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BGH

Gericht: BGH

Mit Anträgen vom 25« September und 11, Oktober 1961, die am 16p Oktober 1961 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sind, hat der Kläger Entschädigungsansprüche aus eigenem Hecht und als Erbe nach seinen Eltern angemeldeto Zugleich hat er wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Io Bas Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs» 3 BEG versagt, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG nicht ohne sein Verschulden versäumt habe. Im Gcschäftslcben müßten, wie der Kläger auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen wisse, Ansprüche geltend gemacht werden, damit sic nicht verloren gingen» Bas gleiche gelte für Schadensersatzansprücbe» Wer durch einen anderen geschädigt worden sei, müsse seine Ersatzansprüche dem Schädiger gegenüber geltend machen un5d?: Der Kläger hätte sich, wenn er rechtzeitig an die Möglichkeit einer Entschädigung gedacht hätte, die notwendige Kenntnis von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und damit auch von der Ausschlußfrist des § 189 Abs« 1 BEG ohne Schwierigkeiten verschaffen können« Es möge sein, daß es in seinem Wohnort einem kleinen Ort in Nordengland, keine jüdische Organisation oder sonstige Stelle, die darüber Auskunft habe geben können, gegeben habe. - IV ZR 230/63 -(nicht veröffentlicht) hat der erkennende Senat sich mit der Frage befaßt, ob bei Versäumung der Antragsfrist des §189 Abs* 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, wenn die Fristversäumung auf völliger Unkenntnis vom Bestehen der Ent-acbädigungsmöglichkeiten beruht <> Er bat damals die Frage bejaht, aber darauf hingewiesen, daß es bei der Entscheidung darüber auf die Umstände des Einzelfalles ankommt* Gewährung einer Entschädigung davon abhängig, daß die Verfolgten ihre Entschädigungsansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist anmelden• Bei der Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Frist auf einem Verschulden beruht, kommt es jedoch darauf entscheidend an, ob dem Verfolgten aus der Versäumung der Frist ein Vorwurf gemacht werden kann* Insoweit ist der Fall des Klägers anders als der seiner Schwester zu beurteilen, weil er sich von diesem in tatsächlicher Beziehung nicht unwesentlich unterscheidet* Das Verschulden der Schwester des Klägers an der Nichteinhaltung der Antragsfrist beruhte nach den vom Berufungsgericht dort getroffenen, das Kevisionsgericbt bindenden tatsächlichen Feststellungen wesentlich darauf, daß sie sich von ihrer Umwelt abgekapselt hatte* Wenn es ihr auch freistand, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Beben gestalten und ob sie auf Kontakte mit ihrer Umwelt verzichten wollte, so hatte sie es zu vertreten, falls sie auf Grund dieser selbst gewählten Isolierung über ihre Rechtslage nicht das Notwendige erfuhr* Darin lag ihr Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstand* Bei dem Kläger liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher Beziehung anders * Ihn trifft kein Verschulden im Sinne des § 189 Abs * 3 BIG, und das ist auch der Grund, weshalb dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann * Geht man davon aus, daß bei Beurteilung des Verschuldens an die Sorgfaltspflicht' des Verfolgten keine zu strengen Anforderungen zu stellen und jeweils die individuellen Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht zu ziehen sind , so ist zu berücksichtigen, Er hat aber Kontakte mit seiner Umwelt in dem in seinem neuen lebensbereich gewöhnlichen Umfang gepflegt, sich so in seinen neuen lebenskreis eingefügt und auch die lokale Presse gelesen« Aus dieser hat er nichts über die Wiedergutmachung erfahren« Die Frau, die er; später heiratete, war nichtjüdin, so daß keine Verbindung zu jüdischen Kreisen oder Organisationen bestand« Wie der Senat bereits in einem ähnlich liegenden Pall RzW 1963, 421 - ein Verschulden des Verfolgten b2w« seines gesetzlichen Vertreters in Präge gestellt hat, so kann auch hier unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände dem Kläger eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Ausübung seiner Erkundigungspf1icht nicht vorgeworfen werden« Es ist ihm nicht als Verschulden anzurechnen, daß er von der Wiedergutmachungs-gesetzgebung nicht rechtzeitig erfahren und die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG versäumt hat, so daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs« 3 aaO gegeben sind»

