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BGH · IV ZR 288/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 288/62

Ist der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der rechtzeitigen Ausübung des Kentenwahlrechte, aber vor der unanfechtbaren Festsetzung oder Zuerkennung der Rente gestorben und waren die Voraussetzungen des Rentenv/ahlrechts vor seinem Tode gegeben, so vererbt sich der Anspruch auf die bis zu dem Tode aufgelaufenen Rentenbeträge, sofern der Erbe der Ehegatte des Verfolgten ist oder im Fall der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde«, Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung wird aufgegeben. 1« Das beklagte Land zahlt der Klägerin als Witwe «««•« ab 1«3-1961 bis zu ihrer evtl« ffiederver-heiratung eine vorauszahlbare Monatsrente von 216 DM und für die Zeit vor dem 1,3-1961 eine Entschädigung von 3-240 DM« . 3- Soweit der Rechtsstreit durch diesen Vergleich erledigt ist, verzichten die Parteien auf die Geltendmachung ihrer außergerichtlichen Kosten, Die Klägerin hat im zv/eiten Rechtszug beantragt, das beklagte/zu verurteilen, an sie rückständige Rentenbeträge in Höhe, von 25-147 DM zu zahlen« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Witwe und Alleinerbin ihres Ehemannes aus rückständiger Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen 15.742 DM zu zahlen, und die weitergehende Berufung zu-rückgewiesen« . Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das-beklagte Land seinen §22 3o DV-BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprach (§ 82 Satz 3 BEG, § 21 Abs, 4 3o DV-BEG), In der Revisionsinstanz handelt es sich allein noch darum, ob und in welchen Umfang die Klägerin als Alleinez’bin ihres Ehemannes rückständige Rentenbeträge für die Zeit vor seinem Tod zu beanspruchen hat. Wach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats werden Rückstände der von dem Verfolgten gewählten Berufsschadensrente, wenn die Rente im Zeitpunkt seines Todes noch nicht unanfechtbar festgesetzt war, nicht vererbt, und es bestimmen sich dann nach dieser Rechtsprechung die Renten der Witwe und der Kinder nach $ 86 Abs, 2 Satz 1, Abs.3 BEG (Urteile RzW 1959, 515 Wr. 32, I960, 467 Kr, 31, 1961, 402 Nr. 36, 1962, 34 Wr, 19, 284 Wr. 37, 313 Wr, 32, 1963, 174 Wr. 17). Der Senat hat angenommen, daß sich das aus dem Versorgungscharakter der Berufsschadensrente ergebe; er ist ferner mit Zorn (RzW I960, 241) der Meinung gewesen, daß es dem Sinn der gesetzlichen Regelung widerspreche, wenn die in § 86 Abs. 2 BEG an das Rentenv/ahlreeht der V/itwe geknüpfte Voraussetzung, daß sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mit betroffen sei, allein schon durch die von den Verfolgten ausgeübte Rentenwahl hinfällig gemacht werden könne. Die in § 153 BEG enthaltene Verweisung auf § 140 Abs, 3 BEG wäre gegenstandslos, wenn die Weit erverv/ei sung auf § 140 Abs, 1 BEG auch dessen Voraussetzung, daß der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestorben sei, umfassen würde; denn eine BerufsSchadensrente nach § 156 BEG für einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbenen Verfolgten gibt es nicht (§ 12 BEG), Auf die Ansprüche aus § 129 Abs, 5. Es ist aus diesem Grund der vielfach vertretenen Meinung zuzustimmen, daß sich aus § 140 Abs, 1, 3 BEG allgemein die beschränkte Vererblichkeit der rückständigen Rentenbeträge der Berufsschadensrente in den Fällen, in denen der Verfolgte nach erfolgter Rentenwahl, aber vor. Auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die gegen die bisherige Ansicht des Senats herangezogen worden ist, braucht nicht surückgegangen zu werden, wie es auch offerjbleibon kann, ob sich schon aus den Regelungen, die in den §5 26 Abs, 2 und 39 Abs, 2 BEG getroffen sind, hinreichende An- Können aber die Rückstände der von dem Verfolgten gewählten Rente vor deren Festsetzung und Zuerkennung im Erbgang auf die nächsten Angehörigen, insbesondere die V/itwe und die Kinder, übergehen, so muß sich in diesem Fall das eigene Rentenrecht der Witwe und der Kinder nach § 85 BEG bestimmen, wobei nur entsprechend § 86 Abs* 2 Satz 1 BEG darauf abzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG für das Rentenwahlrecht vor dem Tod des Verfolgten Vorgelegen haben. Endgültig waren diese Voraussetzungen, wie in dem angefochtenen Urteil unangreifbar ausgeführt wird, seit dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit gegeben» Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht angenommen, daß ihm die Berufsschadensrente von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode zugestanden hat (Urteil des Senats RzW 1959, 524 Nr» 26), und daß die Klägerin als Rentenrückstände den vom Berufungsgericht richtig errechneten Betrag beanspruchen kann» ..■■■=■ Dadurch, daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht auch den in § 83 Abs» 3 BEG vorgesehenen Jahresbetrag zugesprochen hat, ist das beklagte Land nicht beschwert» Im übrigen ist das mit Recht geschehen, da die Klägerin diesen Betrag bereits auf Grund des mit dem beklagten Land abgeschlossenen Teilvergleichs erhält»

