April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Mai I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem er bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt hat, verfolgt er mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision seinen Anspruch weiter. 1. Wie vom Oberlandesgericht nicht zutreffend gewürdigt und von der Revision mit Recht gerügt, ist bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung geschädigt Von seiner beruflichen Ausbildung ist" der Kläger weder durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahraen ausgeschlossen worden noch hat er diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen. Unbegründet sind die Bedenken des Oberlandesgeriehts dagegen, daß in dem Schulweehsel des Klägers überhaupt eine "Unterbrechung” seiner vorberuflichen Ausbildung liege, so daß er diese auch nicht habe "nachholen” müssen. Mit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger könne, da er - unter Hinzurechnung von zwei college-Jahren, welche nach deutschen Begriffen noch zur Oberschule zählten -in seiner beruflichen Ausbildung keine Verzögerung erlitten habe, aus diesem Grunde auch höhere Kosten für die Vfeiter-führung seiner vorberuflichen Ausbildung im Auslande nicht im Wiedergutmachungsv/ege geltend machen. Auf solche Mehrkosten hatte sich der Kläger in seinen Schriftsätzen berufen, welche vom Oberlandesgericht in Bezug genommen und daher Inhalt des Tatbestandes des Berufungsurteils geworden sind. Entgegen dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch des Klägers nach § 116 BEG begründet sein, wenn ihm zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, dieses Ziel aber nur, wie vom Kläger behauptet, durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, erreicht werden konnte. Dem Kläger könnte deshalb ein Anspruch auf die Pauschal ent Schädigung von 5 *.000 DM bereits zustehen, wenn er wegen der Verfolgungsmaßnahmen, um derentwillen er von der Grundschule in Stuttgart genommen werden mußte, auf die französische und dann auf die amerikanische Schule übergehen mußte und dadurch ihm oder seinem Vater (§9 Abs.4 BEG) nicht unerhebliche Mehraufwendungen entstanden. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht im Sinne der Klage zur Endentscheidung reif, da es an Feststellungen, die das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus auch nicht zu treffen hatte, darüber fehlt, ob die Mehraufwendungen, die der Kläger nach seiner Darstellung oder sein Vater hatte, erheblich waren. Das läßt sich nur durch einen Vergleich der für die Ausbildung in Frankreich und in den USA aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten ausgegeben werden müssen, in dem der Kläger dort den entsprechenden Ausbildungsstand erreicht hätte, wie er ihn nach mindestens zwei Jahren college-Besuch in den USA tatsächlich erreicht hatte.
IV ZR 287/60 2487 055 Verkündet April 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschadigungsrechtsstreit (früher HU Date Street, Klägers und Revisionsklägers, evollmächtigte: Rechtsanwälte und Kleine Kj^^fcstr.#, und Rechtsanwalt Richard gegen das Land Ba( vertreten durch das Justizministerium Bai Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in K? hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 21. März 1923 geborene jüdische Kläger besuchte von Ostern 1929 bis 30. März 1953 die Grundschule in Stuttgart. Aus den Verfolgungsgründen wanderte er mit seinen Eltern über Frankreich nach den USA aus. Von Mai 1933 bis April 1934 besuchte er in Frankreich die Grundschule, von Mai 1934 bis September 1936 die Public School in New York und von September 1936 bis Juni 1939 die '‘Columbia Grammar School" in New York. Im September 1939 begann er mit dem Studium an dem Havard College in Cambridge, Mass. USA, und erwarb dort am 1. März 1943 den akademischen Grad eines Bachelor of Science auf dem Fachgebiet der Chemie. Bis Juni 1944 war er erwerbstätig und diente anschließend bei der US-Navy. Im September 1946 setzte er sein Studium fort, erwarb an der Stanford University/ Californien den Grad eines Master of Science und promovierte schließlich im April 1951 zu dem Doctor of Philosophy. Er begehrt Entschädigung für Schaden durch Unterbrechung der vorberufliehen Ausbildung in Höhe von 10,000,- DM. Er trägt vor: Der zweimalige Sehulwechsel in den Jahren 1933 und 1934 habe zu einem Mangel an allgemeiner Bildung geführt, den er niemals ausgleichen könne. Daß er die "High School" zur normalen Zeit habe verlassen können, sei deshalb unerheblich. Ursprünglich habe er Medizin studieren wollen. Wegen seiner wirtschaftlichen Notlage habe er das billigere Studium der Chemie ergriffen und unter großen finanziellen Opfern durchgeführt. Erst mit dem Boktor«Grad sei dieses Studium abgeschlossen gewesen, da dieser in der Industrie und im öffentlichen Dienst verlangt werde. Wegen der unzulänglichen Bildungsgrundlage und der Notwendigkeit, erwerbstätig zu sein, habe er nicht die Noten erreichen können, die ihm Stipendien eingebracht und