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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das den Parteien am 10. Das Landgericht hat der Klägerin unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 35 i° ab 1, November 1953 eine monatliche Rente von 443,- DM und vom 1. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, für die Zeit ab 1. Sie hat sich dabei auf die Auffassung gestützt, bei der Festsetzung des Hundertsatzes sei ganz allgemein vom Höchstfcundertsatz der jeweils in Betracht kommenden Stufe auszugeben, und es sei nur zu prüfen, ob Umstande vorlägen, die eine Minderung dieses Satzes rechtfertigen. Unter Beachtung dessen sei bei der Würdigung der Verhältnisse der Klägerin die Zubilligung eines Hundertsatzes von 35 $ angemessen. Das Oberlandesgericht hat einen Hundertsatz von 40 v.H., also eine Erhöhung des zwischen 20 und 45 v.H. liegenden Mittelwerts um 7,5 v.H., für angemessen erachtet und demgemäß den Beklagten verurteilt, der Klägerin vom 1. Demgemäß bekämpft sie mit der Revision allein die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Anwendung des § 31 Abs.5 B£G sei nicht vom Höchstsatz, sondern von dem zwischen diesem und dem Mindestsatz liegenden Mittelwert auszuge-hen. Das Berufungsgericht hat diese seine Auffassung, wie folgt, begründet: Bei der Ermittlung des maßgebenden Hundertsatzes seien sowohl rentenerhöhende als auch rentenmindernde Umstande zu berücksichtigen, sofern, wie es meistens der Pall sei, Umstände der einen wie der anderen Art gegeben seien. Im vorliegenden Fall seien freilich - wie das Berufungsgericht unter näherer Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin darlegt - keine rentenmindernden Faktoren feststellbar, wohl aber seien - wie ebenfalls im Berufungsurteil näher ausgeführt ist - eine xveihe von Umständen gegeben, die eine Erhöhung der Rente innerhalb des durch den Grad der Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Brwerbsfähigkeit vorgegebenen Rahmens rechtfertigten« Bei Würdigung der gesamten Verhältnisse der Klägerin erscheine ein Hundertaatz von 40 also eine Erhöhung von 7,5 über den Mittelwert hinaus angemessen« Eine weitere Erhöhung auf den Höchstsatz von 45 wie die Klägerin sie fordere, sei nicht vertretbar, da noch schwerere Fälle denkbar seien, für die bei gerechter und billiger Abwägung ein höherer Hundertsatz als der hier zugebilligte Vorbehalten bleiben müsse. Biese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken« Bine Entscheidung von der Art, wie sie hier das Berufungsgericht getroffen hat, ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. LM Nr. 9 zu §§ 31,211 3EG 1956 = RzW 1959, 464 - näher dargelegt hat, keine Ermessensentscheidung, sondern die nähere Bestimmung des Umfangs eines vom Gesetz gewährten Anspruchs durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der im Einzelfall der Ausfüllung auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles bedarf.Eine rechtliche Nachprüfung derartiger Entscheidungen durch das Revi-sionsgericht ist nicht ausgeschlossen; sie unterliegt auch nicht den für die Nachprüfung von Ermessensentacheidungen durch die Bestimmung des § 211 Abs. 1 BEG gezogenen Grenzen. verstoßen worden ist» Unter diesen Gesichtspunkten ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere nachprüfbar, ob eine Tatsache begrifflich und nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die persönliche und wirtschaftliche Lage eines Verfolgten wirksam mitzubestimmeno Auch das vom lat-riehter festgestellte Maß, in dem sie hierzu geeignet ist, unterliegt nur insofern der Nachprüfung, als die darüber getroffene Feststellung nicht offensichtlich der Lebenserfahrung zuwiderlaufen darf.Die Nachprüfung des Berufungs-Urteils unter diesen Gesichtspunkten läßt keine Rechtsfeh-ler erkennen» Rechtlich bedenklich ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei Berücksichtigung einerseits der rentenerhöhenden andererseits der rentenmindernden Faktoren von den zwischen dem Höchst- und Mindestsatz liegenden Mittelwert auszugehen sei. Das Berufungsgericht stützt diese Auffassung auf die an sich wohl zutreffende Erwägung, daß in den meisten Fällen sowohl Faktoren der einen als auch der anderen Art gegeneinander abzuwägen sind» Diese Tatsache besagt aber nichts für die Frage, ob und in welchen Maße ii» iSinzelfall die Faktoren der einen oder anderen Art überwiegen und wie sich eine höher oder niedriger bemessene Rente in das Gesamtbild der konkreten persönlichen und wirtschaftliehen Lage des Verfolgten einfügt, mit anderen Worten, zu welchem Gesamtbild die so oder so bemessene Rente die Verhältnisse des Verfolgten mitbestim-men würde. Hierauf kommt es aber bei der Bemessung der Kante, die, wie der Senat in seiner oben angeführten