Oh die Bewegung Otto Strassers (“Schwärze Front“) oder eine andere politische Bewegung, die das in Deutschland an der Macht befindliche nationalsozialistische System bekämpfte und deren Anhänger deswegen verfolgt wurden, im Sinne des Bundesontschädigungsgesetzes eine nationalsozialistische Dichtung darstellte, kann nur auf Grund eines Vergleichs ihrer gesamten weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen mit denjenigen des in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers beurteilt werden. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai I960 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, üüstenberg, Maaß und Br* Graf für Recht erkannt: Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nicht, wie es in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt, beantragt, nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden; vielmehr hat er, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, wegen des Freiheitsschadens einen leistungsantrag gestellt und nur wegen des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Feststellung der Leistungspflieht des beklagten Landes begehrt» Aber auch das Verlangen, festzustellen«, daß das beklagte Land verpflichtet sei, diesen Schaden zu erstatten, ist viel zu unbestimmt, zu demal nach dem Bundesentschädigungs-gesetz keine derartig umfassende Ersatzpflicht besteht, sondern nur die im Gesetz besonders vorgesehenen begrenzten Leistungen zuerkannt werden können» Der Kläger müßte naher angeben, welche bestimmten Leistungen er verlangt, und, b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, daß der Kläger sich, als er sich für die einsetzte, mit deren Zielen identifizierte. Die Verurteilung des Klägers wegen eines auf Grund einer solchen Einstellung erfolgenden Einsatzes würde keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs, 1 BEG begründen, wenn die SflMHI FflHI sich in der Zeit, in der der Kläger für sie arbeitete, in ihren Wertvorstellungen und Zielsetzungen von den typisch nationalsozialistischen nicht grundsätzlich unterschied und deshalb als der geschichtlichen nationalsozialistischen Bewegung zugehörig bezeichnet werden muß, Eine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn sie sich gegen den Nationalsozialismus in allen seinen Richtungen, nicht nur gegen das seit dem 30, Januar 1933 in Deutschland an der Macht befindliche System richtete, und sie kann deshalb auch bei Anhängern solcher politischen Gruppen zu verneinen sein, die dieses System bekämpften. Dafür, ob ein Anhänger der SHHHIHI der sich hinter deren Bestrebungen stellte, Entschädigung verlangen kann, wenn er wegen seiner Tätigkeit für die sflHHIfe F|flBi verfolgt worden ist, kommt es also darauf an, ob diese Bewegung bis zu der Zeit, in der er sich für sie einsetzte, mit den dem Nationalsozialismus eigentümlichen weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen im wesentlichen übereinstimmte. Wenn auch der Begriff des Nationalsozialismus, wie er in § 1 Abso 1 B2G gebraucht ist, sich nicht mit dem am 50o Januar 1933 in Deutschland an die Macht gelangten System deckt, sondern umfassender ist, so kann die Frage, ob eine Bewegung nach ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen und Bestrebungen dem Nationalsozialismus zugehört, doch nur durch einen Vergleich mit der zur Herrschaft gekommenen Bewegung Hitlers beantwortet werden« Denn in ihr hat der IJationalsozialismus seine maßgebliche Ausprägung erfahren und seinen unheilvollen Einfluß in Deutschland selbst und in der Y/oltpolitik entfaltet» Nur der Nationalsozialismus, wie er sich nach der sogenannten Machtübernahme in Deutschland gestaltet hat, kann daher als Vergleichsmaßstab dafür dienen, ob eine politische Gruppe nationalsozialistisch war oder eine andere politische Richtung vertrat» So waren beispielsweise nicht alle, die eine Diktatur erstrebten, Nationalsozialisten, wie bei den'Kommunisten offen zutage liegt, und ebensowenig können alle Gruppen mit antisemitischen Tendenzen als nationalsozialistisch gelten» Um klarzustellen, ob eine politische Bewegung unter den Begriff des Nationalsozialismus fällt, bedarf es deshalb einer zusam-menfassenden Prüfung ihrer gesamten