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BGH · IV ZR 287/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 287/6

Arto III Nr. Hat ein Verfolgter einen Vergleich nach Arte III Nr« V, ÄndG angefochten, so ist die Entschäcögungs-behörde bei der neuen Prüfung des Anspruchs an a den der vergleichsweisen Regelung gemäß § 97 AbSo2 BE'rgG vorangegangenen Bescheid über den Grund des Anspruchs nicht gebunden 0 Wird im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Versagung auf ein Verhalten des Antragstellers gestützt, das sich von dem im früheren Versagungsbescheid dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten in objektiver oder subjektiver Hinsicht erheblich unterscheidet, dann bedarf es einer erneuten Darlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründeo gegen das land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in Kiel, G^m^traße Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr» Loewenheim und Dr<> Graf für Recht er lean n fc: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30» Juni 196 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * August 1939 begonnen und mit dem 6..November *?944 geendet habe und daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen sei. Dazu hat der Kläger wieder erklärt, durch die Verfolgung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, nämlich dem Zeitschriftenvertrieb, herausgerissen worden zu sein, und erneut hervorgehoben, die Schweinezucht habe einen jährlichen Reinverdienst von etwa 2.000 RM erbracht» teiler, sondern als Bote des Zeitschriftenvertriebes Langmaak tätig gewesen* Die falschen Angaben habe er nicht auf Grund einer irrtümlichen Bewertung seiner Tätigkeit, sondern vorsätzlich gemacht* Auch seine Angaben über den Umfang seiner Schweinezucht und deren Ertrag seien falsch* Bei seiner Anhörung am 3. Februar 1959 habe er einräumen müssen, daß er im Zeitpunkt seiner Verhaftung nur 3 Säue und 26 Ferkel besessen habe und daß der jährliche Heinverdienst höchstens 1*200 HM betragen habe* Daher seien die zugunsten des Klägers erlassenen Bescheide sowie der Vergleich vom 4» Oktober 1955 zu widerrufen und der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in vollem Umfange zu versagen* Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21 * Februar 1959 für unwirksam zu erklären und das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren* Es hat als .erwiesen angesehen, daß der Kläger bei der Firma in unselbständiger Stellung tätig gewesen sei, und daß er mit seiner Behauptung, selbständiger Zeitschriftenverteiler gewesen zu sein, grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. soweit sie sich gegen den Y/iderruf der Bescheide und des Vergleichs vom 4* Oktober 1‘955 wendet, stattgegeben, weil der Widerruf nicht innerhalb der in § 203 Abs <>2 BEG vorgesehenen Frist ausgesprochen worden sei« Auch könne der Y/iderruf nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben des Klägers über den Umfang seiner Schweinezucht und die Einnahmen aus ihr gestützt werden, da in dieser Richtung keine sicheren Feststellungen hätten getroffen werden können» Auch seien seine Angaben über die Hohe der von ihm als Zeitschriftenverteiler erzielten Einkünfte unrichtig. Denn dem Kläger sei trotz aller gegen die Richtigkeit seiner Behauptung sprechender Bedenken nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, daß zwischen ihm und der Firma kein Bienst- oder Arbeits- Durch die unvollständigen Angaben des Klägers sei die Entschädigungsbehörde zunächst in einen Irrtum Uber die näheren Umstände der vom Kläger für die Firma ausgeübten Tätigkeit versetzt worden« Es spreche viel dafür, daß der Kläger es bewußt unterlassen habe, Angaben über die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, seine Kennzeichnung als Bote und die Berücksichtigung seiner Tätigkeit im Invalidenrentenverfahren zu machen, um nicht Gefahr zu laufen, daß deshalb seine Tätigkeit als eine unselbständige angesehen werde« Auf jeden Fall liege ihm aber grobe Fahrlässigkeit zur Last. Durch diese Feststellungen seien die Voraussetzungen des § 7 AbSol BEG ausreichend erwiesen« Es sei daher nicht erforderlich, auf den von der Bntscbädigungsbe-hörde ergänzend erhobenen Vorwurf falscher Angaben über die Höhe der Einkünfte aus der Schweinezucht einzugehen o Die dom Kläger zur Last liegenden Verstöße seien schwerwiegender Natur. Wenn die Entschädigungsbehörde bei dieser Sachlage im Bewußtsein dessen, daß die Versagung in ihrem Ermessen stehe, dem Kläger die Entschädigung wegen Schaden im beruflichen Fortkommen versage, so könne darin kein Srmes-sonsmißbrauch, keine Willkür oder ein anderer Ermessensmangel in Sinne des § 211 Abs.1 BEG erblickt werden. Das beklagte Land könne den Betrag von 2»755,90 DM zurückfordern, da durch die Anfechtung des Vergleichs die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfallen sei und die neue Prüfung zur Versagung des Anspruchs geführt habe» a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon aus-gegangen, daß das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch auch noch während des gerichtlichen Entschädig gungsverfahrens gemäß § 7 BEG versagen kann« Auch hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die mündliche Ergänzung eines Versagungsbescheides durch den Sitzungs-Vertreter des beklagten Landes als zulässig erachtet (vgl« Urteil des 'erkennenden Senats vom 18« November I960 - IV ZR 107/60 LM Nr« 13 zu § 7 BEG *956 = RzW 1961, 112 Nr» 9)° Die Revision zieht dies auch nicht in Zweifel» Sie:rügt jedoch, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Sitzungsvertreter des beklagten Landes ermächtigt seien, einen solchen Bescheid zu erlassen oder zu ergänzen» Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden» Das Berufungsgericht ist ersichtlich von dem Vorliegen einer solchen Ermächtigung ausgegangen» Vorschriften des Bundesrechts stehen dieser Annahme nicht entgegen» Im übrigen bestimmt sich die von der Revision in Zweifel gezogene Befugnis nach der Organisation und dem Aufbau der Entschädigungsbehörden in den einzelnen Ländern sowie nach den für Sitzungsvertreter geltenden Instruktionen, also nach landesrechtlichen Vorschriften, auf deren Verletzung gemäß § 222 BEG die Revision nicht gestutzt werden kann» Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger keine Gelegenheit zur neuen Klagebegründung gegenüber dem Ergänzungs-bescheid gegeben, ist unbegründet• Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung, in der er und sein Prözeßbevollmächtigter anwesend waren, Gelegenheit zur Stellungnahme» Wenn er glaubte, zu einer sofortigen Stellungnahme nicht in der Lage zu sein, so konnte er entweder um Vertagung oder um die Einräumung einer Prist zur Nachreichung eines Schriftsatzes bitten (§ 272 a ZPO)» Von diesen Möglichkeiten machte er keinen Gebrauch« Seine Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art« 103 Abs.1 GG) ist daher unbegründet« b) Die Revision macht ferner geltend, der vom beklagten Land im zweiten Rechtszug erlassene Bescheid sei in Wahrheit ein Widerrufsbesebeid, weil der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen bereits durch den Bescheid vom 16« September 1955 dem Grunde nach als gerechtfertigt anerkannt worden sei» Nach der Auffassung der Revision ist dieser Widerruf unzulässig, weil die Prist des § 203 Abs«2 BEG nicht eingehalten worden sei und auch, weil durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts der gegen den Widerruf des Bescheides vom 16» September 1955 gerichteten Klage stattgegeben worden sei» Februar 1962 - IV ZR 189/61 -)c Der vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erlassene Ergänzungsbescheid unterlag folglich ebenso wie der ursprüngliche Versagungsbescheid nur dann den für einen Widerrufsbescheid geltenden Bestimmungen, wenn der Bescheid über den Grund eines später durch Vergleich geregelten Anspruchs als Festsetzung dieses Anspruchs zu werten ist und die Entschädigungsbehörde auch noch nach einer gemäß Art«, III Nr. 11 ÄndG erklärten Anfechtung des Vergleichs bindet. Nach § 97 Abs.2 BErgG waren Vergleiche über die Hohe eines Anspruchs nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Anspruch dem Grunde nach durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt war. III Nr dl ÄndG der Anfechtung unterliegt, bestand somit aus zwei Elementen, nämlich dem Erlaß eines Bescheides über den Grund des Anspruchs und der sich anschließenden Einigung über die Höbe des Anspruchs» Der Berechtigte, der durch die Ausübung des Anfechtungsrechts die vergleichsweise Regelung zu Fall gebracht hat, kann sich daher bei der Geltendmachung der ihm nunmehr nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehenden Rechte nicht auf den einen notwendigen Bestandteil dieser Regolung bildenden Bescheid über den Grund des Anspruchs berufen« Dies hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28» Februar *?962 - Mai I960 - IV ZB 372/59 LH Nr. 2 zu § 255 BEG 1956 = RzW I960, 415 Nr., 90) unzulässige In dieser Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß der Berechtigte, der einen Vergleich angefochten hat, sich nicht auf die in Art«III Nr*9 ÄndG getroffene RegöLung berufen kann, nach der die Berechtigten ohne Gefährdung des ihnen bereits durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung Zugesprochenen woiterge-bende Ansprüche stellen können« Der Berechtigte kann sich daher nach Anfechtung des Vergleichs nicht auf die in Art.III Nr« 12 ÄndG vorgesehene Besitzstands-klausel berufen« Auch die Berufung auf den der vergleichsweisen Reglung vorangegangenen Bescheid über den Grund des Anspruchs scheidet aus, da insoweit nicht von einer Festsetzung gesprochen werden kann« vollständig frei prüfen» Die Entschädigungsbehörde ist folglich durch den Bescheid nicht gehinderte den Anspruch abzulehnen» Sie kann einem Geschädigten, der einen früheren abgeschlossenen Vergleich angefochten hat und seine Ansprüche weiterverfolgt«, diese in vollem Umfang unter den Voraussetzungen des § 7 Abs»! nicht veröffentlicht}» Das beklagte Land konnte folglich ohne Bindung an den Bescheid vom 16» September 1955 dem Kläger den gesamten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommens versagen» Der Wahrung der für den Abs «2 BEG vorgesehenen Widerrufsfrist ist folglich gegenstandslos« Auch das weitere Bedenken der Revision, daß nämlich der Widerrufsbescheid, auch soweit er sich auf den Bescheid Uber den Grund des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen bezieht, durch das Urteil des Landgerichts aufgehoben worden ist, ist unbegründet, da, wie dargelegt, dbr Bescheid einer völligen Versagung des Anspruchs nicht entgegenstehto c) Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das