Entschei~ oung dargelegt hat, neben dem Zweck, für erlittenes Unrecht im Rahmen des 3üG eine Entschädigung zu gewähren, auch den Versorgungszweck mitberücksichtigen soll, entscheidend an. Das Gesetz will dom Verfolgten durch seine auf Grund seiner wirtschaftlichen und gegebenenfalls auch seiner sozialen Stellung vorzunehmende Einstufung in die Besoldungsgruppe eines vergleichbaren Bundesbeamten einen bestimmten Lebenszuschnitt ermöglichen, der ihm wenigstens annähernd die Lebensmöglichkeiten gewährt, wie er sie ohne die Verfolgung gehabt hätte. Die Aufgabe der ^ nt Schädigungsbehörde oder des Richters in SntSchädigungssachen bei der Bemessung der Rente läßt sich daher nicht durch ein von einem bestimmten Wert als Normalwert ausgehendes Hinzufügen oder Abziehen?sondern nur dadurch lösen, daß auf der Grundlage einer möglichst umfassenden und genauen Gesamtschau der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Verfolgten die Frage gestellt und beantwortet wird, welche Rente innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Rahmens geeignet?d.h. erforderlich und ausreichend ist, dem Verfolgten zu einem Lebensstandard zu verhelfen, wie ihn das Gesetz dem Geschädigten garantieren will. höherer Hundertsatz Vorbehalten bleiben müßte« Durch diese Erwägung hat sich das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ohne Grund gehindert gesehen, der Klägerin den Höchstsatz zuzubilligen. Dieser Zustand ist aber, wie es der Berufungsrichter nach seinen ausdrücklichen Darlegungen getan hat, in seiner Konkretheit, insbesondere in seiner konkreten Auswirkung auf die Lebensweise des Verfolgten, auf sein Lebensgefühl, seine Lebenserwartung, seine wirtschaftliche Lage und seine soziale Stellung zu betrachten. Mit hecht macht jedoch die Revision des Beklagten geltend, daß die Voraussetzungen für eine Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe des höheren Dienstes vom Berufungsgericht nicht einwandfrei festgestellt seien. 5 zu § 31 BEG und Kr„ 1 zu 2.DV-BEG), sind für die soziale und wirtschaftliche Stellung einer Verfolgten, die im Seitpunkt des Beginns der Verfolgung Witwe war, nicht die Verhältnisse ihres verstorbenen Ehegatten maßgebend. Das Berufungsgericht wird also, sofern die wirtschaftliche Stellung der Klägerin im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 3 der 2. Diese Leistungen können nicht ohne weiteres denjenigen einer durchschnittlichen Hausdame oder Haushälterin gleichgesetzt werden, da an eine Ehefrau höhere Anforderungen gestellt werden» Je höher die soziale Stellung des Familienoberhauptes ist, desto mehr unterscheiden sich in der Hegel die Aufgaben einer Ehefrau im Hauswesen von denen einer bloßen Haushälterin oder Hausdame, Die Leistungen einer Ehefrau im Haushalt werden nicht selten erheblich höher zu bewerten sein als die einer Haushälterin oder Hausdame, Als Leistung im Sinne des § 14 Abs. 5 2.DV0/BEG kann gegebenenfalls auch die Mitwirkung der Klägerin bei der Erziehung und Ausbildung ihrer Böhne, namentlich ihre etwaige tätige Mithilfe bei der Ermöglichung eines akademischen Studiums dieser Söhne, berücksichtigt werden. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch die Klägerin gemäß § 139 ZPO zweckmäßig darauf hin-weisen, daß der von ihr gestellte Antrag offenbar seinem Wortlaut nach nicht dem entspricht, was die Klägerin tatsächlich beanspruchen will. Von diesen Beträgen beansprucht die Klägerin grund-sätzlich den höchsten Hundertsatz, der gemäß § 31 Abs.5 33G bei einer Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkeit von 40 bis 49 v.H. gewährt werden kann, also 45 % (vgl. Danach würde sich ihre monatliche Rente, wie folgt errechnen: Kür die Zeit vom 1.11.1953 bis 31.12.1955 570 ( 569,25)DM Oktober 1956 mit der vom Landgericht zugesprochenen Rente begnügen, aber nicht, wie man nach dem Wortlaut ihres Berufungsantrages annehmen müßte, für diese Zeit überhaupt keinen hentenanspruch stellen. bis 31.7.1957, in der die Klägerin gemäß ihrer Erklärung (Bl. 61 GA) für den Unterhalt ihres Sohnes nicht bzvv. Demnach geht der Antrag der Klägerin ersichtlich dahin, den Beklagten zu verurteilen, an sie über die ihr durch das Urteil des Landgerichts bereits rechtskräftig zugesprochenen Kentenbeträge (443 bzw. Pür die Zeit vom loll.1956 bis 28.2.1957 eine weitere monatliche Rente von 138 DM, also insgesamt 483 plus 138 DM * 621

Zitierte Normen: § 211 BEG § 847 BGB § 31 BBG § 31 BEG § 139 ZPO
EinstufungZeitBerufungsgerichtRenteVerfolgteFallHundertsatzesKlägerinhoch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; nein Amtliche Sammlung; nein
2519 086
BüG 1956	§	31
Bei der ürmittlung des Hundertsatzes der Rente im Rahmen der Sätze des § 31 Abs. 5 BüG ist nicht von einem Normal- oder Mittelwert auszugehen.
