Der Verfolgte hat eine Versorgung im Sinne des § 82 Satz 3 BEG, wenn er Versorgungsleistungen in Höhe des für ihn nach der Anlage 5 zur 3c DV-BEG maßgebenden Rentenbetrages bezieht* In ausländischer Währung bezogene Versorgungsleistungen sind mit dem für den Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen geltenden Wert in die deutsche Währung umzurechnen und dem- Rentenbetrag gegenüberzustellen» Bei der Berechnung ist § 287 ZPO anwendbar* Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Stuttgart vom 27 c Juli 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und 3nt s ch e id ung * auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungs- an den Kläger vom 1« September 1961 an eine Eente von monatlich 253 DM und für die Zeit vor dem 1« November 1953 einen Betrag von 2 280 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen0 Mit der Revisions, die von dem Berufungsgericht zugolassen ’worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen . bezieht» Unter diesen Um ständen steht ihm die von ihm begehrte Rente zu, wenn die Vcx'sorgung, die er von der Social Security erhält und die frühere Erwerbstätigkeit zurückgeht (Urteil des auf seine Senats RzW Kaufkraftcahlen bekannt gegeben seien und die Werte für 1961 denen von 1962 wahrscheinlich am nächsten kämen» Die monat-liehe Rente aus der Social Security entspricht bei dieser Umrochis^ig einem Betrage von 267*50 DM« Sie übersteigt die sich aus der Anlage 5 zur 3« DV-BEG ergebende Llonatsrcnte von 253 Dil* die für den in den einfachen Bienst eingestuften Kläger maßgebend ist. Trotzdem hat das Berufungsgericht angenommen, daß die dem Kläger zustehcnde Versorgung nicht ausreiche* so daß ihm das Rentenrecht nicht abgesprochen werden könne* Die Umrechnung der in ausländischer Währung bezogenen und im Ausland verbrauchten Vcrcorgungsleistungen sei stets mit Unsicherheit sfaktoren behaftet, denen dadurch Rechnung zu tragen öci* daß der errechnete Rentenbetrag im Sinne des § 21 Abs* 4 3* DV-BEG erst dann als erreicht gelteh könne* Jede Verbraucher-geldparität könne auch bei Anwendung des denkbar zuverlässigsten Berechnungsmaßstabes nur ein Annäherungswert sein« Biesen Annäherungswert für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu ermitteln* sei unmöglich, weil der Preisvergleich für.die Kaufkraftbestimmung immer nur für einen bereits vergangenen Zeitpunkt durchgeführt werden könne* Die Eilbedürftigkeit der Entschädigungsfälle* in denen es um den Anspruch auf eine Rente gehe, erfordere es* den maßgebenden Kaufkraftwert unter Verwertung bisheriger Rechnungoergebnisse zu schätzen* Die Sachlage sei anders als in den Tüllen des § 75 Abs* 1* 2« BEG in Verb* mit § 12 3* DV-BEG, da nach § 82 BEG der Rentenanspruch als solcher davon abhänge, ob die Bebensgrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung als nachhaltig gesichert anzusehen sei* Die Vorschrift des § 21 Abs* 4* 5 3* DV-BEG könne nicht losgelö'st von dei- des § 82 Satz 3 BEG betrachtet werden* Anstelle der wenn zur Überzeugung der EntschädigungsOrgane feststehe« daß der Verbrauchswert dieser Leistungen die errechneten Hentenbeträge tatsächlich erreiche« Im Palle des Klägers könne eine solche Pectstellung für den Zeitpunkt der Entscheidung nicht getroffen werden« Bie unter Anwendung der für 1961 ermittelten Verbrauchergeldparität umgerechne ten Versorgungsleictungen Überstiegen mit nur rund 5 % den errechneten Kentenbetrag so geringfügig, daß im Hinblick auf die aufgezoigten und möglichen weiteren Unsicherheits-faktoren, etwa eine auf den 1« Juli 1962 zurückwirkende Im dem RzW 1961, 568 Nr« 33 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, daß eine Versorgung^ . Sr sieht damit auch eine Versorgung in die scr Höhej die der