beklagte Land es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung in der es die Versagung auf andere, dem früheren Versagungsbeseheid nicht zugrundegelegte Tatsachen gestützt hat, die für die Ausübung seines Ermessens maßgeblichen Gründe erneut darzulegen« Die Versagung des Entschädigungsanspruchs liegt im Ermessen der Entschädigungsbehörde • Das Entschädigungsgericht hat nach § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Zu dieser ihm vorbehaltenen Nachprüfung ist das Gericht nur dann in der Lage, wenn es aus der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der völligen oder teilweisen Versagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 12« November 1958 - IV ZR 144/58 -, LM Nr»2 z,\x § 211 BEG 1956 = RzW 1959? nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, die in einem neuen Bescheid dem Berechtigten Bur Last gelegt werden, in objektiver und subjektiver Hinsicht nur in geringem Maße von den der ursprünglich ausgesprochenen Versagung zugrundeliegenden Tatsachen abweicben. Der im ursprünglichen Bescheid ausgesprochenen Versagung lag die Annahme zugrunde, der Kläger habe in bewußter Verletzung der Wahrheitspflicht angegeben, er sei im Zeitpunkt seiner Verhaftung als selbständiger Zeitschriftenverteiler tätig gewesen; auch seine Angaben über den Umfang und den Ertrag seiner Schweinehaltung seien falsch gewesen. Nach allem hätte es im Berufungsrechtszug einer erneuten Darlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründe seitens des beklagten Landes bedurft» Nur dann hätte das Berufungsgericht die nach §211 BEG gebotene Prüfung vornehmen können» Stattdessen aber hat es die volle Versagung des Anspruchs mit anderen Erwägungen, als sie dem ursprünglichen Bescheid zugrunde lagen, gebilligt und damit sein Ermessen an Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde gesetzt» Dies ist unzulässig» Die Darlegungen der Gründe hätte auch erkennen lassen müssen, ob die volle Versagung des Anspruchs auch für den Pall ausgesprochen wird, daß sich - wie hier - der eine oder andere Vorwurf als nicht begründet erweist» Im übrigen bestehen auch Bedenken dagegen, daß sich die Entschädigungs-behörde mit der Geltendmachung des Vorwurfs unrichtiger oder irreführender Angaben des Klägers über einzelne Punkte begnügt hat, ohne im einzelnen darzulegen, worin es djLe Unrichtigkeit oder die Irreführung erblickt.

Zitierte Normen: § 211 BEG
TätigkeitVersagungBEGangebenAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
3. ÄndG-BErgG v. 29o Juni 1956 BGBl I 559? Arto III Nr.
Hat ein Verfolgter einen Vergleich nach Arte III Nr« V, ÄndG angefochten, so ist die Entschäcögungs-behörde bei der neuen Prüfung des Anspruchs an a den der vergleichsweisen Regelung gemäß § 97 AbSo2 BE'rgG vorangegangenen Bescheid über den Grund des Anspruchs nicht gebunden 0
BEG §§ 7? 2*1
Wird im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Versagung auf ein Verhalten des Antragstellers gestützt, das sich von dem im früheren Versagungsbescheid dem Antragsteller zur Last gelegten Verhalten in objektiver oder subjektiver Hinsicht erheblich unterscheidet, dann bedarf es einer erneuten Darlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründeo
BGH Urto Vo 30o Mai *962 - IV ZR 287/6'’ - OLG Schleswig
LG Kiel
IV ZR 287/61
Verkündet am 30» Mai 1962 Becker, Just»-Angest» ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 dos Rentners Ein Straße

Klägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Ki'
gegen
 das land Schleswig-Holstein,
 vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in Kiel, G^m^traße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr» Loewenheim und Dr<> Graf
 für Recht er lean n fc:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30» Juni 196 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen *
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der am '-2. Dezember 1895 geborene Kläger hatte der KPD angehört. Er wurde am 8«, August 1939 in Flensburgs seinem damaligen Wohnort, festgenommen und durch Urteil vom 5» Januar 1940 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zur Strafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er bis zu dem 6. November 1944 in einem Konzentrationslager festgehalteno Anschließend kam er zur Einheit Dirlewanger. Im April 1945 geriet er in Kriegsgefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde.
Der Kläger hat eine Haftentschädigung in Höhe von 10.350 DM erhalten. Seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen sind durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 16. September 1955 dem Grunde nach als gerechtfertigt anerkannt worden.
Der Gesundheitsschaden ist sodann mit Vergleich vom 4. Oktober 1955 geregelt worden. Über den Berufsschäden ist am 20./21. Februar 1956 ein Vergleich geschlossen worden, auf Grund dessen der Kläger eine Kapitalentschädigung von 2.755?90 DM erhalten hat.
Bei der Berechnung dieses Betrages ist angenommen worden, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 10.
August 1939 begonnen und mit dem 6..November *?944 geendet habe und daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzureihen sei. Der Kläger hatte in diesem Verfahren angegeben;
Er habe von 1933 bis 1937 auf der	Werft
 gearbeitet. Im August ^937 habe er sich selbständig
 
gemacht und einen Zeitschriftenvertrieb eröffnet.