BGH, Urt„ v. 16. März I960	-	IV	ZR
287/59 -OLG München LG München I
IX. ZR_ 287/59
Verkündet am 16, März I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem SntSchädigungsrechtsstreit
 geb,St( Str,Nr, I
der Frau Johanna gesch.B^I^, Si
 Klägerin und hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt £r,0D in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- März I960 unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr.Loeweriheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das den Parteien am 10. bzw. 11. Juli 1959 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 9» Zivilsenats - Bntschädi-gungssenats - des Oberlandesgerichts München aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
£ atb est and;
Pie Klägerin ist aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus im oinne des § 1 B£G verfolgt wordene Hin von ihr erlittener Haft schaden ist in Höhe von 9.^5G,~ 22 entschädigt worden, ’tfsgen eines Schadens an Körper und Gesundheit (Melancholie und allgemeine Verbrauoht-heit im Sinne der Verschlimmerung) erhielt die Klägerin ab i. November 1955 eine monatliche Rente von 12 5, — IM (Bescheid vom 12. April 1954)* hie -intScheidung über Gewährung einer Xapitalentschädigupg blieb ausgesetzt. In einem von der Klägerin angestrengten Rechtsstreit v;urde der Klägerin durch Vergleich vom 21. Juni 1955 eine Rente von monatlich 250,- IM und sine Kapitalentschädigung von 10.0CQ Dü zugesprochen. Nach iürlaS des 3i£ vom 29. Juni 1956 hat die Klägerin diesen Vergleich rechtzeitig angefechten.
Durch Bescheid vom 2. Juli 1957 wurde daraufhin die monatliche Rente der Klägerin vom 1. November 1953 ab auf 253»**- DE und vom 1. Januar 1956 ab auf 276,— DE festgesetzt. Außerdem erhielt sie eine Kapitalentschädigung von 16.384,6o DM. Der Berechnung der Bezüge wurden eine verfolgungsbediogte Minderung der ^rwerbsfähigkeit von 40 Einstufung in den höheren Dienst und innerhalb der danach gemäß § 31 Abs. 5 BHG in Betracht kommenden“Hundertsatzstufe zwischen 20 und 45 v.H. ein Hundertsatz von 20 $ zugrunde gelegt.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat die Klägerin sich gegen den “Ansatz eines Hundertsatzes von 20 y gewandt und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu ändern und der Berechnung der Kapitalentschädigung und der Rente einen Hundertsatz von 45 v.H. zugrunde zu legen. Zur Begründung des Antrages hat sie vorgetragant In ihrem Ball sei ein Hunderte atz von 45 % angemessen. Sie sei, von ihren Bezügen aus der -Entschädigung abgesehen, ohne jegliches Hinkommen und
 Vermögen. Sie babe einet) volljährigen Sohn, der an Schizophrenie leide, selbst einkommenslos sei und den sie voll unterhalten müsse. Dessen notwendige Unterbringung in Anstalten und die Behandlungskosten müsse sie allein aufbringen. Sine Zeit lang hätten die Fürsorgeverbände Saarbrücken und Westfalen die Unterhaltungskosten getragen. Sie hätten jedoch ihre Leistungen eingestellt. Jetzt befinde sich ihr Sohn in einem Sanatorium	vvo	auch
 sie Unterkommen gefunden habe. Dort versehe sie Portier-und Telefondienste. Dafür erhalte sie freie Unterkunft und Verpflegung. Ihr zweiter Bhemann	von	dem	sie	in-
zwischen geschieden sei, sei nicht in der Lage, sie zu unterstützen.
Der Beklagte, hat Klageabweisung beantragt. