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BGH · IV ZR 287/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 287/65

Verzichtet ein Verfolgter vergleichsweise ganz oder zu dem Teil auf eine ihm zustehende Forderung, so kann dieser Verzicht unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fallen. Ende des Jahres 1938 gab er unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung seine Praxis auf, nachdem ihm die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden war, und wanderte aus. Februar 1962 machte der Kläger einen weiteren Vermögensschaden geltend, der entweder unter dem Gesichtspunkt verfolgungsbedingten Verlustes von Außenständen oder aber als zusätzliche Einbuße an Goodwill entschädigt werden müsse. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch des Klägers auf weitere Entschädigung wegen Vermögensschadens mit der Begründung ab, der Verlust der Honorarforderungen sei nach Rückerstattungsrecht zu behandeln, so daß gemäß 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens nach § 56 BEG wegen eines verfolgungsbedingten Verlustes Der zur Entscheidung des Senats gestellte Anspruch falle aber seiner Rechtsnatur nach unter das Gesetz Nr. 59 cler Militärregierung der amerikanischen Besatzungszone Deutschlands über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, so daß ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nach § 5 BEG nicht bestehe. Aufgrund des AbfindungsVergleichs, dessen Abschluß für den Senat zur Gewißheit feststehe, sei dem Kläger ein feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Rückerstattungsrechts - nämlich seine Teilforderung &gen die Brüder G^feiMl in Höhe von 88.000,- Wenn das Oberste Rückerstattungsgericht in Berlin in RzW 56, 171 zur Annahme eines Rückerstattungsrechtsvorgangs verlange, daß der Schuldner unter Ausnutzung der Zwangslage des verfolgten Gläubigers positive Schritte unternommen haben müsse, um sich der Schuldverpflichtung zu entziehen, so sei dieses Verlangen mit dem vom Kläger vorgetragenen Verhalten der Brüder erfüllt. rechts werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vergleich zwischen dem Kläger und den Brüdern wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig gewesen sein dürfte. Unter dem Gesichtspunkt eines zusätzlichen Goodwill-Verlustes habe schließlich der Senat den Anspruch des Klägers nicht mehr würdigen dürfen. Im Revisionsverfahren geht es allein um die Frage, ob dem Kläger wegen seines Verzichts auf einen Teil seiner Honorarforderung gegen die Brüder in Höhe von insgesamt 100.000,- RM ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zusteht. Denn der Anspruch des Klägers fällt unter die Bestimmungen des Rückerstattungsrechts, so daß gemäß § 5 BEG ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG ausscheidet. Kein rechtlicher Zweifel kann allerdings daran bestehen, daß ein Anspruch nach dem Rückerstattungsrecht nicht in Frage kommt, wenn der Berechtigte aus Verfolgungsgründen davon abgesehen hat, Ansprüche gegen seine Schuldner geltend zu machen und zu verwirklichen. Anders ist die Rechtslage jedoch dann, wenn der Gläubiger aus Verfolgungsgründen sich über seinen Anspruch mit dem Schuldner verglichen oder auf einen Teil seiner Forderung verzichtet hat. So hat das Oberste Rückerstattungsgericht in Berlin in der Entscheidung RzW 56, 171 mit Recht die Auffassung vertreten, daß rückerstattungspflichtig nur derjenige ist, der den Entziehungsgegenstand aus (fern Vermögen des Verfolgten erlangt hat. Dieses Gleichsetzen des Untergangs der Forderung des Verfolgten und des gleichzeitigen Freiwerdens des Schuldners von der korrespondierenden Schuld mit dem Übergang eines Vermögensgegenstands aus dem Vermögen • des Verfolgten in das Vermögen des Entziehers beruht nach der Auffassung des ORG auf einer Erweiterung des vorerwähnten Grundsatzes kraft Analogie. Allerdings fehlt es in solchen Fällen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daran, daß ein neuer Gläubiger an die Stelle des bisher Berechtigten getreten ist. Ansprüche aus einem Verkehrsunfall mit dem Versicherer des Schädigers einen ihm ungünstigen Vergleich, in dem er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, deshalb abgeschlossen hat, weil er neue Verfolgungsmaßnahmen durch den nationalsozialistischen Staat befürchtete und auewandern wollte, ein Entziehungstatbestand vorliegt, der den Verfolgten ausschließlich berechtigt, den Anspruch auf Einräumung der Rechtsstellung, die er vor Abschluß des Vergleichs gehabt hat, im Rückerstattungsverfahren zu verfolgen. In dieser Entscheidung ist nur ausgeführt, daß die aus Verfolgungsgründen gebotene Unmöglichkeit der Einziehung von Forderungen keine Entziehung im Sinne des Rückerstattungs-rechte bedeute, da es an dem Übergang der Forderung auf den Dritten fehlt. Mit der hier zu entscheidenden Frage, ob ein Erlaß der Forderung einem Übergang des schuldrechtlichen Anspruchs gleichzustellen sei, hat sich der erkennende Senat, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinwüist, in der genannten Entscheidung nicht befaßt. Nach alledem ist im vorliegenden Fall, <Un dem der Kläger auf einen Teil seiner Forderung in einer Ende 1938 mit den Brüdern ßflli getroffenen Vereinbarung verzichtet hat, ein .nach den Vorschriften des Rückerstattungsrechts zu beurteilender Entziehungstatbestand verwirklicht worden. Baß Rechtsgeschäfte, in denen auf Ansprüche aus Gründen rassischer Verfolgung verzichtet worden ist, gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach den Vorschriften des BGB nichtigÄoder#minöestens«negenvP'rohung anfechtbar sind, bedarf leiner weiteren Ausführungen. Daß schließlich dtic Entschädigungsanspruch des Klägers auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Goodwill-Verlustes verfolgt werden kann, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Hach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 5 BEG § 138 BGB § 5 BEG § 97 ZPO
VorschriftForderungFallBEGAnspruchVerzichtRMKlägerBruderSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEO § 5; AmREG Art. 2, 14
Verzichtet ein Verfolgter vergleichsweise ganz oder zu dem Teil auf eine ihm zustehende Forderung, so kann dieser Verzicht unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fallen. Gemäß § 5 BEG scheidet ein Entschädigungsanspruch in einem solchen Fall auch dann aus, wenn der Rückerstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann.
BGH, Urt. v. 8. Februar 1967 - IV ZR 287/65 - OLG Frankfurt/toain
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 287/65	URTEIL
Verkündet am
8, Februar 1967
Justieangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtastreit
 des Rechtsanwalts Dr. Adolphe S. S New	Conn.,	Lake
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land H( vertreten duroh den Wi^K, L^BÄstraße
 Minister des Innern,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. April 1965 wird zurückgewi esen.
Die Entscheidung erfgeht gebühren- und aus lagenfreij die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der jüdische Kläger war seit 19Ö8 als Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt/Main tätig. Ende des Jahres 1938 gab er unter dem Druck der nationalsozialistischen Verfolgung seine Praxis auf, nachdem ihm die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden war, und wanderte aus. Bei der Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche im Jahre 1950 trug der Kläger unter anderem vor, 1938 habe ihn eine Mandantengruppe gezwungen, sich anstelle eines für mehrjährige Tätigkeit entstandenen Honofaranspruohs von 100.000,- RM
 
