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BGH

Gericht: BGH

Für die Bemessung der Rente hat die Entschädigungebehörde den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und ferner für die Berechnung der Rente einen Hundertsatz von 25 festgesetzt. Diesen Bescheid hat der Kläger angefochten, um die Berechnung der Rente nach einem Hundertsatz von 40 zu erreichen. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten lassen, ßs ist daher gemäß § 209 Abs.3 BßG auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden. Scheidung davon ausgegangen, daß der Kläger für die Bemessung der Rente in die vergleichbare Beamter^ruppe des höheren Dienstes gemäß § 31 Abs« 2 BEG einzustufen ist. 3, Dagegen stehen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Festsetzung des Hundertsatzes (§ 31 Abs, 5 BEG, § 15 der 2. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der nach § 31 Abs, 3 und 5 BEG festgesetzte Hundertsatz von den Entschädi-gungsgerichten nur in dem durch § 211 Abs»l, BEG begrenzten Umfange nachzuprüfen, Es geht dabei davon aus, daß die Ent-schädigungsbehörde bei der Bestimmung des Hundertsatzes zwar die in § 31 Abs.3 BEG, § 15 der 2, DV-BEG aufgeführten Gesichtspunkte zu beachten, dabei aber eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Wie der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung näher ausgeführt hat, ist es ein kennzeichnendes Merkmal der Ermessensausübung, daß die Verwaltungsbehörde sich für die eine oder andere von mehreren zulässigen Leistungen entscheiden kann. In diesem Falle erfüllt grundsätzlich nur ein bestimmter Hundertsatz die Forderung des Gesetzgebers, unter Würdigung der persönlichen und Wirtschaft liehen Verhältnisse die angemessene Rente zu bestimmen. Es ist daher nicht richtig, daß das Berufungsgericht den' von der Entschädigungsbehörde festgesetzten Hundertsatz nach § 211 Abs. 1 BEG lediglich daraufhin geprüft hat, ob die Entschädigungsbehörde das ihr nach Ansicht des Berufungsgerichts zuatehende Ermessen fehlerfrei auageübt hat. Bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse ist die gesundheitliche Verfassung des Klägers zu berücksichtigen, und nicht nur die Art und Schwere der verfolgungsbedingten Schädigung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit, Wie sich die verfolgungsbedingte Schädigung auf Leistungsfähigkeit und Lebensgefühl auswirkt, hängt von der körperlichen Verfassung eines Menschen im ganzen ah. Daß die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfäbigkeit des Klägers an der unteren Grenze der nach § 31 Abs. 5 BEG maßgebenden Stufe liegt, kann daher für sich allein nicht ohne weiteres die Festsetzung eines niedrigen Hundertsatzes rechtfertigen. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zwar berücksichtigen müssen, daß der Kläger trotz seiner körperlichen Versehrtheit seinen Beruf weiter ausüben kann, es darf aber nicht daran Vorbeigehen, daß die Hörfähigkeit des rechten Ohres herabgesetzt ist. etwa von gleichem Gewicht» Unter den wirtschaftlichen Verhältnissen steht die Frage nach dem nachhaltigen Einkommen des Klägers im Vordergründe. Wie die Natural- und Geldeinkünfte des Klägers insgesamt anzusetzen sind, hat das Berufungsgericht nicht genau bestimmt, jedoch dargelegt, daß sie mit 340 - 400 DM monatlich zu bewerten seien. Daraus folgt schon, daß es für die Bemessung des Hundert-8atzQS nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, darauf abgestellt werden kann, daß der Kläger mehr als daB Existenzminimum erhält. Da der Kläger neben Naturalbezügen eine Barvergütung von 50 Dollar monatlich erhält, ist die vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil erörterte, aber nicht ab- Um zu einer zutreffenden Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu gelangen, insbesondere um die den Betrag von 150 DM übersteigenden Einkünfte zu ermitteln, hat das Berufungsgericht zunächst die vom Kläger erzielten Einkünfte in Dollar zussmmenzurechnen. Auf die von der Revision angeführte, nach deutschem Steuerrecht (§ 3 Abs. 1 LStDV) maßgebende Bewertung von Sachbezügen kommt es daher nicht an* Liegt das unter Zurechnung der Barvergütung festgestellte Gesamteinkommen des Klägers in US -Dollar vor, ist die "Umrechnung dieses Einkommens in fremder Währung nach § 15 Abs. 5 der 2» DV-BEG vorzunehmen. Abgesehen davon, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten etwa gleichwertig sind, läßt sich ein bestimmtes Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht aufstellen, da alle diese Umstände ihr Gewicht für die Festsetzung des Hundertsatzes erst durch ihr Zusammentreffen im Einzelfall erhalten.

