Der Beklagte hat sich geweigert, die Schlußrechnung des Klägers, die dieser nach der Aufhebung der Entmündigung erteilte, anzuerkennen* Er behauptet, der Kläger habe ihm durch PflichtWidrigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Vormund bezw. Der Beklagte leitet die SchadensersatzansprUche gegen den Kläger aus folgendem her* Er behauptet, der Kläger habe' sich nicht um die Verwertung der durch den Abbruch des Pörderturms gewonnenen Materialien gekümmert. Vor allem habe der Kläger es pflichtwidrig zugelassen, daß die Wiesengrundstücke - im folgenden Lossewiesen genannt - nur für eine lebenslängliche Rente von 1 OOO,- RM und Übernahme der Hypothek von 8 000,- RM veräußert worden seien. Die Gegenleistung de3 Käufers habe nicht dem Wert der Wiesen entsprochen, auch sei kein Anlaß vorhanden gewesen, die Wiesen zu veräußern. Da der Beklagte sich fortgesetzt dieser Ansprüche berühmt, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß dem Beklagten keine Schadens-ersatzansprüohe gegen den Kläger zustehen aus Der Kläger macht geltend, daß dem Beklagten die Schadensersatzansprüche nicht zustehen, deren er, der Beklagte, sich berühme. Aus diesen Erträgen hätten die finanziellen Verpflichtungen des Beklagten nicht erfüllt werden können* Die Kosten der Unterbringung in der Heilanstalt hätten sieh auf mindestens 1 080,- EM jährlich belaufen, die Bedienung der Hypothek hätten an Zinsen, Verwaltungsspesen der Gläubigerin und Amortisation jährlich den Aufwand eines Betrages von 480,- RM notwendig gemacht. Der Betrag entspreche dem damaligen Wert der Grandstücke, Dieser -ergebe sich daraus, daß die Hypothek der Landeskreditkasse ursprünglich 12.000,- RM betragen habe, dieser Betrag sei aber im Wege des Vergleichs auf 8.0C0,- HM herabgesetzt worden, da die Gültigkeit der Jlypofchekenbestellung durch den Beklagten wegen seiner Geisteskrankheit zweifelhaft gewesen sei. versorgung am Erwerb der Wiesen interessiert gewesen sei, und daß daher ein höherer Preis als der mit dem Bruder vereinbarte hätte erzielt werden können. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und im zweiten Hechtszug ferner vorgetragen, daß ihm noch aus einem anderen Sachverhalt Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustünden. Auf Grund eines UmstellungsVerfahrens, in dem der Kläger ihn, den Beklagten, als Vormund vertreten habe, sei die Umstellung durch amtsgerichtlichen Beschluß im Verhältnis 10 : 1 festgestellt worden. Der Kläger habe es pflichtwidrig verabsäumt, gegen diesen Beschluß das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen oder doch ihn, den Beklagten, auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen, nachdem die Entmündigung aufgehoben worden war. io a) Rechtlich zutreffend haben die Vorinstanzen die auch in diesem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende Frage bejaht, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der vom Beklagten erhobenen Ansprüche habe, und daß damit die nach §256 Z?0 erforderlichen Voraussetzungen für eine sachliche Bescheidung des geltend gemachten Anspruchs gegeben sind. Das Interesse des Klägers, das Nichtbestehen der angeblichen Ansprüche des Beklagten festgestellt zu haben, kann daher nur auf dem T,*ege behoben werden, den der Kläger mit der Anstrengung der gegenwärtigen Klage beschritten hat. Was den Umfang anlangt, in dem der v.on den Parteien vorgetragene Prozeßstoff zu berücksichtigen ist, so kann es entgegen der Ansicht der Revision nicht beanstandet werden, daß der Berufungsrichter auf den erst im Berufungsrechtszug vorgetragenen Sachverhalt nicht eingegangen ist, der Kläger habe sich auch dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß er die Rechte des Beklagten in einem Umstellungsverfahren nicht sachgemäß gewahrt habe. sie in dem dafür allein maßgebenden Tatbestand des Berufungsurteils beurkundet sind, nur die Schadenersatzansprüche, die der Beklagte wegen der angeblichen Pflichtwidrigkeiten des Klägers erhebt, die mit dem Abhandenkommen von Baumaterial, der Verwertung der Materialien des Förderturms und der Veräußerung der Lossewiesen Zusammenhängen, Bur Behauptungen, die diese Ansprüche betreffen können, sind sacherheblich. Da auch der Beklagte bezüglich der angeblichen weiteren Pflichtverletzung keinen Sachantrag gestellt hat, 1st dieses Vorbringen mit Recht vom Berufungsrichter nicht zu dem Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden, § 551 Mr 7 ZPO ist nicht verletzt, Daneben bestellt die sich aus dem ihm übertragenen Atot folgende allgemeine Pflicht, stets auf das Interesse des Mündels bedacht zu sein und alles zu unterlassen, was dieses Interesse beeinträchtigen kann. Mit Hecht konnte der Berufungsrichter deshalb, soweit es sich um die Verwertung der Materialien aus dem tördertürm handelt, dahingestellt lassen, ob der Vertrag mit dem Abbruchsunternehmer von dem Vormund oder dem Kläger abgeschlossen worden ist. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat der Vormund selbst* den Vertrag mit dem Bruder des Beklagten abgeschlossen. Dieses Geschäft bedurfte ebenso wie die zu seiner Durchführung erfolgende Auflassung der Grundstücke der Vormundschaftsgerichtliehen Genehmigung, die dem Vormund und nicht dem Kläger erteilt «erden konnte und auch erteilt worden ist* Sine hierbei begangene Pflichtwidrigkeit des Klägers kann nur darin liegen, daß es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, bei seiner Anhörung durch den Vormundschaftsrichter (§ 1826 BGB) auf Bedenken gegen die Genehmigung aufmerksam zu machen oder dem Vormundschaftsrichter alle ihm, dem Kläger, bekannten Tatsachen zu unterbreiten, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sein konnten. Hat sich der Vormund hierbei eine Pflichtwidrigkeit zuschulden kommen lassen oder hat der Vormundschaftsrichter die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 1848 BGB), so ist der Gegenvormund nicht dafür verantwortlich. Diese Rechtslage kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Präge geprüft wird, worin bei der Veräußerung der lossewiesen eine Pflichtwidrigkeit des Klägers überhaupt bestehen kann, und welche Tatsachen der behauptungs- und beweispflichtige Beklagte vortragen muß, um seinen Anspruch schlüssig zu. könnej daß dem Unternehmer, der den Pörderturm abgebrochen hat, für seine Arbeiten die anfallenden Materialien als Ent gelt überlassen worden seien«, Der Berufungsrichter meint hiers es sei nichts dafür dargetan, daß