Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom Io* Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Johannsen, Wüstenberg, Maaßjund Dr» Graf für Recht erkannt: 1» Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente hängt davcin ab, ob es wahrscheinlich ist, daß das verfolgungsbedingte Leiden (Spondylarthriti* ankylopoetica * morbus Bechterew), unter dem der Ehemann Das Berufungsgericht hat diese Wahrscheinlichkeit verneint und sich zur Begründung seiner Ansicht auf das Gutachten des Chefarztes der Krankenanstalten in Bo SB gestützt» In diesem Gutachten wird zur Entstehung der Gallenblasengatgrän gesagt, daß diese Erkrankung eine selbständige, meist infektiöse Ursache habe und kein Zusammenhang mit der Bechterew’sehen Erkrankung bestehe. Im Verfahren vor dem Landgericht hat sich die Klägerin wiederum auf die von Pr« Benfl®^ vertretene Ansicht über den Zusammenhang zwischen der Versorgung der Bauchorgane und der Lähmung der Nerven an den Austrittsstellen berufen und ihrem Schriftsatz vom 25» «Juli 1961 vier Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule des Verstorbenen beigefügt» B®®®p vom 8« Februar 1963 behauptet, diese Röntgenaufnahmen sprächen für Veränderungen im Bereich der Brustwirbeleäule und damit für die Richtigkeit der Auffassung des genannten Arztes, Pas Berufungsgericht hat in den Gründen seiner .Entscheidung zu diesem Vortrag der Klägerin bemerkt * "Pa Prof« Pr? BU®P de la Ca® alle ihm erreichbaren Unterlagen berücksichtigt hat, ist nicht anzunehmen, daß die von der Klägerin dem Gericht überreichten Röntgenaufnahmen ein anderes Bild aufweisen” » Es hat deshalb davon abgesehen, Prof? Der Wert von Sachverständigengutachten hängt weitgebend davon ab, daß der Gutachter allen für seine Urteilsbildung bedeutsamen latSachenfestate1-lungen nacbgeht und sie berücksichtigt * Ob das geschehen ist, muss der Richter bei der ihm obliegenden kritischen Würdigung des Gutachtens nachprüfen« Er hat auf die Ergänzung oder Erweiterung der Tatsachenfeststellungen, z «B „ durch Erhebung weiterer ärztlicher Be(fun^e hinzuwirken, zu demal dann, wenn aus dem Gutachten zu ersehen ist, daß die Grundlagen für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht vollständig vorliegen (BGB 162, | einer Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen« Ohne diese Lj Würdigung der Röntgenaufnahmen durch den sachverständigen gibt das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Urteilsfindung ab« Dabei ist es bedeutungslos, ob es dem Sachverständigen bei Erstattung des Gutachtens möglich war, diese Unterlagen heranzuziehen« In einem derartigen : Falle liegt in der Rüge, das Gutachten habe nicht alle bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt, nicht die Behauptung, das Gutachten sei im Ergebnis unzutreffend, was als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters zu werten wäre (vgl« HER 1940, 918)« Der Berufungsrichter durfte von der Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch nicht deshalb absehen, weil er der Ansicht war, diese Röntgenaufnahmen würden den Sachverständigen zu keiner anderen Beurteilung der Ursachenfrage veranlassen« Zu dieser Würdigung des Gutachtens ist der Richter regelmäßig außerstande, weil
& 2538 097 IV 2R 289/63 Verkündet am 19o Juni 1964 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Sonja G , W^Bfc^BBBBB» ReBB I^B&traße B» Prozessbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pr« gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom Io* Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Johannsen, Wüstenberg, Maaßjund Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin n wird das Urteil des 15o Zivilsenate des Oberlandesgerichta Düsseldorf vom 19» März 1963 aufgehoben» Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieeen» ßerichtsgebühren und Auslagen für die Revisions-Instanz werden nicht erhoben» Von Rechts wegen Tatbestand ? Die im Jahre 19o7 geborene Klägerin ist die Witwe des am 7* September 1957 verstorbenen Metzgers und Viehhändlers Alexander Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte der Genannte die von ihm in (Kreis H0 am NpBHBBP) betriebene Metzgerei mit zugehörigem Viehhandel aufgeben und nach Holland und Belgien auswanderno Im Mai 194o wurde er in Belgien festgenommen