Zitierte Normen: § 31 BEG § 3 LStDV § 31 BEG
HundertsatzBEGBerufungsgerichtRenteEinkommenVerhältnisKläger

Volltext der Entscheidung

H
IV_2R_289/59
Verkündet am 23. März I960 Hoffmeister,Justizangesteilter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2519 032
Im Namen des Volkes In dem üntscbädigungsrechtastreit
 des Kaplans Stanislav/ D	,	4HP	West
 WifHBP Avenue,	W,	WA.	USA»
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte	und
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März I960 unter Mitwirkung des Ser.atspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr.v. Werner, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil deö 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. Juni 1959 aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Im Herbst 1939, bald nach der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen, wurde der 1913 geborene Kläger unmittelbar vor Abschluß seines Theologiestudiums in Wloclawek (Lesslau) verhaftet und wegen seines katholischen Glaubens in verschiedenen Konzentrationslagern, zuletzt in Dachau, festgehalten. Hach seiner Befreiung empfing er im Juli 1945 in Paris die Priesterweihe» Kurze Zeit später wänderte er nach den USA aus. In	(YVflHBM
ist er seit 1947 als Kaplan tätig, Er erhält durch seine Pfarrei St.und	freie Wohnung und Kost
 sowie eine monatliche Barvergütung von 50 Dollar.
Für die Freiheitsentziehung ist der Kläger bereits entschädigt worden. Daneben hat er intSchädigungsleistungen wegen seines Gesundheitsechadens begehrt, den er auf die Konzentrationslagerhaft zurückführt.
Die Entschädigungsbehörde hat eine Herabsetzung der Hörfähigkeit des rechten Ohrs und eine Schädigung des Herzmuskels als verfolgungsbedingt anerkannt und eine Erwerbsminderung von 40 # angenommen. Für die Bemessung der Rente hat die Entschädigungebehörde den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und ferner für die Berechnung der Rente einen Hundertsatz von 25 festgesetzt. Auf dieser Grundlage hat sie dem Kläger eine KapitalentSchädigung von 11 368,- DK, eine Rentennachzahlung von 12 338,- DM sowie eine laufende Rente von 213,- DM ab November 1958 zugesprochen.
Diesen Bescheid hat der Kläger angefochten, um die Berechnung der Rente nach einem Hundertsatz von 40 zu erreichen. Er hat geltend gemacht, sein jetziges Einkommen,
 
das kaum zur Sicherung des ßxistenzminimums ausreiche, sei zu hoch bewertet worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
1. eine weitere Kapltalentschädigung von 6,728,- DM,
2* eine weitere monatliche Rente in Höhe von 117,-DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955, in Höhe von DM 128,- vom 1, Januar 1956 bis 31. März 1957 und ab 1. April 1957 in Höhe von 187,“ DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zürückgewiesen.
Mit der auf die sofortige Beschwerde des Klägers zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
ßntscheidungsgründe;
Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten lassen, ßs ist daher gemäß § 209 Abs. 3 BßG auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden.
1. Der Kläger erfüllt zwar keine der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BßG. ßr ist jedoch als Flüchtling im Sinne des Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl II, 559), der nach der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat, nach § 160 Abs. 1 und 2 BßG anapruchsberechtigt. Ihm steht deshalb eine Entschädigung wegen des Schadens an seiner Gesundheit gemäß §§ 28 ff BßG zu.
Ohne Rechtefehler ist das Berufungsgericht in seiner ßnt-
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Scheidung davon ausgegangen, daß der Kläger für die Bemessung der Rente in die vergleichbare Beamter^ruppe des höheren Dienstes gemäß § 31 Abs« 2 BEG einzustufen ist.
Zwar hatte er als Student der Theologie in dem Zeitpunkt, in dem er von der Verfolgung erfaßt wurde, noch kein eigenes Einkommen und daher auch keine wirtschaftliche Stellung im Sinne des § 31 Abs, 2 Satz 1 und 2 BEG, aber unmittelbar vor Abschluß der Ausbildung schon eine soziale Stellung, die der eines Beamten des höheren Dienstes entspricht (§31 Abs, 2 Satz 3 BEG),
3, Dagegen stehen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Festsetzung des Hundertsatzes (§ 31 Abs, 5 BEG, § 15 der 2. DV-BEG) durch die EntSchädigungsbehörde Stellung genommen hat, nicht im Einklang mit der Rechtslage,
a)	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der nach § 31 Abs, 3 und 5 BEG festgesetzte Hundertsatz von den Entschädi-gungsgerichten nur in dem durch § 211 Abs»l, BEG begrenzten Umfange nachzuprüfen, Es geht dabei davon aus, daß die Ent-schädigungsbehörde bei der Bestimmung des Hundertsatzes zwar die in § 31 Abs. 3 BEG, § 15 der 2, DV-BEG aufgeführten Gesichtspunkte zu beachten, dabei aber eine Ermessensentscheidung zu treffen habe. Die Ausübung des Ermessens im vorliegenden Falle ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht
 zu beanstanden,
b)	Diese Auslegung des § 31 Abs, 3, 5 BEG wird dem Wesen der gesetzlichen Regelung über die Bemessung der Hundertsätze des vergleichbaren Diensteinkommens nicht gerecht.
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Der erkennende Senat hat in der NJW RzW 1959, 464	=	DM
Nr ,9 zu § 31 BEG veröffentlichten Entscheidung im einzelnen dargelegt, daß die Entschädigungsorgane erst durch die Würdigung der nach § 31 Abs. 3 BEG, § 15 der 2. DV-BEG zu
 
berücksichtigenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfolgten die im Einzelfalle angemessene Rente festzusetzen vermögen. Die Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festsetzung der Hundertsätze hat dabei so zu geschehen, daß die in § 31 Aba. 5 BEG vorgeschriebenen Mindest- und Köchsthundertsätze beachtet werden. Wie die erwähnten Umstände für die Festsetzung des Hundertsatzes gewertet werden, bleibt im Einzelfall Sache des Tatrichters. Dabei steht ihm ein vom Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der aber einem Ermessensbereich nicht gleichzusetzen ist. Wie der Senat in der bereits erwähnten Entscheidung näher ausgeführt hat, ist es ein kennzeichnendes Merkmal der Ermessensausübung, daß die Verwaltungsbehörde sich für die eine oder andere von mehreren zulässigen Leistungen entscheiden kann. Eine solche Freiheit widerspricht der Gerechtigkeit, wenn es, wie hier, darum geht, einem Verfolgten zu dem Ausgleich seiner Gesundheitsschäden eine bestimmte, angemessene Rente zuzusprechen, auf die ihm das Bundesentschädigungsgesetz einen Rechtsanspruch gewährt. In diesem Falle erfüllt grundsätzlich nur ein bestimmter Hundertsatz die Forderung des Gesetzgebers, unter Würdigung der persönlichen und Wirtschaft liehen Verhältnisse die angemessene Rente zu bestimmen.
Es ist daher nicht richtig, daß das Berufungsgericht den' von der Entschädigungsbehörde festgesetzten Hundertsatz nach § 211 Abs. 1 BEG lediglich daraufhin geprüft hat, ob die Entschädigungsbehörde das ihr nach Ansicht des Berufungsgerichts zuatehende Ermessen fehlerfrei auageübt hat. Nach alledem kann eine nach § 211 Abs. 1 BEG noch mögliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu einer unangemessenen una^ler Gerechtigkeit widersprechenden Entschä d igung führen.
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Wegen dieses Rechtsirrtums kann das aqgefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es muß aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
c)	Das Beruitmgsgericht wird nach einer neuen Verband-lung darüber zu befinden haben, welcher Hundertsatz den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gerecht wird.
Bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse ist die gesundheitliche Verfassung des Klägers zu berücksichtigen, und nicht nur die Art und Schwere der verfolgungsbedingten Schädigung seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit, Wie sich die verfolgungsbedingte Schädigung auf Leistungsfähigkeit und Lebensgefühl auswirkt, hängt von der körperlichen Verfassung eines Menschen im ganzen ah. Daß die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfäbigkeit des Klägers an der unteren Grenze der nach § 31 Abs. 5 BEG maßgebenden Stufe liegt, kann daher für sich allein nicht ohne weiteres die Festsetzung eines niedrigen Hundertsatzes rechtfertigen.
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zwar berücksichtigen müssen, daß der Kläger trotz seiner körperlichen Versehrtheit seinen Beruf weiter ausüben kann, es darf aber nicht daran Vorbeigehen, daß die Hörfähigkeit des rechten Ohres herabgesetzt ist. Dieser Umstand fällt bei einem Beruf, bei dem es zu den täglichen Aufgaben gehört, Manschen jeder Herkunft und Ausdruckaweise anzuhören, erheblich ins Gewicht .
4. a) Für die Bestimmung des Hundertsatzes sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse
 