Als Nebenerwerb habe er eine Schweinezucht betrieben«
Im Zeitpunkt seiner Festnahme habe er 36 Schweine f 3 Säue und 33 Jungtiere) besessen» Sein Verdienst als selbständiger Zeitschriftenverteiler habe monatlich etwa 300 - 400 HM betragen» Mit der Schweinezucht habe er jährlich etwa 2»000 RM verdient»
Nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes hat der Kläger den Vergleich vom 20./ 21» Februar 1956 ange-fochten und die Rentenwahl erklärt» Zugleich hat er beantragt, den Entschädigungszeitraum über den 6. November 1944 hinaus bis zu dem 1. Januar 1947 auszudehnen. Dazu hat der Kläger wieder erklärt, durch die Verfolgung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, nämlich dem Zeitschriftenvertrieb, herausgerissen worden zu sein, und erneut hervorgehoben, die Schweinezucht habe einen jährlichen Reinverdienst von etwa 2.000 RM erbracht»
Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 21. Februar 1959 den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt, mehrere Bescheide, darunter den Bescheid vom ^6. September 1955? und den Vergleich vom 4. Oktober 1955 widerrufen und die Verpflichtung des Klägers ausgesprochen, die ihm auf Grund des Vergleichs vom 20./21. Februar 1956 gewährte Kapitalentschädigung in Höhe von 2.755?90 DM zurückzuzahlen. In den Gründen ist ausgeführt: Der Kläger habe sich mit Hilfe falscher Angaben eine höhere Entschädigung erschleichen wollen. Entgegen seiner Behauptung sei er nämlich im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht als selbständiger Zeitschriftenver-
 
teiler, sondern als Bote des Zeitschriftenvertriebes Langmaak tätig gewesen* Die falschen Angaben habe er nicht auf Grund einer irrtümlichen Bewertung seiner Tätigkeit, sondern vorsätzlich gemacht* Auch seine Angaben über den Umfang seiner Schweinezucht und deren Ertrag seien falsch* Bei seiner Anhörung am 3. Februar 1959 habe er einräumen müssen, daß er im Zeitpunkt seiner Verhaftung nur 3 Säue und 26 Ferkel besessen habe und daß der jährliche Heinverdienst höchstens 1*200 HM betragen habe* Daher seien die zugunsten des Klägers erlassenen Bescheide sowie der Vergleich vom 4» Oktober 1955 zu widerrufen und der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in vollem Umfange zu versagen*
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 21 * Februar 1959 für unwirksam zu erklären und das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren*
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Unwirksamkeit des Widerrufs der Bescheide und des Vergleichs festgestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat als .erwiesen angesehen, daß der Kläger bei der Firma	in
 unselbständiger Stellung tätig gewesen sei, und daß er mit seiner Behauptung, selbständiger Zeitschriftenverteiler gewesen zu sein, grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Deshalb hat es die Klage, soweit sie sich gegen die Versagung der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen richtet, abgewiesen* Die gegen die Rückforderung der Kapitalentschädigung gerichtete Klage
 
hat es als unbegründet erachtet, weil mit der Anfechtung des Vergleichs vom 20o/21. Februar 1956 die Rechtsgrundlage für die Zahlung dieser Kapitalentschädigung entfallen seio Dagegen hat es der Klage? soweit sie sich gegen den Y/iderruf der Bescheide und des Vergleichs vom 4* Oktober 1‘955 wendet, stattgegeben, weil der Widerruf nicht innerhalb der in § 203 Abs <>2 BEG vorgesehenen Frist ausgesprochen worden sei«
Auch könne der Y/iderruf nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben des Klägers über den Umfang seiner Schweinezucht und die Einnahmen aus ihr gestützt werden, da in dieser Richtung keine sicheren Feststellungen hätten getroffen werden können»
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen,
1. ihm unter Beachtung des § 12*? BEG als Entschädigung
 für Berufsschäden
a)	eine Rente? für die Zeit ab 1. November 1953 nach den Vorschriften für sjdbjtjij?^^ Berufe unter Zugrundelegung des mittleren Dienstes einschließlich eines Jahresbetrages aus § 83 Abs ,3 BEG zu zahlen,
b)	Üi^sweise eine Rente nach den Vorschriften für unselbständige Berufe für die Zeit ab IoNovember 1953 unter Einstufung in den mittleren Dienst
 zu zahlen,
c)	ganz hilfsweise eine Kapitalentschädigung für den Zeitraum vom 10* August 1939 bis zu dem 1« Januar 1947 unter Zugrundelegung des mittleren
 Dienstes zu gewähren,
 
zu a) bis c) unter Anrechnung der auf Grund des Vergleichs vom 20./21. Februar 1956 gezahlten
2.755.90	DM9
2 o den Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 1959 auch zu Ziffer 4 (Anordnung der Rückzahlung von
 2.755.90	DM) aufzuheben.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen o
Es hat im zweiten Rechtszug die Versagung darauf gestützt, daß der Kläger unrichtige bzvv, irreführende Angaben gemacht habe über
a)	Art und Umfang seiner Tätigkeit als Zeitschriftenverteiler (selbständig statt unselbständig),
b)	den Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit,
c)	die Höhe des aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens ,
