Sie ist seit dem Jahre 1931 Inhaberin einer Schankkonzession für den Zigeuner-Keller in Frankfurt/kain, MBl^straßeH gewesen. Die Klägerin hat bei der Entschädigungsbehörde den Antrag gestellt, ihr gemäß § 27 Abs 1 BErgG- folgende Entschädigungsleistung zu gewährens Erteilung der Konsession zu dem Betriebe des Zigeuner-Xellers und zwar in denselben Räumen, die sie seinerzeit abver-miatet hatte.dergestalt, daß die augenblickliche Fachterin des Lokals mit der Klägerin einen Unterpacht- bezw. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, daß ihr ein Entschädigungsanspruch für Schaden im wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen zustehe...Die Entschädigungsgerichte haben ihre Klage abgewiesen. II, Die Revision der Klägerin ist nicht begründet, Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin als Jüdin zu einem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die NSDAP vom kulturellen und Wirtschaft liehen Lehen Deutschlands aussuschlleßen beabsichtigte, und daß daher auf Grund des § 64 Abs 2 HEG eine Vermutung besteht, daß ihr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewalt- Auf Grund, dieses Sachverhalts und nicht, weil: die Klägerin Jüdin gewesen wäre, hätten die Verwaltungsgerichte festgestellt, daß dem Ehemann der Klägerin und mittelbar auch dieser selbst die nach § 12 des Gaststättengesetzes für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehle und daß die Klägerin die Konzession für ihren Ehemann erschlichen habe, Baß sie Jüdin oder jüdischer Abstammung sei, werde dagegen mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn, daß die Entziehung etwa damit begründet worden wäre. tionalsozialistischen Gewaltmsßnahmen beruht, hat dieses zu Hecht eine Entschädigung für deren Entziehung versagt, Angriffe hiergegen werden seitens der Revision auch nicht erhoben. Die Revision glaubt jedoch, das Berufungsurteil beanstanden zu .können, weil das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Klägerin nicht deshalb eine Entschä- digung zuzubilligen sei, weil ihr nach Entziehung der Konzession infolge der allgemeinen Verfolguhgsmaßnahmen gegen Juden die Möglichkeit genommen gewesen wäre, eine neue Konzession zu erwerben. Es kann hierbei dahinstehen, ob ein Entschädigungsanspruch auch gegeben sein könnte, wenn ein rassisch Verfolgter eine von ihm beantragte Konzession aus rassischen Gründen nicht erhalten hat oder wenn er von einem Antrag auf Heuerteilung einer Konzession, den er erwiesenermaßen ohne die Diskriminierung seiner Hasse gestellt hätte., nur aus diesem Grunde abgesehen hätte« Denn das Berufungsgericht hat als unwahrscheinlich erachtet, daß die Klägerin, nachdem ihr die berufliche Zuverlässigkeit durch Urteil der Verwaltungsgerichte aberkannt worden war, später jemals wieder eine andere Konzession erhalten hätte, zu demal da sie nicht hätte geltend machen können, daß die für die Entziehung wesentlichen Umstände sich nachträglich grundlegend geändert hätten« Da hiernach die Klägerin eine neue Konzession nicht erhalten hätte, sind ihre Angriffe unbegründet Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemacht hat, sie hätte nach Aufgabe des Zigeuner-Kellers eine Anstellung im privaten Dienst gefunden, wenn sie nicht rassisch belastet und infolgedessen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen und zur Auswanderung gezwungen worden wäre, hat das Berufungsgericht eine Entscheidung abgelehnt« Es kann dahin stehen, ob dies berechtigt p o (vgl RsW 1956, 52 ) o Denn irgend ein Anhalt dafür, daß die Klägerin, die eine selbständige Brwerbstätigkeit ausgeübt hatte, sich nach der Entziehung der Konzession um eine Anstellung im privaten Dienst bemüht haben würde, ist nicht vorhanden und irgendwelche ausreichende Angaben für eine solche Annahme sind von ihr nicht gemacht worden!