Grundlagen und Bestrebungen, und zwar für die Zeit, in der der von den nationalsozialistischen Machthabern in Deutschland Verfolgte sich für sie einsetzte. Die Frage kann auch nicht dahin gestellt werden, ob eine Bewegung, die tatsächlich nicht an die Macht gelangt ist, sich mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit von ihren nicht nationalsozialistischen Grundlagen entfernt und im Verlauf einer möglichen Entwicklung zu ähnlichen Zielen und Methoden wie der Nationalsozialismus Hitlers bekannt hätte, wenn es ihr gelungen wäre, die Regierungs-gewalt zu erringen» Abgesehen davon, daß in dieser Richtung weitgehend nur Vermutungen ohne eine reale Grundlage möglich waren, entspräche es nicht dem Sinn des Hntschädigungs-rechts, wenn Anhänger einer in ihren Grundlagen nicht nationalsozialistischen Bewegung, die den Nationalsozialismus Hitlers bekämpft haben und von ihm verfolgt worden sind, von der Entschädigung ausgeschlossen würden, weil möglicherweise typisch nationalsozialistische Tendenzen in der Bewegung hätten zu dem Durchbruch kommen und sie zu einer Spielart des Nationalsozialismus hätten machen können» Dieses Gutachten fußt zwar auf der Ansicht, daß der Begriff des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschä-digungsgesetzes sich nur auf das Reich Hitlers und dessen Staatstragende Organisationen, vor allem die NSDAP und ihre Gliederungen, beziehe, das trifft aber auf den Begriff der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, wie er in § 1 Abs. 1 BBG gebraucht ist, nicht zu. Diese Fragestellung unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 9o März I960 als maßgebend bezeichnet hat, und es können deshalb unter Umstanden aus dem Gutachten Erkenntnisse für d.ie Entscheidung der Frage, ob die SMHHB EflH eine nationalsozialistische Bewegung war, gewonnen werden* Damit ist nicht gesagt, daß der Begriffsbestimmung des Nationalsozialismus Hitlers, wie sie in dem Gutachten vorgenommen wird, in vollem Umfang zu folgen ist. März I960 ist weiter dargelegt, daß die Frage, ob der Betroffene wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder als Anhänger einer anderen nationalsozialistischen Richtung verfolgt worden ist, nur nach dem Erscheinungsbild beurteilt werden kann, das er persönlich den Verfolgern darbot. lismus, die das in Deutschland herrschende System bekämpfte, und blieb seine Gegnerschaft gegen den gesamten Nationalsozialismus, aus der heraus er diese Richtung unterstützte, dem Verfolger verborgen, so kann er nach § 1 Abs.- 3 Nr« 2 E2G anspruchsberechtigt sein, las Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Klager als ein wirklicher Anhänger der SflHHHH kein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei« Es hat sich für seine dahingehenden Feststellungen auf die Einlassung des Klägers in dem Strafverfahren vor dem Volksgerichtshof berufen. Das Berufungsgericht hätte in Rechnung stellen müssen, daß der Kläger bestrebt gewesen sein kann, sich in dem Strafverfahren fälschlich nicht als einen grundsätzlichen Gegner des Nationalsozialismus hinzustellen und den unrichtigen Eindruck zu erwecken, als soi es ihm im Grunde darum zu tun gewesen, die Bestrebungen des Nationalsozialismus voranzutreiben. Wenn der Kläger sich für eine nationalsozialistische Richtung, die das in Deutschland herrschende System bekämpfte, nicht deshalb einsetzte, weil deren politisches Programm seiner Überzeugung entsprach lind er es der Verwirklichung näherbringen wollte, sondern weil es ihm darum zu tun war, der in Deutschland bestehenden Gewaltherrschaft Abbruch zu tun, so hat er die ihn vom Volksgerichtshof zur Last gelegten Handlungen in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen, dabei aber öffenbar den Verfolgern den Beweggrund der Handlungen verborgen (§ 1 Abs.3 Nr. 2 BEG). 2» Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ermitteln müssen, ob der Kläger nach § 6 Abs» 1 Nr. 1 BSG von der Entschä- ■ digung ausgeschlossen ist» Herrn er, wie er vorgetragen hat, seine Beziehungen zur Hitlerjugend im Jahre 1934, also im Alter von etwa 18 Jahren, tatsächlich löste, so steht seine frühere Zugehörigkeit zu dieser Gliederung der NSDAP einer Entschädigung nicht entgegen, auch wenn er Inhaber eines Ehrenzeichens der Hitlerjugend war und in ihr einen Rang bekleidete (Urteil des Senats Rzw 1959, 165 Nr, 14)o Die Betätigung des Klägers für Zeitungen der Hitlerjugend würde ebenfalls, soweit sie in die Zeit vor der Vollendung seines 18» Lebensjahres fällt, nur unter besonderen Umständen, wobei insbesondere die Einsichtsfähigkeit des Klägers in das Verbrecherische des Nationalsozialismus eine Rolle spielen würde, als ein Vorschubleisten im Sinne des § 6 Abs, 1 Nr.l BEG gewertet werden können.