etwa von gleichem Gewicht» Unter den wirtschaftlichen Verhältnissen steht die Frage nach dem nachhaltigen Einkommen des Klägers im Vordergründe. Wie die Natural- und Geldeinkünfte des Klägers insgesamt anzusetzen sind, hat das Berufungsgericht nicht genau bestimmt, jedoch dargelegt, daß sie mit 340 - 400 DM monatlich zu bewerten seien. Diese Art der Feststellung der dem Kläger zufließenden Einkünfte reicht nicht aus. Einmal folgt das schon aus § 15 Abs. 4 der 2. DV-BEG in der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Fassung dieser Verordnung. Dort wird gesagt, daß erzielte und erzielbare Einkünfte nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie den Betrag von 150 DM monatlich übersteigen. Daraus folgt schon, daß es für die Bemessung des Hundert-8atzQS nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, darauf abgestellt werden kann, daß der Kläger mehr als daB Existenzminimum erhält.
b) Sine genauere Bestimmung der dem Kläger insgesamt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zufließenden Sach-und Geldleistungen ist noch aus einem anderen Grunde notwendig. Durch die 2. VO zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-digungsgesetzes (BGBl I, 130)?die nach Art. VI mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 in Kraft getreten und schon deshalb vom Revisionsgericht zu beachten ist, ist § 15 der 2. DV-BEG durch einen fünften Absatz ergänzt worden. Diese neue Vorschrift regelt die Bewertung des im Ausland erzielten Einkommens so, wie dies bisher für die Frage der ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG in § 12 der 3. DV-BEG geschehen ist.
Da der Kläger neben Naturalbezügen eine Barvergütung von 50 Dollar monatlich erhält, ist die vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil erörterte, aber nicht ab-
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schließend beurteilte Frage der Kaufkraftparität der USA-Währungseinheit entscheidungserheblich. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist diese Frage vom Tatrichter zu beurteilen. Um zu einer zutreffenden Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu gelangen, insbesondere um die den Betrag von 150 DM übersteigenden Einkünfte zu ermitteln, hat das Berufungsgericht zunächst die vom Kläger erzielten Einkünfte in Dollar zussmmenzurechnen. Das setzt voraus, daß der Wert der Naturalbezüge, die der Kläger als Kaplan in der Pfarrei erhält, nach den für Großstädte der USA (Mietwert) üblichen Gesichtspunkten ermittelt wird. Auf die von der Revision angeführte, nach deutschem Steuerrecht (§ 3 Abs. 1 LStDV) maßgebende Bewertung von Sachbezügen kommt es daher nicht an* Liegt das unter Zurechnung der Barvergütung festgestellte Gesamteinkommen des Klägers in US -Dollar vor, ist die "Umrechnung dieses Einkommens in fremder Währung nach § 15 Abs. 5 der 2» DV-BEG vorzunehmen.
c)	Die übrigen Ausführungen des Berufungsurteils zur wirtschaftlichen Lage des Klägers, nämlich der Hinweis auf seine ausreichende Altersversorgung sowie die Freiheit von Unterhaltslasten lassen, für sich betrachtet, keinen Rechtsfehler erkennen.
d)	Alle vorstehend erörterten, nach § 31 Abs. 3 BEG in Verbindung mit § 15 der 2. DV-BBG rechtlich bedeutsamen Umstände hat das Berufungsgericht in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Abgesehen davon, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten etwa gleichwertig sind, läßt sich ein bestimmtes Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht aufstellen, da alle diese Umstände ihr Gewicht für die Festsetzung des Hundertsatzes erst durch ihr Zusammentreffen im Einzelfall erhalten. Es kann daher in der Regel auch nicht von einem
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mittleren Hundertsatz ausgegangen und dieser nach Würdigung aller bmständc ermäßigt oder erhöht werden«
5« Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 B£&.
Ascher Johannsen Bundesrichter Wüstenberg Maaß
 Dr.VoWerner ist beurlaubt und dadurch verhindert m unterzeichne ek
 Ascher