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BGH · IV ZR 288/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 288/59

Ob die Bewegung Otto Strassers (‘‘Schwarze Front") oder eine andere politische Bewegung, die das in Deutschland an der Macht befindliche nationalsozialistische System bekämpfte und deren Anhänger deswegen verfolgt wurden, im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes eine nationalsozialistische Richtung darstellte, kann nur auf Grund eines Vergleichs ihrer gesamten weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen mit denjenigen des in Deutschland herrschen- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24-° Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung'und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Ber Kläger hat im ersten Rechtszug "beantragt, unter Ab änderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung zustehe wegen Schadens an Freiheit und Vermögen sowie im beruflichen und Wirtschaft liehen Fortkommen» Ein derartiger Antrag ist viel zu allge--% mein gehalten und deshalb unzulässig» Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nicht, wie es in dem Tatbestand des angefocJ, tenen Urteils heißt, beantragt., nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden? ist viel zu unbestimmt, zu demal nach dem Bundesentschädigungs gesetz keine derartig umfassende Ersatzpflicht besteht, "l sondern nur die im Gesetz besonders vorgesehenen begrenzte Leistungen zuerkannt werden können» Der Kläger müßte näher angeben, welche bestimmten Leistungen er verlangt, und, Insoweit er auf Feststellung klagt, aus welchen Gründen er aus nahmsweise statt eines Peistungsantrags einen Feststellungs-vantrag geltend machen kann (Urteile des Senats RzW 1957? ■worden sei, sei in seiner Mitgliedschaft in der Schwarzen ’■.Front und seiner Betätigung für diese gesehen worden» Er 'habe das Verhalten, das zu dem Strafurteil geführt habe, selbst als nationalsozialistische Angelegenheit'betrachtet, her Kläger sei nicht als Gegner des Nationalsozialismus, der er nicht gewesen sei, bestraft worden, sondern wegen seiner Tätigkeit für die Schwarze Front, deren Kampf sich lediglich gegen die Form gerichtet habe, in der Hitler den Nationalsozialismus verwirklicht habe» Es könne deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt' worden sei» b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann,- daß der Kläger sich, als er sich für die Schwarze Front einsetzte, mit deren Zielen identifizierte. Die Verurteilung des Klage wegen eines auf Grund einer solchen Einstellung erfolgenden Einsatzes würde keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs/ BBG begründen, wenn die Schwarze Front sich in der Zeit, ih der der Kläger für sie arbeitete, in ihren V.ertvorstellun-• gen und' Zielsetzungen vor. Eine Gegnerschaft gegen den National Sozialismus im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor wenn sie sich gegen den Nationalsozialismus in allen seinen Richtungen, nicht nur gegen das seit dem 50, Januar 1935 •in Leutsehland an der Macht befindliche System richtete, und sie kann deshalb auch bei Anhängern solcher politischen .Gruppen zu verneinen sein, die dieses System bekämpft Las ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 9° März I960 IV ZR 166/59 eingehend : dargelegt worden. hinter deren Bestrebungen’stellte, Entschädigung verlangen kann, wenn er wegen seiner Tätigkeit für die Schwarze Front verfolgt worden ist, kommt es also darauf an, ob diese Bewegung bis zu der Zeit, in der er sich für sie einsetzte, mit den dem Nationalsozialismus eigentümlichen weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen im wesentliche n üb ereinstimmte..; : Wenn auch der Begriff des Nationalsozialismus, wie er in § 1 Abs, 1 BSG gebraucht ist, sich nicht mit dem am 30= Januar 1933 in Deutschland an die Macht gelangten System deckt.? sondern umfassender ist, so kann die Frage, ob eine Bewegung nach ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen und Bestrebungen, dem Nationalsozia- $ lismus zugehört, doch nur durch einen Vergleich mit der zur Herrschaft gekommenen Bewegung Hitlers