und in ein Konzentrationslager in Südfrankreich verbrachto Nach seinen Angaben gelang es ihm Ende 1942, zu entfliehen und sich französischen Widerstandskämpfern anzuschliessen » Nach dem Kriege kehrte er mit seinex* Familie nach Deutschland zurück und ließ sich in WfliP pieder<> Das beklagte Land gewährte ihm im Bescheid vom 9» März 195o aufgrund des nordrheinwestfälischen Landesrechte Entschädigung seines Gesundheitsschadens» An Stelle dieses Bescheides trat aufgrund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes der Bescheid vom 3o» Juli 1957? in dem die Entschädigungsleistungen nach einer Minderung der Brwerbafähigkeit von 8o v,Ho, einer Einreihung des Verfolgten in die Beamtengruppe*5dee höheren Dienstes und einem Hundertsatz von 6o berechnet wurden» Bür die Höhe der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit waren die Bechterew’sehe Erkrankung der Wirbelsäule sowie ein davon unabhängiges Wirbelgleiten maßgebend » Diese Leiden waren nach dem Gutachten des Chirurgen .Br*? der den Kläger behandelt hatte, und des Chefarztes des Landesbades AflIP? Prof. Br vom 2» Dezember 1949 durch die Lebensverhältnisse während der "Beeistenee" mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert worden» 3 Am 7» September 1957 verstarb der Ehemann der Klägerin an ’‘Darmlähmung nach Gallenblasengangrän” (feuchter Brand der Gallenblase), Die Klägerin fordert Witwenrente mit der Begründung, die erwähnte unmittol-bai*e Todesursache sei die Edge der Bechterewschen Erkrankung gewesen» Die tandesrentenbehörde hat Uber die Frage, welche Ursache zu dem Tode des Ehemannes geführt hat, ein Gutachten des leitenden Arztes der chirurgischen Klinik der Krankenanstalten "BeflHHHBP" in BolBfe Prof.Dr» de la Cafp, eingeholt» ln dem Gutachten dieses Sachverständigen vom 14» Mürz 1961 wird gesagt, es sei mit Überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Gallenblasengangrän, die ihrerseits über eine Bauchfellentzündung zur Darmlähmung geführt habe, aus einer eigenen, wahrscheinlich infektiösen Ursache ojnt standen sei» Daraufhin hat dis Entschädigungsbehörde die Ansprüche der Klägerin mit dein Bescheid vom 5. Mai 1961 abgelehnt» Die Klägerin hat diesen Bescheid alt der Klage angefochten» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht bestätigt» Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter» Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen» Ente cheidungsgrUndet Die Revision ist begründet 1» Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente hängt davcin ab, ob es wahrscheinlich ist, daß das verfolgungsbedingte Leiden (Spondylarthriti* ankylopoetica * morbus Bechterew), unter dem der Ehemann 4 der Klägerin gelitten hat, die adäquate Ursache seines 'lodes war (§§ 41? 17 Abs»1 Kr» 1 BBG, § 23 Abs »2 der 20 DV-BEG)<> Das Berufungsgericht hat diese Wahrscheinlichkeit verneint und sich zur Begründung seiner Ansicht auf das Gutachten des Chefarztes der Krankenanstalten in Bo SB gestützt» In diesem Gutachten wird zur Entstehung der Gallenblasengatgrän gesagt, daß diese Erkrankung eine selbständige, meist infektiöse Ursache habe und kein Zusammenhang mit der Bechterew’sehen Erkrankung bestehe. Im Gegensatz zu dieser Auffassung hatte der Facharzt für Chirurgie Br o der den verstorbenen Verfolgten lange Gehre hindurch behandelt und zuletzt vergeblich den Versuch unternommen hatte, den Erkrankten durch eine Operation zu retten, ifk^wei gutachtlichen Äußerungen im Entschädigungsverfahren den Standpunkt vertreten, daß durch die Veränderungen der Wirbelsäule Nervenaus-trittsstellen gereizt bzw» gelähmt und dadurch die Gallenblasennekrose und die Darmlähmung verursacht worden seien» Mit dieser Auffassung hat sich Frof» Bü^^^ de la Ca^P auseinandergesetzt, nachdem sie von den ärztlichen Beratern der Beklagten erörtert und abgelehnt worden war» Br bat die von Pr» BflHHIM vertretene Auffassung ebenfalls abgelehnt und zur Begründung seiner Ansicht darauf hingewiesen, daß in der * ärztlichen Wissenschaft ein Zusammenhang zwischen den Veränderungen der Wirbelsäule (sogar bei Querschnittslähmungen ) und der Hekroae von Bauchorganen bisher nicht bekannt geworden und auch nicht beschrieben worden sei» Er hat die Ansichten Br» Bennemanns weiter deshalb abgelehnt, weil etwaige Bähmungszustände