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BGH · IV ZR 287/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 287/64

des Klägers aus der Gefangenschaft ihren ehelichen Wohnsitz in Deutschland nehmen wollteno Im März 1947 wurde der Kläger in ein Gefangenenlager in Livorno verlegt» Dort besuchte ihn die Beklagte im Mai oder Juni 1947 für etwa 1 1/2 Wochen» Sie lebte mit ihm im Lager» Damals stand die Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft kurz bevor, und der Kläger übergab der Beklagten ein über 232 US-Dollar lautendes Kriegsgefanges-nenzertif ikat, das die Parteien für einen überall einlösbaren Bankscheck hielten. Er hat behauptet, er habe die von der Päpstlichen Kommission mit dem Schreiben vom 17 * Januar 1950 erforderte Bescheinigung alsbald übersandt und nach einiger Zeit den Bescheid erhalten, daß der Beklagten die Heisepapiere in Rom ausgehändigt werden könnten. Dazu hat der Kläger im ersten Rechtszug erklärt, er lebe mit einer anderen Frau zusammen, aber erst seit 4 Jahren Zu der Zeit, als er sich um die Einreisegenehmigung für die Beklagte bemüht habe, sei er noch jederzeit bereit gewesen, 3° Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 616 ZPO dem Scheidungsbegehren des Klägers nicht entgegenstehe, denn im Vorprozeß sei die Scheidungsklage nur als zur Zeit unbegründet, weil die Dreijahresfrist nicht abgelaufen gewesen sei, abgewiesen worden» Diese Ausführungen können sich nur auf den im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers, die Ehe nach § 48 EheG zu Es sei möglich, daß für das Nichtzustandekommen einer Ehegemeinschaft damals erst die beiden etwa 1951 gewechselten Briefe, und zwar der der Beklagten, aus dem der Kläger ihre Weigerung zu kommen, herausgelesen habe, und seine Antwort, er werde nun nicht mehr schreiben, entscheidend gewesen seien. Die Beklagte habe nur die Möglichkeit eingeräumt, daß sie dem Kläger wegen der langen Dauer der Vorbereitungen vorgehalten habe, ob er sie am Ende gar nicht mehr nach Deutschland kommen lassen wolle. Auch wenn die Beklagte sich in seinen Vorstellungen plötzlich grundlos geweigert habe, nach Deutschland überzusiedeln, nachdem nichts mehr dieses Vorhaben gehindert habe, sei es seine eheliche Pflicht gewesen, der Beklagten gut zuzureden, ihr ihren Entschluß zu dem Verlassen der Heimat zu erleichtern und ihre menschlich begreiflichen Bedenken gegen ein eheliches Zusammenleben im fremden Land, unter fremder Sprache und unter für sie unübersehbaren Schwierigkeiten zu klären und auszuräumen. Auch die Beklagte habe durch ihr Verhalten zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen, weil sie keinen Anlaß gesehen habe, nach den Gründen für den Brief des Klägers zu fragen und ein etwaiges Mißverständnis aufzuklären oder den Klüger zu Ob es zutreffe, daß die Beklagte, wie sie vorgetragen habe, später noch geschrieben habe, könne auf sich beruhen« Sie habe selbst nicht behauptet, daß sie in solchen Schreiben Erklärungen darüber gefordert habe, was werden solle, und daß sie ihre fortdauernde Bereitschaft, zu ihm zu kommen, bekundet habe» Mehr als bloße Lebenszeichen hätten demnach ihre Briefe jedenfalls nicht enthalten» Angesichts des beharrlichen Schweigens des Klägers habe ihr wohl ihr Stolz als Frau verboten, den Kläger erneut zu bitten, ihr Geld für die Reise zu ihm zu schicken» Nicht schicksalsbedingte Umstände, sondern die Schwäche der ehelichen Gesinnung der Parteien hätten mithin dazu geführt, daß sie nicht zu einer rechten Lebensgemeinschaft gefunden hätten« Die Verantwortung dafür treffe ganz überwiegend den Kläger, weil er die Beklagte durch den Absagebrief zurückge-wiesen habe» Die schon darin zu dem Ausdruck kommende, damals vielleicht noch nicht sehr tiefgreifende Zerrüttung der ehelichen Gesinnung^habe sich dann durch den Zeitablauf immer mehr vertieft. Beziehungen zu anderen Frauen komme dabei keine entscheidende•Bedeutung zu« Es sei glaubhaft, daß die gelegentlichen flüchtigen Frauenbekanntschaften die Bereitschaft des KlägersT die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten herzu stellen, nicht beeinflußt hätten, und daß er Frau Lindenberg orot.konnengölernt habe, nachdem er die erste Scheidungsklage bereits erhoben habe. Zunächst heißt es, die Ehe der Parteien sei daran gescheitert, daß die Beklagte bis 1950/1951 nicht den Weg nach Deutschland gefunden habe. Das Berufungsgericht hat damit möglicherweise sagen wollen, daß die Zerrüttung der Ehe maßgeblich auf Umstände zurückgehe, die schon vor dem Briefwechsel der Parteien des Jahres 1951 gelegen hätten, nämlich darauf, \;daß die Beklagte bis dahin nicht nach Deutschland zu dem Kläger gekommen sei. Dann konnte das Berufungsgericht aber nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe dem Kläger beimessen mit der Begründung, es sei möglich, daß für das Nichtzustandekommen einer Ehegemeinschaft erst die beiden etwa 1951 zwischen den Parteien gewechselten Briefe entscheidend gewesen seien, und daß die Verantwortung dafür überwiegend den Kläger treffe, weil er durch seinen Brief die Beklagte zurückgewiesen habe. Wenn schon der Umstand, daß die Beklagte vorher nicht den Weg nach Deutschland gefunden hatte, die eigentliche Zerrüttungsursache darstellt, kann nicht den Kläger, der sich um die Übersiedelung der Beklagten bemüht hatte, wegen seiner späteren Antwort auf deren Brief vom Jahre 1951 die Hauptschuld an der Zerrüttung der Ehe treffen. Doch auch wenn er mit seinem Brief, in dem er ankündigte, er werde der Beklagten nicht mehr schreiben, wesentlich dazu beigetragen haben sollte, daß es nicht zu einer Vereinigung der Eheleute kam, bedarf die Annahme, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, einer näheren Begründung. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es auch keinen Vorwurf gegen ihn, daß er dem Brief der Beklagten entnahmi.--sie wolle nie mehr nach Deutschland kommen. kann es verständlich erscheinen, daß der Kläger der Beklagten seinen Unmut äußerte, als er den Eindruck gewonnen hatte, sie werde nicht mehr kommen, und selbst einer durch seine Enttäuschung veranlaßten einmaligen Erklärung, er werde nun nicht mehr schreiben, braucht, für sich genommen, kein allzu großes Gewicht als Zerrüttungs-ursache beigemessen zu werden. Dem Kläger ist jedoch vorzuwerfen, daß er von da an seine Beziehungen zu der Beklagten gänzlich abbrach, und dieser Vorwurf wäre sogar dann berechtigt, wenn die Beklagte in ihrem Brief eine Übersiedelung zu dem Kläger wirklich abgelehnt und der Kläger also ihren Brief nicht mißverstanden haben sollte; denn auch dann wäre es seine Pflicht gewesen, nach Überwindung seines Unmuts den Bedenken der Beklagten gegen eine Übersiedelung nachzugehen und zu versuchen, diese Bedenken auszuräumen, Aber auch für die Beklagte gilt, daß sie den Absagebrief des Klägers nicht zu dem Anlaß nehmen durfte, alle Bemühungen um eine Wiedervereinigung mit dem Kläger aufzugeben* Dann hätte sie, nachdem ihr die Reaktion des Klägers auf ihren Brief bekannt geworden war, um so mehr Anlaß gehabt, im Interesse der Aufrechterhaltung ihrer Ehe ihre Entscheidung zu überprüfen und den Kläger ihrer Bereitschaft zu versichern, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in seinem Heimatland, wie es verabredet worden war, aufzunehmen. Ein derartiger Inhalt ihres, die Reaktion des Klägers auslösenden Briefes, der gegen sie einen Schuldvorwurf begründen würde, ist aber, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, unwahrscheinlich und jedenfalls nicht nachweisbar* Bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen kann deshalb wiederum nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte durch die Abfassung und Übersendung eines Briefes mit einem solchen Inhalt und ihr dann desto schwerwiegenderes Schweigen auf die Reaktion des Klägers schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe* Ein Schuldvorwurf kann gegen die Beklagte aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger den Inhalt ihres Briefes falsch aufgefaßt und ihm irrtümlich die Verweigerung ihrer Übersiedlung zu ihm entnommen hatte- Sie mußte nunmehr versuchen, die aufgetretenen Unstimmigkeiten zu beseitigen, und klarstellen, daß sie weiterhin bereit sei, zu ihm zu kommen. Auch das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, indem sie es unterlassen habe, den Kläger nach Gründen für Wenn die Beklagte sich nach dem Wechsel der beiden Briefe ebensowenig wie der Kläger um die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bemühte und die Zerrüttung der Ehe auf das Versagen beider Parteien zurückzuführen ist, wobei noch die Belastungen hinzukommen, denen die Ehe auf Grund der Verschiedenheiten des Volkstums, der Sprache und der Religion der Eheleute ausgesetzt war und die sich bei längerer Trennung um so mehr auswirken mußten, so kann dem Kläger nicht schon deshalb die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung beigemessen werden, weil sein Absagebrief und sein weiteres Schweigen die Beklagte veranlaßte, ihrerseits dem Kläger nicht mehr zu schreiben oder ihm nur noch belanglose Mitteilungen zukommen zu lassen« Eine unter so großen Schwierigkeiten zu verwirklichende Ehe verlangte von beiden Eheleuten nach dem Maß ihrer Kräfte und Fähigkeiten die erforderlichen Bemühungen um eine Aufrechterhaltung der Verbindung und die Herstellung der Gemeinschaft, ohne die die Eheleute, die nur ganz kurze Zeit und unter außergewöhnlichen Verhältnissen zusammengelebt hatten, sich nahezu notwendig fremd werden mußten» Falls beide Eheleute sich nach dem Absagebrief des Klägers nicht mehr ausreichend umeinander bemühten, indem der Kläger auf seinem im Unmut eingenommenen Standpunkt beharrte und auch die Beklagte nichts tat, um ihr Verhältnis zu dem Kläger wieder in Ordnung zu bringen, und wenn das schließlich zvi unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat, so müßten schon weitere Umstände dargetan sein, die dafür sprechen, daß das schuldhafte Versagen des Klägers gegenüber demjenigen der Beklagten und anderen die Zerrüttung fördernden Umständen die maßgebliche Zerrüttungsursache darstellt» Ben von dem Kläger eingegangenen ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen wäre