d)	die Höhe seiner Einkünfte aus der Schweinehaltung.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugolassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen•
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgrunde;
Die Revision ist begründet
 Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Hinblick auf die vom Kläger gemäß Art* III Nr. M ÄndG erklärte Anfechtung des Vergleichs vom 20./21. Februar 1956 über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in vollem Umfang neu zu entscheiden. Die vom beklagten Land ausgesprochene Versagung des Anspruchs hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen bestätigt:
Die Versagungsgründe, auf die sich das beklagte Land im Berufungsrechtszug in zulässiger Weise berufen habe? lägen in ihren wesentlichen Teilen vor. Die auf sie gestützte Vorsagung lasse keinen Ermessensfehler im Sinne des § 211 Abs. 1 BEG erkennen. Die Angaben des Klägers über den Beginn seiner Tätigkeit als Zeitschriftenverteiler seien unrichtig gewesen. Der Kläger habe diese Tätigkeit nicht schon im August *937? sondern erst im Anschluß an sein am 26. November 1938 erfolgtes Ausscheiden bei der	Werft	aufgenommen«
Dem Kläger falle zu demindest grobe Fahrlässigkeit zur Last. Er habe die Dauer der Tätigkeit {2 Jahre) bewußt herausgestellt, um dadurch der von ihm behaupteten “selbständigen" Erwerbstätigkeit in zeitlicher ‘ Hinsicht besonderes Gewicht zu verleihen. Auch seien seine Angaben über die Hohe der von ihm als Zeitschriftenverteiler erzielten Einkünfte unrichtig. Einmal habe er die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht auf die Dauer von etwa 2 Jahren, sondern nur für etwa 8 1/2 Monate erzielt. Außerdem habe sein monatliches Brutto-
 
einkommen zu keinem Zeitpunkt die Höhe von 300 HM erreicht* Zeitweilig sei es sogar erheblich niedriger gewesen. Auch insoweit habe der Kläger in besonders schwerem Maße gegen die ihm als Antragsteller obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen. Ferner habe er Uber Art und Umfang seiner Tätigkeit teils unrichtige, teils irreführende Angaben gemacht. Seine Angaben seien insoweit irreführend gewesen, als er schlechthin in einer jeden Zweifel ausschließenden Y/eise behauptet habe, selbständig tätig gewesen zu sein. Zwar könne die Unrichtigkeit dieser Behauptung nicht mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Denn dem Kläger sei trotz aller gegen die Richtigkeit seiner Behauptung sprechender Bedenken nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, daß zwischen ihm und der Firma	kein	Bienst-	oder	Arbeits-
verhältnis bestanden habe und daß er von der Firma
 lediglich auf seinen Wunsch hin zur Erhaltung seiner Anwartschaft bei der Sozialversicherung zu dieser gemeldet worden sei. Irreführende Angaben seien nicht notwendig objektiv unrichtig. Sie müßten nur die Entschädigungsorgane in einen Irrtum versetzen. Dies könne der Fall sein, wenn wichtige Tatsachen verschwiegen werden, obwohl eine Pflicht zur Mitteilung der den Anspruch nach Grund oder Höhe berührenden Tatsachen bestehe. Für die Beurteilung der Frage nach der selbständigen oder unselbständigen Natur einer Erwerbs-tätigkeit sei es von wesentlicher Bedeutung, ob der Erwerbstätige der nur für die unselbständig Erwerbstätigen bestehenden Pflichtversicherung unterlegen habe. Der Kläger habe der Entschädigungsbehörde verschwiegen, daß er sich bezüglich seiner Tätigkeit für die Firma
 in der Sozialversicherung als Unselbständiger
 
habe behandeln lassen und daß er auch die Vorteile aus der damals begründeten Versicherungspflicht schon seit dem Jahre 1952, dem Zeitpunkt seiner Invalidisierung, in Anspruch genommen habe* In diesem Schweigen liege eine Pflichtverletzung. Durch die unvollständigen Angaben des Klägers sei die Entschädigungsbehörde zunächst in einen Irrtum Uber die näheren Umstände der vom Kläger für die Firma	ausgeübten Tätigkeit
 versetzt worden« Es spreche viel dafür, daß der Kläger es bewußt unterlassen habe, Angaben über die Zahlung von Versicherungsbeiträgen, seine Kennzeichnung als Bote und die Berücksichtigung seiner Tätigkeit im Invalidenrentenverfahren zu machen, um nicht Gefahr zu laufen, daß deshalb seine Tätigkeit als eine unselbständige angesehen werde« Auf jeden Fall liege ihm aber grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Durch diese Feststellungen seien die Voraussetzungen des § 7 AbSol BEG ausreichend erwiesen« Es sei daher nicht erforderlich, auf den von der Bntscbädigungsbe-hörde ergänzend erhobenen Vorwurf falscher Angaben über die Höhe der Einkünfte aus der Schweinezucht einzugehen o Die dom Kläger zur Last liegenden Verstöße seien schwerwiegender Natur. Die Lebensgrundlage des Klägers sei durch die ihm gewährten Invaliden-, Unfall-und Körperschadensrenten ausreichend gesichert«. Wenn die Entschädigungsbehörde bei dieser Sachlage im Bewußtsein dessen, daß die Versagung in ihrem Ermessen stehe, dem Kläger die Entschädigung wegen Schaden im beruflichen Fortkommen versage, so könne darin kein Srmes-sonsmißbrauch, keine Willkür oder ein anderer Ermessensmangel in Sinne des § 211 Abs.1 BEG erblickt werden.