2426 036 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 3EG § 1 Oh die Bewegung Otto Strassers (“Schwärze Front“) oder eine andere politische Bewegung, die das in Deutschland an der Macht befindliche nationalsozialistische System bekämpfte und deren Anhänger deswegen verfolgt wurden, im Sinne des Bundesontschädigungsgesetzes eine nationalsozialistische Dichtung darstellte, kann nur auf Grund eines Vergleichs ihrer gesamten weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen mit denjenigen des in Deutschland herrschenden Nationalsozialismus Hitlers beurteilt werden. BGH, Urt. v. 11. Mai I960 - IV ZR 288/59 - Kammergerieht LG Berlin IV ZR 288/59 am der Verkündet 11o Mai I960 Justizangestellter Urkundsbeamter Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Graphikers B tr= m G in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai I960 unter Mitwirkung des oenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, üüstenberg, Maaß und Br* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24» Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am September 1916 geborene Kläger wurde nach seinen Angaben am 11«, März 1938 in Haft genommen«, Durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 19» September 1938 wurde er wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde in Höhe voii sechs Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet o Am 19* März 1940 hatte der Kläger die Freiheitsstrafe verbüßt. Nach seinen Angaben wurde er am 2. November 1942 zur Bewährungseinheit eingezogen. Er kam auf dem afrikanischen Kriegsschauplatz zu dem Einsatz und geriet am 10.April 1943 in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Das urteil des Volksgerichtshofs wurde auf seinen Antrag nach den Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufgehoben. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Vermögen sowie im beruflichen und ’wirtschaftlichen Fortkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt, und das Landgericht hat die von dem Kläger erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat er erklärt, daß er den Anspruch wegen Schadens an Vermögen fallen lasse. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4-490 DM zu zahlen, sowie festzustellen, daß aas beklagte Land verpflichtet sei, unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Soforthilfe den ihm entstandenen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu erstatten. Das Kammergerieht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen „ Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter» Das beklagte Land hat im Revisionsrechtszug keinen Antrag gestellt«. Bntscheidungsgründe: Io Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung zustehe wegen Schadens an Freiheit und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommeno Ein derartiger Antrag ist viel zu allgemein gehalten und deshalb unzulässig. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nicht, wie es in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt, beantragt, nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden; vielmehr hat er, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, wegen des Freiheitsschadens einen leistungsantrag gestellt und nur wegen des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Feststellung der Leistungspflieht des beklagten Landes begehrt» Aber auch das Verlangen, festzustellen«, daß das beklagte Land verpflichtet sei, diesen Schaden zu erstatten, ist viel zu unbestimmt, zu demal nach dem Bundesentschädigungs-gesetz keine derartig umfassende Ersatzpflicht besteht, sondern nur die im Gesetz besonders vorgesehenen begrenzten Leistungen