IV_ZR_ 283/56 Verkündet am 22, Februar 1957 Schorm, Justiza nges1111er als Urkundsbeamter der Ge schäft s s t e11e 2439 204 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau am Irmgard von Straße gebe A - Prozeßbevcllmachtigters ULLIVA V J- Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, 9 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 22« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr*v*o Werner, Wüstenberg und Wilden für.Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Oktober 1956 wird * zurLtckgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand: Die im Jahre 1907 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Sie war früher Tänzerin und hat sich im Jahre 1930 mit dem im Jahre 1689 geborenen mehrfach vorbestraften Kaufmann Heinrich RefliHV» ber ^a*ire wegen Geistes- schwäche entmündigt war* verheiratet. Sie ist seit dem Jahre 1931 Inhaberin einer Schankkonzession für den Zigeuner-Keller in Frankfurt/kain, MBl^straßeH gewesen. Durch Urteil des Stadtverwaltungsgerichts In Frankfurt vom 2. November 1934 Ist ihr diese Konzession entzogen worden. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksverwaltüngsgericht in Wiesbaden mit Urteil vom 14- Februar 1935 zurüokgewlesen«, < Ihr Ehemann ist Inzwischen verstorben. Die Klägerin hat bei der Entschädigungsbehörde den Antrag gestellt, ihr gemäß § 27 Abs 1 BErgG- folgende Entschädigungsleistung zu gewährens Erteilung der Konsession zu dem Betriebe des Zigeuner-Xellers und zwar in denselben Räumen, die sie seinerzeit abver-miatet hatte.dergestalt, daß die augenblickliche Fachterin des Lokals mit der Klägerin einen Unterpacht- bezw. Mietvertrag in ihren früheren Räumen abzuschließen hat. Die Entschädigungsbehörde hat eine solche Entschädigung abgelehnt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, daß ihr ein Entschädigungsanspruch für Schaden im wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen zustehe... Die Entschädigungsgerichte haben ihre Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.. Entscheidungsgrunde: I, Die Klägerin war in dem Termin zur mitnd liehen V e rh a n d lung nicht vertreten. Entsprechend den § 209 Abs 3 BSG war daher eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung su treffen. II, Die Revision der Klägerin ist nicht begründet, Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Klägerin als Jüdin zu einem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die NSDAP vom kulturellen und Wirtschaft liehen Lehen Deutschlands aussuschlleßen beabsichtigte, und daß daher auf Grund des § 64 Abs 2 HEG eine Vermutung besteht, daß ihr Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewalt- maßnahmen verursacht ist'. Das Berufungsgericht hat aber diese Vermutung -- verfahrensrechtlich einwandfrei - als widerlegt angesehen. Auf Grund der noch vollständig er- haltenen Akten über das gegen die Klägerin durchgeführte Verfahren zur Entziehung ihrer Konzession hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die jüdische Abstammung der Klägerin für die Entziehung der Konzession nicht ursächlich gewesen ist« Die Entziehung sei bereits vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus von den Behörden gefordert worden, und sie sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Klägerin die Ausübung der Konzession ihrem ,,deutschblütigen,, Ehemann überlassen habe und dieser die Klägerin nur vorgeschoben habe, um selbst in den Genuß der Konzession zu kommen, nachdem sie ihm und zwar schon vor 1933 verweigert worden sei und er keine Aussicht auf Erteilung der Konzession habt habe. Die Verwaltungsgerichte hätten auf Grund ge- UPu- fangreicher Ermittlungen für erwiesen gehalten? daß der Ehemann der Klägerin ein haltloser Psychopath mit Hang zu phantastischen Schwindeleien, zu Ziellosigkeit, Größenwahn und zu geschlechtlicher Hemmungslosigkeit sei. Er sei als ein skrupelloser Geschäftsmann festgestellt worden, der von Spielleidenschaft..und Verschwendungssucht beherrscht werde, hinsichi11eh seines Privat1ebens Übel beleumundet und gegenüber Steuerbehörden und Lieferanten