diese Materialien anderweit gewinnbringend hätten verwertet werden können. Zu Unrecht greift die Revision diese Ausführungen des Berufungsurteils an«, Bach Ansicht der Revision hätte der Kläger dartun müssen, wo das Material geblieben sei und was es wert gewesen sei« Die Revision übersieht, daß die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nach § 1833 BGB von dem ersatzberechtigten Mündel cdargetan werden müssen. Bas gilt, auch .dann, wenn der Mündel wie hier die Rechtsstellung des Beklagten einnimmt, weil der streitige Anspruch durch eine negative Peststellungsklage zu dem Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden ist. daß das anfallende Material von beträchtlichem Umfang und Wert gewesen sei, richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters und kann in diesem Rechtszug nicht gerügt werden. Auch die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter verneint, daß der Kläger für das Abhandenkommen von Baumaterialien (Bauholz, Bitumen und Dachpappe) verantwortlich sei, sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar. 4.Der Berufungsrichter hält auch den Nachweis nicht für erbracht, daß der Kläger sich einer Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Lossewiesen schuldig gemacht habe. Die finanzielle Lage des Beklagten hätte eine Eegu-lierung seiner Vermögensverhältnisse erforderlich gemachte Schon seit dem Jahre 1935 seien sie derart gewesen, daß sie eine ordnungsgemäße Bedienung der sich aus dem Hypothekendarlehen ergebenden laufenden Zahlungsverpflichtungen (Zinsen, Verwaltungskosten und Amortisation) nicht zugelassen hätten. Der Beklagte sei daher auch nach 1933 dauernd mit Zinsen und sonstigen Abträgen an die Hypothekengläubigerin im Hückstand gewesen und der Kläger habe dauernd bemüht sein müssen, die Einleitung von Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen und die Erhebung von Verzugszuschlägen durch die Landeskreditkasse abzuwenden. Ben Beweis, daß die Veräußerung nicht erforderlich gewesen sei, habe der Beklagte nicht erbracht. Bie mit der Parzellierung beauftragten Maklerund^J^ hätten keine Interessenten nachweisen können, die so finanzkräftig gewesen seien» daß bei der Abstoßung der Wiesen ein angemessener Preis habe erzielt werden können. Ber Beweis, daß eine Veräußerung nicht hätte erfolgen brauchen, könne bei der gegebenen Sachlage umsoweniger geführt werden, als schon 1933 und dann wiederum bei dem hier streitigen Verkauf das Vormundschaftsgericht die Veräußerung genehmigt habe. c) Auch dafür sei der Beweis' nicht erbracht, daß der Kläger für die Wiesen einen zu niedrigen Kaufpreis erzielt habe. von 725*000,- HM auf den Landkreis Ubergegangen, es seien nicht die Wiesen allein, veräußert wordene Die von dem Landkreis aufgestellten Berechnungsunterlagen seien nicht mehr vorhanden» Aus der Aussage des Zeugen Verwaltungsdirektor von 70*000,- EM nicht in Erscheinung getreten sei« Lurch vornherein von einem Wert von 1,- EM bezw. 1,41 EM pro qm ausgegangen wäre» Diese Preise seien vielmehr erst später auf Grund des schließlich erzielten Preises von 70»000,- EM errechnet worden» Der landwirtschaftliche Wert habe nur etwa 0,60 EM pro qm betragen» Ursprünglich habe die Stadt allenfalls 0,80 EM für den Quadratmeter bewilligen wollen. Wenn bei dieser Sachlage der Kläger die Gelegenheit ergriffen habe, den Grundbesitz an den Bruder zu den erwähnten Bedingungen zu veräußern, so sei ein Verschulden nicht erwiesen. maligen Verkaufsverhandlungen der auffallend hohe Betrag die Vernehmung des Zeugen sei auch erwiesen, daß die Stadt bei dem späteren Erwerb der Wiesen nicht von Der Berufungsrichter ist selbst davon ausgegangen, daß die Landeskreditkasse nicht auf Rückzahlung des Kapitals gedrängt habe, seine Erwägungen beruhen darauf, daß die laufenden an diese Kasse zu erbringenden Leistungen mit jährlich 480,- HM bei Berücksichtigung der übrigen Verpflichtungen des Beklagten nicht gesichert gewesen seien. Auch die Behauptung der Revision, daß nicht die ganzen Lossewiesen hätten veräußert werden dürfen, sondern nur ein Teil, es hätten 2 bis 3 Wiesen genügt, da jede der Wiesen für einen Preis von 3*000,- HM hätten verkauft werden können, ist nicht stichhaltig. den das Grundstücksamt der Stadt in seiner Es ist nicht ersichtlich, daß der Berufungsrichter die Aussage übersehen hat« Ausschlaggebend ist aber, daß er aus den erwähnten Gründen für erwiesen ansieht* daß eine Parzellierung mangels des Vorhandenseins zahlungskräftiger Interessenten nicht möglich gewesen sei« Biese Feststellung wird durch die Aussage nicht widerlegt. ICcvf lie bhaber ihre Angebote gemacht haben und ob sie wirtschaftlich in der Lage waren, auch diese Preise aufzubringen e Außerdem ergibt sich aus seiner Aussage, daß er das Angebot an den Vater des Beklagten gerichtet hat« Nicht zu entnehmen ist daraus, daß der Kläger davon gewußt habe» «Sin Verstoß gegen Benkgesetze- oder eine gesetzwidrige 'liehtberücksichtigung von Zeugenaussagen kann dem Beru-fungsrichter hier nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Ber Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß außer der Stadt oder dem Landkreis ein anderer Kauf lie bhaber vorhanden ge- wesen sei, der in der Lage und willens gewesen wäre, für die Gesamtheit der Wiesen einen besseren Preis zu bieten als Karl Nur wenn die Angebote eines solchen Raufliebhabers außer acht gelassen worden wären, könnte eine Pflichtwidrigke.it des Klägers darin erblickt werden, daß er das ganze Wiesengelände dem Bruder Karl ^P^|^über-lessen hat, nachdem der Berufungsrichter unangreifbar festgestellt hat, daß eine Parzellierung nicht möglich war. Zu Unrecht rügt die Revision, der Berufungsrichter habe verkannt, daß der Kläger durch die Erteilung der Vormunds chaftsgerichtlichen Genehmigung nicht entlastet worden sei. Er geht dabei von dem Gedanken aus, daß der Vormundschaftsrichter die Veräußerung des Wiesengeländes von beträchtlichem Umfang Vormundschaftsgerichtlich nicht sanktioniert hätte, wenn sich die Möglichkeit geboten hätte, den Beklagten auf andere nicht so eingreifende Weise zu sanieren. Bedenken gegen das Berufungsurteil könnten an sich allenfalls insoweit erhoben werden, als der Berufungsrichter ausführt, der Kläger habe die Belange des Beklagten nicht dadurch pflichtwidrig verletzt, daß er die Wiesen dem Erwerber zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis überlassen oder doch bei einem solchen Verkauf Erforderlich hierfür wäre, wie obendarge-tsn ist, außerdem noch, daß durch das Verschulden des Klägers dem Beklagten ein Schaden verursacht worden ist. Auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts ist nicht dargetan, daß ein etwaiges dem Kläger zur Last fallendes Verschulden für den erlittenen Schaden auch wirklich ursächlich war. Aber abgesehen hiervon ist weiter in Betracht zu ziehen, daß die Veräußerung unter dem Verkehrswert nicht un;er allen Umständen die Verantwortlichkeit des Vormundes nach sich zieht. Daß die finanziellen Verhältnisse des Beklagten den Verkauf der Lossewiesen notwendig machten, hat der Berufungsrichter unangreifbar dargetan* Der Beklagte hat, wie ebenfalls hinreichend festgestellt ist, nicht einmal behauptet, daß im Jahre 1937 andere Kaufliebhaber vorhanden waren oder in Betracht gezogen werden mußten, die in der Lage waren, flir die gesamten Wiesen einen höheren Breis zu zahlen.