zuerkannt werden können» Der Kläger müßte naher angeben, welche bestimmten Leistungen er verlangt, und, soweit er auf Feststellung klagt, aus welchen Gründen er ausnahmsweise statt eines Leistungsantrags einen Feststellungsantrag geltend machen kann (Urteile des Senats RzW 1957» 203 Kr« 40, 1959, 406 Nr. 49, 419 Nr. 70). La der Rechtsstreit aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden muß, wird der Kläger Gelegenheit haben, wegen der von ihm begehrten Entschädigung wegen Schadens in beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen seinen Vortrag zu ergänzen und einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Antrag zu stellen. li 1. a) Las Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger aus einer zu dem Teil nationalsozialistisch gesinnten Familie gekommen sei. Sein Abgang von der Schule im Marz 1932 sei durch seine nationalsozialistische Betätigung veranlaßt worden. Bis Ende 1932 sei er im Verlag des S' des damaligen Zentralorgans der Hitlerjugend in M| tätig gewesen und dann Fressezeichner für Zeitungen der Hitlerjugend geworden. Von 1935 ab habe er als Fressezeichner für Organe der LMHHKi und andere Ver- bände und Gliederungen der NSLAP gearbeitet. Von 1934 bis 1936 habe er sich im Inland und Ausland für die £>■■■■ FflB?die eine nationalsozialistische Bewegung gewesen sei, betätigt. Er habe sich mit den Gedanken von Otto Strasser beschäftigt, zu demal ihm die politische Entwicklung in ^Deutschland nicht schnell genug vorwärts gegangen sei. Las hochverräterische Unternehmen, wegen dessen er am 19. September 1938 durch den Volksgerichtshof verurteilt worden sei, sei in seiner Mitgliedschaft in der SflBBBI F'tB und seiner Betätigung für diese gesehen worden. Er habe das Verhalten, das zu dem Strafurteil geführt habe, selbst als nationalsozialistische Angelegenheit betrachtete Der Kläger sei nicht als Gegner des Nationalsozialismus, der er nicht gewesen sei, bestraft worden, sondern wegen seiner Tätigkeit für die SMHH0EJ0A, deren Kampf sich lediglich gegen die Form gerichtet habe, in der Hitler den Nationalsozialismus verwirklicht habe« 3s könne deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei. Die hiergegen von der Kevision erhobenen Einwendungen sind begründet, b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, daß der Kläger sich, als er sich für die einsetzte, mit deren Zielen identifizierte. Die Verurteilung des Klägers wegen eines auf Grund einer solchen Einstellung erfolgenden Einsatzes würde keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs, 1 BEG begründen, wenn die SflMHI FflHI sich in der Zeit, in der der Kläger für sie arbeitete, in ihren Wertvorstellungen und Zielsetzungen von den typisch nationalsozialistischen nicht grundsätzlich unterschied und deshalb als der geschichtlichen nationalsozialistischen Bewegung zugehörig bezeichnet werden muß, Eine Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn sie sich gegen den Nationalsozialismus in allen seinen Richtungen, nicht nur gegen das seit dem 30, Januar 1933 in Deutschland an der Macht befindliche System richtete, und sie kann deshalb auch bei Anhängern solcher politischen Gruppen zu verneinen sein, die dieses System bekämpften. Das ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 9« März I960 IV ZB 166/59 eingehend dargelegt worden. Dafür, ob ein Anhänger der SHHHIHI der sich hinter deren Bestrebungen stellte, Entschädigung verlangen kann, wenn er wegen seiner Tätigkeit für die sflHHIfe F|flBi verfolgt worden ist, kommt es also darauf an, ob diese Bewegung bis zu der Zeit, in der er sich für sie einsetzte, mit den dem Nationalsozialismus eigentümlichen weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen im wesentlichen übereinstimmte. Wenn auch der Begriff des Nationalsozialismus, wie er in § 1 Abso 1 B2G gebraucht ist, sich nicht mit dem am 50o Januar 1933 in Deutschland an die Macht gelangten System deckt, sondern umfassender ist, so kann die Frage, ob eine Bewegung nach ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen und Bestrebungen dem Nationalsozialismus zugehört, doch nur durch einen Vergleich mit der zur Herrschaft gekommenen Bewegung Hitlers beantwortet werden« Denn