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BGH · IV SK 289/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV SK 289/57

hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br,v„Werner , Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt % Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11, Juli 1957 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur onderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. Am 101 Oktober 1934:erging gegen ihn Haftbefehlc Am 12, Februar 1935 wurde der Kläger unter Aufhebung des Schutzhaftbefehls und Aussetzung des Haftbefehls vom 19^ Oktober 1934 in anderer Sache zur Untersuchungshaft gebracht* In diesem Verfahren wurde er durch' das rechtskräftige Urteil der 7/Großen Strafkammer des'Landgerichts in Köln vom 19* August 1935 (Aktenzeichen 12 KL 38/34) wegen schwe rer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug und wegen einer weiteren einfachen:Urkundenfälschung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtge-fängnisstrafe von einem Jahre und sieben Monaten und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Januar 1936 wurde der Kläger durch das Urteil des Schöffengerichts :B II in Köln wegen Untreue zu-einer Zusatzgefängnisstrafe voii drei Monaten und zwei Wochen verurteilt (Aktenzeichen 12 Ms 54/35)«. Der Kläger hat Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und illegalen Lebens, ferner wegen Schadens an Eigentum, im beruflichen Portkommen sowie wegen Gesund-heitsschadens begehrt, Sr macht geltend,, daß seine Bestrafungen nach 1953 5 sov/ie seine Pesthaltung in Konzentrationslagern nationalsozialistische Verfolgungsmäßnah-men darstellten, Sr behauptet, er habe einer "kontra-re-volutionären Bewegung” angehört, Liese Organisation habe auf die "Unterminierung” der nationalsozialistischen Herrschaft vor allem durch Plüsterpropaganda hingezielt> durch Bescheid vom 19, April 1955 abgelehnt hatte., hat der Kläger Klage erhöhen und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Köln das beklagte Land -verurteil an den Kläger 11,850,— JM zu zahlen, im übrigen die Klage, soweit sie auf Zahlung von Entschädigung für Schaden:an Freiheit gerichtet ist, abgewiesen. seiner Vertretung: beauftragte, so hatte er alles getan, was ihm zur Einhaltung der Berufungsbegrundüngs-fri-st' möglich war, Hie Erteilung des Mandats erfolgte durch einen Eilbrief vom 16f September 1956, der in der Zeit bis 17 Uhr bei dem Postamt Bonn 1 abgestempelt worden ist, Bei der geringen Entfernung zwischen Bonn und Köln. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers somit durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einreichung der Berufungsbegrun-dungsschrift gehindert war,ier«'die unterbliebene Prozeßhandlung auch in rechter Form und Prist nachgeholt hat, hat ihm das Berufungsgericht auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. In der Sache selbst ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten ob der Kläger aus den Gründen des § T BEG verfolgt worden'..ietoi^äs'' Berufungsgericht hat diese Frage zwar bejaht0 Seine Annahme, daß die Verfolgungsbehörden den Kläger, als einen politischen Gegner treffen wollten? es sei kein inhaltspunkt dafür ersichtlich., daß der Klager wegen seiner zahlreichen Vorstrafen in K2-Haft gehalten worden seio Die Zahl der Vorstrafen und die Art und Weise der begangenen kriminellen Taten ist hierbei unberücksichtigt geblieben, zu demal das Verfahren vor dem Volksgerichtshoi bereits am 26, Dezember 1936 eingestellt worden war, Bas Berufungsgericht wird in Erfüllung der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Pflicht zur ■-AmtVermittlung' die fehlenden tatsächlichen PestStellungen nachzuholen und bei ihrer rechtlichen Würdigung die Hinweise des erkennenden Senats,zu erwägen haben0 2.) Rechtliche' Bedenken bestehen auch insoweit, als das Berufungsgericht eine Vorschubleistung des Klägers verneint hat, Insbesondere genügt die Peststellung9 es spreche vieles dafür, daß der Kläger sich auf jede denkbare und ihm gerade gebotene Weise seinen Lebensunterhalt habe verdienen wollen und in dem Vertrieb der Plaketten und Postkarten damals einfach eine günstige und leicht zu';.verwirklichende Möglichkeit, Geld zu verdienen, gesehen habe, nicht, um die Vorschubleistung zu verneinen, Bas Berufungsgericht unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem blossen Bewußtsein der Förderung des Nationalsozialismus v das zur Erfüllung des Begriffs der Vorschubleistung:■ ausreicht, und der Absicht der Unter- 3,o)Schließlich