* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 289/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 289/58

Der am 1931 geborene Kläger ist Zigeuner, Von Herbst 1937 bis Mai 1940 besuchte er in die Volksschuleo .Im Mai 1940 ist er zusammen mit seinen Eltern pnd Geschwistern in IflHH) festgenomraen und in einem Sammeltransport nach Polen gebracht wordene Dort hat er in verschiedenen bagern gelebt« Er verlangt nunmehr eine Entschädigung für Schaden in seiner vorberufliehen Ausbildung und die Soforthilfe als Rückwanderer„ Das beklagte band hat die Ansprüche durch Bescheid vom 11, Mai 1957 mit der Begründung abgelehnt, bei der Portschaffung des Klägers im Jahre 1940 habe es sich um eine kriegsbedingte Maßnahme gehandelt, bei der rassische Gründe keine ausschlaggebende Rolle gespielt hatteno Auch in der Folgezeit hätten rassische Gründe nicht Vorgelegen, insbesondere sei der Kläger nicht von dem sog« Auschwitzerlaß betroffen worden. Io Die Revision kann aus denselben Gründen keinen Erfolg haben, die in dem am heutigen Tage in der Sache Land Schleswig-Holstein gegen M(HB - IV ZR 290/58 - verkündeten Urteil zur Zurückweisung der Revision des beklagten Landes geführt haben» Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils kann daher hier verwiesen werden» Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Entschädigung für die fehlende Volksschulbildung nach §§ 115, 118 BEG nicht zu, da er durch den verfolgungsbedingten Ausschluß von dem weiteren Besuch der Volksschule nicht mehr als nur geringfügig benachteiligt worden sei» Er habe zwar bis zu seiner Deportation im Jahre 1940 während einiger Jahre die Volksschule besucht.» Mai 1945 in Deutschland so viel hätte lernen können, daß der Ausschluß von dem Besuch der Schule während dieser Zeit eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung darstellte«, Selbst wenn berücksichtigt wird, daß infolge der Kriegsereignisse der Schulbesuch im Reich in den Jahren 1943 bis 1945 erschwert und nicht im gev/öhnlichen Maße möglich war, stellt ein anderthalb- bis zweijähriger Ausschluß von dem Besuch der Volksschule regelmäßig mit Rücksicht auf die sich für das spätere Fortkommen daraus ergebenden Nachteile eine mehr als geringfügige Benachteiligung dar* Das gilt vor allem dann, wenn der betreffende Schüler in dieser Zeit die Möglichkeit gehabt hätte, wenigstens die Anfangsgründe des Lesens und Schreibens zu lernen. Dem Kläger würde die Entschädigung nur dann nicht zustehen, wenn sich feststellen ließe, daß er ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht in der genannten Weise hätte ausgebildet werden können. Das beklagte Land muß im Rahmen der EntSchädigung sver fahren für diese Unrechtsmaßnahmen einstehen«, Es kann, sich daher zur Abwälzung seiner Entschädigungspflicht nicht auf sie berufen. Damit die hiernach erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

LandEntschädigungBerufungsgerichtZeitKlägerrassischRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 289/58
Verkündet am 6. Mai 1959 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2544 070
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesent-schädigungsamt in Kiel, Gartenstr. 7,
Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
 Istraße,
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29«»‘April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Archer und der Bundesrichter Baske, Johannsen,
 Maaß und Wilden
 für Recht erkannt s
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgerichts in Schleswig vom 9» Juli 1958 wird zurückgewiesen o
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das oben genannte Urteil insoweit aufgehoben, als darin die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3* Entschädi-
~ la -
gungskammer des Landgerichts in Kiel vom 11. Februar 1958 zurückgewiesen worden isto In diesem Umfange und zur Entscheidung Uber die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
r- .

I
»
s
i
i
1
Tatbestand:
Der am	1931	geborene Kläger ist Zigeuner,
 Von Herbst 1937 bis Mai 1940 besuchte er in	die
 Volksschuleo .Im Mai 1940 ist er zusammen mit seinen Eltern pnd Geschwistern in IflHH) festgenomraen und in einem Sammeltransport nach Polen gebracht wordene Dort hat er in verschiedenen bagern gelebt« Er verlangt nunmehr eine Entschädigung für Schaden in seiner vorberufliehen Ausbildung und die Soforthilfe als Rückwanderer„ Das beklagte band hat die Ansprüche durch Bescheid vom 11, Mai 1957 mit der Begründung abgelehnt, bei der Portschaffung des Klägers im Jahre 1940 habe es sich um eine kriegsbedingte Maßnahme gehandelt, bei der rassische Gründe keine ausschlaggebende Rolle gespielt hatteno Auch in der Folgezeit hätten rassische Gründe nicht Vorgelegen, insbesondere sei der Kläger nicht von dem sog« Auschwitzerlaß betroffen worden.
Der Kläger hat frist- und formgerecht Klage erhoben,
 Er hat beantragt,
 das beklagte band zu verurteilen, an ihn 6000 DM Soforthilfe und 5000 DM für Ausbildungsschaden zu zahlen,
 Das beklagte band hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das bandgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat das Urteil des bandgerichts geändert und das beklagte band verurteilt, an den Kläger eine Soforthilfe in Höhe von 6000 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückge--wiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen,
 
