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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke am 28. Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19.

Zitierte Normen: § 554 ZPO
VorsitzendeFranke28ZPOKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
28. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke
 am 28. Mai 2008
gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen. Damit verliert die Anschließung der Klägerin ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 5.849,42 €
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Terno	Dr.	Schlichting	Seiffert
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2004 -60 669/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 262/04 -