § 4 der 2* DV-BEG aber verneint* Dies ist? wie bereits dargelegt? fehl-sam* Traten die Störungen? an denen der Kläger leidet? erst im zeitlichen Zusammenhang mit der verfolgungsbc-dingten Chininbehandlung gegen Malaria auf? so kommt es darauf an? ob „die durch diese Erkrankung erforderlich gewordene Behandlung mit Wahrscheinlichkeit als wesentliche Mitursache für die Auslösung der Störungen im Sinne des § 4 der 2* DV-BEG- anzusehen ist* Ist das zu bejahen? so sind diese Störungen bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in ihrem ganzen Umfang als verfolgungsbedingtes Leiden zu berücksichtigen* Welche rechtlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang anzustellen sind? hat der Senat in der RzW 1962? 425 Nr* 30 (nioWoKachv/o) veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen (vgl* auch Senatsurteil RzW 1965?
423 Nr* 28)*
Bei einer Anwendung des § 4	2*	DV-BEG-	kann	das
 Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit höher ausfallen? als bei der Annahme einer nur abgrenzbaren Verschlimmerung* Es ist daher nicht auszuschließen? daß dem Kläger ein Anspruch auf Rente und auch ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für die Zeit nach dem 3^ * Dezember 1941 zusteheno
 
3o Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden6
Ascher	Johannsen	.	Wilden
 von der Mühlen
 Dr0 Graf