Fur äas Nachschlagewerk! Nicht fUr die Amtliche Sammlung! 2474 078 Gesetzt BGB §§ 1799, 1835. Bechtssatz; l. Der Gegenvormund haftet fUr dem Händel aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten entstandenen Schaden auf.. Grund deB § 1833 BGB. 2. Der Umfang und aie Art der dpm Gegenvormund obliegenden Pflichten ergibt sich aus § 1799 . BGB. DarUber hinaus hat er die allgemeine, sich aus seinem Amt ergebende Verpflichtung, * stets auf ..das Interesse des Mündels bedacht su sein und alles zu unterlassen, was dieses Interesse beeinträchtigen könnte, Aktenzeichen: IV ZB 288/55 OLG Frankfurt (Main) Urteil des BGH vom 14. März 1956 2.Zivilsenat in Kassel IV ZB 288/55 0/ Verkündet am 14. März 1956 Schorm, Justizangest*. als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Marne n- des Volkes. In dem Hechtsstreit des Landwirts Friedrich Arnold R Kreis Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pro in" g e g e n den Rechtsanwalt Br.Fritz W in mi, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Marz 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Siemer für Recht erkannts Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Juni 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurlickgewiesen. Von Rechts wegen . • 0. Tatbestands Der im Jahre 1893 geborene Beklagte, der seit dem Jahre 1931 in einer Nervenheilanstalt untergebracht war, wurde im Jahre 1932 wegen Geisteskrankheit entmündigt. Im Jahre 1950 wurde die Entmündigung, aufgehoben. Der Kläger war bis zu dem Jahre 1945 sein Gegenvormund. Nach dem Zusammenbruch wurde er als Vormund bestellt. Zu dem Vermögen des Beklagten gehörten u.a. ein Grundstück in^pp^ auf dem sich ein Förderturm befand, und an der Losse telegenes Wiesengelände im Umfang von etwa 25 Morgen in der Gemarkung ppppppppp bei pp|p, ferner nach der Darstellung des Beklagten ein auf dem Grundstück inppJ^P lagernder Vorrat an Bitumen, Dachpappe und Bauholz. Der Förderturm wurde im Jahre 1935 abgerissen. Die Wiesen sind durch Vertrag vom 22. Februar 1937 an den Bruder des Beklagten, den inzwischen verstorbenen und von seiner Witwe beerbten Landwirt Karl PPPIPfe jun. in pppppppp, ver“ kauft und auf gelassen wordm. Der Erwerber übernahm als Gegenleistung eine auf den Wiesen lastende brieflose Hypothek in Höhe von 8 000,- HM und verpflichtete sich, an den Beklagten eine lebenslängliche Rente von jährlich 1 000,- RH zu zahlen. Diese Rente hat der Beklagte auch laufend erhalten, sie wird in voller Höhe in Deutsche Mark gezahlt. KarlPPPPPl hat die Wiesen zusammen mit seinem etwa 123 ha großen Landgut ^PPPPPl am 19.August 1937 an den Landkreis ^PPP zu dem Ge samt kauf preis von 725 000,- RH verkauft und auf gelassen. Der Landkreis hat die Lossewiesen, die früher dem Beklagten gehört haben, durch Vertrag vom 27. Dezember 1938 bezw. 13. Januar 1939 an die Statt 4pPPP zu dem Preise von 70 000,- RM weiter-vei’kauft. Die Auflassung an die Erwerberin ist im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte hat sich geweigert, die Schlußrechnung des Klägers, die dieser nach der Aufhebung der Entmündigung erteilte, anzuerkennen* Er behauptet, der Kläger habe ihm durch PflichtWidrigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Vormund bezw. Gegenvormund Vermögensschaden zugefügt, den er zu ersetzen habe. Der Beklagte leitet die SchadensersatzansprUche gegen den Kläger aus folgendem her* Er behauptet, der Kläger habe' sich nicht um die Verwertung der durch den Abbruch des Pörderturms gewonnenen Materialien gekümmert. Durch diese Pflichtverletzung sei kein Gegenwert für diese Materialien in das Vermögen des Beklagten geflossen. ferner habe der Kläger in der Rechnung nicht aus-gs’viesen, wo die Vorräte an Bitumen, Bauholz und Dachpappe verblieben seien. Vor allem habe der Kläger es pflichtwidrig zugelassen, daß die Wiesengrundstücke - im folgenden Lossewiesen genannt - nur für eine lebenslängliche Rente von 1 OOO,- RM und Übernahme der Hypothek von 8 000,- RM veräußert worden seien. Die Gegenleistung de3 Käufers habe nicht dem Wert der Wiesen entsprochen, auch sei kein Anlaß vorhanden gewesen, die Wiesen zu veräußern. Da der Beklagte sich fortgesetzt dieser Ansprüche berühmt, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß dem Beklagten keine Schadens-ersatzansprüohe gegen den Kläger zustehen aus a) der Entfernung des Pörderturms und der Verfügung über die dabei gewonnenen Materialien, b) der angeblichen PortSchaffung von Bitumen, Dachpappe und geschlagenem Holz, c) dem Verkauf der Lossewiesen. 6Z — 4 — Der Kläger macht geltend, daß dem Beklagten die Schadensersatzansprüche nicht zustehen, deren er, der Beklagte, sich berühme. Der Pördertürm in habe auf Drängen der Porst- verwaltung entfernt werden müssen, da Einsturzgefahr bestanden habe. Der Abbruch sei sehr schwierig gewesen. Die Abbruchkosten seien gerade durch den Wert der beim Abbruch gewonnenen Materialien gedeckt wordene Deshalb habe der damalige Vormund ein Angebot eines Unternehmers, den Turm gegen Überlassung der Materialien abzureißen, angenommen. Vorräte an Bitumen, Dachpappe und Bauholz seien in dem von dem früheren Vormund aufgestellten Verzeichnis des Vermögens nicht aufgeführt und von ihm auch nicht übernommen worden.