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BGH · IV ZR 288/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 288/6

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 51» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr» Graf für Recht erkannt Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom durch das das Urteil des Benfungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergerieht zurückverwiesen wor den ist, Bezug genommen. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs gericht hat sie vor diesem Gericht zunächst den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 27.oH D sowie vom 1. zu verurteilen, an sie unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für KapitalabBindung und Rentennachzahlung bis zu dem 31. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Das Kammergericht hat nach dem zuletzt gestellten Antrag der Klage rkannt und dem beklagten Land die außergericht liehen Kosten sämtlicher Rechtszüge einschließlich der Kosten it Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge- Insofern hat sich für das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung eine neue Sachlage ergeben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diese Frage entgegen den in dem ersten Revisionsurteil Im Zeitpunkt der Entscheidung habe sie, so wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, aus ihrer in den Vereinigten Staaten aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, da sie das sich aus der Anlage 1 zur 3. von 1953 bis 1958 nicht erreicht habe Um die von der Klägerin in den genannten Jahren in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten gegenüberstellen zu können, hat das Berufungsgericht diese Einkünfte nach der Kaufkraft in die deutsche Wahrung umgerechnet, und zwar hat es dabei die von Hartii nach dem deutschen Verbrauchs schema für die gehobene Verbrauchergruppe unter Berücksichtigung der Teuerung in den Großstädten errechnete Kauf-kraftparität, nach der 1 Dollar 1,65 UM entspricht, zugrunde Die in dem Urteil des Senats in die Zu sammenhang enthaltenen Ausführungen schließen es nicht aus in dem ersten Revisionsurteil der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung, die auch' für das Kevisionsgericht besteht, hi etwa schon deshalb nicht eingreift DV-BEG angewendet werden muß« Zu der Präge wie die Kaufkraft des Dollars im Verhältni zur Deutschen Mark zu beurteilen ist, hat der Senat seinerzeit Ein Rechtsirrturn des'Berufungsgerichts über die Art der Ermittlung der Kaufkraft hat nicht zur Auf Kauf kraft sei angemessen zu berücksichtigen, wenn sich bei der Gesamtgegenüberstellung zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft zu Ungunsten der Klägerin eine Abweichung von min destens Io $ ergebe, nichts darüber, wie die angemessene Berücksichtigung zu erfolgen hat und wann die Umrechnung nach dem Devisenkurs und wann sie nach der Kaufkraft vor- t ausführlich dargelegt, daß bei der Ermittlung der Kaufkraft der in der Währung der Vereinigten Staaten erziel ten Einkünfte für das Entschädigungsrecht aus Rechtsgründen von den Mittelwerten der allgeme Veröffentlichung de Statistischen Bundesamts auszugehen ist, daß dagegen die auf dem deutschen Wägungsschema beruhenden Werte keine geeignete Ausgangsbasis bilden. Die Ermittlung der Kaufkraft nach Grundsätzen, die für dale Verfolgten bessere Ergebnisse zur Folge haben, kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, damit gerechtfertigt werden eine Gesetzesauslegung, die möglich und für den Verfolgt günstiger die es öglichst, das einem Verfolgten zugefügte Unrecht soweit wie möglich wieder gutzu demachen, sondern darum, daß die Umrech nung des von ihm im Aufnahmeland erzielten Einkommens richtig vorgenommen wird, nämlich so, daß sich ein annähernd zutref- gründen könne die Verwendung der von Hartmann errechneten Kaufkraftrichtzahlen nicht beanstandet werden, läßt sich nicht ehr aufrechterhalten, nachdem der Senat bei einer nochmaligen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß im Ehtschädigungs-recht die Mittelwerte zwischen dem. schema berücksichtigten Ausgabenposten errechneno Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung.handelt es sich, soweit das Berufungsgericht die Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema statt nach den Mittelwerten zugrunde gelegt hat, um einen Rechtsfehler und nicht um eine im Rahmen des bis 1958 das Einkommen .eines vergleichbaren Beamten de nitt leren Dienstes mit dem Zuschlag von 2o Man kann nicht ohne weiteres sagen, wie die Revisionserwiderung glaubt, daß die richtigen Kaufkraftwerte sich von den vom Berufungsgericht gebrauchten nur geringfügig unterscheiden und ihre Anwendung zu keinem anderen als dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis führen könnte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes neuerdings in anderen Fällen einen Kaufkraftschlüssel gebraucht, bei dessen Verwendung sich die vom Berufungsgericht getroffene Entschei- Es kann dem beklagten Land nicht verwehrt werden, unabhängig davon eine der wirklichen Sachund Rechtslage entsprechende gerichtliche Entscheidung zu erstreben und dadurch eine weitere Klärung der Kaufkraft frage herbeizuführen Die Entscheidung darüber, ob im Zeitpunkt der letzten Revisionsgericht ist es nicht möglich, zu klären, ob etwa der dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten hin zuzurechnende Alters- und VersorgungsZuschlag wegen des Alters der Klägerin um mehr als 2o 82 BEG .etwa .deshalb vorliegen* tweil die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 68 Jahre alte Klägerin möglicherweise nicht mehr lange mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit rechnen kann und sich aus ihrer bisherigen Erwerbstätiglceit auch keine Versorgung hat schaffen können (Urteil des Senats vom 7. Dadurch, daß die Klägerin sich mit einer Einstufung in den mittleren Dienst einverstanden erklärt hat, ist das Auch wenn die Klage nur noch die Rente nach einer Einstufung in den mittleren Dienst verlangt, müssen für die sen Antrag die Voraussetzungen des § 82 BEG ohne Bindung an In der neuen Verhandlung vor dem -Berufungsgericht werden gegebenenfalls auch die Verordnungen vom 25» Eebruar i960 (BGBl I 13o) und vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) anzuwenden sein, die nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ergangen ist, verkündet worden sind.

