BEG § 224 Der Rechtsanwalt, der dem Gericht des ersten Rechtazuges als Prozeßbevollmächtigter des Klägers Benannt worden ist, hat diesen dort auch dann i* S. des § 224 Abs * 2 Satz 2 BBG vertreten, wenn er dort nur beantragt hat, die Sache zur Feriensache zu erklären* Juni 1961 wird aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhändlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat bei Rechtsanwalt J^| angefragt, ob gemäß § 209 Abs.6 BEG beantragt werde, die Sache zur Feriensache zu erklären. Er ist dem Gericht gegenüber als Prozeßbevollmächtigter des Klägers benannt worden und er ist dort auch dadurch als solcher aufgetreten, daß er den Antrag gestellt hat, den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklär ren. dieser Bestimmung hat die Partei daher nur der Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit vor dem Landgericht auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber verantwortlich geführt hat. Bazu ist nicht immer erforderlich, daß der Rechteanwalt in dem Verfahren Ausführungen zur Sache macht, die erkennen lassen, daß er den Rechtsstreit verantwort-lieh für die Partei führt. Auch dadurch, daß der Rechtsanwalt nur einen das Verfahren betreffenden Antrag stellt kann er dem Gericht und dem Gegner gegenüber zu erkennen geben, daß er den Rechtsstreit in der angegebenen Weise führt. Bas trifft allerdings nicht zu, wenn der Prozeßbevollmächtigte sich darauf beschränkt hat, Anregungen für den Gang des Verfahrens zu geben oder auf das Verfahren bezügliche Wünsche zu äußern, Bamit greift er nicht bestimmend in das Verfahren ein, da er nur etwas erstrebt was das Gericht nach dem Gesetz auch ohne seine /Tätigkeit anordnen kbnnte. Wenn der Prozeßbevollmächtigte einen im Gesetz vorgesehenen, das Verfahren betreffenden Antrag stellt, der dazu führen kann, dem Verfahren einen Verlauf zu geben, den es ohne diesen Antrag nicht hätte nehmen können, gibt er damit nach außen dem Gericht und dem Gegner gegenüber zu erkennen, daß er den Rechtsstreit verantwortlich führt. Da sonach Rechtsanwalt den Kläger im ersten Rechtszug i.S. des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten hat, konnte er auch für ihn die Berufung beim Oberlandesgericht in Celle einlegen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
m Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung? nein BEG § 224 Der Rechtsanwalt, der dem Gericht des ersten Rechtazuges als Prozeßbevollmächtigter des Klägers Benannt worden ist, hat diesen dort auch dann i* S. des § 224 Abs * 2 Satz 2 BBG vertreten, wenn er dort nur beantragt hat, die Sache zur Feriensache zu erklären* BGH, Urt. v. 28* Harz 1962 - IV SH 288/61 OLG Celle LG Hildesheim XV ZR 288/61 Verkündet am 28. März 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem £ntSchädigungsrechtsstreit des Kauf ln f s Zwi Her sch Leib /Israel, AflM Road Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niederes c h s e n, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br« Graf für Hecht erkannt* Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Juni 1961 wird aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhändlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Geriohtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben« Von Rechts wegen 2 Tatbestand» Der Advocat Dr. S. in TeX Aviv hat für den Kläger eine Klage eingereicht, mit der Entschädigungs- ansprüche geltend gemacht werden. In einem Begleitschreiben zur Klageschrift hat Dr. angegeben, daß Rechtsanwalt in Berlin Prozeßvollmacht erteijt werde. Gleichzeitig ist eine von dem Kläger für diesen Rechtsanwalt ausgestellte Prozeßvollmacht eingereicht worden. Das Landgericht hat bei Rechtsanwalt J^| angefragt, ob gemäß § 209 Abs. 6 BEG beantragt werde, die Sache zur Feriensache zu erklären. Rechtsanwalt hat daraufhin mit Schriftsatz vom 4. April I960 beantragt, die Sache zur Feriensache zu erklären und ge- beten, die Sache am gleichen Tage mit einer anderen von der Ehefrau des Klägers - eingereichten;. Klage zu verhandeln. Das Landgericht hat Termin auf den 9. August I960 anberaumt und nach § 209 BRG ohne mündliche Verhandlung entschieden, da der Kläger sich in diesem Termin nicht vertreten ließ. Rechtsanwalt hat gegen dieses Urteil beim Oberlandesgerieht in Celle Berufung eingelegt. Er ist beim Oberlandesgericht in Celle nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Diese Berufung ist durch das angefochtone Urteil verwarfen worden. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat angenommen, Rechtsanwalt habe, da er nicht heim Oberlandesgericht in Celle als Rechtsanwalt zugelassen sei, dort keine Berufung für den Klager einlegen können, denn er habe diesen nicht im Sinne des § 224 Abs, 2 Satz 2 BEG im ersten Rechtszug vertreten« Biese Ansicht ist irrig, Ber Kläger hatte Rechtsanwalt Junghans eine dem § 81 ZPO entsprechende S^ozeßvollmacht erteilt. Er ist dem Gericht gegenüber als Prozeßbevollmächtigter des Klägers benannt worden und er ist dort auch dadurch als solcher aufgetreten, daß er den Antrag gestellt hat, den Rechtsstreit zur Feriensache zu erklär ren. Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß im Interesse der Verfolgten § 224 Aba. 2 Satz 2 BEG eng ausgelegt werden muß. Vertreten i,S. dieser Bestimmung hat die Partei daher nur der Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit vor dem Landgericht auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber verantwortlich geführt hat. Bazu ist nicht immer erforderlich, daß der Rechteanwalt in dem Verfahren Ausführungen zur Sache macht, die erkennen lassen, daß er den Rechtsstreit verantwort-lieh für die Partei führt. Auch dadurch, daß der Rechtsanwalt nur einen das Verfahren betreffenden Antrag stellt kann er dem Gericht und dem Gegner gegenüber zu erkennen geben, daß er den Rechtsstreit in der angegebenen Weise führt. Bas trifft allerdings nicht zu, wenn der Prozeßbevollmächtigte sich darauf beschränkt hat, Anregungen für den Gang des Verfahrens zu geben oder auf das Verfahren bezügliche Wünsche zu äußern, Bamit greift er nicht bestimmend in das Verfahren ein, da er nur etwas erstrebt was das Gericht nach dem Gesetz auch ohne seine /Tätigkeit anordnen kbnnte. Anders ist. es, wenn durch seine Tätig- keit dem Verfahren einen Verlauf gegeben werden soll, den ihm das Gericht ohne diese (Tätigkeit nicht geben könnte. Wenn der Prozeßbevollmächtigte einen im Gesetz vorgesehenen, das Verfahren betreffenden Antrag stellt, der dazu führen kann, dem Verfahren einen Verlauf zu geben, den es ohne diesen Antrag nicht hätte nehmen können, gibt er damit nach außen dem Gericht und dem Gegner gegenüber zu erkennen, daß er den Rechtsstreit verantwortlich führt. Ein solcher Antrag ist der Antrag, die Sache zur Periensache zu erklären. Denn das kann nach § 209 Abs. 6 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei geschehen. Dieser Antrag setzt auch voraus, daß der Prozeßbevollmächtigte den Streitstoff prüft, um entscheiden zu können, ob die Sache geeignet ist, als Periensache behandelt zu werden. Da sonach Rechtsanwalt den Kläger im ersten Rechtszug i.S. des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG vertreten hat, konnte er auch für ihn die Berufung beim Oberlandesgericht in Celle einlegen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung Uber die gerichtlichen Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Baske Johannsen Wilden Dr. Graf