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BGH

Gericht: BGH

Nachdem in diesem Verfahren der Beklagte beigeladen war, hat das Landesverwaltungsgericht auf Grund des § 108 Abs 1 Buchst b des am 1; Oktober 1953 in Kraft getretenen Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG.) das Verfahren an das Landgericht abgegeben. Das Landgericht hat diese Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beklagten eine Haftentschädigung in Höhe von 12 150,— DM zustehe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht eine Haftentschädigung nur in Höhe von 3 900,— DM zugebilligt., Diese Bestimmung regelt die Fortführung eines beim Inkrafttreten des BEG bei einem Gericht anhängigen Verfahrens, das eine Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu dem Gegenstände hat. Die Revision will den § 108 BEG dahin auslegen, dass er nur solche anhängigen Verfahren erfasse, bei denen sich der Verfolgte in der Parteirolle des Klägers und das Land in der des Beklagten befinde. Infolgedessen sind hiervon auch die Verfahrensvorschriften erfasst worden, die bisher im lande Niedersachsen gegolten hatten und die mit den Vorschriften des BEG nicht vereinbar sind. Da dem Gesetzgeber die Verschiedenartigkeit der Entschädigungsverfahren in den einzelnen ländern bekannt war, muss angenommen werden, dass mit diesem Ausdruck jedes Verfahren gemeint ist, bei dem es sich um Entschädigungen für ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung handelt. Allerdings kennt das BEG ein Verfahren, bei dem auf der einen Seite ein Beauftragter des öffentlichen Interesses und auf der anderen Seite eine Stelle beteiligt ist., Bei dieser Sachlage muss daher der Vorschrift des § 108 BEG entnommen werden, dass mit ihr nicht nur das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Gericht bestimmt worden ist, sondern auch, dass die Fortsetzung des Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten nunmehr in der in den §§ 98 f BEG vorgesehenen Weise und mit den hier bestimmten Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Entschädigungsanspruch wegen seiner rechtswidrigen Verhaftung und Internierung auf Grund des § 839 BGB versagt. eine Entschädigung auf Grund des BEG nicht zu, mag auch das gegen den Beklagten angewandte Verfahren in keiner Weise mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Inhalts des oben erwähnten Schnellbriefs, der Angaben des Beklagten und des Beweisergebnisses festgestellt, dass der Beklagte nicht aus rassischen Gründen festgenommen worden sei, sondern nur, weil er keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei. Der Beklagte wäre auf Grund dieser Lebensweise damals auch verhaftet worden, wenn er seiner Abstammung nach nicht zu den Zigeunern gehörte, wie umgekehrt seine Verhaftung auch als Zigeuner damals unterblieben wäre, wenn er in einem geregelten-Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Dass die Anordnung in der Ziffer 1 c nur eine 'farnungsmaßnahme war, um Verfolgungen aus Gründen der Rasse ,zu verdecken, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan,. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten eine Haftent-schädigung für die Zeit vom 1„ März 1943 ab zugebilligt. so wie zahlreiche andere seiner nächsten Angehörigen im März 1943 wegen seiner rassischen Zugehörigkeit festgenommen worden wäre und dass es daher so angesehen werden müsse, als ob er.von diesem Zeitpunkt an auch wegen seiner rassischen Zugehörigkeit in Haft gewesen wäre, Die Angriffe, die die Revision des Klägers gegen eine derartige Begründung richtet, sind berechtigt. Damit liegen aber von diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen vor, nach denen gemäß § 16 BEG dem Beklagten eine Entschädigung für Freiheitsentziehung zuzubilligen ist«,