in ihr hat der IJationalsozialismus seine maßgebliche Ausprägung erfahren und seinen unheilvollen Einfluß in Deutschland selbst und in der Y/oltpolitik entfaltet» Nur der Nationalsozialismus, wie er sich nach der sogenannten Machtübernahme in Deutschland gestaltet hat, kann daher als Vergleichsmaßstab dafür dienen, ob eine politische Gruppe nationalsozialistisch war oder eine andere politische Richtung vertrat» Dem Nationalsozialismus Hitlers ist eigentümlich die Beurteilung der Rasse und des Volkes als absoluter und letzter Werte und der ¥/ahn von der Köherwertigkeit der nordischen Kasse. Dies äußerte sich zunächst in einem radikalen Antisemitismus, Aus dieser Anschauung wurde das Recht auf eine imperialistische Politik und auf Unterdrückung und Vernichtung anderer Völker und Rassen hergeleitet sowie die Befugnis, das gesamte Öffentliche und private Leben nach den von den Parteifunktionären ausgehenden Anordnungen zu regeln. Die Ziele des Nationalsozialismus sollten auf der Grundlage eines diktatorischen Führerprinzips rücksichtslos verwirklicht werden, weder rechtsstaatliche Bindungen noch Achtung vor der Menschenwürde wurden anerkannt» Wichtig ist, daß diese verschiedenen Elemente, die hier nur angedeutet werden können, in ihrer Verbindung das Wesen des Nationalsozialismus ausmachen» Eine Bewegung ist als nationalsozialistisch zu bezeichnen, wenn ihre Grundlagen und Ziele im wesentlichen dieselbe oder eine ähnliche Verbindung von rassischen Vorurteilen und antisemitischen sowie totalitären und diktatorischen Tendenzen darstellen. Eine politische Gruppe dagegen, die nur in einzelnen Programmpunkten mit der Doktrin Hitlers übereinstimmte, sich aber in anderen von ihr wesentlich unterschied, ist nicht als nationalsozialistisch zu bezeichnen. So waren beispielsweise nicht alle, die eine Diktatur erstrebten, Nationalsozialisten, wie bei den'Kommunisten offen zutage liegt, und ebensowenig können alle Gruppen mit antisemitischen Tendenzen als nationalsozialistisch gelten» Um klarzustellen, ob eine politische Bewegung unter den Begriff des Nationalsozialismus fällt, bedarf es deshalb einer zusam-menfassenden Prüfung ihrer gesamten Grundlagen und Bestrebungen, und zwar für die Zeit, in der der von den nationalsozialistischen Machthabern in Deutschland Verfolgte sich für sie einsetzte. Es genügt daher nicht, daß die Bewegung aus der nationalsozialistischen hervorgegangen ist, denn sie kann sich gewandelt haben. Die Frage kann auch nicht dahin gestellt werden, ob eine Bewegung, die tatsächlich nicht an die Macht gelangt ist, sich mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit von ihren nicht nationalsozialistischen Grundlagen entfernt und im Verlauf einer möglichen Entwicklung zu ähnlichen Zielen und Methoden wie der Nationalsozialismus Hitlers bekannt hätte, wenn es ihr gelungen wäre, die Regierungs-gewalt zu erringen» Abgesehen davon, daß in dieser Richtung weitgehend nur Vermutungen ohne eine reale Grundlage möglich waren, entspräche es nicht dem Sinn des Hntschädigungs-rechts, wenn Anhänger einer in ihren Grundlagen nicht nationalsozialistischen Bewegung, die den Nationalsozialismus Hitlers bekämpft haben und von ihm verfolgt worden sind, von der Entschädigung ausgeschlossen würden, weil möglicherweise typisch nationalsozialistische Tendenzen in der Bewegung hätten zu dem Durchbruch kommen und sie zu einer Spielart des Nationalsozialismus hätten machen können» Bas Berufungsgericht hat sich zwar mit der Präge, ob die SflBHB P1HB eine nationalsozialistische Bewegung war, befaßt; dabei fußt es im wesentlichen auf einer von ihm getroffenen Entscheidung vom 1. April 1953» 3s hat das ihm vorgelegte Gutachten des Prof» Br. nicht hin- reichend berücksichtigt, v/ie die Revision, die sich in ihren Ausführungen auf dieses Gutachten beruft, mit Recht rügt. Dieses Gutachten fußt zwar auf der Ansicht, daß der Begriff des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschä-digungsgesetzes sich nur auf das Reich Hitlers und dessen Staatstragende Organisationen, vor allem die NSDAP und ihre Gliederungen, beziehe, das trifft aber auf den Begriff der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, wie er