Zitierte Normen: § 81 BEG § 97 ZPO
LandBEGErblasserRenteVerfolgteKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerki ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 85, 86, HO
Ist der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der rechtzeitigen Ausübung des Kentenwahlrechte, aber vor der unanfechtbaren Festsetzung oder Zuerkennung der Rente gestorben und waren die Voraussetzungen des Rentenv/ahlrechts vor seinem Tode gegeben, so vererbt sich der Anspruch auf die bis zu dem Tode aufgelaufenen Rentenbeträge, sofern der Erbe der Ehegatte des Verfolgten ist oder im Fall der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde«, Die bisherige gegenteilige Rechtsprechung wird aufgegeben.
BGH, Urt. v, 3o Mai 1963
IV ZR 288/62
OLG Stuttgart LG Stuttgart

IY.ZR 288/62
Verkündet
 am 3. Mai 1963
Hoeppe, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzstraße 9*
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers
 Rechtsanwalt Br, in
 gegen
Fritz
- Erben, Frau Carrie
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Fi’ozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 in
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Br, Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27«. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Bas beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am ■.	1694	geborene	Ehemann	der Klägerin,
 der Erblasser, war Jude« Er betrieb in	Kreis
 als selbständiger Metzgermeister eine' Metzgerei und einen Handel mit Häuten und Fellen« Im Jahre 1935 wanderte er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit seiner Familie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus«, Dort war er zunächst als Hilfsarbeiter in Schlachthäusern von New York tätig, bis er im Jahre 1943 bei einem Unternehmen in dieser. Stadt eine bessere Stellung erhielt» Seit dem 16. Januar 1957 war er wegen Krankheit arbeitsunfähig* Er erhielt zunächst zweimal eine Unterstützung, offenbar aus Gewerkschaftsmitteln,, von je 280 $ und bezog seit dem August 1957 laufend Versorgungsbezüge von der Social Security von monatlich 103»70 ü sowie aus Gewerkschaftsmitteln von monatlich 26,50 $.
Der Erblasser hat Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt und die Rente gewählt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf eine Rente abgelehnt und dem Erblasser eine Kapitalentschädigung von 6.100 DM zue.rkannto
 Der Erblasser hat Klage erhoben und mit ihr den Anspruch auf die Rente, hilfsweise auf eine höhere Kapi-talentschädigung, weiter verfolgt.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Kapitalentschädigung von 1.400 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Der Erblasser hat Berufung eingelegt« Er ist, während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, am 21« Februar 1961 gestorben« Die Klägerin, die seine Alleinerbin ist und die von der Social Security eine Witwenrente von monatlich 83>30 $ bezieht, hat den Rechtsstreit fortgesetzt«
Vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien den folgenden l’eilvergleich geschlossen:
1« Das beklagte Land zahlt der Klägerin als Witwe «««•« ab 1«3-1961 bis zu ihrer evtl« ffiederver-heiratung eine vorauszahlbare Monatsrente von 216 DM und für die Zeit vor dem 1,3-1961 eine Entschädigung von 3-240 DM«
Hierauf sind die Vorleistungen von 7-500 DM anzurechnen«
2« Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin für die Zeit vor dem 1«3-1961 werden durch diesen Vergleich nicht berührt«
. 3- Soweit der Rechtsstreit durch diesen Vergleich erledigt ist, verzichten die Parteien auf die Geltendmachung ihrer außergerichtlichen Kosten,
 Die Klägerin hat im zv/eiten Rechtszug beantragt, das beklagte/zu verurteilen, an sie rückständige Rentenbeträge in Höhe, von 25-147 DM zu zahlen«
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurück-zuv/eisen«
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Witwe und Alleinerbin ihres Ehemannes aus rückständiger Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen 15.742 DM zu zahlen, und die weitergehende Berufung zu-rückgewiesen«	.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das-beklagte Land seinen
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Antrag auf Zurückweisung der Berufung weit er .