beantwortet werden.» nationalsozialistisch zu bezeichnen, wenn ihre Grundlagen-^, und Ziele im wesentlichen dieselbe oder eine ähnliche Ver ' bindung von rassischen Vorurteilen und antisemitischen sow totalitären und diktatorischen Tendenzen d&rstellen, Einepolitische Gruppe dagegen, die nur in einzelnen Programmpunkten mit der Doktrin Hitlers übereinstimmte, sich aber t in anderen von ihr wesentlich unterschied, ist nicht als nationalsozialistisch zu bezeichnen. Es genügt daher nicht, daß f die Bewegung aus der nationalsozialistischen hervorgegan-gen ist, denn sie kann sich gewandelt haben, Pie Präge kann auch nicht dahin gestellt werden, ob eine Bewegung, die tatsächlich nicht an die Macht gelangt ist, sich mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit von ihren nicht nationalsozialistischen Grundlagen entfernt und im Verlauf einer möglichen Entwicklung zu ähnlichen Zielen und Methoden wie der Nationalsozialismus Hitlers "bekannt hätte, wenn es ihr gelungen wäre, die Regierungs-■',gewalt zu erringen» Abgesehen davon, daß in dieser Richtung i ..'.weitgehend nur Vermutungen ohne eine reale Grundlage mög-f(’;lich wären, entspräche es nicht dem Sinn des Entschädigungs-rechts, wenn Anhänger einer in ihren Grundlagen nicht nationalsozialistischen Bewegung, die den Nationalsozialismus 'Eitiers bekämpft haben und von ihm verfolgt worden sind, Bas Berufungsgericht hat sich zwar mit der Frage, ob die Schwarze Front eine nationalsozialistische Bewegung ..’.war, befaßt; dabei fußt es im wesentlichen auf einer von r^ihm getroffenen Entscheidung vom h April 1953« 3s hat das »ihm vorgelegte Gutachten des Prof» Br» flicht hin- unterscheidet sich nicht .we sent lie von derjenigen, die der Senat in seiner Entscheidung vom uiurz, i^ou als maßgebend bezeichnet hat, und es können deshalb unter Umständen aus dem Gutachten Erkenntnisse für die Entscheidung der Präge, ob die Schwarze Front eine nationalsozialistische Bewegung war, gewonnen werden» Damit ist nicht gesagt, daß der Begriffsbestimmung des Nationalsozialismus Hitlers, wie sie in dem Gutachten vorgenommen wird, in vollem Umfang zu folgen ist» Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht sich in weitergehendem Umfang als es geschehen ist, mit dem Gutachten und der in ihm erfolgten Beurteilung der Schwarzen Front auseinandersetze I&üliahff . c) In dem bereits angeführten Urteil des Senats vom 9» Harz I960 ist weiter dargelegt, daß die Frage, ob der Betroffene wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder als Anhänger einer anderen nationalsozialistischen Sichtung verfolgt worden ist, nur nach , dem Erscheinungsbild beurteilt werden kann, das er persönlich den Verfolgern darbot» Auch wenn die Schwarze Front in der maßgebenden Zeit eine "nationalsozialistische Gruppe; war, kann die wegen der Betätigung für sie erlittene Ver-folgung Entschädigungsansprüche begründen, nämlich dann, wenn der Verfolgte ein echter Gegner des Nationalsozialismus überhaupt war und sich der Schwarzen Front nur zur Bekämpfung des in Deutschland herrschenden Systems ansehlo ohne deren Ziele zu bejahen, weil sie ihm eine geeignete Plattform für die Bekämpfung der in Deutschland bestehenden Gewaltherrschaft zu bieten schien» War diese seine Einstellung dem Verfolger bekannt, so ist er ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 : Abs» 1 BEG» VErsöhlenf dem Ver folgen nls ein un- Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger als ein wirklicher Anhänger der Schwarzen Front kein Gegner des Nationalsozialismus gewesen seio Es hat eich für seine dahingehenden Feststellungen auf die Einlassung des Klägers in dem Strafverfahren vor dem Volksgerichtshof berufen» » Die RevisicnAhiptstifflit:'^ verhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist» Bas Berufungsge- * rieht hätte in Rechnung stellen müssen, daß der Kläger bestrebt gewesen sein kann, sich in dem Strafverfahren fälschlich nicht als einen grundsätzlichen Gegner des Nationalsozialismus hinzustellen und den unrichtigen Eindruck zu erwecken, als sei es ihm im Grunde darum zu tun gewesen, ger sich für eine.nationalsozialistische Richtung, die