Zitierte Normen: § 108 BEG § 839 BGB § 9 BEG
VorschriftEntschädigungGrundBEGBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV. ZR 288/54
Verkündet
• am 300 April 1955 Schorm, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Handelsmannes Julius B ,	0
HflBstr* 4P,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten.
Prozessbevollmächtigtes
 und die ■Bund
 gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks (Entschädigungsbehörde) in Oldenburg,
- Prozessbevollmächtigter': Rechtsanwalt Prof.Dr. 
hat der IV., Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr»Kregel, Br»v»Werner und Wüstenfcerg
 für Recht erkannt?
Die Revisionen^der Parteien gegen das Urteil des 4» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2. November 1954 werden zurückgewiesen»
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger,
2
Von den aussergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/3* der Beklagte 2/3 zu tragen.
Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der im Jahre 1916 geborene Beklagte, der Zigeunermischling ist und seit dem Jahre 1946 seinen Wohnsitz im Lande Niedersachsen hat, behauptet, am 14- Juni 1938 auf Veranlassung der Gestapo aus rassischen Gründen festgenommen und bis zu dem 8* April 1945 in Konzentrationslagern festgehalten worden zu sein.. Er beantragt die Gewährung einer HaftentSchädigung für die gesamte Zeit, in der er in Haft war.
Der Kreissonderhilfsausschuss, der Beschwerdeaus-schuss und der Niedersächsische Landesausschuss haben . ihm eine Entschädigung, und zwar der letztgenannte Ausschuss für 82 Monate in Höhe von 12 300,.— DM bewilligt., Hiergegen hat der Beauftragte des öffentlicheni Interesses Klage gegen den Niedersächsischen Landesausschuss beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Nachdem in diesem Verfahren der Beklagte beigeladen war, hat das Landesverwaltungsgericht auf Grund des § 108 Abs 1 Buchst b des am 1; Oktober 1953 in Kraft getretenen Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG.) das Verfahren an das Landgericht abgegeben. Die Entschädigungsbehörde hat daraufhin erklärt., dass von ihr der Hechtsstreit fortgeführt und die Klage nunmehr gegen den Beklagten gerichtet werde- Das Klagerubrum werde dementsprechend berichtigt und der Klageantrag gestellt:.festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf HaftentSchädigung zustehe.
Das Landgericht hat diese Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beklagten eine Haftentschädigung in Höhe von 12 150,— DM zustehe. Auf die Berufung des
 Klägers hat das Oberlandesgericht eine Haftentschädigung nur in Höhe von 3 900,— DM zugebilligt., Es hat die Revi-sion zugelassen.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Zubilligung des ihm
 vom Landgericht zugesprochenen Betrages, während der Klä-
, %
ger festgestellt haben will, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Haftentschädigung zustehe.
Entscheidungsgrunde t
•I. Das Berufungsgericht hat das vorliegende Verfahren und seine Überleitung in eine gegen den Beklagten gerichtete Peststellungsklage als zulässig angesehen. Die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 108 BEG liegt nicht vor. Diese Bestimmung regelt die Fortführung eines beim Inkrafttreten des BEG bei einem Gericht anhängigen Verfahrens, das eine Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zu dem Gegenstände hat. Die Revision will den § 108 BEG dahin auslegen, dass er nur solche anhängigen Verfahren erfasse, bei denen sich der Verfolgte in der Parteirolle des Klägers und das Land in der des Beklagten befinde. Verfahrensrechtliche Vorschriften seien streng auszulegen, damit ihr ordnender und rechtssichernder Charakter unangetastet bleibe.
Zunächst kann der Revision nicht zugestimmt werden, dass Verfahrensvorschriften streng auszulegen sind. Ihre Auslegung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Auslegung sachlich-rechtlicher Vorschriften. Verfahrensvorschriften sind Zweckmäßigkeitsnormen, die dazu dienen
 sollen, den Parteien die Wege zur Herbeiführung einer sachlichen Entscheidung zu ebnen und zu ordnen. Eine Auslegung, die zur Erreichung dieses Ziels möglich ist, verdient daher den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die dieses Ziel erschwert oder gar zunichte macht (vgl hierzu insbes RGZ 102, 2-76 /2787s 141, 347	150,	357	/5637;
,/arn 1922, 129 sowie Rosenberg lehrb des Deutschen Zivilprozessrechts 6. Aufl S 26 § 8 und Stein-Jonas-Schönke Einl E I 2 zur ZPO)o
Wie sich aus § 104 Abs 1 Satz 1 BEG ergibt, sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Verfahrensvorschrif-ten aufgehoben, die mit den Bestimmungen des BEG in Widerspruch stehen. Infolgedessen sind hiervon auch die Verfahrensvorschriften erfasst worden, die bisher im lande Niedersachsen gegolten hatten und die mit den Vorschriften des BEG nicht vereinbar sind. Da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Gesetzgeber die weitere Behandlung von Verfahren ungeregelt lässt, die auf Grund von Vorschriften anhängig sind, die der Gesetzgeber aufhebt, ist zu prüfen, wie nach dem neuen Gesetz solche anhängigen Verfahren zu behandeln sind. Bestimmungen in dieser Hinsicht enthält der § 108 BEG. Dieser spricht ganz allgemein davon, dass bei Inkrafttreten des BEG "ein Verfahren bei einem Gericht" anhängig ist. Da dem Gesetzgeber die Verschiedenartigkeit der Entschädigungsverfahren in den einzelnen ländern bekannt war, muss angenommen werden, dass mit diesem Ausdruck jedes Verfahren gemeint ist, bei dem es sich um Entschädigungen für ein Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung handelt.
Allerdings kennt das BEG ein Verfahren, bei dem auf der einen Seite ein Beauftragter des öffentlichen Interesses und auf der anderen Seite eine Stelle beteiligt ist.,
 