Zitierte Normen: § 225 BEG
EntschädigungBEGAnspruchVerfolgteKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2538 034
IV_ZH^288/63
Verkündet am 19» Juni 1964 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Vertreters Harry Werner L (fr. Li^HHP)?	c/o Bi
 Tflmp Road,
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsiscben Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Br» loewenheim und Br» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Bie Entscheidung ergebt gebühren- und auslagenfrei»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am ■« SM 1922 in geborene Kläger ist jüdischer Abetammungo Wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnabmen mußte er nach seinen Angaben im Jahre 1936 die höhere Schule verlassen und auch eine Zimmermann3lehre, die er daraufhin begonnen hatte, abbrechen, Von bef^^ aus, wohin seine Eltern inzwischen verzogen waren, wanderte er im Juni 1939 mit einem Kindertransport nach England aus. Seit 1946 lebt er in	br	war	dort längere Zeit als
 Verkäufer tätig und ist jetzt Vertreter für eine Automobilfirma.
Mit Anträgen vom 25« September und 11, Oktober 1961, die am 16p Oktober 1961 bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sind, hat der Kläger Entschädigungsansprüche aus eigenem Hecht und als Erbe nach seinen Eltern angemeldeto Zugleich hat er wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung dieses Gesuches hat er vorgetragen, er habe Ende September 1961 durch eine. Mitteilung seiner Schwester zu dem ersten Male von der Möglichkeit gehört, Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Weder er noch seine Frau, die keine Jüdin sei, hätten Verbindung zu irgendeiner jüdischen Organisation, und seine Söhne besuchten keine jüdische Schule, ln ihrer Zeitung, dem	Bc®^,	hätten
 sie nie etwas über die Entschädigung gelesen.
Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch keinen Erfolg gehabt.
Mit der vom erkennenden benat zugelassenen Revision verfolgt er ihn weiter, Bas beklagte band hat sich vor dem Revisionsgericht nicht • vertreten lassen.
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Entscheidungagründe:
Die Revision ist begründet»
Io
 Bas Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs» 3 BEG versagt, weil er die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG nicht ohne sein Verschulden versäumt habe.
Bie Ansicht des Klägers, eine schuldhafte Verletzung der Erkundigungopflicht könne nur dann vorliegen, wenn er von dem möglichen Bestehen von Ansprüche Kenntnis gehabt habe, treffe nicht zu» Auch eine Unkenntnis könne auf Fahrlässigkeit beruhen» Ber Kläger habe gewußt, daß er durch nationalsozialistische Un-rechtsmaßnahmen geschädigt worden sei» Es habe auch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, daß ihm deshalb irgendwelche Ersatzansprüche zustünden»
Im Gcschäftslcben müßten, wie der Kläger auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen wisse, Ansprüche geltend gemacht werden, damit sic nicht verloren gingen» Bas gleiche gelte für Schadensersatzansprücbe» Wer durch einen anderen geschädigt worden sei, müsse seine Ersatzansprüche dem Schädiger gegenüber geltend machen un5d?: wenn ihm der Weg dazu nicht bekannt sei, Erkundigungen eioziehen» Nicht anders sei es bei Ansprüchen, die aus einem Staatsunrecht hergeleitet würden» Bie Bundesrepublik könne nicht von sich aus an jeden einzelnen Geschädigten herantreten und ihm eine Entschädigung anbieten, zu demal die weitaus größte Zahl der Geschädigten im Ausland wohne, wo die Publikationsmöglichkeiten für die Bundesrepublik begrenzt seien» Sie sei vielmehr
 auf die Mitwirkung der Geschädigten angewiesen« Das hätte sich der Kläger bei gehöriger Überlegung selbst sagen raUssen. Wenn er auf diesen naheliegenden Gedanken nicht gekommen sei, so habe er damit die von ihm zu erwartende Sorgfalt verletzt und schuldhaft gegen sich selbst gehandelt.
Der Kläger hätte sich, wenn er rechtzeitig an die Möglichkeit einer Entschädigung gedacht hätte, die notwendige Kenntnis von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und damit auch von der Ausschlußfrist des § 189 Abs« 1 BEG ohne Schwierigkeiten verschaffen können« Es möge sein, daß es in seinem Wohnort einem kleinen Ort in Nordengland, keine jüdische Organisation oder sonstige Stelle, die darüber Auskunft habe geben können, gegeben habe. Es sei aber für den Kläger als Geschäftsmann ein Leichtes gewesen, eine kurze Anfrage an eine deutsche Auslandsvertretung oder an die UEO in London, deren Anschriften auch in Darlington zu erfahren gewesen seien, zu richten.
Der Kläger habe sich ja auch, nachdem er von der Möglichkeit der Entschädigung gehört habe, an die URO gewandt. Das sei jedoch zu spat gewesen« Es sei ihm zuzu demuten gewesen, rechtzeitig Erkundigungen einzuziehen. Andere GrUnde als seine schuldhafte Unkenntnis, die ihn an der Erkundigung gehindert haben könnten, habe er nicht vorgetragen und seien nicht ersichtlich«
Allerdings sei Verfolgten, die aus der sowjetischen Besatzungszone ausgewandert seien, Entschädigung erst auf Grund des BIG vom 29. Juni 1956 gewährt worden.
Der Kläger hätte also, wenn er sich vor 1956 erkundigt hätte, möglicherweise die Auskunft erhalten, für ihn
 