Zitierte Normen: § 9 BEG
EinstufungLandBerufungsgerichtRenteKaufkraftKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZR 288/6o
__P II ■ II I ~	■	II I | |	■_
Verkündet am
7. Juni 1961
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes
9
vertreten durch den Senator für Inneres in
 Platz
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Beklagten und Hevisionsklägers
9
Prozeßbevollmächtigter s
Hechtsanwalt Dr
m
gegen
 Frau Regina
 verwitwete
West,
h Street,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte
und
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 51» Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr» Graf
 für Recht erkannt
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
e
Io. Februar i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalte wird auf das in dieser Sache
 ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 3o
ai 1958,
durch das das Urteil des Benfungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergerieht zurückverwiesen wor den ist, Bezug genommen.
Die Klägerin hat, während der Rechtsstreit erstmals beim Revisionsgericht anhängig war, die Rente gewählt«,
Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungs gericht hat sie vor diesem Gericht zunächst den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 27.oH D sowie vom 1. November 1958 an eine monatliche Rente von 488 DM zu zahlen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat
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die Klägerin erklärt, sie nehme die Berufung, soweit sie die Einstufung in den gehobenen Dienst verlangt habe,
 zu
rück. Das beklagte Land hat sich mit der teilweisen Rück nähme der Berufung einverstanden erklärt«,
Alsdann hat die Klägerin beantragt * das beklagte Land
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zu verurteilen, an sie unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes für KapitalabBindung und Rentennachzahlung bis zu dem 31. Januar i960 unter Abzug bereits zuerkannter 5.58o DM den Betrag von 19.664 DM und vom 1. Februar i960 an eine laufende Rente von monatlich 311 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Das Kammergericht hat nach dem zuletzt gestellten Antrag
 der Klage
 rkannt und dem beklagten Land die außergericht
 liehen Kosten sämtlicher Rechtszüge einschließlich der Kosten
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der Revisionsinstanz
 träges von 1.3"lo DM,
zugesprochen mit Ausnahme eines Be den die Klägerin zu tragen habe.

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 Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-
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lassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Frage der Einstufung die Rechte aus der neuen Verordnung Vorbehalten bleiben.
1, Unangreifbar hat .das Berufungsgericht festgestellt, daß
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die Klägerin aus rassischen Gründen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Sie hat.deshalb von
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der Entschädigungsbehörde unanfechtbar eine Kapitalentschä-
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digung erhalten. Da die Klägerin das Rentenwahlrecht ausge-
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übt und in dem Rechtsstreit bisher auch nicht mehr hilfsweise
 die Zuerkennung einer höheren Kapitalentschädigung, sondern
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die Rente verlangt hat, kommt es nur. noch darauf an, ob die
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nach § 82 BBG für das Rentenwahlrecht erforderlichen Voraus-
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Setzungen vorliegen. Unerheblich ist es dagegen, wann die
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Erwerbstätigkeit der Klägerin ohne die Verfolgung ihr Ende
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gefunden hätte (§ 9 Abs, 5 BEG). Insofern hat sich für das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung eine neue Sachlage ergeben. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
 habe diese Frage entgegen den in dem ersten Revisionsurteil
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enthaltenen Ausführungen zu Unrecht nicht geprüft, ist un-
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begründet.
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Dienstes einzustufen sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung habe sie, so wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, aus ihrer in den Vereinigten Staaten aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt, da sie das sich aus der Anlage 1 zur 3. DV-BEG er-
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gebende Einkommen eines vergleichbaren Beamten des mittleren
 Dienstes der höchsten Altersstufe mit de