hält “auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Ausschluß:des Klägers von der Entschädigung nach § 7 BEG verneint, den Angriffen der Revision nicht stand. daß der Kläger in seinem Entschadigungsantrag über Grund und Hohe des geltend gemachten Anspruchs wegen Frei-, heitsentZiehung insoweit unrichtige Angaben gemacht habe v als er die von ihm auf Cf rund des Urteils der Großen Strafkamnier des Landgerichts in Köln wegen Urkundenfälschung verbüßte Gefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zu Unrecht als politische Haft bezeichnet habet. "Auch der Versagungsgrund der dem materiellen Recht angehörenden und daher in jeder Phase des Verfahrens von jedem Entschädigungsorgan selbständig, also unter Ausschluß der Verfänrehsvorschrift des § 211 BEGr zu prüfenden Bestimmühg des § 7 Abs> 1 BEO greift nicht durch3 Gewiß hat der Kläger zunächst die A-Tat sache seiner kriminellen Be-strafung in, den Jahren 1935/36 verschwiegen und diese später noch eine Zeit lang als mit seiner politischen Verfolgung im Zusammenhang . Diese Entscheidung beruht auf einer Verkennung der Rechts lager In der Entscheidung vom 6C Dezember 1957 - IV ZR 2"f./57 - hat es der erkennende Senat dahin stehen lassen, ob in den Fällen, in denen die Entschädigungsbehörde den fEntSchädigungsantrag aus sachlichen Gründen abgelehnt hat [und sich im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ergibt, daß eine Versagung des Anspruchs aus den Gründen des § 7 Abs, BEG in Betracht zu ziehen ist, die Ausübung des Ermessens der Entschädigungsbehörde oder dem Gericht obliegt, da jedenfalls das beklagte Land im Berufungsrechtszug die Zurückweisung der Berufung des Klägern mit der Begrün- ■ aung beantragt habe, daß der Entschädigungsanspruch in jedem Falle gemäß § 7 BEG zu versagen sei« Die Entschädi-gungsbehöröe habe durch dieser Erklärung ihr Ermesse2i dahingehend ausgeübt, daß sie den Anspruch des Klägers in voller Hohe versagen wolle. der im Tatbestand des Berufungsurteils im vollen Umfange in Bezug genommen ist , die Abweisung der Klage.auch deshalb beantragty weil der Klägerum Entschädigungsleistungen zu erlangen, seine Bestrafung vielen Betrugs , Urkundenfälschung.:-und Untreue verschwiegen und statt dessen angegeben habe, er sei vom 31« Juli 1934 bis zu dem 5o März 1940 ununterbrochen in Zweibrücken und Buchenwald von der Gestapo festgehalten worden,! Daß das beklagte Land diese Rechtslage verkannt und außer acht gelassen hätte, daß nunmehr die Entscheidung;.-über die Zub 111 igung :oder Versagung der Ent*Schädigung nach § 7 Abs0 1 BEG in seinem pflichtgemäßen .Ermessen stand, ist nicht ersichtliche Wenn das .beklagte Land daher im Berufungsrechtszug die Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zugleich die Abweisung seiner Klage auch aus dem Grund begehrt,hat, daß der Kläger über den Charakter; seinerHaiti unrichtige Angaben gemacht habe, so hat cs damit das ihm obliegende Ermessen in der Weise ausgeübt, daß es die Versagung des Anspruchs im vollen Umfange als angemessen ansahr Bei dieser Sachund Rechtslage' war'aber das'Berufungsgericht Offen bleibt nur noch die Frage, ob der Kläger die objektiv unrichtigen Angaben wissentlich oder grob fahrlässig gemacht hat* Das Berufungsgericht läßt dies dahin stellen, obwohl hach dem Inhalt der Akten viele Umstände, insbesondere die nicht zu bezweifelnde Intelligenz des Klägers dafür sprechen, daß der Kläger wissentlich gehandelt hat* Der Rechtsstreit muß aber :aus diesem.1 Grundenndie Berufungsinstanzzu-ruckverwiesen werden, da es an einem vom Oberlandesge-riclit festgestellten Sachverhalt insoweit fehlte Daß der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner langdauernden Inhaf tierung in Konzentrationslagern.sich bei An-tragstellung nicht darüber im klaren gewesen sein sollte, daß die gegen ihn wegen schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug vom Landgericht in Köln

Zitierte Normen: § 15 BEG
LandBEGBerufungsgerichtKölnRechtKlägerangeben

Volltext der Entscheidung

IV SK 289/57
Verkündet
 am 260 Februar 1958
als Urlmndsbeamter der Geschäftsstelle
? Justizangestellter
I m N a men des Volk e s
In dem Rechtsstreit
•des Landes Nordrhein-Y/estfalen. vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in LflB
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br,v„Werner , Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt %
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11, Juli 1957 aufgehobene
 Der Rechtsstreit wird zur onderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat.
Beklagten und Revisionsklägers
- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Lr
g e g e n
01
Klagers und Revisionsbeklagten.
Brozeßbevollmächtigter
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der am 80 Dezember 1893 in Langendreer bei Bochum geborene Kläger wurde am 31 ^ August 1934 in Zweibrücken festgenonimen und gemäß der Anordnung, vonv 10 September 1936 für das Bezirksamt Zweibrücken in Schutzhaft genommen.
Am 101 Oktober 1934:erging gegen ihn Haftbefehlc Am 12, Februar 1935 wurde der Kläger unter Aufhebung des Schutzhaftbefehls und Aussetzung des Haftbefehls vom 19^ Oktober 1934 in anderer Sache zur Untersuchungshaft gebracht* In diesem Verfahren wurde er durch' das rechtskräftige Urteil der 7/Großen Strafkammer des'Landgerichts in Köln vom 19* August 1935 (Aktenzeichen 12 KL 38/34) wegen schwe rer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug und wegen einer weiteren einfachen:Urkundenfälschung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtge-fängnisstrafe von einem Jahre und sieben Monaten und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Am 7. Januar 1936 wurde der Kläger durch das Urteil des Schöffengerichts :B II in Köln wegen Untreue zu-einer Zusatzgefängnisstrafe voii drei Monaten und zwei Wochen verurteilt (Aktenzeichen 12 Ms 54/35)«. Die gegen ihn erkannten Strafen verbüßte der Kläger bis zu dem 26- Dezember 1936 zunächst im Gefängnis in Siegburg und anschließend im strafgefangenen-lager Papenburg. In der Zwischenzeit hatte der Reichsanwalt beim Volksgerichtsh^ am 8= Juni 1936 das Ermittlüngs verfahren gegen den Kläger eingestellt. Der in dieser Sache gegen den Kläger erlassene Haftbefehl wurde am 12. Juni 1936 aufgehoben. Hach Verbüßung der Haftstrafe wurde der Kläger mit Ausnahme der Zeit vom 6. März 1940 bis zu dem 5r Marz 1941 in verschiedeneii Konzentrationslagern festgehalten. Am 7. Marz 1944 gelang ihm die Flucht. Vor seiner Verhaftung hatte der Kläger in Köln seit ITovember
3 -
1933 Hitlerplaketten .hergestellt, die er auch an nationalsozialistische Organisationen vertrieb. Außerdem verbreitete er Postkarten mit der Bezeichnung "Deutscher Schwur"0
Der Kläger hat Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und illegalen Lebens, ferner wegen Schadens an Eigentum, im beruflichen Portkommen sowie wegen Gesund-heitsschadens begehrt, Sr macht geltend,, daß seine Bestrafungen nach 1953 5 sov/ie seine Pesthaltung in Konzentrationslagern nationalsozialistische Verfolgungsmäßnah-men darstellten, Sr behauptet, er habe einer "kontra-re-volutionären Bewegung” angehört, Liese Organisation habe auf die "Unterminierung” der nationalsozialistischen Herrschaft vor allem durch Plüsterpropaganda hingezielt>
Lie Herstellung und der Vertrieb der Hitlerplaketten sowie die Verbreitung der Postkarten "Leutscher Schwur" seien aus .Tarnungsgründen erfolgt. Im Saargebiet habe er auftragsgemäß Wühlarbeit geleistet. Zusammen mit Gleichgesinnten habe er eine Broschüre mit dem Titel "Las Blutbad im Dritten Reich",, die den Höhmputsch zu dem Gegenstand gehabt habe, verfaßt und verbreitet, Nur dui-ch seine geschickte Verteidigung sei es ihm nach seiner Verhaftung gelungen, Art und Umfang der von ihm begangenen Widerstandshandlungen zu verschleiernc: In den Konzentrationslagern sei er als politischer Häftling geführt worden. Bie Strafkammer in Köln, die ihn wegen Urkundenfälschung verurteilt habe, sei nur zögernd zu einer Schuldfeststellung gelangt:, Er habe sich selbst dieser strafbaren Handlung bezichtigt, um aus der politischen Haft in Zv/eibrült-ken herauszukommeno
 Nachdem der Regierungspräsident in Köln als Entschädigungsbehörde die EntSchädigungsanträge des Klägers
 
durch Bescheid vom 19, April 1955 abgelehnt hatte., hat der Kläger Klage erhöhen und beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen,
1.	) an ihn zu zahlen?