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Das beklagte Land könne den Betrag von 2»755,90 DM zurückfordern, da durch die Anfechtung des Vergleichs die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfallen sei und die neue Prüfung zur Versagung des Anspruchs geführt habe»
2o ' Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind im Ergebnis begründet»
a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Berufungsgericht davon aus-gegangen, daß das beklagte Land den geltend gemachten Anspruch auch noch während des gerichtlichen Entschädig gungsverfahrens gemäß § 7 BEG versagen kann« Auch hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die mündliche Ergänzung eines Versagungsbescheides durch den Sitzungs-Vertreter des beklagten Landes als zulässig erachtet (vgl« Urteil des 'erkennenden Senats vom 18« November I960 - IV ZR 107/60 LM Nr« 13 zu § 7 BEG *956 =
RzW 1961, 112 Nr» 9)° Die Revision zieht dies auch nicht in Zweifel» Sie:rügt jedoch, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Sitzungsvertreter des beklagten Landes ermächtigt seien, einen solchen Bescheid zu erlassen oder zu ergänzen» Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden» Das Berufungsgericht ist ersichtlich von dem Vorliegen einer solchen Ermächtigung ausgegangen» Vorschriften des Bundesrechts stehen dieser Annahme nicht entgegen» Im übrigen bestimmt sich die von der Revision in Zweifel gezogene Befugnis nach der Organisation und dem Aufbau der Entschädigungsbehörden in den einzelnen Ländern sowie nach den für Sitzungsvertreter geltenden Instruktionen, also nach landesrechtlichen Vorschriften, auf deren
IL
Verletzung gemäß § 222 BEG die Revision nicht gestutzt werden kann» Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger keine Gelegenheit zur neuen Klagebegründung gegenüber dem Ergänzungs-bescheid gegeben, ist unbegründet• Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung, in der er und sein Prözeßbevollmächtigter anwesend waren, Gelegenheit zur Stellungnahme» Wenn er glaubte, zu einer sofortigen Stellungnahme nicht in der Lage zu sein, so konnte er entweder um Vertagung oder um die Einräumung einer Prist zur Nachreichung eines Schriftsatzes bitten (§ 272 a ZPO)» Von diesen Möglichkeiten machte er keinen Gebrauch« Seine Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art« 103 Abs.1 GG) ist daher unbegründet«
b) Die Revision macht ferner geltend, der vom beklagten Land im zweiten Rechtszug erlassene Bescheid sei in Wahrheit ein Widerrufsbesebeid, weil der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen bereits durch den Bescheid vom 16« September 1955 dem Grunde nach als gerechtfertigt anerkannt worden sei» Nach der Auffassung der Revision ist dieser Widerruf unzulässig, weil die Prist des § 203 Abs«2 BEG nicht eingehalten worden sei und auch, weil durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts der gegen den Widerruf des Bescheides vom 16» September 1955 gerichteten Klage stattgegeben worden sei»
Diese Bedenken der Revision sind gleichfalls unbegründet« Die Bestimmung des § 7 BEG unterscheidet zwischen der Versagung und der Entziehung bereits zugunsten der Berechtigten festgestellter Entschädi-
gungsansprüche« Bei der Versagung des Anspruchs macht die Entschädigungsbehörde von ihrem Recht Gebrauch, während des schwebenden Verfahrens an sich möglicherweise berechtigte Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung der Wahrheitspflicht abzulehnen«, Bei der Entziehung festgesetzter Entschädigungsansprüche greift dagegen die Entschädigungsbehörde in eine geschützte Rechtsstellung des Berechtigten ein? ebenso, wie dies beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes der Fall ist«, Die für die Ausübung des Entziehungsrechts in §§ 201 ff BEO vorgesehenen besonderen verfahrensrechtlichen Schranken gelten somit nicht bei einer Versagung von Entschädigungsansprüchen (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1962 - IV ZR 189/61 -)c Der vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erlassene Ergänzungsbescheid unterlag folglich ebenso wie der ursprüngliche Versagungsbescheid nur dann den für einen Widerrufsbescheid geltenden Bestimmungen, wenn der Bescheid über den Grund eines später durch Vergleich geregelten Anspruchs als Festsetzung dieses Anspruchs zu werten ist und die Entschädigungsbehörde auch noch nach einer gemäß Art«, III Nr. 11 ÄndG erklärten Anfechtung des Vergleichs bindet. Dies ist zu verneinen«
Nach § 97 Abs.2 BErgG waren Vergleiche über die Hohe eines Anspruchs nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Anspruch dem Grunde nach durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt war. Der Bescheid über den Grund eines Anspruchs diente in diesen Fällen der Vorbereitung eines Vergleichsab-
Schlusses» Die vergleichsweise Regelung, die nach Art*
III	Nr dl ÄndG der Anfechtung unterliegt, bestand somit aus zwei Elementen, nämlich dem Erlaß eines Bescheides über den Grund des Anspruchs und der sich anschließenden Einigung über die Höbe des Anspruchs» Der Berechtigte, der durch die Ausübung des Anfechtungsrechts die vergleichsweise Regelung zu Fall gebracht hat, kann sich daher bei der Geltendmachung der ihm nunmehr nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehenden Rechte nicht auf den einen notwendigen Bestandteil dieser Regolung bildenden Bescheid über den Grund des Anspruchs berufen« Dies hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28» Februar *?962 -