Verfolgte auf Grund seiner früheren Erwerbstatigkeit für sich und seine Familie erhält wenn es aer Fall ist, die Voraussetzungen für das Rent en recht nicht bestehen« Die Vorschrift des zu ändern, dfß die zu gründezulegenden Rentenrechte, gerade weil sie nur zwei Dritteln der Vcrsorgungobesüge eines vergleichbaren Beamten zu dem Teil recht niedrig sind, insbe- etzt ist« zu be chtigen, wie auch nicht in Rechnung gestellt werden kann, ob die Versorgungsleistungen das nach Der Senat hat sieh deshalb lediglich in der Lage gesehen, bei einer Heranziehung der Tabelle der Anlage zur 3* DV-BEG zu dem Zweck der Feststellung einer ausreichon den Versorgung in Fällen, in denen die Anwendung dieser Tabelle durch das Gesetz nicht unmittelbar geboten ist, wie bei der Prüfung, ob den Tabellensätzen der Anlage 1 82 Satz 3 BEG gegeben sind ist das dagegen nach der bestehenden Gesetzeslage nicht möglich* Bei der üeststellung, ob die Versorgung, die der Verfolgte erhält, dem maßgebenden Rentenbetrag der Anlage 5 zur 3* DV-BEG entspricht, können möglicherweise in Aussicht stehende rückwirkend eintretende Erhöhungen dieser Rentenbeträge nicht berücksichtigt werden; es würde sonst jede feste Grundlage« wie sie die Heranziehung der Anlage 5 zur Für einen im Ausland lebenden Verfolgten gilt grundsätzlich nichts anderes* Die Versorgungsleistungon, die er in ausländischer Währung erhält, sind nach § 12 Abs* 3, § 21 Aböo 5 3o DV-BEG in die deutsche Währung umzurechnen und alsdann mit dem nach der Anlage 5 zur 3» DV-B3G maßgebenden Bentenbetrag zu vergleichen* Nicht dagegen ist so vorzugehen, daß die Eorufsschadensrente nach dem Devisenkurs in die Währung, in der sie zu zahlen ist, um- Die Umrechnung ist, soweit sie nach der Kaufkraft zu erfolgen hat, für den hier maßgebenden Zeitpunkt der Ent-Scheidung, im gerichtlichen Verfahren den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen, mit gewiesen Schwierigkeiten verbunden, wie dem Berufungsgericht zusugeben ist, weil Unterlagen über den Preisvergleich immer nur für einen zurückliegenden Zeitpunkt beschafft werden könneno Aber daraus kann nicht die Polgerung gezogen werden, daß die Voraussetzungen für das Rentenrecht nur zu verneinen seien, wenn erwiesen sei, daß der Verbrauchswert der anderweitig erhaltenen Versorgungsloistungen die errechneten Rentcnbeträgo erreiche, und daß die Rente zuzuerkennen sei, wenn eine ebenso große Wahrscheinlichkeit für wie gegen die Annahme spreche, im Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung erreichten die Vcrsorgungs-leistungen den errechneten Rentcnbeträgo Vielmehr gilt auch in diesen Pällen der Grundsatz, daß die Rente nur suerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen des Rentenrechts fest- •gestellt sind* Ebensowenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, der errechnote Rentenbetrag könne zun Ausgleich für die mit der Umrechnung vor- sichtigt bleiben, soweit sie weniger als 10 °/o des Devisen kurses ausmachen, nicht durch eine Erhöhung der zu dem Ver gleich mit den Versorgungslcistungen heranzusichenden Kenten- daß hier eine Umrechnung nach dem Devisenkurs praktisch nicht in Betracht kommt* Die Eilbedürftigkeit der Entscheidungen ^ur die in den Vereinigten Staaten lobenden Verfolgten auf die Kaufkraft ankommt, wie sie für die Vor« folgten unter Berücksichtigung der ihren Haushalt besonders bei in Verbindung mit § 209 Abs* 1 BEG zu treffen (Urteil des Senats Rz\Y 1961 , 549 Kr* 14 sowie Urteil vom 15* März 1961 - IV ZR 276/60 -, insoweit RzW 1961, 400 Kr* 53 nicht veröffentlicht)* In diesem Rahmen hat das Gericht die Möglichkeit, nicht auozuschaltenden Unsicherheitsfaktoren bei der Feststellung der Kaufkraft für die Gegenwart der Anlage 5 zur 3* DV-BEG erreicht, wobei