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BGH · IV ZR 288/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 288/65

Im Juni 1961 mußte er mit diesem Geschäft umziehen und verlegte seine Geschäftsräume in das Haus Straße Im August 1958 hat die Entschädigungsbehörde - der Regierungspräsident in Köln - dem Kläger ein Darlehen von 15.000,- DM bewilligt. Juli 1962, also noch vor Ablauf der zwei tilgungsfreien Jahre, für das zusätzliche Darlehen (§ 71 Nr. 2, § 72 Abs.4 BEG) darum gebeten, ihm die Rückzahlung dieses Darlehens zu erlassen. Die Entschädigungsbehörde hat den Betrieb des Klägers Überprüfen lassen und ihm am 4. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten vom 20. Diese Vorschrift gilt jedoch auch für Sachentscheidungen, die die Entschädigungsbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen hat (RzW 1962, 165 Nr. 15 zu § 14 BEG) und die den Antragsteller beschweren. 2. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, daß nach § 72 BEG der Verzicht auf die Rückzahlung des ordnungsgemäß verwandten Zusatzdarlehens im Ermessen der Entschädigungsbehörde liege. 2/ Über einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückzahlung des zusätzlichen Darlehens wird auf Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der zwei tilgungsfreien Jahre entschieden. 4} Ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verzicht noch nicht zu überblicken, ob ein völliger Verzicht auf das zusätzliche Darlehen gerechtfertigt ist, so ist zunächst nur ein teilweiser Verzicht in Höhe von 20 bis höchstens 50 v.H. des Darlehens auszusprechen. Dort werde gesagt, daß ein Teilverzicht (20 - 50 #) auszusprechen sei, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zu überblicken sei, ob ein völliger Verzicht auf das Darlehen gerechtfertigt werden könne. Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte die Entschädigungsbehörde den Verzicht nicht ablehnen dürfen: Hach den Feststellungen des Betriebs-Prüfers habe der Kläger in den Jahren 1961 bis 1962 Wegen dieser ungewissen Zukunftsaussichten hätte, so wird in dem Urteil weiter gesagt, die Entschädigungsbehörde noch nicht darüber entscheiden dürfen, ob nur durch den Verzicht eine nachhaltige Sicherung der Erwerbstätigkeit des Klägers erreicht werden konnte. 3« Die Richtlinien des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen, die den Entschädigungsbehörden dieses Landes wesentliche Anhaltspunkte dafür geben, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht oder ein Teilverzicht auf ein zusätzliches Darlehen auszusprechen ist, halten sich in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen des Ermessens und sichern sachgerechte Entscheidungen. Es hat dabei den Inhalt und den Zv/eck der Gesetzesbestimmungen des BEG über die Bewilligung von Darlehen nicht genügend Abgesehen von den Ausnahmefällen, in denen auf eine Sicherung des Darlehens verzichtet werden kann (§ 9 der 3. Ist bei der Entscheidung über die Gewährung# des Darlehens von vornherein nicht wahrscheinlich, daß der Verfolgte mit Hilfe des Darlehens seine Erwerbstätigkeit erfolgreich entfalten oder festigen kann, darf überhaupt kein Darlehen gewährt werden. Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Revision, die Ablehnung des Antrags auf Verzicht sei niemals ein Ermessensfehler, läßt das Gesetz einen Verzicht zu, so kann gar nicht in Zweifel gezogen werden, daß es Fälle geben wird, in denen es allein sachgerecht ist, einen solchen Verzicht auszusprechen. Nach diesem Zweck des Darlehens lassen sich weitere Anhaltspunkte für die Entscheidung darüber gewinnen, wann ein Verzicht nicht in Frage kommt« Wenn der Darlehensempfänger auch mit Hilfe des zusätzlichen Darlehens über die Schwierigkeiten nicht hinwegkommen kann, die der Entfaltung seines Unternehmens entgegenstehen, so kommt ein Verzicht auf das Darlehen nicht in Betracht. Wenn die günstige wirtschaftliche Entwicklung des vom Darlehensnehmer geführten Betriebes gerade vom Verzicht auf das Darlehen abhängt, so wird in aller Regel ein Verzicht angebracht sein. Kann er nicht angenommen werden, so verfügt die Entschädigungsbehörde über Möglichkeiten, auch dem Darlehensnehmer entgegenzukommen, dessen Unternehmen nur langsam vorankommt und der zweitweise Rückschläge erleidet. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht nur auf die nicht bedenkenfreie Auslegung der Richtlinien zu VII Abs. 2 und 3»gestützt, sondern auch damit begründet, daß nach dem letzten Prüfungsbericht Anfang 1964 die günstige Entwicklung der Umsätze erst im Jahre 1963 begonnen habe, eine akute Existenzgefährdung zwar nicht mehr vorliegt, aber abzuwarten sei, ob die Umstellung auf den Handel mit Orientteppichen ein Dauererfolg sein werde. Daraus, daß die ungünstige Ertragslage in den Jahren 1961 und 1962 in 1963 erstmals einer günstigeren Entwicklung Platz gemacht hatte, und im Gegensatz zu früher eine akute Existenzgefährdung nicht mehr vorlag, konnte die Entschädigungsbehörde noch nicht folgern, daß die Wirtschaftslage des Klägers wahrscheinlich bereits so gefestigt sei, daß eine nachhaltige und günstige Entwicklung von dem Verzicht auf das ganze Darlehen nicht mehr abhängig sein würde. Beim neu aufgenommenen Teppichhandel durfte die Entschädigungsbehördo, von den Bemerkungen des Prüfers abgesehen, einen vollständigen Verzicht auf die Darlehensforderung nicht ohne weiteres ablehnen, zu demal sie hier die Möglichkeit hatte, eine endgültige Entscheidung erst nach weiterem Zeitablauf zu treffen, oder einen Teilverzicht auszusprechen.Da nicht zu ersehen ist, daß die Entschädigungsbehörde diese den Kläger v/eniger belastenden Möglichkeiten überhaupt erwogen hat, hat sie ihr Ermessen nicht sachgemäß ausgeübt.