in § 1 Abs. 1 BBG gebraucht ist, nicht zu. In dem Gutachten wird jedoch das Verhalten und die Ideologie der Anhänger der PflHl an dem Begriff des Natio- nalsozialismus, wie er in Deutschland an der Macht war, gemessen und untersucht, ob die FfliB in prinzi- pieller politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus Hitlers stand oder es sich bei der Auseinandersetzung mit Hitler lediglich um methodische Differenzen oder Fragen personeller Machtkonkurrenz handelte. Diese Fragestellung unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 9o März I960 als maßgebend bezeichnet hat, und es können deshalb unter Umstanden aus dem Gutachten Erkenntnisse für d.ie Entscheidung der Frage, ob die SMHHB EflH eine nationalsozialistische Bewegung war, gewonnen werden* Damit ist nicht gesagt, daß der Begriffsbestimmung des Nationalsozialismus Hitlers, wie sie in dem Gutachten vorgenommen wird, in vollem Umfang zu folgen ist. Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht sich in weitergehendem Umfang als es geschehen ist, mit dem Gutachten und der in ihm erfolgten Beurteilung der S(MHHi FH auseinandersetzen müssen. c) In dem bereits angeführten Urteil des Senats vom 5. März I960 ist weiter dargelegt, daß die Frage, ob der Betroffene wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder als Anhänger einer anderen nationalsozialistischen Richtung verfolgt worden ist, nur nach dem Erscheinungsbild beurteilt werden kann, das er persönlich den Verfolgern darbot. Auch wenn die Schwarze Front in der maßgebenden Zeit eine nationalsozialistische Gruppe war, kann die wegen der Betätigung für sie erlittene Verfolgung Entschädigungsansprüche begründen, nämlich dann, wenn der Verfolgte ein echter Gegner des Nationalsozialismus überhaupt war und sich der SHHi Ffli nur zur Bekämpfung des in Deutschland herrschenden Systems anschloß, ohne deren Ziele zu bejahen, weil sie ihm eine geeignete Plattform für die Bekämpfung der in Deutschland bestehenden Gewaltherrschaft zu bieten schien. War diese seine Einstellung dem Verfolger bekannt, so ist er ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 3EG. Erschien er jedoch dem Verfolger als ein uneingeschränkter Anhänger der Richtung des Nationalsozia- 10 - lismus, die das in Deutschland herrschende System bekämpfte, und blieb seine Gegnerschaft gegen den gesamten Nationalsozialismus, aus der heraus er diese Richtung unterstützte, dem Verfolger verborgen, so kann er nach § 1 Abs.- 3 Nr« 2 E2G anspruchsberechtigt sein, las Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Klager als ein wirklicher Anhänger der SflHHHH kein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei« Es hat sich für seine dahingehenden Feststellungen auf die Einlassung des Klägers in dem Strafverfahren vor dem Volksgerichtshof berufen. Die Revision beanstandet mit Recht, daß damit der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist. Das Berufungsgericht hätte in Rechnung stellen müssen, daß der Kläger bestrebt gewesen sein kann, sich in dem Strafverfahren fälschlich nicht als einen grundsätzlichen Gegner des Nationalsozialismus hinzustellen und den unrichtigen Eindruck zu erwecken, als soi es ihm im Grunde darum zu tun gewesen, die Bestrebungen des Nationalsozialismus voranzutreiben. In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger behauptet, er habe sich in seiner Tätigkeit gegen das Regime nicht notwendigerweise an eine Ideologie oder ein politisches Siel gebunden, und er habe nicht alle Ansichten von Otto Strasser gebilligt; er habe außerdem gleichzeitig und später mit der unterirdisch arbeitenden kommunistischen Partei und ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet, ohne sich mit deren Methode und Ideologie zu identifizieren, Er sei bereits 1936 im marxistisch-sozialistischen Sinn tätig und der Auffassung gewesen, daß alle gegen das herrschende System arbeitenden Gruppen zusammengehalten und zu einer Ax't antinationalsozialistischer Volksfront herangezogen werden müßten« Daher erkläre sich die zeitliche Überschneidling seiner Zusammenarbeit mit der 11 .4fK ?