das 1 Deutschland herrschende System bekämpfte, nicht deshalb e: setzte, weil deren politisches Programm seiner Überzeugung entsprach und er es der Verwirklichung näherbringen wollte,;-sondern weil es ihm darum zu tun war, der in Deutschland be; stehenden Gewaltherrschaft Abbruch zu tun, so hat er die ihm vom Volksgerichtshof zur Last gelegten Handlungen in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen, dabei aber offenbar den Verfolgern den Beweggrund'; der Handlungen verborgen (§ 1 Abs» 3 Kr. 2 BEG). Das Berufungsgericht hätte jedenfalls von seiner Auffassung aus,■■■£ die Beweggründe des Klägers für seine Arbeit in der Schwar--zen Front aufklären müssen; dabei wären auch die verschie--denen von ihm vor der Eritschädiguiigsbehörde und im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen zu beachten. so steht seine frühere Zugehörigkeit zu dieser Gliederung der NSDAP einer Entschädigung nicht entgegen, auch wenn er Inhaber eines .Ehrenzeichens der Hitlerjugend war und in ihr einen Hang % bekleidete (Urteil des Senats RzV, 1959» 165 Kr» 14)» Die Betätigung des Klägers für Zeitungen der Hitlerjugend würde ebenfalls, soweit sie in die Zeit vor der Vollendung seines 18V Lebensjahres fällt, nur unter besonderen Umständen? so würde der 'Ausschlußgrund des § 6 Abs» 1 Nr. 1 BEG weiterhin nicht gegeben sein (Urteil des Senats vom 9» März I960)» Ob der Kläger durch seine Arbeit als Pressezeichner für Organe der Deutschen Arbeitsfront und andere Verbände sowie Gliederungen der NSDAP? Sollte der Kläger sich in ein Weise im Sinne der NSEAP eingesetzt haben, daß das als Vor-i schubleisten aufgefaßt werden müßte, so wurde es nicht dadurch ausgeglichen sein, daß der Kläger den Nationalsozialismus im Rahmen der Schwarzen Front oder anderweitig bekämpft hätte und deswegen verfolgt worden wäre.

nationalsozialistischeDeutschlandBerufungsgerichtBewegungHitlernationalsozialistischenFrontKlägerNationalsozialismus

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
B
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1
Ob die Bewegung Otto Strassers (‘‘Schwarze Front") oder eine andere politische Bewegung, die das in Deutschland an der Macht befindliche nationalsozialistische System bekämpfte und deren Anhänger deswegen verfolgt wurden, im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes eine nationalsozialistische Richtung darstellte, kann nur auf Grund eines Vergleichs ihrer gesamten weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen mit denjenigen des in Deutschland herrschen-
den
 Nationalsozialismus Hitlers beurteilt werden»
BGH, Urt o v. 11» Mai I960 - IV ZR 288/59- -	,	Kammergericht
LG Berlin
r.,
i.: XV ZR_288/53.
Verkündet fain 11° Mai I960
Justizangestellter räls Uxkunüsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Graphikers Bodo
 in B
bi «
Klägers und Sevisionslclägers? Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Pr»	in
 gegen
das Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für
 Inneres In
)latz
 Beklagten und Revisionsbelclagten,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Mai I960 unter Mitwirkung des benatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Vi'üstenberg, Maaß und Lr* Graf
 für Re cht erkannt r
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24-° Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung'und EntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
~ V-V Tatbestand:
Der tHHHHHBHBB 1916 geholfene Kläger wurde nach seinen Angaben am 11. März 1938 in Haft genommen.. Durch.
Urteil des Volksgerichtshofs vom 19° September 1938wurde er wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde in Höhe von sechs Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet» Am 19° März 1940 hatte der Kläger die Freiheitsstrafe verbüßt. Hach seinen Angaben wurde er am 2. November 1942 zur Bewährungseinheit 999 eingezogen. Er kam auf dem afrikanischen Kriegsschauplatz zu dem Einsatz und geriet am 10.April 1943 in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Das Urteil des Volksgerichtshofs wurde auf seinen Antrag nach den Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufgehoben.
Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt> unu das Landgericht hat die von dem Kläger erhobene Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechts-, zug hat er erklärt, daß er den Anspruch wegen Schadens an Vermögen fallen lasse. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurtei 1 en;>■ :Län,;ulh?. 490 ^ DM .zu- 'zahlen -s festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet-eeii— toter Berücksichtigühg der bereits ge zahlten' den ihm entstandenen Schaden' im beruflichen und-^WirtschaftL',-i liehen Fortkommen zu erstatten,:
Bas
 gewiesen
Kammer ge rieht hat die Berufung des Klägers zurück-
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelas v.orden ist, verfolgt der: Kläger seine im zweiten Rechtszug , gestellten Anträge weiter»
Bas "beklagte Land hat im Revisionsrechtszug keinen Antrag gestellt.»
Bntscheidungsgründe;
Ber Kläger hat im ersten Rechtszug "beantragt, unter Ab änderung des angefochtenen Bescheides festzustellen, daß ihm ein Anspruch auf Entschädigung zustehe wegen Schadens an Freiheit und Vermögen sowie im beruflichen und Wirtschaft liehen Fortkommen» Ein derartiger Antrag ist viel zu allge--% mein gehalten und deshalb unzulässig» Im Berufungsrechtszug hat der Kläger nicht, wie es in dem Tatbestand des angefocJ, tenen Urteils heißt, beantragt., nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden? vielmehr hat er,, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, wegen des Freiheitsscha-\ ::'d:euäl^iinen'::;' I ei s t ungs an trag::: ||e:s t el 11: '"::i;h§;;:pnur ■■ we g shades Schaa’
dens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die
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Feststellung der Leistungspflicht des beklagten Landes be .■gehrt;».. -Aber. auch- dash-Verlä^^	das	-beM;
klagte Land, verpflichtet sei, diesen Schaden zu erstatten,.
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ist viel zu unbestimmt, zu demal nach dem Bundesentschädigungs gesetz keine derartig umfassende Ersatzpflicht besteht, "l sondern nur die im Gesetz besonders vorgesehenen begrenzte Leistungen zuerkannt werden können» Der Kläger müßte näher angeben, welche bestimmten Leistungen er verlangt, und,
 Insoweit er auf Feststellung klagt, aus welchen Gründen er aus nahmsweise statt eines Peistungsantrags einen Feststellungs-vantrag geltend machen kann (Urteile des Senats RzW 1957? 203 I?r» 40, 1959, 406 Kr» 49, 419 Kr. 70)»
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r Da der Rechtsstreit aus anderen Gründen an das Beru-
1 fungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird der Kläger
 Gelegenheit haben, wegen der von ihm begehrten Entschädigung 1 .
■ wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen seinen Vortrag zu ergänzen und einen den gesetzlichen 'Vorschriften entsprechenden Antrag zu stellen.
■fif.
1. a) Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger r.aus einer zu dem Teil nationalsozialistisch gesinnten Familie gekommen sei. Sein Abgang von der Schule im März 1932 sei •durch seine nationalsozialistische Betätigung veranlaßt worden» Bis Bnde 1932 sei er im Verlag des ’’Jungen Sturmtrupps" ides damaligen Zentralorgans der Hitlerjugend in München, .tätig gewesen und dann Pressezeichner für Zeitungen der Hitlerjugend geworden. Von 1935 ab habe er als Pressezeich-sner für Organe der deutschen Arbeitsfront und andere Verbände und Gliederungen der KSDAP gearbeitet» Von 1934 bis *1936 habe er sich im Inland und Ausland für die Schwarze Front, die eine nationalsozialistische Bewegung gewesen sei, ^betätigt» Br habe sich mit den Gedanken von Otto Strasser beschäftigt, zu demal ihm die politische Entwicklung in ■Deutschland nicht schnell genug vorwärts gegangen sei»
,Vr?.Eas hochverräterische Unternehmen, wegen dessen er am
“ 13. September 1933 durch den Volksgerichtshof verurteilt *
,
■worden sei, sei in seiner Mitgliedschaft in der Schwarzen ’■.Front und seiner Betätigung für diese gesehen worden» Er 'habe das Verhalten, das zu dem Strafurteil geführt habe,
 selbst als nationalsozialistische Angelegenheit'betrachtet, her Kläger sei nicht als Gegner des Nationalsozialismus, der er nicht gewesen sei, bestraft worden, sondern wegen seiner Tätigkeit für die Schwarze Front, deren Kampf sich lediglich gegen die Form gerichtet habe, in der Hitler den Nationalsozialismus verwirklicht habe» Es könne deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt' worden sei»
Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind begründet.