Zitierte Normen: § 210 BEG
BEGKölnVerzichtDarlehenKlägerwirtschaftlichEntschädigungsbehörde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 71, 72
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungshehörde auf die Rückzahlung eines zusätzlichen Darlehens verzichten kann.
BGH, ürt. v. 24. Februar 1967 -IV ZR 288/65- OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
0!_ZR_288/65________________ URTEIL	Verkündet	am
24« Februar 1967
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Kaufmann Heinz IBU Straße
9
- Prozeßbevollmächtigter
 Kläger und Revisionsbeklagten; Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vöm 22. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden,
 Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt!
Die Revision des beklagten Landes gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 3. August 1965 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln wird auf seine.
Kosten zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand!
Der 1911 geborene Kläger mußte 1938 wegen seiner jüdischen Abstammung das von ihm in Köln betriebene Wandergewerbe aufgeben und auswandern. Nach seiner Rückkehr nach Köln im Jahre 1950 nahm er seine frühere Berufstätigkeit wieder auf. Später, 1957, eröffnete er in Kfl), EHBblatz Ä ein Einzelhandelsgeschäft für Damenkonfektion. Im Juni 1961 mußte er mit diesem Geschäft umziehen und verlegte seine Geschäftsräume in das Haus	Straße
 Im August 1958 hat die Entschädigungsbehörde - der Regierungspräsident in Köln - dem Kläger ein Darlehen von 15.000,- DM bewilligt. Zur Überbrückung der An-
 
laufschwierigkeiten, die sich insbesondere aus dem kostspieligen Umzug zur Nfl|0P Straße ergaben, bat der Kläger um ein zusätzliches Darlehen» In dem Bescheid vom 20» November 1961 hat die Entschädigungsbehörde ihm ein zusätzliches Darlehen von 5.000,- DM bewilligt.
Der Kläger hat am 16. Juli 1962, also noch vor Ablauf der zwei tilgungsfreien Jahre, für das zusätzliche Darlehen (§ 71 Nr. 2, § 72 Abs. 4 BEG) darum gebeten, ihm die Rückzahlung dieses Darlehens zu erlassen. Die Entschädigungsbehörde hat den Betrieb des Klägers Überprüfen lassen und ihm am 4. Dezember 1962 mitgeteilt, im Augenblick könne sie einen Verzicht auf die Rückzahlung de-a zusätzlichen Darlehens nicht aussprechen. In diesem Schreiben heißt es dann weiters
"Ich stelle Ihnen anheim, Ihren Antrag erneut zu stellen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse erkennen lassen, daß eine Sicherung ihrer Existenz damit erreichbar ist. Nach derzeitiger Aktenlage ist dies nicht gegeben”.
Der Kläger wiederholte am 5» August 1963 seine Bitte um Erlaß des Zusatzdarlehens. Die Entschädigungsbehörde lehnte in ihrem Schreiben vom 20. März 1964 diesen Antrag mit der Begründung ab, nach den betriebswirtschaftlichen Ermittlungen bestehe eine "akute Existenzgefährdung nicht", auch rechtfertige der fehlende Anfangserfolg bei der heutigen finanziellen Gesamtsituation des Unternehmens einen Verzicht nicht.
Im Jahre 1963 sei nicht nur der Umsatz erheblich gestiegen, sondern auch ein Gewinn erzielt worden, der den Vergleichsziffern des Einzelhandels etwa entspreche. Der Kläger hat in diesem Schreiben einen
 
ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde gesehen imd ihn mit der Klage angefochten. Er hat beantragt, das beklagte land zu verurteilen, auf die Rückzahlung des zusätzlichen Darlehens im Betrag von 5.000,- DM zu verzichtend Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten vom 20. März 1964 aufgehoben, die weitergehenden Ansprüche des Klägers hat es abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Der Kläger bittet, die Revision zürückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.	Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. In dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 20. März 1964 ist ein mit der Klage anfechtbarer Bescheid zu erblicken. Zwar ist nach § 210 BEG die Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde unzulässig, soweit der geltend gemachte Anspruch abgelehnt ist. Diese Vorschrift gilt jedoch auch für Sachentscheidungen, die die Entschädigungsbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen hat (RzW 1962, 165 Nr. 15 zu § 14 BEG) und die den Antragsteller beschweren.
 
2.	Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung zunächst ausgeführt, daß nach § 72 BEG der Verzicht auf die Rückzahlung des ordnungsgemäß verwandten Zusatzdarlehens im Ermessen der Entschädigungsbehörde liege. Die im Gesetz enthaltene Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens, nämlich die ordnungsgemäße Verwendung des Darlehens, sei hier gegeben. Die Entschädigungsbehörde habe jedoch den ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgenutzt. Das hat das Berufungsgericht, wie folgt, begründet:
Um eine sachgemäße und gleichmäßige Ausübung des Ermessens zu sichern, habe der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlaß vom 9* Januar 1958 Richtlinien aufgestellt, die unter VII, Abs. 2-4 folgende Bestimmungen enthalten:
2/ Über einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückzahlung des zusätzlichen Darlehens wird auf Antrag frühestens drei Monate vor Ablauf der zwei tilgungsfreien Jahre entschieden. Bei der Entscheidung sind u.a. die finanzielle Gesamtsituation des Darlehensnehmers und die wirtschaftliche Auswirkung der Anfangsschwierigkeiten auf die Rentabilität de3 Unternehmens im Zeitpunkt der Entscheidung für den Verzicht zu berücksichtigen.
(3)	Voraussetzung«fürüdeii^Verzi'ohti,istf?f erner;, .ii-daß^J
a)	das Darlehen ordnungsgemäß, d.h. für den vorgesehenen Zweck und in dessen Rahmen sinnvoll verwendet worden ist und
b) die wiederaufgenommene oder die aufgenommene Erwerbstätigkeit nur durch den Verzicht auf Rückzahlung nachhaltig gesichert werden kann.
 
4} Ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verzicht noch nicht zu überblicken, ob ein völliger Verzicht auf das zusätzliche Darlehen gerechtfertigt ist, so ist zunächst nur ein teilweiser Verzicht in Höhe von 20 bis höchstens 50 v.H. des Darlehens auszusprechen. Die Zahlung der Tilgungsraten nach Abs. 1 beginnt dann wieder mit dem Zeitpunkt, in dem der Verzichtsbetrag bei normaler Tilgungsleistung erreicht worden wäre.
Die unter Ziff. 3b) wiedergegebene Bestimmung hat das Berufungsgericht so ausgelegt, daß ein Verzicht nur dann nicht auszusprechen Qpjl, wenn entweder auch das Zusatzdarlehen nicht dazu beizutragen vermöge, daß der Verfolgte in seinem neuen Unternehmen im wirtschaftlichen Beben wieder Fuß fassen könne und nach dieser Richtung auch in Zukunft keine ausreichende Aussichten bestünden, oder der Verfolgte seit Gewährung und mit Hilfe des Zusatzdarlehens einen derartigen wirtschaftlichen Aufschwung mit seinem Betrieb genommen habe, daß er zu dessen Sicherung des Zusatzdarlehens nicht bedürfe und die Tilgungsarten ohne Gefährdung der Rentabilität abtragen könne. In allen anderen Fällen sei schwerlich davon auszugehen, daß ohne Verzicht auf Rückzahlung eine nachhaltige Sicherung der aufgenommenen Erwerbstätigkeit gewährleistet sei. Dies werde durch VII Abs. 4 der Richtlinien besonders deutlich. Dort werde gesagt, daß ein Teilverzicht (20 - 50 #) auszusprechen sei, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht zu überblicken sei, ob ein völliger Verzicht auf das Darlehen gerechtfertigt werden könne. Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte die Entschädigungsbehörde den Verzicht nicht ablehnen dürfen: Hach den Feststellungen des Betriebs-Prüfers habe der Kläger in den Jahren 1961 bis 1962
 