- Die Zustimmung zu dem Verkauf der Bossewiesen habe er nicht versagen können. Die Veräußerung sei notwendig gewesen, weil der Beklagte sich damals in schlechten Ver-mögensvex’hältnissen befunden habe. Sein Vermögen habe feigende Jahreserträge abgeworfens a) 900,- HM aus der Verpachtung des Grundstücks auf dem Ahlberg, b) 50,- Hm jährlich aus der Verpachtung eines Grundstücks in c) die -p&chterträge aus der Verpachtung der Bossewiesen, von denen 5 Morgen an einen gewissen (nach der Dax'stellung des Beklagten für 300,- RM jährlich) und der.Rest von 19 bis 20 Morgen an den Bruder des Beklagten, Kar1! £ür 720,- bis 730,- RM Jahres- pacht überlassen gewesen seien. Aus diesen Erträgen hätten die finanziellen Verpflichtungen des Beklagten nicht erfüllt werden können* Die Kosten der Unterbringung in der Heilanstalt hätten sieh auf mindestens 1 080,- EM jährlich belaufen, die Bedienung der Hypothek hätten an Zinsen, Verwaltungsspesen der Gläubigerin und Amortisation jährlich den Aufwand eines Betrages von 480,- RM notwendig gemacht. Außerdem hätten noch Steuern, die ebenso wie Zinsen rückständig gewesen seien, und Aufwendungen für Reparaturen an dem Gebäude auf dem gemacht werden müssen. Da der Beklagte bezw. sein Vormund mit der Zahlung der Hypothekenzinsen dauernd im Rückstand gewesen sei, habe die Gefahr bestanden, daß die Hypothekengläubigerin, die Lan-deskreditkasse die Zwangsversteigerung in die Grundstücke betreibe, womit sie auch gedroht habe. Der Kaufpreis sei auch angemessen gewesen. Ben kapitalisierten Rentenwert könne man mit 25*000,- RM ansetzen. Der Betrag entspreche dem damaligen Wert der Grandstücke, Dieser -ergebe sich daraus, daß die Hypothek der Landeskreditkasse ursprünglich 12.000,- RM betragen habe, dieser Betrag sei aber im Wege des Vergleichs auf 8.0C0,- HM herabgesetzt worden, da die Gültigkeit der Jlypofchekenbestellung durch den Beklagten wegen seiner Geisteskrankheit zweifelhaft gewesen sei. Die Landes-kreditkasse beleihe Grundstücke in der Regel mit 50 des Grundstückswerts. Der ursprünglichen Belastung von 12 000'. - Ril entspreche daher der genannte 7/ert. Der Beklagte selbst habe Teile der Lossewiesen im Jahre 1926 für 500,- RM je Morgen veräußert. Die Verträge seien ebenfalls, da Bedenken gegen ihre Gültigkeit bestanden hätten, durch den Vormund im Jahre 1935 neu abgeschlossen worden. Dabei habe man es bei den früheren Preisen belassen, diese Verträge seien auch vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. Die Landeskreditkasse habe Für die Freilassung eines der verkauften Grundstücke ~ 6 - aus der Hypothekenhaftung damals die Zahlung eines Teilbetrages von 1.000,- EM verlangt. Auch dieser Umstand habe die Veräußerung der restlichen Wiesen notwendig gemacht. Daß der. Wert der Lossewiesen später (in den Jahren 1938/9) erheblich gestiegen sei^* habe-*man;Jdama‘ls'nicht'. • voraussehen können* Der Beklagte habe auch keinen Schaden erlitten. Es sei zu.berücksichtigen, daß die für ihn eingeräumte Rente durch die Währungsreform nicht berührt worden sei. Bei einem Barverkauf sei der Kaufpreis bezw. der Erlös der Hinderung durch die Währungsneuordnung anheimgefallen. Dieser Verlust sowie die Belastung des Beklagten mit Lastenausgleichsabgaben sei aber durch den Vertrag, wie er abgeschlossen worden sei, vermieden worden. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage, gebeten. Er bestreitet, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der erbetenen Feststellung habe. Er wiederholt seine früheren Behauptungen, insbesondere bezüglich der unsachgemäßen Verwertung der Materialien aus dem Förder-turra und der angeblich abhandengekommenen Vorräte an den anderen Materialien. Die Veräußerung der Lossewiesen sei, so macht er weiter geltend, überhaupt nicht nötig gewesen. Die erforderlichen Mittel zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben hätten durch angemessene Verpachtung der Lossewiesen erzielt werden können. Sein Bruder Karl habe nur 720.,- bis 730,- RM Pacht bezahlt, während andere Pächter je Morgen 60,- RM entrichtet hätten. Es sei möglich gewesen, die Pacht für die dem Karl überlas- senen Grundstücke auf den gleichen Pachtsatz (60 RM je Morgen) zu steigern. Der erzielbare Pachtzins hätte auf 1.500,- RM erhöht werden können. Auch der Kaufpreis sei nicht angemessen gewesen. Die Wiesen hätten mit 1,20 HM pro qm veräußert werden können. habe z.B. zwei Morgen zu diesem Preis kaufen wollen, andere Interessenten hätten 3.000,- HM für den Morgen geboten, weil es sich um besonders guten. Boden gehandelt habe. Der Kläger habe es unterlassen, sich um die bestehenden Verkaufsraög-lichkeiten zu günstigeren Bedingungen zu bemühen. Bei genügender Aufmerksamkeit habe es ihm nicht entgehen kennen, daß die Stadt im Interesse Uhr er Wasser- versorgung am Erwerb der Wiesen interessiert gewesen sei, und daß daher ein höherer Preis als der mit dem Bruder vereinbarte hätte erzielt werden können. Die Stadt habe den Wert der Wiesen mit 1 HM bezw. 1,41 HM einge-schätzt, als sie zu dem Ankauf geschritten sei. Besondere Verbindlichkeiten hätten nicht bestanden. Der Zinsrückstand bei der Landeskreditkasse habe damals sich auf nur 240,- HM belaufen, die Kosten der Anstaltspflege hätten monatlich 90,- bis 100,- EM betragen. Sonstige Verpflichtungen hätten nicht Vorgelegen, sie hätten sich aber durch Erhöhung der von zu zahlenden Pacht abdecken lassen. Das Landgericht hat nach dem Antrag der Klage erkannt. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und im zweiten Hechtszug ferner vorgetragen, daß ihm noch aus einem anderen Sachverhalt Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustünden. Er macht geltend, zu dem Nachlaß des Vaters des Beklagten habe eine Forderung aus einer geschäftlichen Beteiligung des Erblassers an der Firma Friedrich Kommanditgesellschaft in j///} in Höhe von 100*000,' KU gehört. Diese Forderung sei durch Erbgang auf ihn, den Beklagten, und seinen Bruder Karl übergegangen. In Höhe von 60.000,- HM sei die Forderung hypothekarisch « 8 •• an dem Grundbesitz der Schuldnerin gesichert. Während der ungesicherte Teil der Forderung durch Vereinbarung im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden sei, sei die Umstellung der Hypothek und der durch sie gesicherten Forderung streitig gewesen. Auf Grund eines UmstellungsVerfahrens, in dem der Kläger ihn, den Beklagten, als Vormund vertreten habe, sei die Umstellung durch amtsgerichtlichen Beschluß im Verhältnis 10 : 1 festgestellt worden. Diese Umstellung entspreche nicht der Rechtslage. Der Kläger habe es pflichtwidrig verabsäumt, gegen diesen Beschluß das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen oder doch ihn, den Beklagten, auf die Beschwerdemöglichkeit hinzuweisen, nachdem die Entmündigung aufgehoben worden war. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie- Gegen das Berufungsurteil- hat der Beklagte Revision eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. io a) Rechtlich zutreffend haben die Vorinstanzen die auch in diesem Rechtszug von Amts wegen zu prüfende Frage bejaht, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der vom Beklagten erhobenen Ansprüche habe, und daß damit die nach §256 Z?0 erforderlichen Voraussetzungen für eine sachliche Bescheidung des geltend gemachten Anspruchs gegeben sind. Der Kläger ist nach § 1890 BGB verpflichtet, über seine Verwaltung Schlußrechnung zu legen. Diese Rechnung erstreckt sich nur auf solches Vermögen, das der Ver- Entscheidungsgründe g waltung des Vormundes unterliegt„ Dazu gehören Ersatzansprüche, die das Mündel gegen den Vormund erheben Kann, nicht, da der Vormund das Mündel in einem Rechtsstreit, der einen solchen Anspruch betrifft, nicht vertreten kann (Baumbach-Bauterbach ZPO Bern 3 D vor § 50; RGR BGB § 1795 Bern 1). Eine nach § 256 ZPO etwa~zulässige Klage auf Feststellung der Richtigkeit der Rechnung würde einen Anspruch aus Pflichtverletzung nicht betreffen. Das Interesse des Klägers, das Nichtbestehen der angeblichen Ansprüche des Beklagten festgestellt zu haben, kann daher nur auf dem T,*ege behoben werden, den der Kläger mit der Anstrengung der gegenwärtigen Klage beschritten hat. Daß ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht, ist ebenfalls mit dem Berufungsrichter zu bejahen* Es ergibt sich schon allein daraus, daß sich der Beklagte eines gegenwärtigen Anspruchs berühmt, den er innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren jederzeit geltend machen kann. Zu warten, bis sich der Beklagte dazu entschließt, kann dem Kläger nicht angesonnen werden. Über die Klage ist daher, da weitere Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht bestehen, sachlich zu entscheiden. Was den Umfang anlangt, in dem der v.on den Parteien vorgetragene Prozeßstoff zu berücksichtigen ist, so kann es entgegen der Ansicht der Revision nicht beanstandet werden, daß der Berufungsrichter auf den erst im Berufungsrechtszug vorgetragenen Sachverhalt nicht eingegangen ist, der Kläger habe sich auch dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß er die Rechte des Beklagten in einem Umstellungsverfahren nicht sachgemäß gewahrt habe. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur der vom Kläger mit der negativen Peststellungsklage geltend gemachte Anspruch. Er betrifft nach den Anträgen, wie *V-. sie in dem dafür allein maßgebenden Tatbestand des Berufungsurteils beurkundet sind, nur die Schadenersatzansprüche, die der Beklagte wegen der angeblichen Pflichtwidrigkeiten des Klägers erhebt, die mit dem Abhandenkommen von Baumaterial, der Verwertung der Materialien des Förderturms und der Veräußerung der Lossewiesen Zusammenhängen, Bur Behauptungen, die diese Ansprüche betreffen können, sind sacherheblich. Da auch der Beklagte bezüglich der angeblichen weiteren Pflichtverletzung keinen Sachantrag gestellt hat, 1st dieses Vorbringen mit Recht vom Berufungsrichter nicht zu dem Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden, § 551 Mr 7 ZPO ist nicht verletzt, 2, Sämtliche Vorgänge, aus denen der Beklagte Schadenersatzansprüche herleitet, liegen vor der Bestellung des Klägers zu dem Vormund des Beklagten, die erst im Jahre 1945 erfolgte. Aus ihnen können sich Schadensersatzansprüche nur ergeben, wenn der Kläger sich einer Pflichtverletzung in seiner Eigenschaft als Gegenvormund schuldig gemacht hat, Wie der Vormund selbst, haftet auch der Gegenvormund den Mündel für jeden Schaden, der aus einer Pflichtverletzung entsteht, § 1833 BGB findet auch auf den Gegen-vcrmund Anwendung (RGR BGB § 1833 Anm 3; Staudinger BGB 9o Aufl § 1799 Anm 5). Der Pflichtenkreis des Gegenvorraun-des ist jedoch von dem des eigentlichen Vormundes verschieden. Wie sich aus dem hierfür hauptsächlich maßgebenden § 1799 BGB ergibt., obliegt es dem Gegenvormund nur,, den Vormund in seiner Tätigkeit zu überwachen, er hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft pflicht-mäßig führt. Ihm steht weder das Recht noch die Pflicht zu, Vermögen anstelle des Vormundes oder neben ihm zu verwalten oder das Mündel zu vertreten. Das ist ausschließlich Aufgabe des Vormundes. Er hat sich in dem durch die Sachlage gebotenen Rahmen über die Tätigkeit des Vormundes zu fc vergewissern, zu diesem Zweck räumt ihm das Gesetz gegen den Vormund einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Einsicht in die Papiere ein, -die sich auf die Vormundschaft beziehen„ Er kann gegen Maßnahmen des Vormundes oder gegen die Unterlassung von solchen nur dadurch einschreiten, daß er, wozu er im Palle der Pflichtwidrigkeit* verpflichtet ist, Anzeige bei dem Vormundschaftsgericht erstattet, damit dieses die erforderlichen Maßnahmen treffe. Soweit ihm nicht nach dem Gesetz ein Mitwirkungsrecht bei bestimmten Geschäften eingeräunrt ist (§ 1812 ff BGB), ist die Gültigkeit von Eechtsgeschäften, die der Vormund vornimmt, nicht von der Genehmigung des Gegenvormundes abhängig, Pflichtwidrigkeiten des Gegenvormundes werden daher im wesentlichen darin bestehen, daß er seiner Anzeigepflicht aus § 1799 BGB schuldhaft nicht genügt hat. Daneben bestellt die sich aus dem ihm übertragenen Atot folgende allgemeine Pflicht, stets auf das Interesse des Mündels bedacht zu sein und alles zu unterlassen, was dieses Interesse beeinträchtigen kann. Diese Verpflichtung kommt vor allem in den Pallen in Betracht, in denen, wie im vorliegenden Pall, der Gegenvormund über den gesetzlichen Rr.hmen hinaus den Vormund bei der Pührung der Vorraund-schaftsgeschäfte durch Beteiligung an- Verhandlungen usw. unterstützt oder für ihn in seinem Einverständnis gehandelt hat. Mit Hecht konnte der Berufungsrichter deshalb, soweit es sich um die Verwertung der Materialien aus dem tördertürm handelt, dahingestellt lassen, ob der Vertrag mit dem Abbruchsunternehmer von dem Vormund oder dem Kläger abgeschlossen worden ist. Anders ist die Sachlage bei der Veräußerung der Lossewiesen. Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hat der Vormund selbst* den Vertrag mit dem Bruder des Beklagten abgeschlossen. Hier kann sich die Mitwirkung des Klägers nur auf die dem Vertragsabschluß vorausgehenden Verhandlungen bezogen haben. Dieses Geschäft bedurfte ebenso wie die zu seiner Durchführung erfolgende Auflassung der Grundstücke der Vormundschaftsgerichtliehen Genehmigung, die dem Vormund und nicht dem Kläger erteilt «erden konnte und auch erteilt worden ist* Sine hierbei begangene Pflichtwidrigkeit des Klägers kann nur darin liegen, daß es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, bei seiner Anhörung durch den Vormundschaftsrichter (§ 1826 BGB) auf Bedenken gegen die Genehmigung aufmerksam zu machen oder dem Vormundschaftsrichter alle ihm, dem Kläger, bekannten Tatsachen zu unterbreiten, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sein konnten. Hat der Gegenvormund dies getan und hat der Vormundschaftsrichter die Bedenken nicht geteilt, dann entfällt die Haftung des Gegenvormundes. Hat sich der Vormund hierbei eine Pflichtwidrigkeit zuschulden kommen lassen oder hat der Vormundschaftsrichter die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 1848 BGB), so ist der Gegenvormund nicht dafür verantwortlich. Es fehlt dann auch, selbst wenn er die Verhandlungen vorbereitet hat, an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Handeln und dem dem Mündel erwachsenen Schaden. Der Gegenvormund hat gegen die Erteilung oder Versagung der zu einem Rechtsgeschäft notwendigen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kein Beschwerderecht, sofern er nicht die Verletzung des § 1826 BGB rügen kann (RGRK BGB § 1799 Anm 1$ Schlegelberger FGG 6. Aufl § 20 Anm 13 auf Seite 263). Diese Rechtslage kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Präge geprüft wird, worin bei der Veräußerung der lossewiesen eine Pflichtwidrigkeit des Klägers überhaupt bestehen kann, und welche Tatsachen der behauptungs- und beweispflichtige Beklagte vortragen muß, um seinen Anspruch schlüssig zu. begründen. 3. Der Berufungsrichter hält zunächst nicht für erwiesen, daß der Kläger dafür verantwortlich gemacht werden könnej daß dem Unternehmer, der den Pörderturm abgebrochen hat, für seine Arbeiten die anfallenden Materialien als Ent gelt überlassen worden seien«, Der Berufungsrichter meint hiers es sei nichts dafür dargetan, daß diese Materialien anderweit gewinnbringend hätten verwertet werden können. Zu Unrecht greift die Revision diese Ausführungen des Berufungsurteils an«, Bach Ansicht der Revision hätte der Kläger dartun müssen, wo das Material geblieben sei und was es wert gewesen sei« Die Revision übersieht, daß die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nach § 1833 BGB von dem ersatzberechtigten Mündel cdargetan werden müssen. Bas gilt, auch .dann, wenn der Mündel wie hier die Rechtsstellung des Beklagten einnimmt, weil der streitige Anspruch durch eine negative Peststellungsklage zu dem Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden ist. Beweispflichtig für die Voraussetzungen eines Anspruchs ist unabhängig von der Parteistellung im Prozeß stets derjenige, der sich des Anspruchs berühmt. Bas ist hier der Beklagte. Er hätte dartun müssen, daß der Vertrag über den Abbruch des Pörderturms unsachgemäß und zu seinem Nachteil abgeschlossen worden ist. Eine Umkehrung der Beweislast ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine bestehende Rechenschaftspflicht über dieses Geschäft. Rechenschaftspflichtig ist nur der Vormund, nicht der Gegenvormund«, Denn selbst wenn der Kläger entscheidend an diesem Geschäft beteiligt gewesen wäre, was der Berufungsrichter dahingestellt sein läßt, handelt es sich um ein der Vermögensverwaltung des Vormundes unterliegendes Geschäft. Nur er ist daher rechenschaftspflichtig, nicht der Kläger, welchen Rahmen auch immer seine Tätigkeit ausgefüllt hat. Es muß daher bei der grundsätzlichen Regelung der Beweislast bei der Entscheidung über diesen Anspruch bleiben. Was die Revision zu diesem Punkt sonst noch vorträgt, der Berufungsrichter habe nicht beachtet, - 14 ~ daß das anfallende Material von beträchtlichem Umfang und Wert gewesen sei, richtet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters und kann in diesem Rechtszug nicht gerügt werden. Baß das Berufungsgericht Erfahrungsregeln oder Denkgesetze verletzt hat, ist nicht ersichtlich, ebensowenig ist erkennbar, daß der Berufungsrichter erhebliches Vorbringen der Parteien, d.h. hier des Beklagten, oder das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht berücksichtigt habe. Auch die Erwägungen, mit denen der Berufungsrichter verneint, daß der Kläger für das Abhandenkommen von Baumaterialien (Bauholz, Bitumen und Dachpappe) verantwortlich sei, sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Der Beruf ung3richter hat auf Grund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangt, daß solches Material überhaupt vorhanden gewesen sei. Das Bauholz, von dem der Beklagte spreche, sei möglicherweise das aus dem Abbruch des Fördert urms angefallene Holz gewesen. Was die Revision hierzu vorträgt, kann ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen, sie greift auch hier nur die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils an. Dagegen kann sie aber nicht ankämpfeno 4. Der Berufungsrichter hält auch den Nachweis nicht für erbracht, daß der Kläger sich einer Pflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung der Lossewiesen schuldig gemacht habe. Hierzu wird im Berufungsurteil folgendes ausgeführt s• a) In keinem Fall sei erwiesen, daß die Veräußerung überhaupt nicht oder doch jedenfalls nicht zu dem tatsächlich vereinbarten Preis habe erfolgen dürfen. Es könne auch hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger lediglich im - 15 Hahmen seiner Pflichten als bloßer Gegenvormund gehandelt habe oder wegen Geschäftsungewandtheit des Vormundes die Grundstücksveräußerungen'selbständig durchgefiihrt habe. Die finanzielle Lage des Beklagten hätte eine Eegu-lierung seiner Vermögensverhältnisse erforderlich gemachte Schon seit dem Jahre 1935 seien sie derart gewesen, daß sie eine ordnungsgemäße Bedienung der sich aus dem Hypothekendarlehen ergebenden laufenden Zahlungsverpflichtungen (Zinsen, Verwaltungskosten und Amortisation) nicht zugelassen hätten. Die Landeskreditkasse habe ständig rückständige Zinsen angemahnt. Wiederholt habe sie mit Zv/angsvo 11 Streckungsmaßnahmen gedroht. Die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten seien in den nachfolgenden Jahren noch größer geworden, der Vater des Beklagten habe sich nämlich schließlich geweigert, wie bisher Zuschüsse zu den Kosten der Anstaltsunterbringung des Beklagten zu leisten. Der Beklagte sei daher auch