I7o2500— I'M wegen erlittener Freiheitsentziehung und illegalen Lebens
 Io 389? 50 I)M wegen Eigentums Schadens
25o000o— DM wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen*
2,	) ihm wegen erlittenen Gesundheitsschadens die
 in § 15 Abs, 2 BEG festgesetzten Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Las Landgericht in Köln hat die Klage, soweit sie auf Entschädigung für Gesundheitsschäden gerichtet -ist, ausgenommen das Verlangen auf Gewährung eines Heilverfahrens gemäß § 15 Abs* 2 Nr, 1 3EG sowie die Klage auf Entschädigung- für Strafhaft als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Köln das beklagte Land -verurteil an den Kläger 11,850,— JM zu zahlen, im übrigen die Klage, soweit sie auf Zahlung von Entschädigung für Schaden:an Freiheit gerichtet ist, abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Klagabweisung in vollem Umfange weiter.
Her Kläger beantragt,
 die Revision zuruckzuweisen,
 gntscheidungs gründ eg Hie Revision ist ..begi’ündet«
Ic
 Rehl geht allerdings die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den Klager zu Unrecht die 7/iederein-setzung in den vorigen Stand gewährt habe, Hem Kläger ist die Ablehnung seines Armenrechtsgesuchs am 12„ September 1956 mitgeteilt v/ordeiio Hie Berufungsbegründungsfrist lief am 18o September 1956 ab. Wenn der Klager, nachdem die beim Oberlandesgericht in Köln zugelassenen Anwälte Bres „ He|®, KflHB und	die	Übernahme	des Man-
dats abgelehnt hatten, durch Vermittlung seines Bevollmächtigten Ho® in Bonn am 16, September 1956 den Rechtsanwalt Htfi in Köln durch Eilbrief mit der Wahrnehmung. seiner Vertretung: beauftragte, so hatte er alles getan, was ihm zur Einhaltung der Berufungsbegrundüngs-fri-st' möglich war, Hie Erteilung des Mandats erfolgte durch einen Eilbrief vom 16f September 1956, der in der Zeit bis 17 Uhr bei dem Postamt Bonn 1 abgestempelt worden ist, Bei der geringen Entfernung zwischen Bonn und Köln.