nunmehr der Zeit- \ punkt der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebend ist, muß das angefochtcne Urteil aufgehoben und der \ gericht prüfen müssen, ob der Kläger etwa in eine über den einfachen Dienst hinausgehende vergleichbare Beamtengruppe oinzustufen ist und ob ihm, wenn das der Fall ist, das Rentenrecht zusteht, oder ob seinem Hilfsantrag auf eine höhere KapitalentSchädigung stattzugeben ist. Auf alle Fälle wird der Kläger eindeutig klarstellen müssen, ob er nicht neben dom Antrag auf Zurückweisung der Berufung hilfsweise für den Fall, daß ihm das Rentenrecht nicht zugesprochen wird, den im ersten Rechtszug gestellten Hilfs-antrag auf eine höhere Kapitalentschädigung wiederholen will« Diesen Hilfsantrag müßte er dann ordnungsgemäß als bezifferten Leistungsantrag stellen, Ascher Wüstenberg Bundesrichter Maaß V/ilden Dr, Gral ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher
Nachschlagewerk s
Amtliche Sammlung:
ja
nein
t
♦
Der Verfolgte hat eine Versorgung im Sinne des § 82
Satz 3 BEG, wenn er Versorgungsleistungen in Höhe des
*
für ihn nach der Anlage 5 zur 3c DV-BEG maßgebenden Rentenbetrages bezieht* In ausländischer Währung
bezogene Versorgungsleistungen sind mit dem für den
*
Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen geltenden Wert in die deutsche Währung umzurechnen und dem- Rentenbetrag gegenüberzustellen» Bei der Berechnung ist § 287 ZPO anwendbar*
BGH, Urt* Ve 10» April 1963 - IV ZR 289/62 - OLG Stuttgart
LG Stuttgai’t
Verkündet am
1 0«, April 1963
♦
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Baden-Württemberg,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg;, Stuttgart-!?, Kronprinzstr, 9?
*
gegen
- Prozeßbevollmächtigte:
West
h Str
Kläger und Revisionsbeklagten
Rechtsanwälte
Dr«
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
♦
mündliche Verhandlung vom 3* April 1963 unter Mitwirkung des SonatcprUsidenten Ascher und der Bundesrichter
Wüstenbcrg, Maaß, Wilden und Dr„ Graf
*
für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das
*
Urteil des 7. Zivilsenats des Obcrlandesgerichts
Stuttgart vom 27 c Juli 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und 3nt s ch e id ung * auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungs-
*
gericht zurückverwies en„
Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei
von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts weg©n
2
$
Die
S'
ntSchädigungsbehörde hat dem Kläger, der Jude
ist, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Ver drängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine KapitalentSchädigung von 4 679 DM zuerkannt unter Zurück Weisung des weitergehenden Antrags«, Der Kläger hat Klage erhoben und mit dieser zunächst eine höhere Kapitulant-Schädigung verlangt«, Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens hat er die Kente gewählt«
Sr hat im ersten Eeehtszug beantragt, das beklagte
Land zu verurteilen, an ihn die Eente für Selbständige nach den Vcrgleiehsbecügen des mittleren Dienstes vom 1« Januar I960 an zu zahlen zuzüglich eines Jahresbetrages für die Vergangenheit, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung nach den Sätzen des mittleren Dienstes für einen Entschädigungszeitraum
vom I, Februar 1933 bis zu dem 31« Dezember 1944 zu zahlen«.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt
7
an
den Kläger vom 1« September 1961 an eine Eente von monatlich 253 DM und für die Zeit vor dem 1« November 1953 einen
Betrag von 2 280 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen0
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurüekgewiesen«.
Mit der Revisions, die von dem Berufungsgericht zugolassen ’worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen .
Antrag auf Abweisung der Klage weiter»
*
♦
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuvveisen»
e:
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der
Kläger, der wegen der
gegen
die Juden gerichteten national
sozialistischen Gewaltmaßnahmen in die Vereinigten Staaten
von Amerika ousgewandert
t
*
am 15» August 196^ im Alter
von 66 Jahren aus dem Beschäftigungsverhältnis, in dem er stand, ausgeschieden ist, seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nochgeht und aus der Social Security Versorgungsleistun gen in Höhe von monatlich 107
bezieht» Unter diesen Um
ständen
steht ihm die von ihm begehrte Rente zu, wenn die Vcx'sorgung, die er von der Social Security erhält und die
frühere Erwerbstätigkeit zurückgeht (Urteil des
auf seine
Senats RzW
1961, 180 Nr» § 82 Satz 3 3EG» § 21 Ab
27), nicht
ausreichend im Sinne des
4
3
BV-BEG ist»
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*
§12 Abs» 3, § 21 Abs» 5 3» DV-BEG zunächst im Verhältnis
1 : 2,5 aus der YJährung der Vereinigten Staaten in die
1 •
deutsche Währung umgerechnet» Es ist dabei von den für 1961
ermittelten Werten ausgegangen, da für 1962 noch keine
*
Kaufkraftcahlen bekannt gegeben seien und die Werte für 1961 denen von 1962 wahrscheinlich am nächsten kämen» Die monat-liehe Rente aus der Social Security entspricht bei dieser
*
4
Umrochis^ig einem Betrage von 267*50 DM« Sie übersteigt die sich aus der Anlage 5 zur 3« DV-BEG ergebende Llonatsrcnte von 253 Dil* die für den in den einfachen Bienst eingestuften Kläger maßgebend ist. Trotzdem hat das Berufungsgericht angenommen, daß die dem Kläger zustehcnde Versorgung nicht ausreiche* so daß ihm das
* 4
Rentenrecht nicht abgesprochen werden könne* Die Umrechnung der in ausländischer Währung bezogenen und im Ausland verbrauchten Vcrcorgungsleistungen sei stets mit Unsicherheit sfaktoren behaftet, denen dadurch Rechnung zu tragen öci* daß der errechnete Rentenbetrag im Sinne des § 21 Abs* 4 3* DV-BEG erst dann als erreicht gelteh könne*
wenn die zu dem Kaufkraftwert umgerechneten Versorgungsleistun-gen ihn um mindestens 10# überstiegen. Jede Verbraucher-geldparität könne auch bei Anwendung des denkbar zuverlässigsten Berechnungsmaßstabes nur ein Annäherungswert sein« Biesen Annäherungswert für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu ermitteln* sei unmöglich, weil der Preisvergleich für.die Kaufkraftbestimmung immer nur für einen bereits vergangenen Zeitpunkt durchgeführt werden könne* Die Eilbedürftigkeit der Entschädigungsfälle* in denen es um den Anspruch auf eine Rente gehe, erfordere es* den maßgebenden Kaufkraftwert unter Verwertung bisheriger Rechnungoergebnisse zu schätzen* Die Sachlage sei anders als in den Tüllen des § 75 Abs* 1* 2« BEG in Verb* mit § 12 3* DV-BEG, da nach § 82 BEG der Rentenanspruch als solcher davon abhänge, ob die Bebensgrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung als nachhaltig gesichert anzusehen sei* Die Vorschrift des § 21 Abs* 4* 5 3* DV-BEG könne nicht losgelö'st
von dei- des § 82 Satz 3 BEG betrachtet werden* Anstelle der
♦ ♦
Erwerbseinkünfto müßten die laufenden Versorgungsleistungen
«
5
dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Hinter bliebenen die Lebensgrundlage ausreichend und nachhaltig
s
ichern
Baß
das der Pall sei, könne nur angenommen werden
9
wenn zur Überzeugung der EntschädigungsOrgane feststehe« daß der Verbrauchswert dieser Leistungen die errechneten Hentenbeträge tatsächlich erreiche« Im Palle des Klägers könne eine solche Pectstellung für den Zeitpunkt der Entscheidung nicht getroffen werden« Bie unter Anwendung
der für 1961 ermittelten Verbrauchergeldparität umgerechne
ten Versorgungsleictungen Überstiegen mit nur rund 5 % den errechneten Kentenbetrag so geringfügig, daß im Hinblick auf die aufgezoigten und möglichen weiteren Unsicherheits-faktoren, etwa eine auf den 1« Juli 1962 zurückwirkende