zu geringe Umsätze erzielt und mit Verlusten abgeschlossen« Der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Prüfungsbericht komme nun zu dem Ergebnis, daß erstmals 1963, und zwar mit dem Übergang vom Handel mit Damenkleidung zu dem Teppichhandel, wesentlich höhere Umsätze erzielt und der Kläger in die Lage versetzt worden sei, Schulden abzudecken. Zu den Zukunftsaussichten wird in dem Bericht gesagt: Ob die teilweise Umstellung auf Orientteppiche ein Dauererfolg ist, müsse abgewartet werden.
Wegen dieser ungewissen Zukunftsaussichten hätte, so wird in dem Urteil weiter gesagt, die Entschädigungsbehörde noch nicht darüber entscheiden dürfen, ob nur durch den Verzicht eine nachhaltige Sicherung der Erwerbstätigkeit des Klägers erreicht werden konnte. Deshalb hätte sie den Antrag ;idfes$i^ägferb^^ noch nicht, jedenfalls nicht vollständig zurückweisen dürfen. In dem ablehnenden Bescheid fehle jegliche Auseinandersetzung mit den in Abs. 4 der Ziffer VII der Richtlinien erörterten Möglichkeiten.
3« Die Richtlinien des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen, die den Entschädigungsbehörden dieses Landes wesentliche Anhaltspunkte dafür geben, unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht oder ein Teilverzicht auf ein zusätzliches Darlehen auszusprechen ist, halten sich in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen des Ermessens und sichern sachgerechte Entscheidungen. Das Berufungsgericht hat diese Richtlinien jedoch nicht in allen Punkten zutreffend ausgelegt. Es hat dabei den Inhalt und den Zv/eck der Gesetzesbestimmungen des BEG über die Bewilligung von Darlehen nicht genügend
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"beachtet. Schon die Verweisung in § 72 Abs. 4 BEG auf § 71 aaO läßt erkennen, daß der Gesetzgeber auch bei zusätzliche# Darlehen davon ausgegangen ist, daß die Darlehenssumme zurückzuzahlen ist. Abgesehen von den Ausnahmefällen, in denen auf eine Sicherung des Darlehens verzichtet werden kann (§ 9 der 3. DV-BEG), muß der Verfolgte auch für die Darlehen nach § 72 BEG Sicherungen stellen. Das Gesetz will damit erreichen, daß die Darlehensbeträge wieder zurückfließen, auch wenn der Verfolgte wirtschaftlichen Schiffbruch erleidet. Ist bei der Entscheidung über die Gewährung# des Darlehens von vornherein nicht wahrscheinlich, daß der Verfolgte mit Hilfe des Darlehens seine Erwerbstätigkeit erfolgreich entfalten oder festigen kann, darf überhaupt kein Darlehen gewährt werden. Diese Voraussetzungen für die Darlehensbewilligung (§7 der
 3.	DV-BEG) gelten nach § 10 aaO auch für das zusätzliche Darlehen. Diese besondere Begrenzung des Anspruchs auf Bewilligung eines zusätzlichen Darlehens weist auf das "unabdingbare Interesse des Staates an einer vernünftigen Verausgabung der ihm anvertrauten öffentlichen Gelder hin" (Blessin-Ehrig-Wilden 3. Aufl., Anm. 5 zu § 69 BEG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß das Gesetz davon ausgeht, daß auch das zusätzliche Darlehen in der Regel zurückgezahlt wird.
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Revision, die Ablehnung des Antrags auf Verzicht sei niemals ein Ermessensfehler, läßt das Gesetz einen Verzicht zu, so kann gar nicht in Zweifel gezogen werden, daß es Fälle geben wird, in denen es allein sachgerecht ist, einen solchen Verzicht auszusprechen. Wann solche Fälle vorliegen, ist zunächst aus § 72 Abs. 1 und 2 abzuleiten. Das zusätzliche Darlehen ist im Rahmen
 