mit einem Betrag von 10.000,- RM zufrieden zu geben.
In der Folge wurde eine Reihe von Entschädigungsansprüchen des Klägers durch Bescheid oder Urteil festgesetzt, unter anderem ein Anspruch in Höhe von 2J.622,- DM wegen Verlustes des Goodwill der Rechtsan-waltspraxis auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. Januar/ 14. Juni I960.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1962 machte der Kläger einen weiteren Vermögensschaden geltend, der entweder unter dem Gesichtspunkt verfolgungsbedingten Verlustes von Außenständen oder aber als zusätzliche Einbuße an Goodwill entschädigt werden müsse. Der Kläger macht geltend, er habe gegen zwei Mandanten, die Brüder eine Honorarforderung von 100.000,- RM aus umfangreicher Tätigkeit seit 1929 gehabt. Ende 1938 hätten die Brüder G^Mi versucht, ihn zu einer Ermäßigung seiner Forderung auf 10.000,- RM zu bewegen. Unmittelbar vor seiner Auswanderung habe er sieh mit einer Zahlung von 12.000,- RM einverstanden erklärt, so daß ihm ein Betrag von 88.000,- RM verloren gegangen sei. Ein anderer Mandant, Dr. GräHBBHB habe( ihm mit dem Konzentrationslager gedroht., Palls er es wage, eine Honorarforderung von 10.000,- RM weiterzuverfolgen. Dr. GfHH) habe auf seine Honorarschuld keine Zahlung geleistet.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch des Klägers auf weitere Entschädigung wegen Vermögensschadens mit der Begründung ab, der Verlust der Honorarforderungen sei nach Rückerstattungsrecht zu behandeln, so daß gemäß
 