in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beizu demessen, wenn es auch ohne sie nicht zur Vereinigung der Parteien, sondern zur unheilbaren Ehezerrüttung gekommen wäre. Ebenso hat es die Tatsache nicht gewürdigt, daß die Beklagte im Jahre 1961 als Gastarbeiterin nach Deutschland ging und daß sie behauptet hat, sie habe den Kläger alsbald nach ihrer Ankunft in Deutschland um eine Aussprache und um Geld gebeten* Diese Umstände könnten \ i für die Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte eine Schuld an der Zerrüttung trifft, unter Umständen mit von Bedeutung sein. Das Verhalten der Beklagten nach dem Empfang des Absagebriefs des Klägers bleibt als eine von ihr schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache außer Betracht, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sie deswegen ein Schuldvorwurf trifft. Dann ist davon auszugehen, daß die Beklagte sich nach dem Empfang des Absagebriefs so verhalten hat, wie es von ihr nach ihren geistigen Kräften und Möglichkeiten billigerweise zu erwarten war, und es kann bei einer derartigen Sachlage das schuldhafte Versagen des Klägers, der dann einseitig seiner Verantwortung für den Ehepartner nicht gerecht wurde, als die überwiegende Zerrüttungsursache in Betracht kommen, vorausgesetzt, daß festgestellt wird, daß es die Portdauer der Trennung.bewirkt und damit erst dieses Verhalten des Klägers zur Zerrüttung der Ehe maßgeblich beigetragen hat«, Es könnten dann auch die von dem Klager vor dem Eintritt der endgültigen Zerrüttung begangenen Treupflichtverletzungen, soweit sie seine eheliche Gesinnung weiter schwächten, erheblich sein» Bei einer derartigen Sachlage kommt es darauf an, ob die Ehe vermutlich Bestand gehabt hätte, wenn der Kläger sich pflichtgemäß verhalten und seine in dem Absagebrief zu dem Ausdruck kommende Einstellung geändert hätte, oder ob die Ehe auch dann vermutlich in absehbarer Zeit an den objektiven Belastungen, denen sie ausgesetzt war, gescheitert wäre. Wenn davon auszugehen ist, daß die Beklagte alsbald zu dem Kläger übergesiedelt wäre, sofern er sich weiterhin darum bemüht hätte, kann aber ohne gewichtige konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß die Ehe ohnehin wegen der Verschiedenheiten der Parteien in Volkstum, Sprache, Religion und Alter auch bei pflichtgemäßen Bemühungen beider Eheleute um die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft keinen Bestand gehabt hätte. Bindung an die Ehe angegeben;, jedoch liege auch darin ein von der Rechtsordnung nicht mißbilligter Sinn der Ehe, Die Beklagte habe auch glaubhaft erklärt, daß sie bereit sei, mit dem Kläger wieder zusammenzuleben, wenn er von der anderen Frau lasse.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 233 ZPO § 43 EheG
DeutschlandBriefParteiBerufungsgerichtEheZerrüttungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 287/64	URTEIL
Verkündet am
8» Dezember 1965
Broeske
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Fritz in iMBBs Sl
•	Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
 gegen
Frau Carla 1
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Beklagten und Rev is ionsbeklagten*
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
'*• o
- 2
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 • Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12» Mai 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	geborene	Kläger ist Deutscher
 und evangelisch, die amfl|HHM919 geborene Beklagte ist gebürtige Italienerin und katholisch. Der Kläger, der vorher bereits" zweimal verheiratet gewesen uhd verwitwet war, befand sich in der Nachkriegszeit in amerikanischer Kriegsgefangenschaft in einem Lager in Bagnoli bei Neapel, Er konnte das Lager bisweilen verlassen und lernte bei solcher Gelegenheit die Beklagte kennen. In der Folgezeit trafen sich die Parteien, und mit der Zeit lernte der Kläger etwas italienisch, so daß sich beide notdürftig verständigen konnten, Sie nahmen auch geschlechtliche Beziehungen auf. Die Parteien kamen überein, zu heiraten, und schlossen am 17o Februar 1947 vor dem Standesbeamten in Bagnoli in ziviler Form die Ehe. Sie vereinbarten, daß sie nach der Entlassung
 
des Klägers aus der Gefangenschaft ihren ehelichen Wohnsitz in Deutschland nehmen wollteno Im März 1947 wurde der Kläger in ein Gefangenenlager in Livorno verlegt» Dort besuchte ihn die Beklagte im Mai oder Juni 1947 für etwa 1 1/2 Wochen» Sie lebte mit ihm im Lager» Damals stand die Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft kurz bevor, und der Kläger übergab der Beklagten ein über 232 US-Dollar lautendes Kriegsgefanges-nenzertif ikat, das die Parteien für einen überall einlösbaren Bankscheck hielten. Die Beklagte sollte das Geld als Unterhaltszuschuß und für die Vorbereitung ihrer Übersiedelung nach Deutschland verwenden.
Ende Juni 1947 wurde der Kläger nach Deutschland entlassen. Er wurde von seiner in Lübeck wohnenden Schwägerin Paula LflIB aufgenommen. Die Parteien standen in Briefwechsel. Der Kläger konnte die Briefe der Beklagten weitgehend verstehen, für die Antworten ließ er sich von einem Sprachkundigen helfen.