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die in dem Entschädigungsverfahren eine Vorentscheidung erlassen hat, nicht. Parteien sind vielmehr gemäß § 99 BEG auf d-er einen Seite der Verfolgte und auf der anderen Seite derjenige, der gemäss § 77 BEG vorläufig die Entschädigungslast zu tragen hat. Auch nach den bisher im Lande Niedersachsen geltenden Verfahrensvorschriften hat es sich jedoch bei den dort anhängig gewesenen Verfahren in Wirklichkeit um einen Streit zwischen dem Verfolgten und dem Lande gehandelt. Das geht auch aus der Tatsache hervor, dass die Verwaltungsgerichte regelmässig den Verfolgten.gemäß § 41 der Verordnung Nr 165 der Militärregierung über Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (BrMilRegVO Nr 165)beigeladen haben. Bei dieser Sachlage muss daher der Vorschrift des § 108 BEG entnommen werden, dass mit ihr nicht nur das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Gericht bestimmt worden ist, sondern auch, dass die Fortsetzung des Verfahrens vor den Entschädigungsgerichten nunmehr in der in den §§ 98 f BEG vorgesehenen Weise und mit den hier bestimmten Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat. Mit welcher Parteibezeichnung das Verfahren durchgeführt wird, ist ohne Bedeutung, da auch die ZPO, die auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nach § 98 Abs 3 BEG sinngemäss anzuwenden ist, Verfahren kennt,- die dem hier vorliegenden entsprechen.
II.	Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Entschädigungsanspruch wegen seiner rechtswidrigen Verhaftung und Internierung auf Grund des § 839 BGB versagt.
Das ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei.
Es folgt dies aus § 9 BEG (vgl hierzu auch BGHZ 12, 10 ff),
III.	1. Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Beklagte am 14» Juni 1938 auf Grund
 