Alters
 und Versor
 gungszuschlag von 2o
von 1953 bis 1958 nicht erreicht habe
 Um die von der Klägerin in den genannten Jahren in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten gegenüberstellen zu können, hat das Berufungsgericht diese Einkünfte nach der Kaufkraft in die deutsche Wahrung umgerechnet, und zwar hat
 es dabei die von Hartii
 nach dem deutschen Verbrauchs
 schema für die gehobene Verbrauchergruppe unter Berücksichtigung der Teuerung in den Großstädten errechnete Kauf-kraftparität, nach der 1 Dollar 1,65 UM entspricht, zugrunde
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gelegt. Gegen diese Umrechnung wendet sich die Revision.
a)
Durch das in diesem Verfahren ergangene frühere Revisions
 urteil des erkennenden Senats ist das erste Urteil des Beru
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fungsgerichts unter anderem deshalb aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht bei der Umrechnung des Einkommens der
 Kläge
die Vorschrift des
12 Abs
3 3
DV-BEG unbeachtet
 gelas
hatte. Die in dem Urteil des Senats in die
 Zu
sammenhang enthaltenen Ausführungen schließen es nicht aus
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daß das Revisionsgericht nunmehr auf Grund der inzwischen
 von ihm gewonnenen Rechtserkenntnisse zu überprüfen hat
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ob das Berufungsgericht in seinem neuen Urteil der Erraitt lung und der Berücksichtigung der Kaufkraft rechtlich zu-
treffende Erwägungen zugrunde gelegt hat
5
Es kann dahinstehen, ob die nach
565 Abs. 2 ZPO in
 Verbindung mit
2o9 Abs. 1 BEG eingetragene Bindung an die
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in dem ersten Revisionsurteil der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung, die auch' für das Kevisionsgericht
 besteht, hi
 etwa schon deshalb nicht eingreift
1
damals um den Anspruch auf die Kapitalentschädigung ging
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und die aufhebende Entscheidung die unmittelbare Anwendung
 des
12 Abs
3
3. DV-BEG zu dem Gegenstand hatte, während jetzt
 das Rentenrecht in Präge steht und die genannte Vorschrift
 über § 21 Abs, 5	3.	DV-BEG	zur	Anwendung	kommt«	Denn	jeden
 falls bezieht sich die Bindung nur auf die" Punkte
2
deren
 rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung herbeigeführt hat
(BGHZ 3, 321, 326,
76, 79; BGH LM'ZPO
565

OS
2 Nr
1
9
BGB
675 ^r. 3)> hier also nur darauf, daß die Vorschrift
 des
12 Abs
3 3
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DV-BEG angewendet werden muß« Zu der
 Präge
wie die Kaufkraft des Dollars im Verhältni
 zur
Deutschen Mark zu beurteilen ist, hat der Senat seinerzeit
*
nur einige allgemeine Hinweise gegeben mit dem ausdrücklichen
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Bemerken, sie gehöre dem tatsächlichen'Gebiet an, so daß das Revisionsgericht dafür keine bindenden Richtlinien

erteilen könne. Ein Rechtsirrturn des'Berufungsgerichts über die Art der Ermittlung der Kaufkraft hat nicht zur Auf