der guten Postverbindung zwischen beiden Städten und der Organisation der Postzustellung in Köln durfte sich der Kläger darauf verlassen, daß Rechtsanwalt	seine
 Beauftragung mit der Einreichung der Berufungsbegrün-dungsschrift spätestens am 17« September 1956 in Händen hatteo wodurch ihm die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist möglich gewesen wäre. Rechtsanwalt hat j edoch den Eilbrief erst am 13 0 S ep tember 1956 kurz vor 18 Uhr in seinem Hausbriefkasten vorgefunden,. Bei der Morgenpost am 17„ und 18. September 1956? die s tets von dem Postboten persönlich abgegeben wird, befand sich der Eilbrief nicht, ebensowenig war er bei der nachmittag spost. Entgegen der sonstigen Übung befand sich auch am Briefkasten der sonst bei Eilzustellungen übliche Hinweiszettel nicht. Dieser Sachverhalt ist durch die Vorlage des Umschlags des Eilbriefs vom 16. September 1956, des Schreibens des Bevollmächtigten Ho® vom gleichen Tage und der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts H^m^irn Schriftsatz vom 6. Januar 1958 hinreichend glaubhaft gemacht. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers somit durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einreichung der Berufungsbegrun-dungsschrift gehindert war,ier«'die unterbliebene Prozeßhandlung auch in rechter Form und Prist nachgeholt hat, hat ihm das Berufungsgericht auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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In der Sache selbst ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten
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Verhandlung. und Entscheidung an das Oberlandesgericht zu-rückzuverwe i sen
■To.') Rechtliche: Bedenken gegen die Entscheidung
 des Berufungsgerichts bestehen zunächst .insoweit, als es nicht unzweifelhaft ist? ob der Kläger aus den Gründen des § T BEG verfolgt worden'..ietoi^äs'' Berufungsgericht hat diese Frage zwar bejaht0 Seine Annahme, daß die Verfolgungsbehörden den Kläger, als einen politischen Gegner treffen wollten? beruht jedochauf elfter Würdigung des vorgetragenen und festgestellten Sachverhalts? die grundsätzliche Zweifel offen läßt, Zwar ist das Revisionsgericht dem Grundsatz nach an die Beweisv/ürdigung der . fatsacheninstanz gebundeno In. dein .zur Entscheidung stehenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch die erforderlichen Feststellungen verfahrensrechtlich nicht einwandfrei getroffena Denn es hat nur die zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände gewürdigt, jedoch alle Momente außer acht gelassen? die gegen eine politische Verfolgung des Klägers sprechen. Insbesondere entbehrt das Urteil des Berufungsgerichts einer ausreichenden Würdigung der zahlreichen Vorstrafen des Klägers? die es notwendig machen, seihe eigenen:^ng;äbeft'mit äusserster Vorsicht aufzunehmen v Bas Berufungsgericht hat weder hinreichend festgestellt? aus welchem Grunde der Kläger in Zweibrücken verhaftet worden ist - die Verhaftung wegen Landesverrats spricht gegen eine politische motivierte;: Widerstands-handlung des Klägers — noch ergibt der festgestellte Sachverhalt etwas darüber? worin denn die Tätigkeit des Klägers gegen die nationalsozialistiche Herrschaft tatsäe lieh bestanden hat. Vor allem entbehrt auch die Behauptung des Klägers?er habe einer ’’kontra-revolutionären Bewegung” angehört und sich zu dem Ziele gesetzt? die na-
tionalsozialistisehe Gewalthe pagända zu zerstören? -jedes s
rrschaft durch Flüsterpro-ub s tant i ic rt en ITachw e i s e s
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Ohne hinreichende sachliche Gründe meint das Berufungsge-rieht auch? es sei kein inhaltspunkt dafür ersichtlich., daß der Klager wegen seiner zahlreichen Vorstrafen in K2-Haft gehalten worden seio Die Zahl der Vorstrafen und
 die Art und Weise der begangenen kriminellen Taten ist hierbei unberücksichtigt geblieben, zu demal das Verfahren vor dem Volksgerichtshoi bereits am 26, Dezember 1936 eingestellt worden war, Bas Berufungsgericht wird in Erfüllung der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Pflicht zur ■-AmtVermittlung' die fehlenden tatsächlichen PestStellungen nachzuholen und bei ihrer rechtlichen Würdigung die Hinweise des erkennenden Senats,zu erwägen haben0
2.) Rechtliche' Bedenken bestehen auch insoweit, als das Berufungsgericht eine Vorschubleistung des Klägers verneint hat, Insbesondere genügt die Peststellung9 es spreche vieles dafür, daß der Kläger sich auf jede denkbare und ihm gerade gebotene Weise seinen Lebensunterhalt habe verdienen wollen und in dem Vertrieb der
 Plaketten und Postkarten damals einfach eine günstige und leicht zu';.verwirklichende Möglichkeit, Geld zu verdienen, gesehen habe, nicht, um die Vorschubleistung zu verneinen, Bas Berufungsgericht unterscheidet nicht hinreichend zwischen dem blossen Bewußtsein der Förderung des Nationalsozialismus v das zur Erfüllung des Begriffs der Vorschubleistung:■ ausreicht, und der Absicht der Unter-
. Stützung der Gewaltherrschaft, deren es nicht bedarf. Dafür, daß der Kläger durch seine Tätigkeit dem Nationalsozialismus in.Wahrheit habe Abbruch tun wollen, fehlt es bis jetzt an jeder ausreichenden Feststellung,
3,o)Schließlich hält “auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Ausschluß:des Klägers von der Entschädigung nach § 7 BEG verneint, den Angriffen der Revision nicht stand. Das beklagte Land hat geltend ge-
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macht? daß der Kläger in seinem Entschadigungsantrag über Grund und Hohe des geltend gemachten Anspruchs wegen Frei-, heitsentZiehung insoweit unrichtige Angaben gemacht habe v als er die von ihm auf Cf rund des Urteils der Großen Strafkamnier des Landgerichts in Köln wegen Urkundenfälschung verbüßte Gefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zu Unrecht als politische Haft bezeichnet habet. Das Berufungsgericht hat geprüft ? ob dem Kläger ' wegen dieser unrichtigen Angaben ein .■Entschädigungsanspruch gemäß § 7 BEU zu versagen seic Es hat diese Frage aus folgenden gründen verneinte
"Auch der Versagungsgrund der dem materiellen Recht angehörenden und daher in jeder Phase des Verfahrens von jedem Entschädigungsorgan selbständig, also unter Ausschluß der Verfänrehsvorschrift des § 211 BEGr zu prüfenden Bestimmühg des § 7 Abs> 1 BEO greift nicht durch3 Gewiß hat der Kläger zunächst die A-Tat sache seiner kriminellen Be-strafung in, den Jahren 1935/36 verschwiegen und diese später noch eine Zeit lang als mit seiner politischen Verfolgung im Zusammenhang . stehend dargestellt<, Auch hat er - konsequenterweise - die.normalei Strafhaft vom 12* Februar 1935 bis zu dem-26. Bezember 1936 nicht aus den zur Entschädigung angemeldeten Zeit-, räumen verfolgungsbedingter Freiheitsentziehung herausgelasseno Es steht schon aber nicht fest« daß der Kläger diese unrichtige bzv; 0 irreführenden Angaben wenigstens grob fahrlässig gemacht habe. Vielleicht war er nach so langer Zeit und so viel harten Verfolgungserlebnissen im Zeitpunkt der Antrag-
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stellung£ süb j'ektiv vtätsächlicji^	der Rich-
tigkeit seiner Darstellung überzeugt, ohne daß ihm das vorgeworfen werden könnte < Doch mag diese Frage, auf sich beruhenr Entgegen § 2 BErgG schreibt § 7 AbSe 1 BEG die Versagung des Entschädigungsanspruchs in Fällen unrichtiger Angaben nicht mehr zwingend vory sondern stellt diese ganz in das Ermessen des mit der Entscheidung befaßten EntSchädigungsorgans <>
Das Berufungsgericht hat damit das ihm seiner Ansicht nach obliegende Ermessen dahin ausgeübt, daß es die Anwendung des § 7 Abs. 1 BEB nicht für angebracht hielt. Diese Entscheidung beruht auf einer Verkennung der Rechts lager In der Entscheidung vom 6C Dezember 1957 - IV ZR 2"f./57 - hat es der erkennende Senat dahin stehen lassen, ob in den Fällen, in denen die Entschädigungsbehörde den fEntSchädigungsantrag aus sachlichen Gründen abgelehnt hat [und sich im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ergibt, daß eine Versagung des Anspruchs aus den Gründen des § 7 Abs, BEG in Betracht zu ziehen ist, die Ausübung des Ermessens der Entschädigungsbehörde oder dem Gericht obliegt, da jedenfalls das beklagte Land im Berufungsrechtszug die Zurückweisung der Berufung des Klägern mit der Begrün- ■ aung beantragt habe, daß der Entschädigungsanspruch in jedem Falle gemäß § 7 BEG zu versagen sei« Die Entschädi-gungsbehöröe habe durch dieser Erklärung ihr Ermesse2i dahingehend ausgeübt, daß sie den Anspruch des Klägers in voller Hohe versagen wolle. Im vorliegenden Fall ist in Verfolg der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehenr. daß die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen auch dann noch ausuben kann, wenn der Entschädigungsantrag rechtshängig geworden ist. Von diesem Recht hat das beklagte Land im
 