nach 1933 dauernd mit Zinsen und sonstigen Abträgen an die Hypothekengläubigerin im Hückstand gewesen und der Kläger habe dauernd bemüht sein müssen, die Einleitung von Zwangsvollstrekkungsmaßnahmen und die Erhebung von Verzugszuschlägen durch die Landeskreditkasse abzuwenden. Außer den Kosten der Anstaltsunterbringung und den Zinslasten der Hypothek seien auch noch andere Verbindlichkeiten vorhanden gewesen. Ihre Höhe lasse sich nicht mehr genau feststellen. Es stehe aber fest, daß außer den Kosten der Vormundschaft sführung auch solche für größere Hausreparaturen an dem Haus bestanden hätten. Selbst wenn man unterstelle, daß der Pachtertrag der Wiesen durch Erhöhung der von dem Bruder Karl gezahlten Pacht- zinsen auf 1.500,- EM hätte, gesteigert werden können, so hätte davon noch nicht einmal der Zinsendienst, der jährlich 480,- RM erfordert hätte und die mit mindestens V 1*080,- BM anzusetzenden Kosten der Unterbringung voll aufgebracht werden können* Alles.habe daher dafür gesprochen, daß die Veräußerung der Lossewiesen eine endgültige Regelung der Verhältnisse des Beklagten habe bringen können, wenn man berücksichtige, daß damit die auf dem Grundbesitz ruhenden öffentlichen und privaten Basten entfielen und andererseits die Kosten für die Anstaltspflege des Beklagten hätten gesichert werden können. Ben Beweis, daß die Veräußerung nicht erforderlich gewesen sei, habe der Beklagte nicht erbracht. Schon im Jahre 1933 habe man an die Veräußerung der Wiesen im Wege der Parzellierung gedacht. Hierzu sei auch die Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bereits erteilt worden. Bie Burchführung des Planes sei aber gescheitert. Bie mit der Parzellierung beauftragten Maklerund^J^ hätten keine Interessenten nachweisen können, die so finanzkräftig gewesen seien» daß bei der Abstoßung der Wiesen ein angemessener Preis habe erzielt werden können. Ber Beweis, daß eine Veräußerung nicht hätte erfolgen brauchen, könne bei der gegebenen Sachlage umsoweniger geführt werden, als schon 1933 und dann wiederum bei dem hier streitigen Verkauf das Vormundschaftsgericht die Veräußerung genehmigt habe. c) Auch dafür sei der Beweis' nicht erbracht, daß der Kläger für die Wiesen einen zu niedrigen Kaufpreis erzielt habe. Zwar lasse der im Jahre 1939 von dem Landkreis erzielte Kaufpreis von 70.000,- HM d.en von den Beklagten verlangten Preis verhältnismäßig niedrig erscheinen. Jedoch habe der später erzielte Preis besondere Gründe gehabt, die dem Kläger nicht hätten bekannt sein müssen. Ber Preis von 70.000,- BM sei auch nicht bei dem Verkauf der. Wiesen von an den Land- kreis schon in Erscheinung getreten. Bamals sei der gesamte Grundbesitz Karl für einen Pa<1 chalpreis von 725*000,- HM auf den Landkreis Ubergegangen, es seien nicht die Wiesen allein, veräußert wordene Die von dem Landkreis aufgestellten Berechnungsunterlagen seien nicht mehr vorhanden» Aus der Aussage des Zeugen Verwaltungsdirektor von 70*000,- EM nicht in Erscheinung getreten sei« Lurch vornherein von einem Wert von 1,- EM bezw. 1,41 EM pro qm ausgegangen wäre» Diese Preise seien vielmehr erst später auf Grund des schließlich erzielten Preises von 70»000,- EM errechnet worden» Der landwirtschaftliche Wert habe nur etwa 0,60 EM pro qm betragen» Ursprünglich habe die Stadt allenfalls 0,80 EM für den Quadratmeter bewilligen wollen. Erst auf Anweisung des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt sei der Verkauf zu dem hohen Preis zustande- gekommen, nachdem die Stadtwerke aus Gründen der Wasserversorgung ihr Interesse an den Wiesen zürn Ausdruck gebracht hätten. Die damalige Überschreitung des Stopppreises sei ausdrücklich genehmigt worden. Der Gang der Verhandlungen zeige jedenfalls, daß es zu dem Preis von ~0.0G0,~ EM erst auf Grund besonderer Momente gekommen sei. ♦ c) Dem Kläger könne nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er diese Entwicklung im Frühjahr 1937 bei dem Verkauf der Y/iesen nicht vorausgesehen habe. Es sei erwiesen, daß eine Parzellierung zu einem Preise von 1,- EM oder noch höher nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte habe selbst damals eine Veräußerung der Wiesen an Dritte abgelehnt, weil die Grundstücke in der Familie bleiben sollten. Wenn bei dieser Sachlage der Kläger die Gelegenheit ergriffen habe, den Grundbesitz an den Bruder zu den erwähnten Bedingungen zu veräußern, so sei ein Verschulden nicht erwiesen. Der Beklagte, der jetzt erst 62 Jahre alt sei, ergebe sich aber mit Bestimmtheit, daß bei den da- maligen Verkaufsverhandlungen der auffallend hohe Betrag die Vernehmung des Zeugen sei auch erwiesen, daß die Stadt bei dem späteren Erwerb der Wiesen nicht von Uj -18- habe einschließlich der Freistellung von der Hypothek effektiv bisher bereits 26„000,- HM bezw. nach der Währungsumstellung DM erhalten* Der Wert des Kaufpreises sei schon bei Abschluß des Kaufvertrages annähernd gleich dem Wert ge- Auskunft vom 15« Hovember 1952 mit 36.718,- HM für das Jahr 1957 angenommen habe, wenn man dabei die Grundsätze für die Kapitalabfindung von Unfallrenten zugrunde lege und dabei zusätzlich berücksichtige, daß der Beklagte damals erst 44 Jahre alt gewesen sei und nicht unfallverletzt, sondern körperlich-durchaus gesund gewesen sei. 5, Die Bedenken, die die Revision gegen diese Erwägungen des Berufungsrichters vorträgt, können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen. Der Berufungsrichter ist selbst davon ausgegangen, daß die Landeskreditkasse nicht auf Rückzahlung des Kapitals gedrängt habe, seine Erwägungen beruhen darauf, daß die laufenden an diese Kasse zu erbringenden Leistungen mit jährlich 480,- HM bei Berücksichtigung der übrigen Verpflichtungen des Beklagten nicht gesichert gewesen seien. Daran würde auch der Umstand nichts geändert haben, wenn an die Landeskreditkasse die Pachtzinsforderungen abgetreten worden wären. Dann wäre vielleicht die Hypothekengläubigerin sichergestellt gewesen, dieser Betrag wäre aber nicht mehr für die übrigen laufenden Zahlungen verfügbar gewesen, so daß dann hier Rückstände entstanden wären. Auch die Behauptung der Revision, daß nicht die ganzen Lossewiesen hätten veräußert werden dürfen, sondern nur ein Teil, es hätten 2 bis 3 Wiesen genügt, da jede der Wiesen für einen Preis von 3*000,- HM hätten verkauft werden können, ist nicht stichhaltig. Die Revision meint, es seien zahlreiche Kaufliebhaber vorhanden gewesen, die be- , reit:gewesen wären, 1,10 bis 