§ 5 BEG kein Entschädigungsanspruch bestehe. Die Rechtskraft des im Goodwill-Verfahren ergangenen Urteils verbiete es, den Anspruch des Klägers unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine weitere Entschädigung wegen Vermögensschadens in Höhe von 27.759»- DM. Das Landgericht billigte dem Kläger durch das Teilurteil vom 18. Juli 1965 eine Entschädigung von 2.000,- DM wegen Verlustes der Forderung gegenüber Dr. GrtfMN zu und wies die Klage ab, soweit sie auf den Verlust der Honohar-f or der ung gegenüber den Brüdern GiMMM gestützt worden war.
Die Berufung des Klägers, mit der er eine weitere Entschädigung von 17.600,- DM (l/5 von 88.000,- RM/ beantragt hat, blieb erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz geltend gemachten Klaganspruch weiter.
Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch wegen Vermögensschadens nach § 56 BEG wegen eines verfolgungsbedingten Verlustes
 
seiner Honorarforderung gegen die Brüder SMi nicht zustehe. Zwar seien Einbußen an Außenständen eines Verfolgten an sich entschädigungsfähig. Der zur Entscheidung des Senats gestellte Anspruch falle aber seiner Rechtsnatur nach unter das Gesetz Nr. 59 cler Militärregierung der amerikanischen Besatzungszone Deutschlands über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, so daß ein Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nach § 5 BEG nicht bestehe. Aufgrund des AbfindungsVergleichs, dessen Abschluß für den Senat zur Gewißheit feststehe, sei dem Kläger ein feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Rückerstattungsrechts - nämlich seine Teilforderung &gen die Brüder G^feiMl in Höhe von 88.000,- RM - entzogen worden. Daß auch ein Erlaßvertrag oder ein Vergleich über Forderungsrechte eine rechtsgeschäftliche Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände darstelle und nach Rtiokerstattungsrecht wiedergutzu demachen seien, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Ober-*ten Rückerstattungsgerichte, denen sich der Senat anschließe. Hierbei wefde nicht verkannt, daß beim Erlaß oder beim vergleichsweiseÄerfolgenden Teilerlaß von Forderungen insoweit Abweichungen vom normalen Entziehungsvorgang des Rückerstattungsrechts beständen, als nicht ein Vermögensgegenstand auf den RUckerstattungspflich-tigen übergegangen, sondern in Höhe der erlassenen oder ermäßigten Forderung untergegangen sei.Die Anwendung des Rückerstattungsrechts sei aber dennoch geboten, weil gleichzeitig mit der Vermögensminderüng beim Gläubiger eine gleich hohe VermögensZunahme beim Schuldner unmittelbar
 
eingetreten, sei. Wenn das Oberste Rückerstattungsgericht in Berlin in RzW 56, 171 zur Annahme eines Rückerstattungsrechtsvorgangs verlange, daß der Schuldner unter Ausnutzung der Zwangslage des verfolgten Gläubigers positive Schritte unternommen haben müsse, um sich der Schuldverpflichtung zu entziehen, so sei dieses Verlangen mit dem vom Kläger vorgetragenen Verhalten der Brüder	erfüllt. Die Anwendbarkeit des Rückerstattungs-
rechts werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vergleich zwischen dem Kläger und den Brüdern wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig gewesen sein dürfte. Die Wiedergutmachung der Folgen solcher nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäfte habe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern ausschließlich auf dem eigens dazu eröffneten Wege des Rückerstattungsverfahrens erfolgen sollen. Unter dem Gesichtspunkt eines zusätzlichen Goodwill-Verlustes habe schließlich der Senat den Anspruch des Klägers nicht mehr würdigen dürfen. Hierbei sei ohne Belang, ob die Einkommensminderung im Jahre 1938 durch den Verzicht auf die Teilforderung von 88.000,- RM im Verfahren über den Anspruch auf Ersatz des Goodwill-Schadens zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei oder nicht. Dieser Anspruch sei seinem Wesen nach ein einheitlicher Entschädigungsanspruch. Einwänden gegen die Höhe der Berechnung stehe nunmehr die Rechtskraft des Urteils im Verfahren über die Entschädigung wegen Verlustes des Goodwill der Anwaltspraxis entgegen.
 