vorliegenden Falle Gebrauch gemacht9 Denn es hat im Verfahren vor dem Landgericht "ausweislich'' des Tatbestandes des Urteils vom 29, Februar 1956? der im Tatbestand des Berufungsurteils im vollen Umfange in Bezug genommen ist , die Abweisung der Klage.auch deshalb beantragty weil der Klägerum Entschädigungsleistungen zu erlangen, seine Bestrafung vielen Betrugs , Urkundenfälschung.:-und Untreue verschwiegen und statt dessen angegeben habe, er sei vom 31« Juli 1934 bis zu dem 5o März 1940 ununterbrochen in Zweibrücken und Buchenwald von der Gestapo festgehalten worden,! Im Berufungsreclitszug hat das beklagte Land mit dieser Begründung seinen Antrag auf Klagabweisung wiederholt., Zwar ist das Urteil des Landgerichts noch unter der Herrschaft des BErgG ergangen, das nach § 2 eine Ernie s sens ent s che i dung im Fall e unr i cht ige r, o d e r Irreführend der Angaben des Berechtigten nicht kannte, sondern die
V er s agung d e s An spruchs be i dieser Sachlage zw ingend vo r-schrieb„ Der erneute Antrag auf Abweisung der Klage auch aus diesem Grunde im Berufungsrechtzug ist dagegen zu einem Zeitpunkt gestellt worden, in der bereits das BIG in Kraft getreten war. Daß das beklagte Land diese Rechtslage verkannt und außer acht gelassen hätte, daß nunmehr die Entscheidung;.-über die Zub 111 igung :oder Versagung der Ent*Schädigung nach § 7 Abs0 1 BEG in seinem pflichtgemäßen .Ermessen stand, ist nicht ersichtliche Wenn das .beklagte Land daher im Berufungsrechtszug die Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zugleich die Abweisung seiner Klage auch aus dem Grund begehrt,hat, daß der Kläger über den Charakter; seinerHaiti unrichtige Angaben gemacht habe, so hat cs damit das ihm obliegende Ermessen in der Weise ausgeübt, daß es die Versagung des Anspruchs im vollen Umfange als angemessen ansahr Bei dieser Sachund Rechtslage' war'aber das'Berufungsgericht
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nicht mehr zu einer sächlichen: Pi;ufun'gi1'he'fugt.?' ob die Unrichtigkeit .der Angaben des Klägers gemäß § 7- BEG einen Einfluß auf die Entscheidung über die von ihm begehrte Entschädigung haben sollte oder nichty Es durfte sein Ermessen nicht, an die Stelle des Ermessens der ~ntschä-digungsbehorde setzenc Vielmehr durfte es nach § 211 3EG nur prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die Grenzen ihres Eniessensverkannäoder: willkürlich gehandelt hatte, Hierfür liegt nach den Feststellungen des Berufungsge-^	nichts	kein Anhaltspunkt vor. Offen bleibt nur noch die
 Frage, ob der Kläger die objektiv unrichtigen Angaben wissentlich oder grob fahrlässig gemacht hat* Das Berufungsgericht läßt dies dahin stellen, obwohl hach dem Inhalt der Akten viele Umstände, insbesondere die nicht zu bezweifelnde Intelligenz des Klägers dafür sprechen, daß der Kläger wissentlich gehandelt hat* Der Rechtsstreit muß aber :aus diesem.1 Grundenndie Berufungsinstanzzu-ruckverwiesen werden, da es an einem vom Oberlandesge-riclit festgestellten Sachverhalt insoweit fehlte Daß der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner langdauernden Inhaf tierung in Konzentrationslagern.sich bei An-tragstellung nicht darüber im klaren gewesen sein sollte, daß die gegen ihn wegen schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Rückfallbetrug vom Landgericht in Köln
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gegen ihn erkannt e; G-e sam t ge f ärigni s s traf e von e inem Jahr und s i e.b en Monaten keine zur Ent Schädigung b e r e ch t ige nd e Vertolgungsmaßnahine im Sinne des :3EGr darstellte 9 würde so ungev/öhnlich sein« daß es für eine derartige Annahme völlig zweifelsfreier tatsächlicher Feststellungen bedürfen würde. ;;\	AA'A
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 Bundesrichter Wüstenberg	Wilden	.■
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