1,20 HM für den qm zu zahlen, dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen wesen*. den das Grundstücksamt der Stadt in seiner Es ist nicht ersichtlich, daß der Berufungsrichter die Aussage übersehen hat« Ausschlaggebend ist aber, daß er aus den erwähnten Gründen für erwiesen ansieht* daß eine Parzellierung mangels des Vorhandenseins zahlungskräftiger Interessenten nicht möglich gewesen sei« Biese Feststellung wird durch die Aussage nicht widerlegt. Aus ihr ergibt sich nur, daß der Zeuge nur einen Teil des gepachteten Geländes für sich übernehmen wollte und daß weitere Kaufliebhaber für zwei von ihm unterverpachtete Riesen vorhanden gewesen seien« Aus der Aussage ist jedoch nicht ersichtlich, wann und die anderen ICcvf lie bhaber ihre Angebote gemacht haben und ob sie wirtschaftlich in der Lage waren, auch diese Preise aufzubringen e Außerdem ergibt sich aus seiner Aussage, daß er das Angebot an den Vater des Beklagten gerichtet hat« Nicht zu entnehmen ist daraus, daß der Kläger davon gewußt habe» «Sin Verstoß gegen Benkgesetze- oder eine gesetzwidrige 'liehtberücksichtigung von Zeugenaussagen kann dem Beru-fungsrichter hier nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. j&bensowenig kann die Büge der Revision durchdringen, der Kläger habe nicht alle Möglichkeiten erschöpft,' bevor er die Wiesen an Karl verkauft habe. Ber Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß außer der Stadt oder dem Landkreis ein anderer Kauf lie bhaber vorhanden ge- wesen sei, der in der Lage und willens gewesen wäre, für die Gesamtheit der Wiesen einen besseren Preis zu bieten als Karl Nur wenn die Angebote eines solchen Raufliebhabers außer acht gelassen worden wären, könnte eine Pflichtwidrigke.it des Klägers darin erblickt werden, daß er das ganze Wiesengelände dem Bruder Karl ^P^|^über-lessen hat, nachdem der Berufungsrichter unangreifbar festgestellt hat, daß eine Parzellierung nicht möglich war. Baß sich die Stadt für bisher landwirtschaftlich genutztes Gelände für andere Zwecke interessierte, brauchte 6^ der Kläger nicht ohne weiteres anzunehmen. Ebensowenig brauchte er ein Interesse des Landkreises für Wiesen in Rechnung zu stellen, die in dem Bezirk der Stadt selbst lagen, da ohne besonderen Anlaß ein Kommunalver-band keine Ländereien erwirbt, die außerhalb seiner Grenzen liegen. Der spätere Erwerb der Wiesen durch den Landkreis kann dem nicht entgegengehalten werden. Denn er ist im Zuge des Erwerbs des Gutes des Karl erfolgt, zu dem die Wiesen schon früher und nun wieder gehörten. Zu Unrecht rügt die Revision, der Berufungsrichter habe verkannt, daß der Kläger durch die Erteilung der Vormunds chaftsgerichtlichen Genehmigung nicht entlastet worden sei. Es ist richtig, daß dieser Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundes gerichtshofs entspricht (RGZ 132, 257 BGHZ 9, 255 ^627)0 Aber diesen Grundsatz der Rechtsprechung hat der Berufungsrichter nicht verkannt. Er sieht in der Erteilung der Genehmigung nur ein Beweismoment dafür, laß die Veräußerung des Besitzes zur Regelung der finanziellen Lage des Beklagten damals überhaupt notwendig war. Er geht dabei von dem Gedanken aus, daß der Vormundschaftsrichter die Veräußerung des Wiesengeländes von beträchtlichem Umfang Vormundschaftsgerichtlich nicht sanktioniert hätte, wenn sich die Möglichkeit geboten hätte, den Beklagten auf andere nicht so eingreifende Weise zu sanieren. Cegen diese Beweiswürdigung ist nichts zu erinnez’n. Bedenken gegen das Berufungsurteil könnten an sich allenfalls insoweit erhoben werden, als der Berufungsrichter ausführt, der Kläger habe die Belange des Beklagten nicht dadurch pflichtwidrig verletzt, daß er die Wiesen dem Erwerber zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis überlassen oder doch bei einem solchen Verkauf mitgewirkt hat» Auf diese Ausführungen kommt es indessen für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an. Es kann nämlich dahinstehen, ob die Ansicht der Vorinstanz zutrifft, die Wiesen seien zu einem angemessenen Preise verkauft worden. Selbst wenn dies nicht der Pall wäre, würde eine Schadensersatzpflicht des Klägers nicht hinreichend begründet sein. Erforderlich hierfür wäre, wie obendarge-tsn ist, außerdem noch, daß durch das Verschulden des Klägers dem Beklagten ein Schaden verursacht worden ist. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß der Kläger zu jener Zeit nur Gegenvormund war,, daß .der Vertrag ferner der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und diese auch erhalten hat« Es ist von dem Beklagten nicht behauptet worden, daß der Vormundschaftsrichter von dem Kläger unzureichende oder falsche Unterlagen für seine. Entschließung erhalten hat. Der Vormundschaftsrichter war in der .Lage, Berechnungen über die Kapitalisierung des Rentenanspruchs selbst und die Angemessenheit der Rente ansusteilen, ohne auf besondere tatsächliche Grundlagen für seine Rechnung angewiesen zu sein. Auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts ist nicht dargetan, daß ein etwaiges dem Kläger zur Last fallendes Verschulden für den erlittenen Schaden auch wirklich ursächlich war. Aber abgesehen hiervon ist weiter in Betracht zu ziehen, daß die Veräußerung unter dem Verkehrswert nicht un;er allen Umständen die Verantwortlichkeit des Vormundes nach sich zieht. Wie auch sonst, so kann auch hier die Veräußerung unter dem Preis eine sachgemäße Handlung bedeuten, wenn die Veräußerung durch die finanziellen Verhältnisse des Vermögensinhabers geboten erscheint und öie Erzielung eines dem Wert entsprechenden Preises nicht möglich ist. Daß die finanziellen Verhältnisse des Beklagten den Verkauf der Lossewiesen notwendig machten, hat der Berufungsrichter unangreifbar dargetan* Der Beklagte hat, wie ebenfalls hinreichend festgestellt ist, nicht einmal behauptet, daß im Jahre 1937 andere Kaufliebhaber vorhanden waren oder in Betracht gezogen werden mußten, die in der Lage waren, flir die gesamten Wiesen einen höheren Breis zu zahlen. Dabei muß immer bedacht werden, daß die Schätzungen von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, immer ein erhebliches Unsicherheitsmoment in sich tragen. Damit entfällt die Grundlage für den vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch insoweit, ohne daß die weiteren Erörterungen des Berufungsrichters über den tatsächlich erlittenen Schaden einer Nachprüfung bedürfen. Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Sieraer