b)	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann,- daß der Kläger sich, als er sich für die Schwarze Front einsetzte, mit deren Zielen identifizierte. Die Verurteilung des Klage wegen eines auf Grund einer solchen Einstellung erfolgenden Einsatzes würde keinen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs/ BBG begründen, wenn die Schwarze Front sich in der Zeit, ih der der Kläger für sie arbeitete, in ihren V.ertvorstellun-• gen und' Zielsetzungen vor. den typisch nationalsozialistischen nicht grundsätzlich unterschied und deshalb als der geschichtlichen nationalsozialistischen Bewegung zugehörig' bezeichnet werden muß. Eine Gegnerschaft gegen den National Sozialismus im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor wenn sie sich gegen den Nationalsozialismus in allen seinen Richtungen, nicht nur gegen das seit dem 50, Januar 1935 •in Leutsehland an der Macht befindliche System richtete, und sie kann deshalb auch bei Anhängern solcher politischen .Gruppen zu verneinen sein, die dieses System bekämpft Las ist in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 9° März I960 IV ZR 166/59 eingehend : dargelegt worden.
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Dafür, ofc ein	Front, üer-'::sicüy >.;.
hinter deren Bestrebungen’stellte, Entschädigung verlangen kann, wenn er wegen seiner Tätigkeit für die Schwarze Front verfolgt worden ist, kommt es also darauf an, ob diese Bewegung bis zu der Zeit, in der er sich für sie einsetzte, mit den dem Nationalsozialismus eigentümlichen weltanschaulichen Grundlagen und politischen Bestrebungen im wesentliche n üb ereinstimmte..; :
Wenn auch der Begriff des Nationalsozialismus, wie er in § 1 Abs, 1 BSG gebraucht ist, sich nicht mit dem am 30= Januar 1933 in Deutschland an die Macht gelangten System deckt.? sondern umfassender ist, so kann die Frage, ob eine Bewegung nach ihren weltanschaulichen Grundlagen und politischen Zielsetzungen und Bestrebungen, dem Nationalsozia- $ lismus zugehört, doch nur durch einen Vergleich mit der zur Herrschaft gekommenen Bewegung Hitlers beantwortet werden.» Denn in ihr hat der Nationalsozialismus seine maßgebliche Ausprägung erfahren und seinen unheilvollen Einfluß in Deutschland selbst und in der V/oltpolitik entfaltet» Nur der Nationalsozialismus, wie er sich nach der sogenannten -iachtübernähme in Deutschland gestaltet hat, kann da-. her als Vergleichsmaßstab dafür dienen, ob eine politische Gruppe nationalsozialistisch war oder eine andere politische Dichtung vertrat».
Dem Nationalsozialismus Hitlers ist eigentümlich die •Beurteilung der Hasse und des Volkes als absoluter und letzter Werte und der Wahn von der Höherwertigkeit der 'nordischen Hasse» Dies äußerte sich zunächst in einem radikalen Antisemitismus, Aus dieser Anschauung wurde das Recht ;auf eine imperialistische Politik und auf Unterdrückung 'Und Vernichtung anderer Völker und Rassen hergeleitet sowie'' 'die Befugnis, das gesamte öffentliche und private Leben 'nach den von den Parteifunktionären ausgehenden Anordnungen^
#
zu regeln« Die Ziele	sollten auf
 Grundlage eines diktatorischen Pührerprinzips rücksichtsl verwirklicht werden, weder rechtsstaatliche Bindungen noc‘ Achtung vor der Menschenwürde wurden anerkannt.