hebung seines ersten Urteils geführt* Ferner besagen di
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dem Urteil des Senats enthaltenen Ausführungen
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Kauf
 kraft sei angemessen zu berücksichtigen, wenn sich bei der Gesamtgegenüberstellung zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft zu Ungunsten der Klägerin eine Abweichung von min
 destens Io $ ergebe, nichts darüber, wie die angemessene
 Berücksichtigung zu erfolgen hat und wann die Umrechnung
 nach dem Devisenkurs und wann sie nach der Kaufkraft vor-
-
zunehmen ist. Auch in der vorliegenden, zu dem zweiten Mal an
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den erkennenden Senat gelangten Sache sind deshalb sowohl
 für die Ermittlung d
Kaufkraft wie dafür, ob für den
 einzelnen Zeitabschnitt der Devisenkurs oder die Kaufkraft
6
maßgebend ist, die Rechtsgrundsätze anzuwenden, die der
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Senat in der Zwischenzeit entwickelt hat und an denen er
 festhält.
b)
In dem RzW 1961, 121 Nr. 18 veröffentlichten Urteil des
 Senats
t ausführlich dargelegt, daß bei der Ermittlung der
 Kaufkraft der in der Währung der Vereinigten Staaten erziel ten Einkünfte für das Entschädigungsrecht aus Rechtsgründen
 von den Mittelwerten der allgeme
 Veröffentlichung de
 Statistischen Bundesamts auszugehen ist, daß dagegen die auf dem deutschen Wägungsschema beruhenden Werte keine geeignete Ausgangsbasis bilden. Diese Mittelwerte zwischen dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema bedürfen einer Korrektur, da in den Preisvergleich solche Ausgaben, die den Haushalt der Verfolgten in besonderem Maße belasten, nicht oder nicht in genügendem Umfang einbezogen sind. Dabei sind möglichst einheit-
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liehe Kaufkraftrichtzahlen anzustreben, in die die Unterschiede,
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die sich für die verschiedenen Verbraucherschichten und örtlichen Bereiche ergeben, durch die Annahme von Durchschnittswerten bereits einbezogen sind.
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Die Ermittlung der Kaufkraft nach Grundsätzen, die für dale Verfolgten bessere Ergebnisse zur Folge haben, kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, damit gerechtfertigt werden

daß

eine Gesetzesauslegung, die möglich und für den Verfolgt
 günstiger
t
*
vor jeder anderen Gesetzesauslegung den Vorzug
 verdient. Es geht hier nicht um eine Gesetzesauslegung
9
die
 es
öglichst, das einem Verfolgten zugefügte Unrecht soweit
 wie möglich wieder gutzu demachen, sondern darum, daß die Umrech nung des von ihm im Aufnahmeland erzielten Einkommens richtig vorgenommen wird, nämlich so, daß sich ein annähernd zutref-
fendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältni
9
in die er
 gelangt ist, im Vergleich zu einem entsprechenden deutschen
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Beamten ergibt.
s kann deshalb nicht gebilligt werden, daß das Bern
 fungsgericht die von Hartmann nach dem deutschen Wägungsschema ermittelten, im besonderen auf die gehobene Verbraucherschicht und auf Großstädte bezogenen Kaufkraftrichtzahlen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne daß in diesem Zusammenhang auf die auch von der Hevision vorgebrachten Einwendungen einzugehen ist, die gegen die Methode von Hartmann und das von ihm gefundene Ergebnis vorgebracht worden sind» Die noch in
 dem Urteil HzW
96o
28o Nro 37. vertretene Ansicht, aus f
gründen könne die Verwendung der von Hartmann errechneten
 Kaufkraftrichtzahlen nicht beanstandet werden, läßt sich nicht
 ehr aufrechterhalten, nachdem der Senat bei einer nochmaligen
 Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß im Ehtschädigungs-recht die Mittelwerte zwischen dem. deutschen und dem auslän-
i
dischen Wägungsschema verwendet werden müssen, die sich bei
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einer Erweiterung des Warenkorbes um die für die Verfolgten
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besonders wichtigen, von Hartmann nach dem deutschen Verbrauchs-
*
*
schema berücksichtigten Ausgabenposten errechneno Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung.handelt es sich, soweit das Berufungsgericht die Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema statt nach den Mittelwerten zugrunde gelegt hat, um einen
 Rechtsfehler und nicht um eine im Rahmen des
287 ZPO unan
 greifbar getroffene Ermessensentscheidung
 in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom
5
Pe
 bruar 1961 IV ZR 23l/6o hat der Senat
 ter
geführt
 daß
die Einkünfte für die Jahre, in denen die Kaufkraft mindestens Io unter dem amtlichen Devisenkurs liegt, nach der Kaufkraft,
 für die anderen Jahre nach dem Devisenkurs umzurechnen sind
c)
Es läßt sich nicht
 schließen, daß die Kläge
 in den