2. Die Angriffe der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichte sind unbegründet. Im Revisionsverfahren geht es allein um die Frage, ob dem Kläger wegen seines Verzichts auf einen Teil seiner Honorarforderung gegen die Brüder	in	Höhe von
 insgesamt 100.000,- RM ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zusteht. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Denn der Anspruch des Klägers fällt unter die Bestimmungen des Rückerstattungsrechts, so daß gemäß § 5 BEG ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG ausscheidet. Kein rechtlicher Zweifel kann allerdings daran bestehen, daß ein Anspruch nach dem Rückerstattungsrecht nicht in Frage kommt, wenn der Berechtigte aus Verfolgungsgründen davon abgesehen hat, Ansprüche gegen seine Schuldner geltend zu machen und zu verwirklichen. Ein Entziehungstatbe-stand scheidet aus, wenn der Gläubiger aus Verfolgungsgründen untätig geblieben ist. Anders ist die Rechtslage jedoch dann, wenn der Gläubiger aus Verfolgungsgründen sich über seinen Anspruch mit dem Schuldner verglichen oder auf einen Teil seiner Forderung verzichtet hat. In diesem Fall ist dem Gläubiger die ihm zustehende Forderung entzogen worden. Der Verfolgungstatbestand weicht in diesen Fällen allerdings insoweit von dem normalen Entziehungsvorgang ab, als der Entzieher sich nicht anstelle des bisher Berechtigten eine neue Eigentümerstellung angemaßt hat. Darin, daß ein Rückerstattungsanspruch nur gegeben ist, wenn der Entzieher sich die neue Eigentügerstellung angemaßt hat, stimmen Recht-
sprechung und Schrifttum überein. So hat das Oberste Rückerstattungsgericht in Berlin in der Entscheidung RzW 56, 171 mit Recht die Auffassung vertreten, daß rückerstattungspflichtig nur derjenige ist, der den Entziehungsgegenstand aus (fern Vermögen des Verfolgten erlangt hat. Es hat jedoch die Erweiterung dieses Grundsatzes auf den Fall der Entziehung einer Forderung durch den Schuldner sfclbst, in dessen Person die Forderung durch den Entziehungsakt untergeht, mit der Erwägung für bereohtgt erklärt, daß der Schuldner durch die Entziehung der Forderung von seiner Schuld freigeworden ist, sein Vermögen sich also um den entsprechenden Betrag in gleicher Höhe vergrößert hat. Dieses Gleichsetzen des Untergangs der Forderung des Verfolgten und des gleichzeitigen Freiwerdens des Schuldners von der korrespondierenden Schuld mit dem Übergang eines Vermögensgegenstands aus dem Vermögen • des Verfolgten in das Vermögen des Entziehers beruht nach der Auffassung des ORG auf einer Erweiterung des vorerwähnten Grundsatzes kraft Analogie. Diese Analogie hält das ORG nur dann für gerechtfertigt, wenn der Schuldner der Forderung positive Schritte unternommen hat, um sich unter Ausnutzung der Verfolgungslage des Gläubigers seiner Schuldverpflichtung zu entledigen. Die gleiche Auffassung kommt auch in den Urteilen von CORA in RzW 55, 193 und 259 und ORG Herford in RzW 57, 224 zu dem Ausdruck. Danach ist ein Rückerstattungsanspruch grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Berechtigte nicht lediglich untätig geblieben ist, sondern wenn er durch eigene Handlungen, sei es durch Verzicht
 oder durch Vergleich, seinen Anspruch entweder völlig aufgegeben oder auf einen Teil des Anspruchs verzichtet! hat. Allerdings fehlt es in solchen Fällen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daran, daß ein neuer Gläubiger an die Stelle des bisher Berechtigten getreten ist. Bin neuer Gläubiger hat die Forderung nicht erworben, vielmehr ist die Forderung teilweise oder völlig aufgrund des Vergleichs oder Verzichts untergegangen. Es würde jedoch eine formelle Betrachtungsweise bedeuten, wenn man aus diesem Grund einen Rücker-stattungsanspruoh verneinen wollte. Die Vermögenslage des Schuldners hat sich unmittelbar durch den Vergleich oder den Verzicht in demselben Maße verbessert, wie sich die des Gläubigers verschlechtert hat, so daß nach dem Sinn des Gesetzes der Untergang einer Forderung, eines feststellbaren Vermögensgegenstandes, eine Entziehung im Sinne der Rückerstattungsrechte daratellt, wenn der Schuldner unter Ausnutzung der für den Gläubiger bestehenden Verfolgungslage diesen veranlaßt hat, ihm durch Vertrag die Schuld ganz oder teilweise zu erlassen <,BGß Ort. v. 28. ©Rtober 1966 -IV ZR 137/65). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geht der Vermögenswert, den die Forderung verkörpert, durch den vergleichsweisen Erlaß in das Vermögen des bisherigen Schuldners über. Aus diesem Grund hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Oktober 1954 - VI ZR 30/53 -, abgedruckt in Verkehr srechtssammlung Bd. 8 S. 36 - DM REG (Br©) Art. 62 Hr. 3 - die Auffassung vertreten,daß in einem Fall, in dem ein Verfolgter im Jahre 1939 wegen ihm zustehender
 