Wichtig ist, daß diese verschiedenen Elemente, die hi nur angedeutet werden können, in ihrer Verbindung das Wes des National	Bewegung	.ist	-	als-,
nationalsozialistisch zu bezeichnen, wenn ihre Grundlagen-^, und Ziele im wesentlichen dieselbe oder eine ähnliche Ver ' bindung von rassischen Vorurteilen und antisemitischen sow totalitären und diktatorischen Tendenzen d&rstellen, Einepolitische Gruppe dagegen, die nur in einzelnen Programmpunkten mit der Doktrin Hitlers übereinstimmte, sich aber t in anderen von ihr wesentlich unterschied, ist nicht als nationalsozialistisch zu bezeichnen. So waren beispielsweise nicht alle, die eine Diktatur erstrebten, Nationalsozialisten,- wie bei den Kommunisten offen zutage liegt, und ebensowenig können alle Gruppen mit antisemitischen Tendenzen als nationalsozialistisch gelten. Um klarzustel-4-len, ob eine politische Bewegung unter den Begriff des
 Nationalsozialismus fällt, bedarf es deshalb'einer zusam-§ «
meniassenden Prüfung ihrer gesamten Grundlagen und Bestrebungen, und zwar für die Zeit, in der der von den nationalsozialistischen Machthabern in Deutschland Verfolgte sich für sie einsetzte. Es genügt daher nicht, daß f die Bewegung aus der nationalsozialistischen hervorgegan-gen ist, denn sie kann sich gewandelt haben, Pie Präge kann auch nicht dahin gestellt werden, ob eine Bewegung, die tatsächlich nicht an die Macht gelangt ist, sich mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit von ihren nicht nationalsozialistischen Grundlagen entfernt und im Verlauf einer möglichen Entwicklung zu ähnlichen Zielen und Methoden wie der Nationalsozialismus Hitlers
"bekannt hätte, wenn es ihr gelungen wäre, die Regierungs-■',gewalt zu erringen» Abgesehen davon, daß in dieser Richtung i ..'.weitgehend nur Vermutungen ohne eine reale Grundlage mög-f(’;lich wären, entspräche es nicht dem Sinn des Entschädigungs-rechts, wenn Anhänger einer in ihren Grundlagen nicht nationalsozialistischen Bewegung, die den Nationalsozialismus 'Eitiers bekämpft haben und von ihm verfolgt worden sind,
'. von der Entschädigung ausgeschlossen würden, weil möglicher-weise typisch nationalsozialistische Tendenzen in der Be-wegung hätten zu dem -Durchbruch kommen und sie zu einer Spielart des Nationalsozialismus hätten machen können*
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Bas Berufungsgericht hat sich zwar mit der Frage, ob die Schwarze Front eine nationalsozialistische Bewegung ..’.war, befaßt; dabei fußt es im wesentlichen auf einer von r^ihm getroffenen Entscheidung vom h April 1953« 3s hat das »ihm vorgelegte Gutachten des Prof» Br»	flicht	hin-
^reichend berücksichtigt, wie die Revision, die sich in Iptren Ausführungen auf dieses Gutachten beruft, mit Hecht .rügt» Dieses Gutachten fußt zwar auf der Ansicht, daß der ^Begriff des Nationalsozialismus im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sich nur auf das Reich Hitlers und dessen ’’staatstragende Organisationen» vor allem die NSDAP und ihre 'Gliederungen, beziehe, das trifft aber auf den Begriff 4er politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, wie. er in § 1 Abs» 1 BBG gebraucht ist, nicht zu» In «^en. Gutachten wird jedoch das Verhalten und die Ideologie der Anhänger der Schwarzen Front an dem Begriff des Natio-*;• nalsosial'ismus, wie er in Deutschland an der Macht war, ■ ■■ »^.gemessen und untersucht, ob die Schwarze Front in prinzi-V-pieller politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozia-yiismus Hitlers stand oder es sich bei der Auseinandersetzung .mit Hitler lediglich um methodische Differenzen oder Fragen personeller Machtkonkurrenz handelte»
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unterscheidet sich nicht .we sent lie von derjenigen, die der Senat in seiner Entscheidung vom
 uiurz, i^ou als maßgebend bezeichnet hat, und es können deshalb unter Umständen aus dem Gutachten Erkenntnisse für die Entscheidung der Präge, ob die Schwarze Front eine nationalsozialistische Bewegung war, gewonnen werden» Damit ist nicht gesagt, daß der Begriffsbestimmung des Nationalsozialismus Hitlers, wie sie in dem Gutachten vorgenommen wird, in vollem Umfang zu folgen ist» Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht sich in weitergehendem Umfang als es geschehen ist, mit dem Gutachten und der in ihm erfolgten Beurteilung der Schwarzen Front auseinandersetze I&üliahff	.