komme eine Entschädigung nicht in Betracht«, Wenn er daraufhin eine weitere Erkundigung unterlassen hätte, könnte er dadurch entschuldigt seine Er habe jedoch von ‘3<oder ihm möglichen und zu demutbaren Erkundigung abgesehen und deshalb nicht darauf vertrauen können, daß ihm keine Ansprüche zustünden»
IIo
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolgo
 Bereits in seinem die Schwester des Klägers betreffenden Urteil vom 8* April 1964. - IV ZR 230/63 -(nicht veröffentlicht) hat der erkennende Senat sich mit der Frage befaßt, ob bei Versäumung der Antragsfrist des §189 Abs* 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, wenn die Fristversäumung auf völliger Unkenntnis vom Bestehen der Ent-acbädigungsmöglichkeiten beruht <> Er bat damals die Frage bejaht, aber darauf hingewiesen, daß es bei der Entscheidung darüber auf die Umstände des Einzelfalles ankommt*
Grundsätzlich ist, wie in dem früheren Urteil dargelegt ist, daran festzuhalten, daß es Sache des Geschädigten ist, nach dem Schädiger zu forschen, wenn er ihn in Anspruch nehmen will«, Das gilt auch in Fällen, in denen es sich um Staatsunrecht handelt«,
Die moralischen Erwägungen, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Begründung seines gegenteiligen Standpunkts vorgebracht hat, stehen mit der positiven Regelung in §189 BEG in Widerspruch und können daher keine Beachtung finden«, Danach ist die
 
Gewährung einer Entschädigung davon abhängig, daß die Verfolgten ihre Entschädigungsansprüche innerhalb einer Ausschlußfrist anmelden• Bei der Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Frist auf einem Verschulden beruht, kommt es jedoch darauf entscheidend an, ob dem Verfolgten aus der Versäumung der Frist ein Vorwurf gemacht werden kann* Insoweit ist der Fall des Klägers anders als der seiner Schwester zu beurteilen, weil er sich von diesem in tatsächlicher Beziehung nicht unwesentlich unterscheidet*
Das Verschulden der Schwester des Klägers an der Nichteinhaltung der Antragsfrist beruhte nach den vom Berufungsgericht dort getroffenen, das Kevisionsgericbt bindenden tatsächlichen Feststellungen wesentlich darauf, daß sie sich von ihrer Umwelt abgekapselt hatte* Wenn es ihr auch freistand, darüber zu entscheiden, wie sie ihr Beben gestalten und ob sie auf Kontakte mit ihrer Umwelt verzichten wollte, so hatte sie es zu vertreten, falls sie auf Grund dieser selbst gewählten Isolierung über ihre Rechtslage nicht das Notwendige erfuhr* Darin lag ihr Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstand*
Bei dem Kläger liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in tatsächlicher Beziehung anders * Ihn trifft kein Verschulden im Sinne des § 189 Abs * 3 BIG, und das ist auch der Grund, weshalb dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden kann * Geht man davon aus, daß bei Beurteilung des Verschuldens an die Sorgfaltspflicht' des Verfolgten keine zu strengen Anforderungen zu stellen und jeweils die individuellen Verhältnisse des einzelnen Falles in Betracht zu ziehen sind , so ist zu berücksichtigen,
 
daß der Kläger in jugendlichem Alter - er ist acht Jahre jünger als seine Schwester - aus seiner ursprünglichen Heimat nach	einer	kleinen
 nordenglischen Stadt, verschlagen wurde und seitdem von seinen Eltern getrennt war« Hier lebt er seitdem ohne jede Beziehung zu einer jüdischen Gemeinschaft«
Er hat aber Kontakte mit seiner Umwelt in dem in seinem neuen lebensbereich gewöhnlichen Umfang gepflegt, sich so in seinen neuen lebenskreis eingefügt und auch die lokale Presse gelesen« Aus dieser hat er nichts über die Wiedergutmachung erfahren« Die Frau, die er; später heiratete, war nichtjüdin, so daß keine Verbindung zu jüdischen Kreisen oder Organisationen bestand« Wie der Senat bereits in einem ähnlich liegenden Pall RzW 1963, 421 - ein Verschulden des Verfolgten b2w« seines gesetzlichen Vertreters in Präge gestellt hat, so kann auch hier unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände dem Kläger eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt bei Ausübung seiner Erkundigungspf1icht nicht vorgeworfen werden« Es ist ihm nicht als Verschulden anzurechnen, daß er von der Wiedergutmachungs-gesetzgebung nicht rechtzeitig erfahren und die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG versäumt hat, so daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs« 3 aaO gegeben sind»
III«
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil fftUlUaiieuen und die .Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
 
Die Gebühren- und Aualagenfreiheit beruht auf § 225 Abs o 1 BEG.
Ascher Raske Wilstenberg Dr. Loewenheim Dr0 Graf