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
Der aus rassischen Gründen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkcit verdrängte Erblasser ist für die Berechnung des Berufsschadens unangreifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht worden (§ 76 Abs, 1 BSG, § 14	3.	DV-BEG), Anstelle
 der ihm wegen dieses Schadens zustehenden Kapitalentschädigung hat er rechtzeitig die Rente gewählt (§§ 81, 84 BEG); sie ist ihm jedoch vor seinem Tode nicht mehr unanfechtbar zuerkannt worden. Vor seinem Tod hatte der schon vorher arbeitsunfähig gewordene Erblasser, wie das Berufungsurteil weiter ergibt, aus seiner früheren Erwerbstätigkeit keine Versorgung, die in ihrer Höhe den nach § 83 BEG,
§22 3o DV-BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprach (§ 82 Satz 3 BEG, § 21 Abs, 4 3o DV-BEG), In der Revisionsinstanz handelt es sich allein noch darum, ob und in welchen Umfang die Klägerin als Alleinez’bin ihres Ehemannes rückständige Rentenbeträge für die Zeit vor seinem Tod zu beanspruchen hat.
Wach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats werden Rückstände der von dem Verfolgten gewählten Berufsschadensrente, wenn die Rente im Zeitpunkt seines Todes noch nicht unanfechtbar festgesetzt war, nicht vererbt, und es bestimmen sich dann nach dieser Rechtsprechung die Renten der Witwe und der Kinder nach $ 86 Abs, 2 Satz 1, Abs. 3 BEG (Urteile RzW 1959, 515 Wr. 32, I960, 467 Kr, 31, 1961, 402 Nr. 36, 1962, 34 Wr, 19, 284 Wr. 37, 313 Wr, 32, 1963, 174 Wr. 17). Der Senat hat angenommen, daß sich das
 aus dem Versorgungscharakter der Berufsschadensrente ergebe; er ist ferner mit Zorn (RzW I960, 241) der Meinung gewesen, daß es dem Sinn der gesetzlichen Regelung widerspreche, wenn die in § 86 Abs. 2 BEG an das Rentenv/ahlreeht der V/itwe geknüpfte Voraussetzung, daß sie selbst verfolgt oder von der Verfolgung mit betroffen sei, allein schon durch die von den Verfolgten ausgeübte Rentenwahl hinfällig gemacht werden könne. Härten, die eine derartige Gesetzesauslegung mit sich bringt, hat der Senat in seinen oben angeführten Urteilen nach Möglichkeit auczugleichen versucht, wobei er sich darüber klar gewesen ist, daß dazu auf dieser Grundlage nur beschränkte Möglichkeiten bestehen.
Die im Schrifttum und in der Rechtsprechung hiergegen erhobenen Bedenken, denen sich auch das Berufungsgericht ange schlossen hat, haben den Senat veranlaßt, seinen Standpunkt nochmals zu überprüfen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß sich seine bisherige Auffassung nicht aufrechterhalten läßt.
Entscheidend für die Aufgabe des früher eingenommenen Standpunkts ist, daß das Bundesentschädigungsgesetz selbst nach dem Gesamtzusammenhang der in ihm enthaltenen Regelungen davon ausgeht, daß Rückstände der Berufsscha-. doccrente aus der Zeit vor dem l'od des Verfolgten in beschränktem Umfang auch dann vererblich sind, wenn die Rente vor dem ITod noch nicht unanfechtbar zuerkannt war. Das ergibt sich aus der Bestimmung des § 158 BEG, worauf, soweit ersichtlich, zuerst Schüler RzY/ I960, 514 Anmerkung zu Nr. 25, hingev/iesen hat. Sie regelt die Vererblichkeit der Ansprüche der Vertriebenen auf Berufsschadensrente nach § 156 BEG durch Verweisung atif die Vorschrift des § 140 Abs. 3 3EG. Hach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge vor Festsetzung
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oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur nach Maßgabe des § 140 Abs» 1 BEG vererblich. Im Pall der §§ 1$6, 153 BEG kann die in § 140 Abs» 3 BEG enthaltene Verweisung sich nur auf die in § 140 Abs, 1 Satz 1 BEG angegebene Rechtsfolge beziehen, die dahin geht, daß die Vererblichkeit nur besteht, wenn der Erbe der Ehegatte des Verfolgten ist oder im Pall der gesetz- • liehen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. Die in § 153 BEG enthaltene Verweisung auf § 140 Abs, 3 BEG wäre gegenstandslos, wenn die Weit erverv/ei sung auf § 140 Abs, 1 BEG auch dessen Voraussetzung, daß der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestorben sei, umfassen würde; denn eine BerufsSchadensrente nach § 156 BEG für einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbenen Verfolgten gibt es nicht (§ 12 BEG), Auf die Ansprüche aus § 129 Abs, 5. BEG kann sich die Verweisung aber nicht beziehen (RzYZ I960, 467 Nr, 31), da den Vertriebenen solche Ansprüche nicht zustehen (§ 150 Abs, 1 BEG)o Wenn mithin kein Zweifel daran möglich ist, daß bei der auf § 156 BEG beruhenden Rente rückständige. Rentenbeträge sich vor der Festsetzung öder rechtskräftigen Entscheidung vererben, sofern die nächsten Angehörigen die Erben sind, kann nichts anderes für die allgemeine Berufsschadensrente gelten. Es ist aus diesem Grund der vielfach vertretenen Meinung zuzustimmen, daß sich aus § 140 Abs, 1, 3 BEG allgemein die beschränkte Vererblichkeit der rückständigen Rentenbeträge der Berufsschadensrente in den Fällen, in denen der Verfolgte nach erfolgter Rentenwahl, aber vor. der unanfechtbaren Festsetzung der Rente gestorben ist, ergibt. Auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die gegen die bisherige Ansicht des Senats herangezogen worden ist, braucht nicht surückgegangen zu werden, wie es auch offerjbleibon kann, ob sich schon aus den Regelungen, die in den §5 26 Abs, 2 und 39 Abs, 2 BEG getroffen sind, hinreichende An-
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Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung des § 140 Abs. 3 BEG gewinnen lassen.
Können aber die Rückstände der von dem Verfolgten gewählten Rente vor deren Festsetzung und Zuerkennung im Erbgang auf die nächsten Angehörigen, insbesondere die V/itwe und die Kinder, übergehen, so muß sich in diesem Fall das eigene Rentenrecht der Witwe und der Kinder nach § 85 BEG bestimmen, wobei nur entsprechend § 86 Abs* 2 Satz 1 BEG darauf abzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 82 BEG für das Rentenwahlrecht vor dem Tod des Verfolgten Vorgelegen haben. Von der übrigen Regelung des § 86 BEG paßt dann insbesondere dessen Absatz 3 Satz 2 nicht. Demgegenüber wird den bisher vom Senat angestell-ten rechtlichen Erwägungen kein maßgebendes Gewicht beigemessen werden können. Das Gesetz nimmt die Möglichkeit in Kauf, daß auch die nicht selbst verfolgte und nicht von der Verfolgung mit betroffene Witwe die eigene Rente bereits dann erhält, wenn der Verfolgte die Rentenwahl erklärt hatte, es aber vor seinem Tod nicht mehr zur Festsetzung der Rente, gekommen war. Bei dieser Gesetzesauslegung wird auch das Risiko, das für den Verfolgten mit der Ausübung der Rentenwahl verbunden ist, vermieden, so daß sie gerade auch im Hinblick auf seine nächsten Angehörigen angemessen und billig ist.
Eine weitere notwendige Folge der Wendung in der Rechtsprechung des Senats ist, daß auch die Grundsätze einer Überprüfung bedürfen, die er für die Fälle entwickelt hat, in denen der Verfolgte unanfechtbar eine Rente erhält, jedoch geltend gemacht hat, daß sie zu gering bemessen sei, und im Verlauf des darüber geführten Rechtsstreits gestorben ist. Darauf ist jedoch hier nicht näher einzugehen.
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Im vorliegenden Fall lagen bei dem Erblasser vor seinem Tod die Voraussetzungen des § 82 BEG vor. Endgültig waren diese Voraussetzungen, wie in dem angefochtenen Urteil unangreifbar ausgeführt wird, seit dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit gegeben» Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht angenommen, daß ihm die Berufsschadensrente von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode zugestanden hat (Urteil des Senats RzW 1959, 524 Nr» 26), und daß die Klägerin als Rentenrückstände den vom Berufungsgericht richtig errechneten Betrag beanspruchen kann» ..■■■=■
Dadurch, daß das Berufungsgericht der Klägerin nicht auch den in § 83 Abs» 3 BEG vorgesehenen Jahresbetrag zugesprochen hat, ist das beklagte Land nicht beschwert» Im übrigen ist das mit Recht geschehen, da die Klägerin diesen Betrag bereits auf Grund des mit dem beklagten Land abgeschlossenen Teilvergleichs erhält»
Die Revision des beklagten Landes ist mithin zu-rückzuweisen»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision be-ruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Johannsen Wüstenberg Dr.loewenheim Dr.Graf