Es ergab sich, daß das Kriegsgefangenenzertifikat von der Beklagten nicht eingelöst werden konnte, und daß die Übersiedelung der Beklagten nach Deutschland nicht so einfach zu verwirklichen war, wie die Parteien es sich vorgestellt hatten. Der Kläger erreichte durch Vermittlung des Caritas-Verbandes in Lübeck, daß sich das Päpstliche Hilfswerk in Rom bereit erklärte, bei der Zusammenführung der Eheleute zu helfen und die Reisekosten bis Basel zu übernehmen. Nachdem sich die ebenfalls in Lübeck wohnende Schwester des Klägers,
 Martha	bereit erklärt hatte, die Beklagte in ihrer
 Wohnung aufzunehmen, gelang es dem Kläger im Oktober 1948P für die Beklagte die Zuzugsgenehmigung zu erhalten. Diese Bescheinigung ging bei einer Dienststelle verloren, und der
 Kläger besorgte deshalb eine Zweitausfertigung und übersandte sie Ende Mai 1949 der Päpstlichen Kommission mit der Bitte, seiner Frau bei der Antragstellung bei der Alliierten Behörde zu helfen. Unter dem 15o Januar 1950 teilte die Päpstliche Kommission ihm mit, sie habe inzwischen von der Beklagten alle erforderlichen. Unterlagen erhalten und werde nunmehr die Akte dem Allied Military Permit Office vorlegen. Am 17o Januar 1950 schrieb die Päpstliche Kommission, sie brauche noch eine Erklärung des Klägers darüber, daß er für den Unterhalt der Beklagten aufkommen werde, sowie eine Bescheinigung der Gemeinde, daß für sie ein deutscher Pass noch nicht ausgestellt worden sei. Zu einer Übersiedlung der Beklagten nach Deutschland kam es jedoch in den nächsten Jahren nicht.
Im Jahre 1°56 hat der Kläger erstmals Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien nach § 48 EheG erhoben. Die Klage ist durch Urteiil des Landgerichts vom 26. Februar 1958 abgewiesen wordeh. Das Urteil ist rechtskräftig.
• * , .
Seit dem Jahre 1961 hält die Beklagte sich ständig in Deutschland auf. Sie ist als italienische Gastarbeiterin an ihrem Wohnort	Württemberg beschäftigt.
Im Jahre 1961 hat der Kläger erneut Klage auf Scheidung der Ehe der Parteien nach § 48 EheG erhoben.
Er hat behauptet, er habe die von der Päpstlichen Kommission mit dem Schreiben vom 17 * Januar 1950 erforderte Bescheinigung alsbald übersandt und nach einiger Zeit den Bescheid erhalten, daß der Beklagten die Heisepapiere in Rom ausgehändigt werden könnten. Das müsse etwa 1950 oder 1951
 
gewesen sein* Er habe sich dann wieder an den Caritas-Verband gewandt, der ihm erklärt habe, die Reisekosten bis Basel werde das Internationale Rote Kreuz übernehmen und die von Basel bis Lübeck der Caritas-Verband tragen. Vier bis fünf Wochen danach habe er, der Kläger, jedoch von der Beklagten einen Brief erhalten, in dem sie, ohne Gründe anzugeben, geschrieben habe, sie werde nie nach Deutschland kommen. Darüber sei er sehr bestürzt gewesen, und er habe den Brief seiner Schwester vorgelesen und mit ihr besprochen. Er habe schließlich der Beklagten geschrieben, wenn sie nicht komme, dann schreibe er nicht mehr. Daraufhin habe die Beklagte nichts mehr von sich hören lassen. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat der Scheidung widersprochen und behauptet, sie habe sich niemals geweigert, nach Deutschland zu kommen. Sie habe vergeblich versucht, bei der italienischen Fremdenpolizei einen Pass für die Ausreise nach Deutschland zu erhalten. Sie habe kein Geld für die Reise gehabt, und aus Mangel an Mitteln habe sie auch sonst nichts unternommen. Deshalb sei sie der Aufforderung der Päpstlichen Kommission, 3000 Lire einzuzahlen und drei Paßbilder zu übersenden, nicht nachgekommen. Die Schuld daran, daß die Parteien nicht zusammengekoramen seien, und daß die Ehe zerrüttet sei; trage allein der Kläger. Er habe sich schon 1948 einer anderen Frau zugewendet.
Dazu hat der Kläger im ersten Rechtszug erklärt, er lebe mit einer anderen Frau zusammen, aber erst seit 4 Jahren Zu der Zeit, als er sich um die Einreisegenehmigung für die Beklagte bemüht habe, sei er noch jederzeit bereit gewesen,
 
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die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug sein Scheidungsbegehren hilfsweise auch auf § 43 EheG gestützt.
Er hat vorgetragen, sein früheres Vorbringen sei teilweise falsch aufgefaßt worden. Er habe zunächst lediglich gelegentliche lose Beziehungen zu anderen Frauen gehabt, die ihn aber nicht gehindert hätten, die Einreisepapiere zu beschaffen und die Ehegemeinschaft mit der Beklagten aufzuneh-men. Seine eheliche Gesinnung sei erst durch deren Brief mit der Weigerung, nach Deutschland zu kommen, der eine schwere EheVerfehlung darsteile, zerrüttet worden. Er habe gleichwohl noch eine Zeit läng gehofft, die Beklagte werde, v/ie viele andere Personen, ’auf illegalem Wege nach Deutschland kommen. Erst am 17. August 1937 habe er Frau LjflBHHP, mit der er zusammenlebe, kjennengelernt.
Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.
Der Kläger habe sich, so hat sie vorgetragen, dadurch schwer gegen seine ehelichen Pflichten verfehlt, daß er ihr kein Geld geschickt und ehewidrige Beziehungen angeknüpft habe.
Sie sei nach wie vor bereit, mit dem Kläger zusammenzuleben? wenn er von der anderen Frau lasse. Nachdem sie 1961 als Gastarbeiterin in Deutschland eingetroffen sei, habe sie sich sogleich beim Kläger gemeldet und ihn um eine Aussprache sowie um Geld gebeten. Der Kläger habe aber erklärt, sie möge abwarten, was das Gericht entscheide. Einen zweiten Brief, mit dem sie um eine Lohnsteuerkarte gebeten habe, habe er zurückgehen lassen.
