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BGH · IV ZR 288/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 288/64

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17* März 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwi e een• In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung, die von der Klägerin ebenfalls eigenhändig unterzeichnet war, hieß es, es werde Ent Schädigung für den Schaden an Freiheit für die Zeit vom 1.4.1941 bis Ende August 1944 begehrt. April i960 diesen Antrag dahin ein, sie bäten um Zubilligung einer Entschädigung für die Zeit von Juni 1942 bis zur Befreiung, während der die Klägerin den Judenstern habe tragen müssen. Juni 19#2 bis zu dem 23« August 0:944 eine Entschädigung für erlittenen Schaden an Freiheit in Höhe von 3*9oo.- DM. August i960 beantragte die Klägerin, ihr eine Entschädigung wegen erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit zu gewähren. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Bas Berufungsgericht hat einen Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin verneint, weil die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten sei. Auf die Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 25« Juni 1959» Pos. III Nr. Io, (RzYf 1'959 * Seite ?64) könne die Klägerin sich nicht berufen. Rach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats .RzW 1964, 272 Nr, 34 und 327 Nr, 42; 1965, 277 Nr, 27} konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschä-igungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Prist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Pristversäum-nis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Schriftsatz der Klägerin vom 23. Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats {RzW 1965, 277 Nr. 27) das Verfahren, v/enn die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden hat, noch nicht abgeschlossen, solange der Bescheid noch angefochten werden kann. Denn dem auf die Zeit vom Juni 1942 bis zur Befreiung beschränkten Preiheitsschadensanspruch der Klägerin war durch den Bescheid vom 2o. Gemäß § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem Ihr Antrag vom 23« August 196o wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusoQen; er ist noch anhängig, und es muß noch freitcr über ihn {entschieden werden. Eine Zurückverweisung an das Landgericht, wie sie im Urteil des erkennenden Senats vom 29* September 1965 - IV ZR 315/64 - (nicht veröffentlicht) ausgesprochen v/orden ist, erübrigt sich, weil das Landgericht den Anspruch der Sache nach verneint hat.

Zitierte Normen: § 189 BEG
i960rechtzeitigAnspruchBEGKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 288/64	URTEIL	Verkündet	am
8. Dezember 1965 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntschädigungsrechtsBtroit
 der Frau Marguerite D
(Frankreich),
Av. de
- Prozeßbevollmäöhtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Leiter der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, 4HHHHR	Straße	tfR
Beklagten und Revisionsbeklagten.
<1
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden,
 Br. Loewenheim, Br. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17* März 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwi e een•
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
• Von Rechts wegon Tatbestand:
Ja
 Die Klägerin ist Jüdin. Sie wurde am	1926
in	als	Kind polnischer Staatsangehöriger geboren und
 hatte deshalb zunächst ebenfalls die polnische Staatsangehörigkeit. Die französische Staatsangehörigkeit wurde ihr erst am 22. Dezember 1944 verliehen.
Im Kriege lebte die Klägerin mit ihrer Mutter in wo sie vom 7*6.1942 ab den Judenstern tragen mußte. Um der Gefahr der Verhaftung und Deportation zu entgehen, hielt sie sich mit ihrer Mutter in einem kleinen Speieherzimmer bis zu dem Einmarsch der alliierten Truppen verborgen. Mit einem am 11. März 1958 beim Regierungspräsidenten in Köln oingegangenen Schriftsatz stellte die Klägerin den Antrag, ihr eine Ent-
 