Das beklagte Land hat Revision eingelegt» Es verfolgt mit der Revision seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter» Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt; mit der er seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Ausbildungsschaden weiterverfolgt» Das beklagte Land hat gebeten, die Anschlußrevision zurückzuweisen»
Der Kläger hat weiter gebeten, die Revision des Landes zurückzuweisen =
Entscheidungsgründe:
Io
 Die Revision kann aus denselben Gründen keinen Erfolg haben, die in dem am heutigen Tage in der Sache Land Schleswig-Holstein gegen M(HB - IV ZR 290/58 - verkündeten Urteil zur Zurückweisung der Revision des beklagten Landes geführt haben» Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils kann daher hier verwiesen werden»
IIo
 Die Anschlußrevision des Klägers ist dagegen begründet»
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Entschädigung für die fehlende Volksschulbildung nach §§ 115, 118 BEG nicht zu, da er durch den verfolgungsbedingten Ausschluß von dem weiteren Besuch der Volksschule nicht mehr als nur geringfügig benachteiligt worden sei» Er habe zwar bis zu seiner Deportation im Jahre 1940 während einiger Jahre die Volksschule besucht.»
In Polen ha.be er keine Gelegenheit gehabt, sich weiterzubilden» Es sei anzunehmen, daß er das, was er in der Schule
~ 4 -
{
gelernt gehabt habe, bis zu dem 1. März 1943, dem Zeitpunkt, in dem seine rassische Verfolgung begonnen habe, v/ieder vergessen gehabt hätte * Dann könne nicht gesagt werden, daß er dadurch.. daß er vom 1, Marz 1943 bis zu dem 8. Mai 1945 in Deutschland so viel hätte lernen können, daß der Ausschluß von dem Besuch der Schule während dieser Zeit eine mehr als nur geringfügige Benachteiligung darstellte«,
Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden«. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß infolge der Kriegsereignisse der Schulbesuch im Reich in den Jahren 1943 bis 1945 erschwert und nicht im gev/öhnlichen Maße möglich war, stellt ein anderthalb- bis zweijähriger Ausschluß von dem Besuch der Volksschule regelmäßig mit Rücksicht auf die sich für das spätere Fortkommen daraus ergebenden Nachteile eine mehr als geringfügige Benachteiligung dar* Das gilt vor allem dann, wenn der betreffende Schüler in dieser Zeit die Möglichkeit gehabt hätte, wenigstens die Anfangsgründe des Lesens und Schreibens zu lernen.
y.
"Vi*'
N
Dem Kläger würde die Entschädigung nur dann nicht zustehen, wenn sich feststellen ließe, daß er ohne die gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht in der genannten Weise hätte ausgebildet werden können. Dabei muß unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger nach 1943 nicht nur aus rassischen Gründen, sondern weiterhin auch aus Staatssicherheitsgründen in polen festgehalten wurde«, Die Deportation aus Staatssicherheitsgründen und der Umstand, daß den Kindern der aus diesen Gründen Deportierten keine Schulbildung zuteil wurde, sind Unrechtsmaßnahmen des Deutschen Reiches gewesen. Das beklagte Land muß im Rahmen der EntSchädigung sver fahren für diese Unrechtsmaßnahmen einstehen«, Es kann, sich daher zur Abwälzung seiner Entschädigungspflicht nicht auf sie berufen.
K
i:
i
Ir ;
t
fc,
 hi f
i\
I.
t!
*
«
i
l>
*
4	f' J •
5	■' E f
h-
i !
1
I '
I
t
I
M
.1
h
a
ji
 ji (i
■j \
k • I
r 1
 
Nach Lage der Sache kann dem Kläger die Entschädigung nur versagt werden- wenn sich feststellen ließe, daß er nach seiner Veranlagung so wenig bildungsfähig war, daß es ihm in der angegebenen Zeit auch nicht gelungen wäre, die Anfangsgründe einer Schulbildung zu erwerben, die ihm ermöglicht hätten, einen Beruf zu ergreifen.
In dieser Hinsicht hat das Berufungsgerieht den Sachverhalt noch nicht geprüft. Damit die hiernach erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Raske Johannsen	Maaß	Wilden
,',r
i