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision will der Kläger die Scheidung der Ehe der Parteien erreichen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
1 o Dem Kläger, der durch Armut an der Einlegung der Revision gehindert war und rechtzeitig um das Armenrecht für die Revision nachgesucht hat, über dessen Armenrechtsgesuch jedoch erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist entschieden worden ist, ist auf Grund seines formund fristgerecht gestellten Antrags die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen (§§ 233 Abs. 1, 2342 236 ZPO).
2. Der Revisionsantrag des Klägers, der dahin geht, nach seinen zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, ist, da die Revision nur nach Maßgabe des § 547 Abs. 1 ZPO statthaft ist, dahin zu verstehen, daß mit ihm nur das Begehren, die Ehe nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden, weiter verfolgt wird.
3° Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 616 ZPO dem Scheidungsbegehren des Klägers nicht entgegenstehe, denn im Vorprozeß sei die Scheidungsklage nur als zur Zeit unbegründet, weil die Dreijahresfrist nicht abgelaufen gewesen sei, abgewiesen worden» Diese Ausführungen können sich nur auf den im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers, die Ehe nach § 48 EheG zu
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scheiden, nicht auch auf den Hilfsantrag, die Scheidung nach § 43 EheG auszusprechen, beziehen« Bei der hier gegebenen Sachlage sind sie im Rahmen der nach § 547 Abs«, 1 ZPO statthaften Revision vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen (vgl« Urteil vom 29«, September 1965 - IV ZR 217/64 -)«,
4o Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die eheliche, gemeint ist die häusliche, Gemeinschaft der Parteien nunmehr seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei«, Davon int in der Re vis ions ins tanz, ohne daß dem Revisionsgericht eine eigene Nachprüfung zusteht, auszugehen«,
5o In dem angefochtenen Urteil wird ferner ausgeführt, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 EheG durchgreife. Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Diese sei daran gescheitert, daß die Beklagte bis 1950 oder 1951 nicht den Weg nach Deutschland
 gefunden habe. Dem Kläger sei nicht der Vorwurf zu machen, daß
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er nicht alles in seinem Vermögen Stehende getan habe, um der Beklagten die Übersiedelung nach Lübeck zu ermöglichen, während die Beklagte..in dieser Richtung wenig Initiative entfaltet habe. Da die Einreisegenehmigung erteilt worden sei, habe aber jedenfalls eine mangelnde Mitwirkung der Beklagten die formellen Voraussetzungen der Zusammenführung der Ehegatten nicht behindert. Woran es gelegen habe, daß die Beklagte damals dennoch nicht nach Deutschland habe übersiedeln können, sei unaufgeklärt geblieben. Es sei möglich, daß für das Nichtzustandekommen einer Ehegemeinschaft damals erst die beiden etwa 1951 gewechselten Briefe, und zwar der der Beklagten, aus dem der Kläger ihre Weigerung zu kommen, herausgelesen habe, und seine Antwort, er werde nun nicht mehr schreiben, entscheidend gewesen seien.
 
Den Beweis dafür, daß die Beklagte sieh brieflich geweigert habe, zu dem Kläger nach Deutschland zu ziehen, habe der Kläger nicht erbracht. Die Beklagte habe nur die Möglichkeit eingeräumt, daß sie dem Kläger wegen der langen Dauer der Vorbereitungen vorgehalten habe, ob er sie am Ende gar nicht mehr nach Deutschland kommen lassen wolle.
Es sei aber möglich, daß der Kläger den Brief mißverstanden habe. Erwiesen sei, daß er dem Brief entnommen habe, die Beklagte wolle nicht kommen. Ein solches Mißverständnis recht-fertige keinen Vorwurf gegen ihn. Seine Reaktion auf den Brief sei jedoch nicht entschuldbar. Auch wenn die Beklagte sich in seinen Vorstellungen plötzlich grundlos geweigert habe, nach Deutschland überzusiedeln, nachdem nichts mehr dieses Vorhaben gehindert habe, sei es seine eheliche Pflicht gewesen, der Beklagten gut zuzureden, ihr ihren Entschluß zu dem Verlassen der Heimat zu erleichtern und ihre menschlich begreiflichen Bedenken gegen ein eheliches Zusammenleben im fremden Land, unter fremder Sprache und unter für sie unübersehbaren Schwierigkeiten zu klären und auszuräumen. Das habe den Kläger verpflichtet, vermehrt an die Beklagte zu schreiben. Denn der Briefverkehr sei das einzige Band gewesen, das die Trennung der Ehegatten hätte überbrücken und eine eheliche Gemeinschaft hersteilen können. Eine einzige Rückfrage des Klägers nach den Gründen jenes Briefes hätte vielleicht ein etwaiges Mißverständnis schnell aufgeklärt. Daß er statt dessen trotzig zurückgeschrieben habe, dann schreibe er nicht mehr, und daß er das auch tatsächlich nicht mehr getan habe, sei demnach ein schweres eheliches Verschulden gewesen, das die wesentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt habe. Auch die Beklagte habe durch ihr Verhalten zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen, weil sie keinen Anlaß gesehen habe, nach den Gründen für den Brief des Klägers zu fragen und ein etwaiges Mißverständnis aufzuklären oder den Klüger zu
 
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einer klaren Stellungnahme zu zwingen. Ob es zutreffe, daß die Beklagte, wie sie vorgetragen habe, später noch geschrieben habe, könne auf sich beruhen« Sie habe selbst nicht behauptet, daß sie in solchen Schreiben Erklärungen darüber gefordert habe, was werden solle, und daß sie ihre fortdauernde Bereitschaft, zu ihm zu kommen, bekundet habe» Mehr als bloße Lebenszeichen hätten demnach ihre Briefe jedenfalls nicht enthalten» Angesichts des beharrlichen Schweigens des Klägers habe ihr wohl ihr Stolz als Frau verboten, den Kläger erneut zu bitten, ihr Geld für die Reise zu ihm zu schicken» Nicht schicksalsbedingte Umstände, sondern die Schwäche der ehelichen Gesinnung der Parteien hätten mithin dazu geführt, daß sie nicht zu einer rechten Lebensgemeinschaft gefunden hätten« Die Verantwortung dafür treffe ganz überwiegend den Kläger, weil er die Beklagte durch den Absagebrief zurückge-wiesen habe» Die schon darin zu dem Ausdruck kommende, damals vielleicht noch nicht sehr tiefgreifende Zerrüttung der ehelichen Gesinnung^habe sich dann durch den Zeitablauf immer mehr vertieft. Beziehungen zu anderen Frauen komme dabei keine entscheidende•Bedeutung zu« Es sei glaubhaft, daß die gelegentlichen flüchtigen Frauenbekanntschaften die Bereitschaft des KlägersT die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten herzu stellen, nicht beeinflußt hätten, und daß er Frau Lindenberg orot.konnengölernt habe, nachdem er die erste Scheidungsklage bereits erhoben habe. Diese Klage und sein später beginnendes Liebesverhältnis zu Frau Lindenberg hätten die Zerrüttung zwangsläufig noch vertieft»
Die Revision wendet sich gegen die Annahme, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe» Ihre Einv/endungen sind im Ergebnis begründet»
Das angefochtene Urteil ist nicht frei von Widersprüchen.