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eines Schnellbriefs des Reichskriminalpolizeiamts vom l.Juni 1938 verhaftet und anschliessend ununterbrochen bis zu dem 8. April 1945 im Konzentrationslager festgehalten worden ist. Eine Preiheitsentziehung im Sinne des $ 16 BEG liegt somit vor.
Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist aber nach § 1 BEG, dass die in der Preiheitsentziehung liegende Verfolgung "aus Gründen der Rasse" - andere Ver-folgungsgründe sind im vorliegenden Palle nicht gegeben -erfolgt ist. Der Beklagte muss daher wegen seiner Abstammung verhaftet und in ein Konzentrationslager verbracht worden sein. Ist dies nicht der Pall, so steht ihm. eine Entschädigung auf Grund des BEG nicht zu, mag auch das gegen den Beklagten angewandte Verfahren in keiner Weise mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sein.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Inhalts des oben erwähnten Schnellbriefs, der Angaben des Beklagten und des Beweisergebnisses festgestellt, dass der Beklagte nicht aus rassischen Gründen festgenommen worden sei, sondern nur, weil er keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei. Der Beklagte habe im Jahre 1938 in einem Wohn-
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wagen gelebt, er habe damals keine feste Arbeit gehabt, sondern seinen Lebensunterhalt von seinen Ersparnissen und dem bestritten, was eine bei ihm wohnende Frau durch Handel mit Spitzen und anderen Waren verdient habe.. Der Beklagte wäre auf Grund dieser Lebensweise damals auch verhaftet worden, wenn er seiner Abstammung nach nicht zu den Zigeunern gehörte, wie umgekehrt seine Verhaftung auch als Zigeuner damals unterblieben wäre, wenn er in einem geregelten-Arbeitsverhältnis gestanden hätte.
Diese rechtlich nicht'angreifbaren tatsächlichen
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Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Verneinung eines Entschädigungsanspruchs für die Zeit, für die das Berufungsgericht dem Beklagten eine Entschädigung versagt hat, also für die Zeit bis zu dem 1. März 1943- Die Rügen, die die Revision des Beklagten hiergegen erhebt, sind unbegründet., Sie können die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht erschüttern-. Dass die Anordnung in der Ziffer 1 c nur eine 'farnungsmaßnahme war, um Verfolgungen aus Gründen der Rasse ,zu verdecken, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan,. Denkfehler enthält das Urteil, soweit es einen Entschädigungsanspruch ablehnt, ebenfalls nicht.
2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten eine Haftent-schädigung für die Zeit vom 1„ März 1943 ab zugebilligt.
Das Urteil trifft entgegen der Auffassung der Revision des Klägers auch insoweit im Ergebnis zu. Der Rechtsfehler, den es allerdings insoweit enthält3 ist nicht entscheidungserheblich.
a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit
 in erster Linie damit begründetdass der Beklagte, wenn
 er sich nicht im Konzentrationslager befunden hätte, eben-
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so wie zahlreiche andere seiner nächsten Angehörigen im März 1943 wegen seiner rassischen Zugehörigkeit festgenommen worden wäre und dass es daher so angesehen werden müsse, als ob er.von diesem Zeitpunkt an auch wegen seiner rassischen Zugehörigkeit in Haft gewesen wäre,
 Die Angriffe, die die Revision des Klägers gegen eine derartige Begründung richtet, sind berechtigt. Es ist grundsätzlich rechtsirrig, mit derartigen hypothetischen Erwägungen einen Entschädigungsanspruch zuzubilligen..
 
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Denn nicht eine hypothetische, sondern nur eine wirkliche Verfolgung kann einen Entschädigungsanspruch begründen,
b) Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts, wie sie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben, muß aber entnommen werden, dass das Berufungsgericht die Inhaftierung des Beklagten über den 1, März 1943 nicht mehr allein auf die Anordnung in dem Schnellbrief vom 1, Juni 1938, sondern auch auf die Anordnungen in dem Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamts vom 29» Januar 1943 zurückgeführt hat, demzufolge mit der Festnahme und 'Überführung in ein Konzentrationslager bei Zigeunern von der Art des Beklagten am 1. März 1943 aus rassischen Gründen zu beginnen war«, Mach dieser rechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellung ist der Beklagte von diesem Zeitpunkt ab aus rassischen Gründen in Haft gehalten worden. Damit liegen aber von diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen vor, nach denen gemäß § 16 BEG dem Beklagten eine Entschädigung für Freiheitsentziehung zuzubilligen ist«,
 
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3 = Die Revisionen der Parteien waren daher zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZP0? § 87 BEG„
Schmidt Ascher Kregel v»Werner Wüstenberg