»V
rhühung der Hentenbeträge der Anlage 5 zur
3
BV-BEG im
Gefolge der beabsichtigten Erhöhung der Bienst- und Ver orgungsbezüge der Bundesbeamten um 6
s
eine ebenso große
Wahrscheinlichkeit für wie gegen die Annahme spreche
im
Zeitrunk
der
chcidung sei der errechne
Rentenbetrag
durch die Versorgungsleistungen erreicht« Im übrigen ver
s
weist das Berufungsgericht auf sein RzW 1961
9
33 Kr
24
veröffentlichtes Urteil, in dem es diese Gedankengänge bereits entwickelt hat«
Ben Ausführungen des angefochtenen Urteils kann nicht
*
beigetreten werden«
*
Im dem RzW 1961, 568 Nr« 33 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, daß eine Versorgung^ . aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, wenn sie die in § 83 BEG vorgesehenen Leistungen gewährt, die Voraussetzungen des § 82 Satz 3 BEG erfüllt« Ber Gesetzgeber, der
*
6
dom aus seiner selbständigen ErwerbStätigkeit verdrängten
Verfolgten unter gewissen Voraussetzungen eine Alters
Versorgung geben, will, hält eine Rente in Höhe von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundes
beamten
83 Abo
Satz ? BBG) für angemessen (Begründung
zu § 33 de
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fo BT-Drucks
2
Wahlperiode
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1949
9
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Sr sieht damit auch eine Versorgung in
die
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Höhej die der Verfolgte auf Grund seiner früheren
Erwerbstatigkeit für sich und seine Familie erhält
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als
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reichend an, denn es soll dem Verfolgten gewährleistet
sein, daß er einen dementsprechenden Betrag bekommt, so daß
wenn es aer
Fall ist, die Voraussetzungen für
das
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recht nicht bestehen« Die Vorschrift des
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4
3
DV-BEG stellt diesen
Sinn des Ge
klar
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möglich, entgegen der gesetzlichen Regelung anzunehmen das Rentenrecht auch bestehen könne, wenn der Verfolgt
9
daß
bereits anderweitig die dementsprechenden Versorgungsleistun
gen erhalte« Daran
ag es nicht
s
zu
ändern, dfß die
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gründezulegenden Rentenrechte, gerade weil sie nur zwei Dritteln der Vcrsorgungobesüge eines vergleichbaren Beamten
zu dem Teil recht niedrig sind, insbe-
s
entsprechen, mindesten sondere auch im Vergleich zu den nach der Anlage
1
zur
DV-BEG maßgebenden Tabellenbeträgen, die anzuwenden sind
J>
solange der Verfolgte erwerbstätig ist« Diese gesetzliche Regelung,
die
11
auf die Höhe der Berufsschäden
s rent e
abcteilt, läßt ec auch nicht zu* besondere wirtschaftliche
9
Belastungen, denen der Verfolgte oder seine Familie ausge
c
etzt ist« zu be
chtigen, wie auch nicht in Rechnung
gestellt werden kann, ob die Versorgungsleistungen das nach
*
den jeweiligen unterschiedlichen Richtlinien des Aufnahme-
1
ectgccctzte sogenannte Eselstenzminimum
eichen
7
Der Senat hat sieh deshalb lediglich in der Lage gesehen, bei einer Heranziehung der Tabelle der Anlage zur 3* DV-BEG zu dem Zweck der Feststellung einer ausreichon den Versorgung in Fällen, in denen die Anwendung dieser Tabelle durch das Gesetz nicht unmittelbar geboten ist, wie bei der Prüfung, ob den Tabellensätzen der Anlage 1
zur 3* DV-BEG der in
orgecebene Versorgung
12 Abs
2
9
21 Abs
2
3
DV-BEG
Zuschlag hin
4J
ebnen
s
ich ergebenden Hentenbeträge als Richtsätze anzusehen
9
von denen abgev/ichen worden kann
teil RzW 1Q61
9
554
Hr
20 sowie Urteile vom
18
Oktober 1961
IV
n
u
R IT0/6
#•
i
und vom 1.3 0 Juni 1962
ob die Voraussetzungen
IV ZR 18/62
Bei der Prüfung.