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Schädigung wegen erlittenen Schadens an Freiheit zu gewähren. In dem Formular, das sie selbst unterschrieben hatte, wurden alle Fragen nach anderen Schadensarten, insbesondere an Körper oder Gesundheit, durch Streichen des Wortes ‘’ja11 und Stehenlassen des Wortes ’’nein’1 ausdrücklich verneint. In einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung, die von der Klägerin ebenfalls eigenhändig unterzeichnet war, hieß es, es werde Ent Schädigung für den Schaden an Freiheit für die Zeit vom 1.4.1941 bis Ende August 1944 begehrt. Auf eine entsprechende Zwischenverfügung schränkton ihre Verfahrensbevoll mächtigten mit Schriftsatz vom 3o. April i960 diesen Antrag dahin ein, sie bäten um Zubilligung einer Entschädigung für die Zeit von Juni 1942 bis zur Befreiung, während der die Klägerin den Judenstern habe tragen müssen.
Diesem Antrag gab der Regierungspräsident in Köln durch Bescheid vom 2o. Mai i960, zugestellt am 7. Juni i960 *B1.
2o SA;, statt. Er bev/illigte der Klägerin für die Zeit vom 7. Juni 19#2 bis zu dem 23« August 0:944 eine Entschädigung für erlittenen Schaden an Freiheit in Höhe von 3*9oo.- DM.
Mit einem am 3o- August i960 eingegangenen Schriftsatz vom 23. August i960 beantragte die Klägerin, ihr eine Entschädigung wegen erlittenen Schadens an Körper und Gesundheit zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Landesrentenbe-hörde, mit Ausnahme eines Heilverfahrens (Bl. 58 (59) GA.), nach Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens durch Bescheid vom 15« Mai 1962 ab, weil die festgestellten Gesundheitsschäden d(ls rentenberechtigende Ausmaß von 25 # nicht erreichten.
Nachdem dieser Bescheid ihren Verfahrensbevollniächtigten zuöostellt worden v/ar, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat die Klage aus medizinischen Gründen abgewiesen. Die hierge-
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gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Bas beklagte l^nd hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entschei dungsgründe_i
I.
Bas Berufungsgericht hat einen Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin verneint, weil die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten sei. Hierbei handele es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende gesetzliche Ausschlußfrist. Auf die Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 25« Juni 1959» Pos. III Nr. Io, (RzYf 1'959 * Seite ?64) könne die Klägerin sich nicht berufen. Bei dem am 11. März 1^58 beim Regierungspräsidenten in Köln einge-gangenen Antrag handele es sich nicht um einen unvollständigen Man&olantrag, der im Palle rechtzeitiger Ergänzung zur Pristv/ahrung ausreichen könnte. Auch könne ein Verfolgter die eine andereVSchadensart betreffenden Angaben nicht mehr nachholen, wenn die EntSchädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin nicht zu gewähren, es bestehe auch kein Anlaß zu der Annahme, daß die landesrentenbehörde der Klägerin stillschweigend die Wiedereinsetzung habe gewähren wollen.
 
II.
Die Revision ist im Ergebnis begründet.
Rach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats .RzW 1964, 272 Nr, 34 und 327 Nr, 42; 1965, 277 Nr, 27} konnten, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschä-igungsansprüche bei den Entschädigungsorganen endgültig abgeschlossen und die Prist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen war, weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Pristversäum-nis Vorlagen, nicht mehr angemeldet werden. Das Nachschieben des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Schriftsatz der Klägerin vom 23. August i960 wäre als verspätet anzusehen gewesen. Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats {RzW 1965, 277 Nr. 27) das Verfahren, v/enn die Entschädigungsbehörde über einen Entschädigungsanspruch entschieden hat, noch nicht abgeschlossen, solange der Bescheid noch angefochten werden kann. Der Preiheits-schadensbescheid vom 2o. Mai i960, zugestellt am 7* Juni i960, konnte aber am 3o. August i960 nicht mehr angefochten werden, obwohl die Klagefrist des § 21 o BEG noch nicht abgelaufen war. Denn dem auf die Zeit vom Juni 1942 bis zur Befreiung beschränkten Preiheitsschadensanspruch der Klägerin war durch den Bescheid vom 2o. Mai i960 in vollem Umfang stattgegeben worden; die Klägerin war also nicht beschwert.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 29« September 1965 - IV ZR 214/64 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, ist die obige Rechtsprechung durch § 189 a Abs. 1 BEG, eingeführt durch das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) und gemäß Art. XII Nr. 6 aaO mit dessen Verkündung am 18. September 1965 in Kraft getreten, überholt.
Gemäß § 189 a Abs. 1 BEG können, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtzeitig gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem
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31. Dezember 1965 angemeldet werden, Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit am 11. März 1958 rechtzeitig gestellt. Ihr Antrag vom 23« August 196o wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist nunmehr ebenfalls als rechtzeitig gestellt anzusoQen; er ist noch anhängig, und es muß noch freitcr über ihn {entschieden werden. Wegen der Einzelheiten des Urteils vom 29- September 1965 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Inhalt verwiesen.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Reviaonsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweison. Eine Zurückverweisung an das Landgericht, wie sie im Urteil des erkennenden Senats vom 29* September 1965 - IV ZR 315/64 - (nicht veröffentlicht) ausgesprochen v/orden ist, erübrigt sich, weil das Landgericht den Anspruch der Sache nach verneint hat.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abo. 1 BEG.
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Ascher Wilden 4 Dr. Loewenheim Dr. Graf von der Mühlen