§■ und den Kommunisten. Der Geheimen Staatspolizei sei es nur gelungen, einen Teil seiner Tätigkeit auf zudecken. Dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres als durch die Einlassung des Klägers im Strafverfahren und auch nicht durch seine Tätigkeit in der Hitler^ Jugend und für nationalsozialistische Zeitungen als entkräftet ansehen. Vielmehr mußte es von seinem Standpunkt aus, daß die FflB eine nationalsozialistische Bewegung gewesen sei, diesen Behauptungen nachgehen. Wenn der Kläger sich für eine nationalsozialistische Richtung, die das in Deutschland herrschende System bekämpfte, nicht deshalb einsetzte, weil deren politisches Programm seiner Überzeugung entsprach lind er es der Verwirklichung näherbringen wollte, sondern weil es ihm darum zu tun war, der in Deutschland bestehenden Gewaltherrschaft Abbruch zu tun, so hat er die ihn vom Volksgerichtshof zur Last gelegten Handlungen in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen, dabei aber öffenbar den Verfolgern den Beweggrund der Handlungen verborgen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG). Das könnte insbesondere dann zutreffen, wenn er, wie er behauptet, auch mit kommunistischen oder sozialistischen Organisationen zusammengearbeitet haben sollte. Es wäre allerdings bedeutungslos, wenn er seine Gesinnung iin Verlaufe der «Vider-standstätigkeit geändert haben und erst nach seinem Einsatz für die nationalsozialistische Richtung, der ihn vor den Volksgerichtshof brachte, aus einem überzeugten Anhänger dieser Richtung zu einem Widerstandskämpfer der sozialistischen oder einer anderen Richtung geworden sein sollte. Das Berufungsgericht hätte Jedenfalls von seiner Auffassung aus die Beweggründe des Klägers für seine Arbeit in der Schwarzen Front aufklären müssen; dabei wären auch die verschiedenen von ihm vor der Entsehädigungsbehöräe und im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen zu beachten. 12 d) Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Bas Berufungsgericht wird den Sachverhalt nochmals entsprechend den entwickelten Grundsätzen prüfen und dabei auch das sonst über die FflBi erschienene wesentliche Schrifttum berücksichtigen müssen» 2» Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ermitteln müssen, ob der Kläger nach § 6 Abs» 1 Nr. 1 BSG von der Entschä- ■ digung ausgeschlossen ist» Herrn er, wie er vorgetragen hat, seine Beziehungen zur Hitlerjugend im Jahre 1934, also im Alter von etwa 18 Jahren, tatsächlich löste, so steht seine frühere Zugehörigkeit zu dieser Gliederung der NSDAP einer Entschädigung nicht entgegen, auch wenn er Inhaber eines Ehrenzeichens der Hitlerjugend war und in ihr einen Rang bekleidete (Urteil des Senats Rzw 1959, 165 Nr, 14)o Die Betätigung des Klägers für Zeitungen der Hitlerjugend würde ebenfalls, soweit sie in die Zeit vor der Vollendung seines 18» Lebensjahres fällt, nur unter besonderen Umständen, wobei insbesondere die Einsichtsfähigkeit des Klägers in das Verbrecherische des Nationalsozialismus eine Rolle spielen würde, als ein Vorschubleisten im Sinne des § 6 Abs, 1 Nr.l BEG gewertet werden können. Falls der Kläger in den späteren Lebensjahren in der Hitlerjugend verblieb, um als Gegner des Nationalsozialismus seine Widerstandstatigkeit zu tarnen, so würde der Ausschlußgrund des § 6 Abs, 1 Nr. 1 BEG weiterhin nicht gegeben sein (Urteil des Senats vom 9, März I960). Ob der Kläger durch seine Arbeit als Pressezeichner für Organe der Deutschen Arbeitsfront und andere Verbände sowie Gliederungen der NSDAP, der er sich nach den getroffenen Feststellungen seit 1935 widmete, der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat, hängt von der Art -13- dieser Tätigkeit abo J2in Vorschubleisten könnte zu verneinen sein, falls auch die Mitwirkung bei der Gestaltung dieser Presseorzeugnisse dazu diente, die Widerstandstätigkeit zu verbergen oder zu ermöglichen, doch kommt es dafür auf die gesamten näheren Umstände an* Sollte der Kläger sich in einer Weise im Sinne der NSDAP eingesetzt haben, daß das als Vorschubleisten aufgefaßt werden müßte, so würde es nicht dadurch ausgeglichen sein, daß der Kläger den Nationalsozialismus im Rahmen der SffHHHfe F9BV oder anderweitig bekämpft hätte und deswegen verfolgt worden wäre. Ascher Johannsen Äüstenberg Maaß Dr,Graf