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Zunächst heißt es, die Ehe der Parteien sei daran gescheitert, daß die Beklagte bis 1950/1951 nicht den Weg nach Deutschland gefunden habe. Das Berufungsgericht hat damit möglicherweise sagen wollen, daß die Zerrüttung der Ehe maßgeblich auf Umstände zurückgehe, die schon vor dem Briefwechsel der Parteien des Jahres 1951 gelegen hätten, nämlich darauf, \;daß die Beklagte bis dahin nicht nach Deutschland zu dem Kläger gekommen sei. Dabei hat das Berufungsgericht ersichtlich für diese Umstände den Kläger nicht verantwortlich machen, insoweit also ein ihm vorwerfbares Verhalten nicht feststellen wollen. Dann konnte das Berufungsgericht aber nicht die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe dem Kläger beimessen mit der Begründung, es sei möglich, daß für das Nichtzustandekommen einer Ehegemeinschaft erst die beiden etwa 1951 zwischen den Parteien gewechselten Briefe entscheidend gewesen seien, und daß die Verantwortung dafür überwiegend den Kläger treffe, weil er durch seinen Brief die Beklagte zurückgewiesen habe. Beide Annahmen sind nicht miteinander zu vereinbaren. Wenn schon der Umstand, daß die Beklagte vorher nicht den Weg nach Deutschland gefunden hatte, die eigentliche Zerrüttungsursache darstellt, kann nicht den Kläger, der sich um die Übersiedelung der Beklagten bemüht hatte, wegen seiner späteren Antwort auf deren Brief vom Jahre 1951 die Hauptschuld an der Zerrüttung der Ehe treffen.
Aber auch wenn die vor dem Briefwechsel des Jahres 1951 liegenden Umstände nicht maßgeblich für die eingetretene Ehezerrüttung Bein sollten, begegnet das angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken.
Palls es nur möglich, aber nicht feststellbar ist, daß die Portdauer der Trennung und damit die schließlich eingetretene unheilbare Ehezerrüttung nicht auf die Reaktion des
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Klägers auf einen Brief der Beklagten, sondern auf andere Umstände zurückgeht, kann der Entscheidung eine solche Beaktion auch aus diesem Grunde nicht als die maßgebende Zerrüttungsursache zugrundegelegt werden.
Der Kläger hat dafür, daß er die Beklagte unter außergewöhnlichen Verhältnissen durch eine Ehe an sich gebunden hat, eine große Verantv/ortung für ihr weiteres Lebensschicksal übernommen. Doch auch wenn er mit seinem Brief, in dem er ankündigte, er werde der Beklagten nicht mehr schreiben, wesentlich dazu beigetragen haben sollte, daß es nicht zu einer Vereinigung der Eheleute kam, bedarf die Annahme, daß den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, einer näheren Begründung.
Nach den getroffenen Feststellungen hat er sich mehr als die Beklagte darum bemüht, dieser die Ausreise zu ihm zu ermöglichen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es auch keinen Vorwurf gegen ihn, daß er dem Brief der Beklagten entnahmi.--sie wolle nie mehr nach Deutschland kommen. Daß er sich trotz seiner mangelhaften Italienischen Sprach-kenntnisse nicht über den Inhalt dieses Briefes vergewisserte und deshalb zu Unrecht auf eine in ihm enthaltene Absage der Beklagten schloß, könnte ihm als Verletzung seiner ehelichen Pflichten nur zur Last gelegt werden, wenn erwiesen wäre, daß der Brief tatsächlich keine Absage enthielt. Da aber der wirkliche Inhalt des Briefes der Beklagten nicht feststeht, ist die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen, daß der Kläger den Brief richtig verstanden hatte und bei ihm kein Irrtum über dessen Inhalt entstanden war. Dann darf nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Behebung eines solchen Irrtums schuldhaft unterlassen habe.