des
82 Satz 3 BEG gegeben sind ist das dagegen nach der bestehenden Gesetzeslage nicht
möglich*
Bei der üeststellung, ob die Versorgung, die der Verfolgte erhält, dem maßgebenden Rentenbetrag der Anlage 5 zur 3* DV-BEG entspricht, können möglicherweise in Aussicht stehende rückwirkend eintretende Erhöhungen dieser Rentenbeträge nicht berücksichtigt werden; es würde sonst jede feste Grundlage« wie sie die Heranziehung der Anlage 5 zur
3« DV-BEG gewährleistet, verlassen* Erhöhungen sind vielmehr
♦
erst in Rechnung zu stellen, wenn feststeht, daß sie mit Rückwirkung Geltung erlangen werden, etwa wenn die die
Erhöhung versehende Verordnung bereits verkündet, aber noch
*
• * nicht in Kraft getreten ist*
*
Für einen im Ausland lebenden Verfolgten gilt grundsätzlich nichts anderes* Die Versorgungsleistungon, die er in ausländischer Währung erhält, sind nach § 12 Abs* 3,
*
8
§ 21 Aböo 5 3o DV-BEG in die deutsche Währung umzurechnen und alsdann mit dem nach der Anlage 5 zur 3» DV-B3G maßgebenden Bentenbetrag zu vergleichen* Nicht dagegen ist so vorzugehen, daß die Eorufsschadensrente nach dem Devisenkurs in die Währung, in der sie zu zahlen ist, um-
gerechnet und alsdann den in dieser Währung gezahlten ander-
*
zeitigen Versorgungsleistungen gegenübergestellt wird«
*
Die Umrechnung ist, soweit sie nach der Kaufkraft zu erfolgen hat, für den hier maßgebenden Zeitpunkt der Ent-Scheidung, im gerichtlichen Verfahren den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen, mit gewiesen Schwierigkeiten verbunden, wie dem Berufungsgericht zusugeben ist, weil Unterlagen über den Preisvergleich immer nur für einen zurückliegenden Zeitpunkt beschafft werden könneno Aber daraus kann nicht die Polgerung gezogen werden, daß die Voraussetzungen für das Rentenrecht nur zu verneinen seien, wenn erwiesen sei, daß der Verbrauchswert der anderweitig erhaltenen Versorgungsloistungen die errechneten Rentcnbeträgo erreiche, und daß die Rente zuzuerkennen sei, wenn eine ebenso große Wahrscheinlichkeit für wie gegen die Annahme spreche, im Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung erreichten die Vcrsorgungs-leistungen den errechneten Rentcnbeträgo Vielmehr gilt auch in diesen Pällen der Grundsatz, daß die Rente nur suerkannt
werden kann, wenn die Voraussetzungen des Rentenrechts fest-
*
•gestellt sind* Ebensowenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, der errechnote Rentenbetrag könne zun Ausgleich für die mit der Umrechnung vor-
bundenen Uncichcrhcitsfaktoren erst dann als erreicht gelten, wenn die zun Kaufkraftwert uragcrcchnetcn Versorgungsloistungen
»
♦
♦
ihn um mindestens 10$ überstiegen,. Insbesondere kann der
*
Umstand, daß nach
12
Abs* 3 Satz 2
3
DV-BEG Abweichun
i ♦
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gen
• *
zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft unberück
f
sichtigt bleiben, soweit sie weniger als 10 °/o des Devisen kurses ausmachen, nicht durch eine Erhöhung der zu dem Ver gleich mit den Versorgungslcistungen heranzusichenden Kenten-
beträge um 1 0 fo ausgeglichen werden,
abge
sehen
davon
9
daß
hier eine Umrechnung nach dem Devisenkurs praktisch nicht in
Betracht kommt* Die Eilbedürftigkeit der Entscheidungen
*
über Rentenansprüche vermag derartige Besonderheiten nicht zu rechtfertigen*
*
*
Die Peststellung der Kaufkraft für den Zeitpunkt der
4
Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung der
Tr.tsachc.ninctan
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en kann in der Regel nur so erfolgen
5>
daß
die
Veroffentlichungen aus neuerer Zeit, die das Statistische
Bundesamt darüber