unzuverlässig sei. Er habe sich an verschiedenen Orten als Hochstapler betätigt, sei in zahlreiche Betrugsverfahren verwickelt gewesen und wiederholt kriminell vorbestraft. Von 1912 bis 1927 sei er wegen Schwachsinns entmündigt gewesen. In dem von ilim geführten Zigeuner-Keller hätten grobe Mißstände geherrscht, Steuern und soziale Abgaben seien jahrelang nicht abgeführt und Lieferantenrechnungen nicht bezahlt worden. In dem Lokal hätten Birnen und anderes zweifelhaftes Publikum verkehrt. Mehrere sogenannte Rund-tänzerinnen seien eingestellt gewesen, die teilweise nicht gemeldet und die alle so erheblich unterhezahlt worden seien, daß sie gezwungen gewesen wären, in dem Lokal der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen. Auf Grund, dieses Sachverhalts und nicht, weil: die Klägerin Jüdin gewesen wäre, hätten die Verwaltungsgerichte festgestellt, daß dem Ehemann der Klägerin und mittelbar auch dieser selbst die nach § 12 des Gaststättengesetzes für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehle und daß die Klägerin die Konzession für ihren Ehemann erschlichen habe, Baß sie Jüdin oder jüdischer Abstammung sei, werde dagegen mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn, daß die Entziehung etwa damit begründet worden wäre. Da somit der Verlust der Konzession nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf na- tionalsozialistischen Gewaltmsßnahmen beruht, hat dieses zu Hecht eine Entschädigung für deren Entziehung versagt, Angriffe hiergegen werden seitens der Revision auch nicht erhoben. Die Revision glaubt jedoch, das Berufungsurteil beanstanden zu .können, weil das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Klägerin nicht deshalb eine Entschä- digung zuzubilligen sei, weil ihr nach Entziehung der Konzession infolge der allgemeinen Verfolguhgsmaßnahmen gegen Juden die Möglichkeit genommen gewesen wäre, eine neue Konzession zu erwerben. Es kann hierbei dahinstehen, ob ein Entschädigungsanspruch auch gegeben sein könnte, wenn ein rassisch Verfolgter eine von ihm beantragte Konzession aus rassischen Gründen nicht erhalten hat oder wenn er von einem Antrag auf Heuerteilung einer Konzession, den er erwiesenermaßen ohne die Diskriminierung seiner Hasse gestellt hätte., nur aus diesem Grunde abgesehen hätte« Denn das Berufungsgericht hat als unwahrscheinlich erachtet, daß die Klägerin, nachdem ihr die berufliche Zuverlässigkeit durch Urteil der Verwaltungsgerichte aberkannt worden war, später jemals wieder eine andere Konzession erhalten hätte, zu demal da sie nicht hätte geltend machen können, daß die für die Entziehung wesentlichen Umstände sich nachträglich grundlegend geändert hätten« Da hiernach die Klägerin eine neue Konzession nicht erhalten hätte, sind ihre Angriffe unbegründet Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemacht hat, sie hätte nach Aufgabe des Zigeuner-Kellers eine Anstellung im privaten Dienst gefunden, wenn sie nicht rassisch belastet und infolgedessen von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen und zur Auswanderung gezwungen worden wäre, hat das Berufungsgericht eine Entscheidung abgelehnt« Es kann dahin stehen, ob dies berechtigt 6 ist? weil Uber einen solchen Anspruch von der Entschädigungsbehörde bisher weder entschieden worden ist* was grundsätzlich nach § 210 BEG- erforderlich sein würde« noch von ihr in einer Weise zu diesem Anspruch Stellung genommen worden ist, die einem ablehnenden Bescheid glelchzua eilten wäre p o (vgl RsW 1956, 52 ) o Denn irgend ein Anhalt dafür, daß die Klägerin, die eine selbständige Brwerbstätigkeit ausgeübt hatte, sich nach der Entziehung der Konzession um eine Anstellung im privaten Dienst bemüht haben würde, ist nicht vorhanden und irgendwelche ausreichende Angaben für eine solche Annahme sind von ihr nicht gemacht worden! Die Revision war daher mit der Krstenfolge aus §§ 97 ZPO, 225 BEG zurückzuweisenv Schmidt Johannsen to Werner Wüstenberg Wi: Lden