des Aufbaues oder der Festigung einer Erwerbstätigkeit dazu bestimmt, dem Verfolgten zu helfen, besondere erschwerende, den Ertrag herabsetzende Bedingungen zu überwinden«. Sie liegen nach dem Gesetz u.a. dann vor, wenn wirtschaftlich, vernünftige Aufwendungen sich nicht alsbald in höheren Umsätzen niederschlagen. Nach diesem Zweck des Darlehens lassen sich weitere Anhaltspunkte für die Entscheidung darüber gewinnen, wann ein Verzicht nicht in Frage kommt« Wenn der Darlehensempfänger auch mit Hilfe des zusätzlichen Darlehens über die Schwierigkeiten nicht hinwegkommen kann, die der Entfaltung seines Unternehmens entgegenstehen, so kommt ein Verzicht auf das Darlehen nicht in Betracht. Ein derartiger Verzicht wäre für den Verfolgten keine Hilfe. Das verkennt das Berufungsgericht nicht, es meint aber, im übrigen sei der Verzicht weitgehend angebracht, sofern nicht besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse gegeben seien. Diese Auslegung der Richtlinien läßt das Interesse des Gläubigers an der Rückzahlung des Darlehens, wie es nach §§ 71, 72 BEG, §§ 7, 10 der 3. DV-BEG zu berücksichtigen ist, zu sehr zurücktreten.
Wenn die günstige wirtschaftliche Entwicklung des vom Darlehensnehmer geführten Betriebes gerade vom Verzicht auf das Darlehen abhängt, so wird in aller Regel ein Verzicht angebracht sein. Ein derartiger Zusammenhang als Voraussetzung für den Verzicht mußofestgestellt sein. Kann er nicht angenommen werden, so verfügt die Entschädigungsbehörde über Möglichkeiten, auch dem Darlehensnehmer entgegenzukommen, dessen Unternehmen nur langsam vorankommt und der zweitweise Rückschläge erleidet. In solchen Fällen kann die Entschädigungsbehörde die planmäßige Tilgung des Darlehens zeitweise aussetzen, wenn auch die Tilgung des Darlehens im ganzen in zehn Jahren stattzufinden hat; die Entschädigungsbe-
 
hörde kann ferner den Verzicht auf Teile des Darlehens beschränken. Diese Möglichkeiten lassen genügend Spielraum, um ohne vollständigen Verzicht auf die Forderungen des Gläubigers den Schwierigkeiten des Einzelfalls gerecht zu werden.
4. Die hier erörterten Rechtsfehler sind jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht nur auf die nicht bedenkenfreie Auslegung der Richtlinien zu VII Abs. 2 und 3»gestützt, sondern auch damit begründet, daß nach dem letzten Prüfungsbericht Anfang 1964 die günstige Entwicklung der Umsätze erst im Jahre 1963 begonnen habe, eine akute Existenzgefährdung zwar nicht mehr vorliegt, aber abzuwarten sei, ob die Umstellung auf den Handel mit Orientteppichen ein Dauererfolg sein werde. Diese Erwägungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, rechtfertigen die Aufhebung des Bescheides, indem die Entschädigungsbehörde hier einen Verzicht endgültig abgelehnt hat.
Daraus, daß die ungünstige Ertragslage in den Jahren 1961 und 1962 in 1963 erstmals einer günstigeren Entwicklung Platz gemacht hatte, und im Gegensatz zu früher eine akute Existenzgefährdung nicht mehr vorlag, konnte die Entschädigungsbehörde noch nicht folgern, daß die Wirtschaftslage des Klägers wahrscheinlich bereits so gefestigt sei, daß eine nachhaltige und günstige Entwicklung von dem Verzicht auf das ganze Darlehen nicht mehr abhängig sein würde. Beim neu aufgenommenen Teppichhandel durfte die Entschädigungsbehördo, von den Bemerkungen des Prüfers abgesehen, einen vollständigen Verzicht auf die Darlehensforderung nicht ohne weiteres ablehnen, zu demal sie hier die Möglichkeit hatte, eine endgültige Entscheidung erst nach weiterem Zeitablauf
 
zu treffen, oder einen Teilverzicht auszusprechen.Da nicht zu ersehen ist, daß die Entschädigungsbehörde diese den Kläger v/eniger belastenden Möglichkeiten überhaupt erwogen hat, hat sie ihr Ermessen nicht sachgemäß ausgeübt. Me Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus diesem Grunde kann die Revision des beklagten Landes keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Raske	Maaß	Wilden
 Dr. Loev/enheim	Dr.	Graf