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in der vorhergehenden Seit genommen hat und der
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Tendenz, die diese Entwicklung zeigt, werden sich vielfach
Rückschlüsse für die Gegenwart ziehen lassen
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daß ec jedenfalls
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die in den Vereinigten Staaten lobenden
Verfolgten auf die Kaufkraft ankommt, wie sie für die Vor« folgten unter Berücksichtigung der ihren Haushalt besonders
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tenden Ausgaben besteht (Urteil des
Senats
RzW 1961,
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einmal besondere Werte dafür vor*
wenn auch nur für beschränkte Zeiträume
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Verhältnis zwischen den allgemeinen und diesen besonderen
und es werden sich auf dieser
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Grundlage durch Portochreibung ohne allzu große Schwierig
*
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Kaufkraftwerten ersehen lassen
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auch
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**
i
10
folgten in Betracht kommenden besonderen Kaufkraftwerte ermitteln lassen, selbst wenn für die neuere Zeit nur
♦
wieder allgemeine Kaufkraftwerte zur Verfügung stehen*
Die erforderlichen Feststellungen sind nach § 287 ZPO
in Verbindung mit § 209 Abs* 1 BEG zu treffen (Urteil des Senats Rz\Y 1961 , 549 Kr* 14 sowie Urteil vom 15* März 1961 - IV ZR 276/60 -, insoweit RzW 1961, 400 Kr* 53 nicht
veröffentlicht)* In diesem Rahmen hat das Gericht die Möglichkeit, nicht auozuschaltenden Unsicherheitsfaktoren
bei der Feststellung der Kaufkraft für die Gegenwart
*
Rechnung zu tragen*
Das Berufungsgericht hat zwar die Versorgungsleistungen,
*
die der Kläger aus der Social Security in der Währung der Vereinigten Staaten erhält, zunächst im Verhältnis
1j 2,5 in die deutsche Währung umgerechnet, es hat dann aber
♦
*
doch nicht diese Umrechnung als für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend bezeichnet, sondern offen gelassen, wie hoch der Verbrauchswert der Versorgungsleistun- I gon in diesem Zeitpunkt war* Das Revisionsgericht kann diese dem tatsächlichen Bereich angehörende Frage nicht entscheiden* Damit das Berufungsgericht entsprechend den dargelegten Grundsätzen festctellen kann, ob die dem Kläger aus der Social Security zustchende Versorgung den maßgebenden Rentenbetrag 8
der Anlage 5 zur 3* DV-BEG erreicht, wobei nunmehr der Zeit- \ punkt der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
maßgebend ist, muß das angefochtcne Urteil aufgehoben und der \
»
Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückverwiesen werden*
4
{
Soweit es darauf ankommen sollte, wird das Berufungs- *
*
gericht prüfen müssen, ob der Kläger etwa in eine über den
einfachen Dienst hinausgehende vergleichbare Beamtengruppe
oinzustufen ist und ob ihm, wenn das der Fall ist, das Rentenrecht zusteht, oder ob seinem Hilfsantrag auf eine höhere KapitalentSchädigung stattzugeben ist. Auf alle Fälle wird der Kläger eindeutig klarstellen müssen, ob er nicht neben dom Antrag auf Zurückweisung der Berufung hilfsweise für den Fall, daß ihm das Rentenrecht nicht zugesprochen wird, den im ersten Rechtszug gestellten Hilfs-antrag auf eine höhere Kapitalentschädigung wiederholen will« Diesen Hilfsantrag müßte er dann ordnungsgemäß als bezifferten Leistungsantrag stellen,
Ascher Wüstenberg Bundesrichter Maaß V/ilden Dr, Gral
ist erkrankt und deshalb verhindert
zu unterschreiben
Ascher