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Jedenfalls? kann es verständlich erscheinen, daß der Kläger der Beklagten seinen Unmut äußerte, als er den Eindruck gewonnen hatte, sie werde nicht mehr kommen, und selbst einer durch seine Enttäuschung veranlaßten einmaligen Erklärung, er werde nun nicht mehr schreiben, braucht, für sich genommen, kein allzu großes Gewicht als Zerrüttungs-ursache beigemessen zu werden. Dem Kläger ist jedoch vorzuwerfen, daß er von da an seine Beziehungen zu der Beklagten gänzlich abbrach, und dieser Vorwurf wäre sogar dann berechtigt, wenn die Beklagte in ihrem Brief eine Übersiedelung zu dem Kläger wirklich abgelehnt und der Kläger also ihren Brief nicht mißverstanden haben sollte; denn auch dann wäre es seine Pflicht gewesen, nach Überwindung seines Unmuts den Bedenken der Beklagten gegen eine Übersiedelung nachzugehen und zu versuchen, diese Bedenken auszuräumen,
 Aber auch für die Beklagte gilt, daß sie den Absagebrief des Klägers nicht zu dem Anlaß nehmen durfte, alle Bemühungen um eine Wiedervereinigung mit dem Kläger aufzugeben*
Ein derartiger Vorwurf wäre gegen sie insbesondere dann zu erheben, wenn sie vorher wirklich geschrieben haben sollte, sio werde niemals nach Deutschland kommen. Dann hätte sie, nachdem ihr die Reaktion des Klägers auf ihren Brief bekannt geworden war, um so mehr Anlaß gehabt, im Interesse der Aufrechterhaltung ihrer Ehe ihre Entscheidung zu überprüfen und den Kläger ihrer Bereitschaft zu versichern, die eheliche Gemeinschaft mit ihm in seinem Heimatland, wie es verabredet worden war, aufzunehmen. Ein derartiger Inhalt ihres, die Reaktion des Klägers auslösenden Briefes, der gegen sie einen Schuldvorwurf begründen würde, ist aber, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, unwahrscheinlich und
 jedenfalls nicht nachweisbar* Bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen kann deshalb wiederum nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte durch die Abfassung und Übersendung eines Briefes mit einem solchen Inhalt und ihr dann desto schwerwiegenderes Schweigen auf die Reaktion des Klägers schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe*
Ein Schuldvorwurf kann gegen die Beklagte aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger den Inhalt ihres Briefes falsch aufgefaßt und ihm irrtümlich die Verweigerung ihrer Übersiedlung zu ihm entnommen hatte- Sie mußte nunmehr versuchen, die aufgetretenen Unstimmigkeiten zu beseitigen, und klarstellen, daß sie weiterhin bereit sei, zu ihm zu kommen. Auch das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, indem sie es unterlassen habe, den Kläger nach Gründen für
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den Absagebrief ;-zu fragen, ein etwaiges Mißverständnis aufzuklären oder den Kläger zu einer klaren Stellungnahme zu zwingen; weitere Briefe, die sie nach ihrer Behauptung geschrieben habe, hätten allenfalls bloße Lebenszeichen enthalten*
Wenn die Beklagte sich nach dem Wechsel der beiden Briefe ebensowenig wie der Kläger um die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bemühte und die Zerrüttung der Ehe auf das Versagen beider Parteien zurückzuführen ist, wobei noch die Belastungen hinzukommen, denen die Ehe auf Grund der Verschiedenheiten des Volkstums, der Sprache und der Religion der Eheleute ausgesetzt war und die sich bei längerer Trennung um so mehr auswirken mußten, so kann dem Kläger nicht schon deshalb die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung beigemessen werden, weil sein Absagebrief und sein weiteres
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Schweigen die Beklagte veranlaßte, ihrerseits dem Kläger nicht mehr zu schreiben oder ihm nur noch belanglose Mitteilungen zukommen zu lassen« Eine unter so großen Schwierigkeiten zu verwirklichende Ehe verlangte von beiden Eheleuten nach dem Maß ihrer Kräfte und Fähigkeiten die erforderlichen Bemühungen um eine Aufrechterhaltung der Verbindung und die Herstellung der Gemeinschaft, ohne die die Eheleute, die nur ganz kurze Zeit und unter außergewöhnlichen Verhältnissen zusammengelebt hatten, sich nahezu notwendig fremd werden mußten» Falls beide Eheleute sich nach dem Absagebrief des Klägers nicht mehr ausreichend umeinander bemühten, indem der Kläger auf seinem im Unmut eingenommenen Standpunkt beharrte und auch die Beklagte nichts tat, um ihr Verhältnis zu dem Kläger wieder in Ordnung zu bringen, und wenn das schließlich zvi unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat, so müßten schon weitere Umstände dargetan sein, die dafür sprechen, daß das schuldhafte Versagen des Klägers gegenüber demjenigen der Beklagten und anderen die Zerrüttung fördernden Umständen die maßgebliche Zerrüttungsursache darstellt» Ben von dem Kläger eingegangenen ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen wäre in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beizu demessen, wenn es auch ohne sie nicht zur Vereinigung der Parteien, sondern zur unheilbaren Ehezerrüttung gekommen wäre.