IV	ZR 244/6? - ausgesprochen» Der Senat hat in dieser Entscheidung die Frage offengelassen, ob der Bescheid über den Grund des Anspruchs die Wirkung hat, daß dem Berechtigten die ihm im angefochtenen Vergleich zugebilligte Summe verbleiben muß* Aach diese Frage ist zu verneinen» Im Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß mit der Anfechtung eines Vergleichs die Wirksamkeit der Regolung im Ganzen beseitigt wird und der Entschädigungsanspruch in vollem Umfang neu zu prüfen ist, wobei diese Prüfung unter Umständen zu einer völligen Verneinung des Anspruchs führen kann (Blesain/Ehrig/ Wilden, 3» Aufl* 3EG § 235 Anm»?2 und ÄndG Art*111 Ann»13; van Dam/Loos, BEG § 235 Anm»5)» Dieser•Auffassung ist zuzustimmen« Sie hat zur Folge, daß nach erklärter Anfechtung auch einem Bescheid über den Grund des Anspruchs, der nach früherem Recht Voraussetzung eines Vergloichsabschlusses war, keine Bedeutung zukommen kann, während die gegenteilige Meinung dazu führen würde, daß sich die Anfechtung des Vergleichs in Wahrheit
 nur als eine loilanfechtung insoweit, als der Berechtigte
 nachgegeben hat, darstellen würdeo Eine solche Teilanfechtung ist aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 11. Mai I960 - IV ZB 372/59 LH Nr. 2 zu § 255 BEG 1956 = RzW I960, 415 Nr., 90) unzulässige In dieser Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß der Berechtigte, der einen Vergleich angefochten hat, sich nicht auf die in Art«III Nr*9 ÄndG getroffene RegöLung berufen kann, nach der die Berechtigten ohne Gefährdung des ihnen bereits durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung Zugesprochenen woiterge-bende Ansprüche stellen können« Der Berechtigte kann sich daher nach Anfechtung des Vergleichs nicht auf die in Art.III Nr« 12 ÄndG vorgesehene Besitzstands-klausel berufen« Auch die Berufung auf den der vergleichsweisen Reglung vorangegangenen Bescheid über den Grund des Anspruchs scheidet aus, da insoweit nicht von einer Festsetzung gesprochen werden kann«
Ein nach Grund und Betrag streilager Anspruch setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen« Mit der Entscheidung Über den Grund des Anspruchs ist über den Anspruch selbst, der sich eben aus Grund und Betrag zusammensetzt, noch nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132? 16, 21 und 151» 5> 8) tritt deshalb durch eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Rechtskraft hinsichtlich des Anspruchs als solchen im Sinne des § 522 ZPO ein und schließt daher die Rechtskraft des Urteils über den Grund des Anspruchs die Abweisung des Gesamtanspruchs im Betragsverfahren nicht aus« Diese Erwägungen treffen auch auf einen von der Entschädigungsbehörde über den Grund des Anspruchs erlassenen Bescheid zu« Zur Festsetzung eines Anspruchs gehört
 auch die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs»
Daher ist der Anspruch noch nicht festgesetzt«, wenn
 ein Bescheid Uber die Höhe des Anspruchs noch nicht
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 ergangen ist» Zudem kommt;, ähnlich einem Zwischenurteil nach § 318 ZPO«, einem Bescheid über den Grund des Anspruchs nur eine bindende Wirkung im Rahmen des konkreten Verfahrens zu» Er ist mit der Erledigung des Verfahrens durch einen Vergleichsabschluß gegenstandslos geworden* In dem durch die Anfechtung des Vergleichs notwendig gewordenen neuen Verfahren ist daher die Entschädigungsbehörde an ihren früheren Bescheid über den Grund des Anspruchs nicht gebunden»
Sie kann vielmehr die Ansprüche nach den Vorschriften des BEG? das einen Bescheid über den Grund des Anspruchs nicht mehr vorsieht? vollständig frei prüfen» Die Entschädigungsbehörde ist folglich durch den Bescheid nicht gehinderte den Anspruch abzulehnen» Sie kann einem Geschädigten, der einen früheren abgeschlossenen Vergleich angefochten hat und seine Ansprüche weiterverfolgt«, diese in vollem Umfang unter den Voraussetzungen des § 7 Abs»! BEG in dem daraus anhängig gewordenen Entschädigungsverfahren versagen ’vgl» Beschluß des erkennenden Senats vom 24» September 1958 - IV ZR 157/58 -? nicht veröffentlicht}» Das beklagte Land konnte folglich ohne Bindung an den Bescheid vom 16» September 1955 dem Kläger den gesamten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommens versagen» Der Wahrung der für den
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Erlaß eines Widerrufsbescheides vorgesehenen Verfahrensvorschriften bedurfte es nicht, da der Anspruch uoch nicht festgesetzt war, eine Entziehung des Anspruchs also nicht in Betracht kam» Die von der Revision erhobene Rüge der Nichtwahrung der in § 203
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Abs «2 BEG vorgesehenen Widerrufsfrist ist folglich gegenstandslos« Auch das weitere Bedenken der Revision, daß nämlich der Widerrufsbescheid, auch soweit er sich auf den Bescheid Uber den Grund des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen bezieht, durch das Urteil des Landgerichts aufgehoben worden ist, ist unbegründet, da, wie dargelegt, dbr Bescheid einer völligen Versagung des Anspruchs nicht entgegenstehto
c) Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das beklagte Land es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung in der es die Versagung auf andere, dem früheren Versagungsbeseheid nicht zugrundegelegte Tatsachen gestützt hat, die für die Ausübung seines Ermessens maßgeblichen Gründe erneut darzulegen« Die Versagung des Entschädigungsanspruchs liegt im Ermessen der Entschädigungsbehörde • Das Entschädigungsgericht hat nach § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Zu dieser ihm vorbehaltenen Nachprüfung ist das Gericht nur dann in der Lage, wenn es aus der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der völligen oder teilweisen Versagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 12« November 1958 - IV ZR 144/58 -, LM Nr»2 z,\x § 211 BEG 1956 = RzW 1959? 66 Nr. 17 und vom 18c November I960 - IV ZR 107/60 -, LM Nr« 15 zu § 7 BEG 1956 = RzW I960, 112 Nro9)* Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde muß daher die für die Bntschei-
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dung maßgeblichen Gründe ersichtlich machen und dadurch dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens in dem durch § 211 BEG umschriebenen Umfang ermöglichen.