c)	In dem bereits angeführten Urteil des Senats vom 9» Harz I960 ist weiter dargelegt, daß die Frage, ob der Betroffene wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder als Anhänger einer anderen nationalsozialistischen Sichtung verfolgt worden ist, nur nach , dem Erscheinungsbild beurteilt werden kann, das er persönlich den Verfolgern darbot» Auch wenn die Schwarze Front in der maßgebenden Zeit eine "nationalsozialistische Gruppe; war, kann die wegen der Betätigung für sie erlittene Ver-folgung Entschädigungsansprüche begründen, nämlich dann, wenn der Verfolgte ein echter Gegner des Nationalsozialismus überhaupt war und sich der Schwarzen Front nur zur Bekämpfung des in Deutschland herrschenden Systems ansehlo ohne deren Ziele zu bejahen, weil sie ihm eine geeignete Plattform für die Bekämpfung der in Deutschland bestehenden Gewaltherrschaft zu bieten schien» War diese seine Einstellung dem Verfolger bekannt, so ist er ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung im Sinne des § 1 : Abs» 1 BEG» VErsöhlenf	dem	Ver	folgen	nls	ein	un-
; bin ge sch rankt er' Anhängen .'4er Hiehtung des Nationalsozia- ;
li sinus, die	Dexit.se^aniä';:häTr8öheiide	Systett 'bekämpfte;.
und blieb seine Gegnerschaft gegen den gesamten Nationalsozialismus , ans der heraus er diese Sichtung unterstützte, dem Verfolger'' verbof^e^	er';hach:: § 1 .::Abs::ii/i::"|ir» f 2:~ ■
B2G anspruchsberechtigt sein.
Bas Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger als ein wirklicher Anhänger der Schwarzen Front kein Gegner des Nationalsozialismus gewesen seio Es hat eich für seine dahingehenden Feststellungen auf die Einlassung des Klägers in dem Strafverfahren vor dem Volksgerichtshof berufen»	»
Die RevisicnAhiptstifflit:'^ verhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist» Bas Berufungsge- * rieht hätte in Rechnung stellen müssen, daß der Kläger bestrebt gewesen sein kann, sich in dem Strafverfahren fälschlich nicht als einen grundsätzlichen Gegner des Nationalsozialismus hinzustellen und den unrichtigen Eindruck zu erwecken, als sei es ihm im Grunde darum zu tun gewesen,
'die Bestrebungen des Nationalsozialismus voranzutreiben,
'In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger behauptet, er habe sich in seiner Tätigkeit gegen das Regime nicht notwendigerweise an eine Ideologie oder ein politisches Siel gebunden, und er habe nicht alle Ansichten von Otto 'Strasser gebilligt,* er habe außerdem gleichzeitig und später mit der unterirdisch arbeitenden kommunistischen Partei und ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet, ohne sich mit deren Methode und Ideologie zu identifizieren» Er sei bereits 1930 im marxistisch-sozialistischen •Sinh 'tätig und : deriAtiffaipung gewesen, ■ däß'::alle 0genM&s yy herrschende System arbeitenden. Gruppen, z u s a mm e n g e h a 11 e n und zu einer Art antinationalsozialistischer Volksfront herangezogen werden müßten» Daher erkläre sich die zeitliche Überschneidung seiner Zusammenarbeit mit der Schwär-
- 11
.sen Front und den ■Koi®wii#i?eno Der Geheimen Staatspolizei sie es nun:gelungen, einen Feil seiner Tätigkeit auf zuüeeken»
Dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres eis durch.. di^Dinlassung: des Klägers.1 in straf-; verfahnen und 'auch- n^öht/^^roh .seine Tätigkeit in der Eitle: jugend:' und f:ür■ hatiohälsociali&tische Zei tungen;als entkräftet an sehen» ..Vielmehrviaulltii^ö n:VOh seinem Standffünkt aus, daß die Schwarze Front eine nationalsozialistische Bewegung.* gewesen sei, diesen',;Deha^§11^	Klä-
ger sich für eine.nationalsozialistische Richtung, die das 1 Deutschland herrschende System bekämpfte, nicht deshalb e: setzte, weil deren politisches Programm seiner Überzeugung entsprach und er es der Verwirklichung näherbringen wollte,;-sondern weil es ihm darum zu tun war, der in Deutschland be; stehenden Gewaltherrschaft Abbruch zu tun, so hat er die ihm vom Volksgerichtshof zur Last gelegten Handlungen in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen, dabei aber offenbar den Verfolgern den Beweggrund'; der Handlungen verborgen (§ 1 Abs» 3 Kr. 2 BEG). Das könnte insbesondere dann zutreffen, wenn er, wie er behauptet, auch rait kommunistischen oder sozialistischen Organisatio-i! nen zusammengearbeitet haben sollte0 Es wäre allerdings be-V
. ::::	•	v V:'b	U':- V:- Ü v >' ;;-;:/	.