vom Berufungsgericht für maßgebend erachteten Jahren von 1953
bis 1958 das Einkommen .eines vergleichbaren Beamten de
 nitt
leren Dienstes mit dem Zuschlag von 2o
• *
erreicht hat, wenn
 bei der Umrechnung die nach den dargelegten Grundsätzen maß
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■' Ifl) Aftiawifeito
8
gebenden Kaufkraftrichtzahlen verwendet werden. Man kann nicht ohne weiteres sagen, wie die Revisionserwiderung glaubt, daß die richtigen Kaufkraftwerte sich von den vom Berufungsgericht gebrauchten nur geringfügig unterscheiden und ihre Anwendung zu keinem anderen als dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis führen könnte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes neuerdings in anderen Fällen einen Kaufkraftschlüssel gebraucht, bei dessen Verwendung sich die vom Berufungsgericht getroffene Entschei-
dung als
 chtig erweisen würde. Es kann dem beklagten Land
 nicht verwehrt werden, unabhängig davon eine der wirklichen Sachund Rechtslage entsprechende gerichtliche Entscheidung
 zu erstreben und dadurch eine weitere Klärung der Kaufkraft
 frage herbeizuführen
 Die Entscheidung darüber, ob im Zeitpunkt der letzten
+
mündlichen Verhandlung nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden ist, hängt zwar nicht allein davon ab, ob ein Verfolgter während mehrerer vorhergehender Jahre
i
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das Vergleichseinkommen erreicht hat; diese Tatsache kann
 aber von Bedeutung dafür sein. Mit der vom Berufungsgericht
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gegebenen Begründung läßt sich jedenfal ls das angefochtene
i
Urteil nicht aufrechterhalten.
a)
De:
Revisionsgericht ist es nicht möglich, zu klären,
 ob etwa der dem Einkommen eines vergleichbaren Beamten hin zuzurechnende Alters- und VersorgungsZuschlag wegen des
 Alters der Klägerin um mehr als 2o
zu erhöhen ist (Urteil
 des Senats vom 19» April 19-61 IV ZR 295/6o, zur Veröffentlichung bestimmt), da es dazu weitgehend einer Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bedarf. Ebensowenig ist der Senat in der Lage, zu entscheiden, ob und seit welchem Zeitpunkt
 die Voraussetzungen des
82 BEG .etwa .deshalb vorliegen* tweil
 die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem

9
Berufungsgericht 68 Jahre alte Klägerin möglicherweise nicht mehr lange mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit rechnen kann und sich aus ihrer bisherigen Erwerbstätiglceit auch keine Versorgung hat schaffen können (Urteil des Senats vom 7. Juni 1961 IV ZR 3oo/6o).
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der
*
Rechtsstreit nochmals an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden»
5
Dadurch, daß die Klägerin sich mit einer Einstufung in
 den mittleren Dienst einverstanden erklärt hat, ist das
r
Berufungsgericht nicht gehindert, die Einstufung in eine

vergleichbare Beamtengruppe, soweit es auf sie nach
21
Abs
1 Satz 2 3» DV-BEG für die Feststellung der Voraus-
*
etzungen des Eentenwahlrechts ankommt
3
elbständig vorzu
 nehmen. Auch wenn die Klage
 nur noch die Rente nach einer
 Einstufung in den mittleren Dienst verlangt, müssen für die
 sen Antrag die Voraussetzungen des § 82 BEG ohne Bindung an
^	-	1	j
den Parteivortrag von Amts wegen,
 äl
•' *>
*
unter Berücksichti
 gung der richtigen Einstufung, fes'tgestellt werden (Urteil
 des Senats R£W i960, 4o8Nr»
diese Einstufung nicht vorneh
76)
*
Das Revisionsgericht kann
^ *
V *
9
da das Berufungsgericht
 die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat.
4. In der neuen Verhandlung vor dem -Berufungsgericht werden gegebenenfalls auch die Verordnungen vom 25» Eebruar i960 (BGBl I 13o) und vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) anzuwenden sein, die nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ergangen ist, verkündet worden sind. Im gegenwärtigen Refti-
il
 sionsrechtszug ist nicht darüber zu entscheiden, ob und unter
* tw
 welchen Voraussetzungen die Klägerin nach der Verkündung
t-J M
Io
 dieser Verordnungen in der ihr neu eröffneten Berufungsinstanz wieder die Rente nach den Sätzen für den gehobenen Bienst würde geltend machen können, nachdem sie vorher die Berufung wegen der Differenzen zwischen den Sätzen des gehobenen und des mittleren Dienstes wirksam zurückgenommen hatte«
Ascher Johannsen
 Wüstenberg
Wilden Dr« Graf
*