Diesen Erfordernissen wird die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegebene Erklärung nicht gerecht. Das beklagte Land hat die für die völlige Versagung des Anspruchs maßgebenden Gründe nicht erneut dargelegt. Es mag offenbleiben, ob eine erneute Darlegung der Erraossensgründe dann
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nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, die in einem neuen Bescheid dem Berechtigten Bur Last gelegt werden, in objektiver und subjektiver Hinsicht nur in geringem Maße von den der ursprünglich ausgesprochenen Versagung zugrundeliegenden Tatsachen abweicben. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, so daß die Annahme, die Ermesscnsgründo der Entschädigungsbehörde seien die gleichen geblieben, ausscheidet. Der im ursprünglichen Bescheid ausgesprochenen Versagung lag die Annahme zugrunde, der Kläger habe in bewußter Verletzung der Wahrheitspflicht angegeben, er sei im Zeitpunkt seiner Verhaftung als selbständiger Zeitschriftenverteiler tätig gewesen; auch seine Angaben über den Umfang und den Ertrag seiner Schweinehaltung seien falsch gewesen. In diesem Bescheid ist die völlige Versagung des Anspruchs damit begründet, daß der Kläger’die Vertrauensstellung, die er beim Landesentschädigungsamt als zugelassener Interessenvertreter anderer Verfolgter besessen habe, bei der Durchsetzung eigener Entschädigungsansprüche gröblich mißbraucht habe. Im Bescheid ist weiter von der Absicht der Erschleichung einer weit höheren Entschädigung und von einem betrügerischen Verhalten des Klägers die Bede. Dem gegenüber
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hat das beklagte Land im Berufungsrechtszug die Versagung auf unrichtige bzw. irreführende Angaben Uber Art und Umfang der Tätigkeit als Zeitschriftenver-toiler, Uber den Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie über die Höhe des aus dieser Tätigkeit und aus der Schweinehaltung erzielten Einkommens gestutzt und sich nicht darüber ausgesprochen ob dem Kläger vorsätzliches oder nur grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt* Das Berufungsgericht hat ein vorsätzliches Verhalten des Klägers nicht festgestellt» Zudem hat es die dem ursprünglichen Bescheid zugrundeliegende Annahme, daß der Kläger nicht in selbständiger, sondern in unselbständiger Tätigkeit beschäftigt war, nicht als erwiesen erachtet und zu dem Vorwurf unrichtiger Angaben über die Höhe der Einkünfte aus der Schweinehaltung keine Feststellungen getroffen* Das von der Entschädigungsbehörde im Berufungsrechtszug geltend gemachte Verhalten des Klägers unterscheidet sich also, soweit es vom Berufungsgericht als erwiesen erachtet und daher seiner nach § 211 BEG getroffenen Entscheidung zugrundegelegt wurde, in objektiver und subjektiver Hinsicht wesentlich von dem Verhalten des Antragstellers, das der Entschädigungsbehörde Anlaß gegeben hatte, ihm im ersten Bescheid den Anspruch vollständig zu versagen* Ein ZurUckgreifen auf die Ermessensgründe dieses ersten Bescheides scheidet im übrigen schon deshalb aus, weil in diesem Bescheid die volle Versagung des Anspruchs mit der Annahme eines betrügerischen Verhaltens des Klägers und eines gröblichen Mißbrauchs seiner Vertrauensstellung begründet worden ist, dieser Vorwurf aber angesichts der Feststellung eines nur grob fahrlässigen Verhaltens nicht aufrechterhalten werden kann.
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Nach allem hätte es im Berufungsrechtszug einer erneuten Darlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründe seitens des beklagten Landes bedurft» Nur dann hätte das Berufungsgericht die nach §211 BEG gebotene Prüfung vornehmen können» Stattdessen aber hat es die volle Versagung des Anspruchs mit anderen Erwägungen, als sie dem ursprünglichen Bescheid zugrunde lagen, gebilligt und damit sein Ermessen
 an Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde gesetzt» Dies ist unzulässig» Die Darlegungen der
 Gründe hätte auch erkennen lassen müssen, ob die volle Versagung des Anspruchs auch für den Pall ausgesprochen wird, daß sich - wie hier - der eine oder andere Vorwurf als nicht begründet erweist» Im übrigen bestehen auch Bedenken dagegen, daß sich die Entschädigungs-behörde mit der Geltendmachung des Vorwurfs unrichtiger oder irreführender Angaben des Klägers über einzelne Punkte begnügt hat, ohne im einzelnen darzulegen, worin es djLe Unrichtigkeit oder die Irreführung erblickt.
3» Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, da der seine Grundlage bildende Versagungsbescheid keine Darlegung der für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gründe enthält» Daher muß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das beklagte Land Gelegenheit erhält, die Darlegung dieser Gründe nachzuholen» Der Kläger wird dann seinerseits Gelegenheit haben, die gegen die völlige oder teilweise Versagung des Anspruchs sprechenden Gründe in der neuen Verhandlung darzulegen^ u»a» auch zur Frage der Auswirkung der
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ihm zur Last gelegten unwahren Angaben auf das .Entschädigungsverfahren» Stellung zu nehmen.
Von der Entscheidung über die Frage9 ob und in welchem Umfang der Anspruch zu Hecht versagt worden ist? ist auch die Wirksamkeit der Anordnung der Rückzahlung der dem Kläger auf Gruna des angefochtenen Bescheids gewährten Kapitalentschädigung abhängig»
:Ascher	Wlistenberg	Maaß
 Dr» Loewenheim
 Dr. Graf