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall mit dem Versicherer des Schädigers einen ihm ungünstigen Vergleich, in dem er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, deshalb abgeschlossen hat, weil er neue Verfolgungsmaßnahmen durch den nationalsozialistischen Staat befürchtete und auewandern wollte, ein Entziehungstatbestand vorliegt, der den Verfolgten ausschließlich berechtigt, den Anspruch auf Einräumung der Rechtsstellung, die er vor Abschluß des Vergleichs gehabt hat, im Rückerstattungsverfahren zu verfolgen. Dieser Auffassung steht das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober I960, abgedruckt in RzW 61, 63, nicht entgegen. In dieser Entscheidung ist nur ausgeführt, daß die aus Verfolgungsgründen gebotene Unmöglichkeit der Einziehung von Forderungen keine Entziehung im Sinne des Rückerstattungs-rechte bedeute, da es an dem Übergang der Forderung auf den Dritten fehlt. Mit der hier zu entscheidenden Frage, ob ein Erlaß der Forderung einem Übergang des schuldrechtlichen Anspruchs gleichzustellen sei, hat sich der erkennende Senat, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinwüist, in der genannten Entscheidung nicht befaßt.
Nach alledem ist im vorliegenden Fall, <Un dem der Kläger auf einen Teil seiner Forderung in einer Ende 1938 mit den Brüdern ßflli getroffenen Vereinbarung verzichtet hat, ein .nach den Vorschriften des Rückerstattungsrechts zu beurteilender Entziehungstatbestand verwirklicht worden. Daß der Kläger seinen Anspruch aufgrund der Vorschriften des Rückerstattungs-
 
rechts nicht durchsetzen kann, steht der Annahme eines rückerstattungsrechtlichen Tatbestands und damit der Anwendung des § 5 BEG nicht entgegen. Es kommt, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgeführt hat, allein auf die Rechtsnatur des Anspruchs und nicht auf seine Durchsetzbarkeit an. Ebensowenig kann der Kläger mit seinem Vorbringen gehört werden, er habe die Vereinbarung unmittelbar nach seiner Auswanderung ange-fochten. Baß Rechtsgeschäfte, in denen auf Ansprüche aus Gründen rassischer Verfolgung verzichtet worden ist, gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach den Vorschriften des BGB nichtigÄoder#minöestens«negenvP'rohung anfechtbar sind, bedarf leiner weiteren Ausführungen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch unter die Rückerstattungsgesetze fällt oder nicht. Dies wird daher nicht daduroh ausgeschlossen, daß der xiereinbarte Verzicht nichtig ist oder mit Erfolg angefochten wird. Bas Rückerstattungsrecht geht in seiner Konzeption vielmehr dem Grundsatz nach! von der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Rechtsgeschäfte aus, die zu einem Verlust feststellbarer Vermögensgegenstände geführt haben.
Unbegründet ist der Einwand der Revision, durch § 5 BEG werde unter den gegebenen Umständen ein Entschädigungsanspruch deshalb nicht ausgeschlossen, weil keine echte Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes vorliege, sondern der Sachverhalt im Wege der Analogie aus Gründen der Billigkeit iundi Zweckmäßig-
 
keit der Rückerstattung zugeordnet werde. Auch dann handele es sich um einen Anspruch, der,seiner Rechtsnatur nach unter das Rückerstattungsrecht fällt.
Daß schließlich dtic Entschädigungsanspruch des Klägers auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Goodwill-Verlustes verfolgt werden kann, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Januar/
14. Juni I960 zutreffend ausgeführt. Der Kläger hat im Revisionsverfahren gegen diese Urteilsbegründung auch keine Einwendungen mehr erhoben.Unanwendbar ist ferner die Vorschrift des § 51 Abs. 3 BEG.
Hach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.
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 Dr. Graf	von	der	Mühlen