durch ServenSchädigungen von krankhaften, für die Bechterew1 sehe Erkrankung typischen Veränderungen der Wirbel im Bereich der BrustwirbeIsäule ausgegangen sein müßten, weil hier die i; ft 5 Eingeweidenerven für don Bauchraum ihren Ursprung hätten» Dementsprechende Veränderungen der firustwirbelsäule seien aber von den Vorgutachtern nicht festgestellt worden, da sie sie sonst erwähnt hätten»In diesem Zusammenhang wird an anderer Stelle des Gutachtens gesagt, daß offensichtlich keine Röntgenaufnahmen der Brustwirbelsäule angefertigt worden seien* Es wird weiter darauf hingewiesen, daß der Gutachter vergeblich versucht hätte, die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu bekommen, die in der Praxis des Br» entstanden waren« Im Verfahren vor dem Landgericht hat sich die Klägerin wiederum auf die von Pr« Benfl®^ vertretene Ansicht über den Zusammenhang zwischen der Versorgung der Bauchorgane und der Lähmung der Nerven an den Austrittsstellen berufen und ihrem Schriftsatz vom 25» «Juli 1961 vier Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule des Verstorbenen beigefügt» Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin unter Berufung auf eine weitere gutachtliche Äußerung Pr? B®®®p vom 8« Februar 1963 behauptet, diese Röntgenaufnahmen sprächen für Veränderungen im Bereich der Brustwirbeleäule und damit für die Richtigkeit der Auffassung des genannten Arztes, Pas Berufungsgericht hat in den Gründen seiner .Entscheidung zu diesem Vortrag der Klägerin bemerkt * "Pa Prof« Pr? BU®P de la Ca® alle ihm erreichbaren Unterlagen berücksichtigt hat, ist nicht anzunehmen, daß die von der Klägerin dem Gericht überreichten Röntgenaufnahmen ein anderes Bild aufweisen” » Es hat deshalb davon abgesehen, Prof? Pr» Bü®^ de la Ca® zu einer Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern. 2» Mit dieser Würdigung des Gutachtens verletzt der Berufungsrichter § 286 ZPO, wie die Klägerin mit Recht gerügt hat» Der Wert von Sachverständigengutachten hängt weitgebend davon ab, daß der Gutachter allen für seine Urteilsbildung bedeutsamen latSachenfestate1-lungen nacbgeht und sie berücksichtigt * Ob das geschehen ist, muss der Richter bei der ihm obliegenden kritischen Würdigung des Gutachtens nachprüfen« Er hat auf die Ergänzung oder Erweiterung der Tatsachenfeststellungen, z «B „ durch Erhebung weiterer ärztlicher Be(fun^e hinzuwirken, zu demal dann, wenn aus dem Gutachten zu ersehen ist, daß die Grundlagen für die Beurteilung durch den Sachverständigen nicht vollständig vorliegen (BGB 162, | 223, 227* BSG 9, 291, 292,* BGH RzW 1961, 132 Nr« 29; ■’ Bosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozesses, 9* Aufl. Bo 589) * Werden, wie es hier geschehen ist, im Laufe des Rechtsstreits nach Erstattung des Gutachtens Röntgenaufnahmen vorgelegt, auf die es nach dem Inhalt des Gutachtens ankommen kann, so hat das Gericht den Sachverständigen zu 1 einer Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen« Ohne diese Lj Würdigung der Röntgenaufnahmen durch den sachverständigen gibt das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Urteilsfindung ab« Dabei ist es bedeutungslos, ob es dem Sachverständigen bei Erstattung des Gutachtens möglich war, diese Unterlagen heranzuziehen« In einem derartigen : Falle liegt in der Rüge, das Gutachten habe nicht alle bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt, nicht die Behauptung, das Gutachten sei im Ergebnis unzutreffend, was als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters zu werten wäre (vgl« HER 1940, 918)« Der Berufungsrichter durfte von der Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch nicht deshalb absehen, weil er der Ansicht war, diese Röntgenaufnahmen würden den Sachverständigen zu keiner anderen Beurteilung der Ursachenfrage veranlassen« Zu dieser Würdigung des Gutachtens ist der Richter regelmäßig außerstande, weil / 7 die Frage nach der Bedeutung der nachgereichten Unterliegen gar nicht zu trennen ist von der Frage der Todesursache, zu deren Klärung der Richter auf das ärztliche Gutachten angewiesen war * Aus diesen Gründen muß das engefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an die Berufungsinstanz zurückverwieeen^werden * Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Er«, Graf