den Zugang zu dem kostenlosen Medizinstudium eröffnet hätten. Nachdem er bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt hat, verfolgt er mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Wie vom Oberlandesgericht nicht zutreffend gewürdigt und von der Revision mit Recht gerügt, ist bei Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung durch eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme grundsätzlich zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger hierdurch in seiner Ausbildung geschädigt A * worden sei, allein die vorberufliche Ausbildung und ihre Nachholung zu berücksichtigen. Von seiner beruflichen Ausbildung ist" der Kläger weder durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahraen ausgeschlossen worden noch hat er diese Ausbildung infolge solcher Maßnahmen unterbrechen müssen. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß er seine Berufsausbildung "nachgeholt” habe. Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung zunächst im Urteil vom 22. Mai 1959 - IV ZR 22/59 - (EM Nr, 12 zu § 115 BEG 1956 » RzW 1959, 472 Nr. 26) begründet, später im Urteil von 20. November 1959 - IV 2R 176/59 - (LM Nr. 18 zu § 115 BEG 1956 * RzW I960, 210 Nr. 17) mit zusätzlicher Begründung aufrechterhalten und seitdem in zahlreichen, nicht mehr veröffentlichten Entscheidungen bestätigt. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben keine Veranlassung, hiervon abzugehen . Unbegründet sind die Bedenken des Oberlandesgeriehts dagegen, daß in dem Schulweehsel des Klägers überhaupt eine "Unterbrechung” seiner vorberuflichen Ausbildung liege, so daß er diese auch nicht habe "nachholen” müssen. Denn die gegen den Kläger gerichteten Verfolgungsraaßnahmen hatten das Ziel, die geplante Schulausbildung zu verhindern, und den Erfolg, daß er seine Schule in Stuttgart verlassen mußte (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. § 115 BEG, Anm. 4 S. 743» van Dam/I>oos, Bundesentschädigungsgesetz, § 115 BEG; Anm. 8 $. 545). 2. Mit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Kläger könne, da er - unter Hinzurechnung von zwei college-Jahren, welche nach deutschen Begriffen noch zur Oberschule zählten -in seiner beruflichen Ausbildung keine Verzögerung erlitten habe, aus diesem Grunde auch höhere Kosten für die Vfeiter-führung seiner vorberuflichen Ausbildung im Auslande nicht im Wiedergutmachungsv/ege geltend machen. Auf solche Mehrkosten hatte sich der Kläger in seinen Schriftsätzen berufen, welche vom Oberlandesgericht in Bezug genommen und daher Inhalt des Tatbestandes des Berufungsurteils geworden sind. Entgegen dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann der Anspruch des Klägers nach § 116 BEG begründet sein, wenn ihm zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, dieses Ziel aber nur, wie vom Kläger behauptet, durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, erreicht werden konnte. Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 22. Mai 1959, aaO, vom 19. Juni 1959 - IV ZR 46/59 vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 226/59 - /unvollständig abgedruckt: RzW I960, 216 Nr. 277 und vom 27. Januar I960 - IV ZR 238/59 -) deutlich ausgesprochen, daß Mehraufwendungen den Entschädigungsanspruch begründen; denn das Gesetz sieht eine Beihilfe zu diesen verfolgungsbe- | dingten Vermögensopfem vor. Dem Kläger könnte deshalb ein Anspruch auf die Pauschal ent Schädigung von 5 *.000 DM bereits zustehen, wenn er wegen der Verfolgungsmaßnahmen, um derentwillen er von der Grundschule in Stuttgart genommen werden mußte, auf die französische und dann auf die amerikanische Schule übergehen mußte und dadurch ihm oder seinem Vater (§9 Abs. 4 BEG) nicht unerhebliche Mehraufwendungen entstanden. 3. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht im Sinne der Klage zur Endentscheidung reif, da es an Feststellungen, die das Oberlandesgericht von seinem Standpunkt aus auch nicht zu treffen hatte, darüber fehlt, ob die Mehraufwendungen, die der Kläger nach seiner Darstellung oder sein Vater hatte, erheblich waren. Das läßt sich nur durch einen Vergleich der für die Ausbildung in Frankreich und in den USA aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten ausgegeben werden müssen, in dem der Kläger dort den entsprechenden Ausbildungsstand erreicht hätte, wie er ihn nach mindestens zwei Jahren college-Besuch in den USA tatsächlich erreicht hatte. Sollten die zusätzlichen Ausbildungskosten, die in der Zeit vor der Währungsreform in ausländischer Währung aufgewendet worden sind, den Betrag von 5.000 DM übersteigen (§ 116 Abs. 1 S. 3 BEG), so wird darauf hingewiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (DM Nr. 2 zu § 11 BEG 1956 = RzW 1959, 181 Nr. 35) diese Kosten in Reichsmark zu berechnen und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Marie umzurechnen sind (§ 11 Abs, 1 BEG). j ■ Damit der Sachverhalt in dieser Richtung geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Wüstenberg Wilden Br.loewenheim Br.Graf