deutungslos, wenn er seine Gesinnung im Verlaufe der Wider-. stand3tätigkeit geändert haben und erst nach seinem Einsatz^ für die nationalsozialistische Dichtung, der ihn vor den Vö; gerichtshof brachte, aus einem überzeugten Anhänger dieser: Richtung zu einem Widerstandskämpfer der. • sozialistischen.-^ oder einer anderen Richtung geworden sein sollte. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls von seiner Auffassung aus,■■■£ die Beweggründe des Klägers für seine Arbeit in der Schwar--zen Front aufklären müssen; dabei wären auch die verschie--denen von ihm vor der Eritschädiguiigsbehörde und im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen zu beachten.
$ ^
d)	Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-' verwiesen werden». Bas Berufungsgericht wird den Sachverhalt V nochmals entsprechend den entwickelten Grundsätzen prüfen
i; und dabei auch das sonst über die Schwarze Front erschieneneu
?<■
wesentliche Schrifttum berücksichtigen müssen»
2» Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ermitteln müs-/•* sen, ob der Kläger nach § 6 Abs» 1 Nr» 1 B3G von der Sntschä-k'-digung ausgeschlossen ist» ‘Herrn er, wie er vorgetragen hat, seine Beziehungen zur Hitlerjugend.im Jahre 1934? also im 'r Alter von etwa IS Jahren? tatsächlich löste? so steht seine frühere Zugehörigkeit zu dieser Gliederung der NSDAP einer Entschädigung nicht entgegen, auch wenn er Inhaber eines .Ehrenzeichens der Hitlerjugend war und in ihr einen Hang % bekleidete (Urteil des Senats RzV, 1959» 165 Kr» 14)» Die Betätigung des Klägers für Zeitungen der Hitlerjugend würde ebenfalls, soweit sie in die Zeit vor der Vollendung seines 18V Lebensjahres fällt, nur unter besonderen Umständen? wobei insbesondere die Einsichtsfähigkeit des Klägers in das Verbrecherische des Nationalsozialismus eine Rolle spielen :	würde, als ein Vorschubleisten im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr=I
BEG gewertet werden können»
Falls der Kläger in den späteren Lebensjahren in. der Hitlerjugend verblieb, um als Gegner des Nationalsozialismus seine V/iderstandstätigkeit zu tarnen? so würde der 'Ausschlußgrund des § 6 Abs» 1 Nr. 1 BEG weiterhin nicht gegeben sein (Urteil des Senats vom 9» März I960)» Ob der Kläger durch seine Arbeit als Pressezeichner für Organe der Deutschen Arbeitsfront und andere Verbände sowie Gliederungen der NSDAP? der er sich nach den getroffenen Feststellungen seit 1935 widmete, der nationalsozialistischen ^Gewaltherrschaft Vorschuß geleistet hat? hängt von der Art
 dieser Tätigkeit ab. Sin Vorschubleisten könnte zu verneine sein, falls auch die Mitwirkung bei der Gestaltung dieser Presseorzeugnisse dazu diente, die Widerstandstätigkeit zu.; verbergen oder zu ermöglichen, doch kommt es dafür auf die gesagten näheren Umstände an. Sollte der Kläger sich in ein Weise im Sinne der NSEAP eingesetzt haben, daß das als Vor-i schubleisten aufgefaßt werden müßte, so wurde es nicht dadurch ausgeglichen sein, daß der Kläger den Nationalsozialismus im Rahmen der Schwarzen Front oder anderweitig bekämpft hätte und deswegen verfolgt worden wäre.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg
 Maaß
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