Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 16. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 2 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob einen Versicherer auch die - durch seinen Versicherungsagenten zu erfüllende - Pflicht trifft, seinem Versicherungsnehmer einen Anschlussversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu besorgen, Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Agenten nicht vorliegen, stehen nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die Rechtsfolgen pflichtwidrigen Vertreterhandelns grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter treffen (Urteil vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 288/07 BESCHLUSS vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 16. Juli 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 28.754,61 € Gründe: 1 Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 2 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob einen Versicherer auch die - durch seinen Versicherungsagenten zu erfüllende - Pflicht trifft, seinem Versicherungsnehmer einen Anschlussversicherungsschutz bei einem anderen Versicherer zu besorgen, wenn er den Versicherungsvertrag mit ihm beendet, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht äußert sich dazu weder ausdrücklich noch konkludent. Es leitet aus der unstreitigen Agentenstellung des Beklagten bei der Vermittlung und Betreuung der Verträge mit der P. Versicherung lediglich ab, dass dadurch kein seine Eigenhaftung auslösendes Schuldverhältnis begründet worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Agenten nicht vorliegen, stehen nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1997 (NJW-RR 1998, 395). Dieses entnimmt die Schadensersatzpflicht einem Maklerverhältnis. Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die Rechtsfolgen pflichtwidrigen Vertreterhandelns grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter treffen (Urteil vom 17. Juni 1991 -II ZR 171/90- VersR 1991, 1052 unter 2 m.w.N.; Kollhosser in Prölss/Martin, WG 27. Aufl. § 43 Rdn. 42 ff.). 3 Eine Haftung des Beklagten aus einem Versicherungsmaklerver- trag scheitert daran, dass nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ein Maklervertrag nicht abgeschlossen worden ist und der Beklagte sich im Übrigen eine ohne sein Wissen und gegen seine Interessen gerichtete Maklertätigkeit des Streithelfers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. 4 Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwer- deerwiderungen abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2 0 8/06 -OLG Hamm, Entscheidung vom 06.08.2007 - 18 U 162/06 -