Poch muß ein schuldhaftes Versagen der Beklagten bei den Bemühungen um die Aufrechterhaltung der Verbindung und um die Wiedervereinigung, das bei der Abwägung der ZerrüttungsUrsachen in Rechnung gestellt werden soll, erwiesen sein. Es ist deshalb nicht nur erheblich, ob die Beklagte nach ihren geistigen Fähigkeiten und ihrem Bildungsstand in der Lage war zu erkennen, was von ihrer Seite aus geschehen mußte, um trot*
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des Absagebriefes des Klägers die Verbindung mit ihm aufrecht zu erhalten und die Vereinigung mit ihm herbeizuführen und sich dementsprechend zu verhalten; wichtig ist es auch, wie sie sich tatsächlich verhalten hato Das Berufungsgericht hat allerdings ausgeführt, sie habe selbst nur behauptet, bloße Lebenszeichen gegeben zu haben. Bei ihrer am 5» Mai 1964 erfolgten Vernehmung vor dem Oberlandesgericht hat sie hingegen erklärt, sie habe in ihren späteren Briefen immer wieder davon geschrieben, welche Unterlagen sie brauche, um zu dem Kläger nach Deutschland zu kommen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Vorträgen der Beklagten nicht besonders auseinandergesetzt. Ebenso hat es die Tatsache nicht gewürdigt, daß die Beklagte im Jahre 1961 als Gastarbeiterin nach Deutschland ging und daß sie behauptet hat, sie habe den Kläger alsbald nach ihrer Ankunft in Deutschland um eine Aussprache und um Geld gebeten* Diese Umstände könnten \ i für die Entscheidung der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte eine Schuld an der Zerrüttung trifft, unter Umständen mit von Bedeutung sein. Die erforderliche Aufklärung, auch unter Berücksichtigung der sonstigen von der Beklagten abgegebenem Erklärungen, muß dem Richter der Tatsacheninstanz überlassen bleiben.
Das Verhalten der Beklagten nach dem Empfang des Absagebriefs des Klägers bleibt als eine von ihr schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache außer Betracht, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sie deswegen ein Schuldvorwurf trifft. Dann ist davon auszugehen, daß die Beklagte sich nach dem Empfang des Absagebriefs so verhalten hat, wie es von ihr nach ihren geistigen Kräften und Möglichkeiten billigerweise zu erwarten war, und es kann bei einer derartigen Sachlage das schuldhafte Versagen des Klägers, der dann einseitig
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seiner Verantwortung für den Ehepartner nicht gerecht wurde, als die überwiegende Zerrüttungsursache in Betracht kommen, vorausgesetzt, daß festgestellt wird, daß es die Portdauer der Trennung.bewirkt und damit erst dieses Verhalten des Klägers zur Zerrüttung der Ehe maßgeblich beigetragen hat«, Es könnten dann auch die von dem Klager vor dem Eintritt der endgültigen Zerrüttung begangenen Treupflichtverletzungen, soweit sie seine eheliche Gesinnung weiter schwächten, erheblich sein» Bei einer derartigen Sachlage kommt es darauf an, ob die Ehe vermutlich Bestand gehabt hätte, wenn der Kläger sich pflichtgemäß verhalten und seine in dem Absagebrief zu dem Ausdruck kommende Einstellung geändert hätte, oder ob die Ehe auch dann vermutlich in absehbarer Zeit an den objektiven Belastungen, denen sie ausgesetzt war, gescheitert wäre. Wenn davon auszugehen ist, daß die Beklagte alsbald zu dem Kläger übergesiedelt wäre, sofern er sich weiterhin darum bemüht hätte, kann aber ohne gewichtige konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß die Ehe ohnehin wegen der Verschiedenheiten der Parteien in Volkstum, Sprache, Religion und Alter auch bei pflichtgemäßen Bemühungen beider Eheleute um die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft keinen Bestand gehabt hätte. Ein Erfahrungssatz, daß eine Ehe an derartigen Verschiedenheiten zu scheitern pflege, besteht nicht.
Damit der Sachverhalt in den angegebenen Richtungen nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
6. In dem angefochtenen Urteil heißt es weiter, es sei nicht feststellbar, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle. Die Beklagte habe zwar im wesentlichen Versorgungsgründe für ihre
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Bindung an die Ehe angegeben;, jedoch liege auch darin ein von der Rechtsordnung nicht mißbilligter Sinn der Ehe, Die Beklagte habe auch glaubhaft erklärt, daß sie bereit sei, mit dem Kläger wieder zusammenzuleben, wenn er von der anderen Frau lasse.
Auch dagegen wendet sich die Revision.
Da das angefochtene Urteil ohnehin aufgehoben werden muß. wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe und ihrer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nochmals zu prüfen.
Dabei wird es die gesamten Verhältnisse, die für oder gegen eine fortbestehende Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen könnten, insbesondere auch die Erklärungen, die die Beklagte vor Gericht abgegeben hat, ausdrücklich zu würdigen haben.
V/enn für die Beklagte der Gedanke an die Versorgung eine Rolle spielt, so brauchen solche Erwägungen, obwohl sich die Beklagte .vielleicht auch aus ihrer eigenen Berufstätigkeit eine Versorgung zu verschaffen vermag, nicht unberechtigt zu sein; es müßten bei ihr aber außerdem mindestens Ansätze des Bewußtseins einer fortbestehenden Verbundenheit mit dem Kläger und der Verantwortung für ihn vorhanden sein (Urteil des Senats LM EheG § 48 Abs. 2 Kr. 68). Die von dem Berufungsgericht festgestellte Bereitschaft der Beklagten, mit dem Kläger wieder zusammen zu leben, wenn er sich von der anderen Frau trenne, würde ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe unter zu demutbaren Bedingungen ergeben; daraus brauchte aber noch nicht unter allen Umständen ihre fortbestehende Bindung an die Ehe hervorzugehen.
 
Das Pehlen der Bindung oder der zu demutbaren Portsetzungsbereitschaft muß nachgev/iesen sein, wenn dem Widerspruch der Beklagten bei überwiegender Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe die Beachtung versagt werden soll«. Insoweit gehen Ungewißheiten in tatsächlicher Hinsicht, die trotz erschöpfender Sachaufklärung und Beweiswürdigung nicht zu beheben sind, zu Lasten des Klägers,
 Ascher	Baske	Johannsen
 Wüstenberg
Dr, Graf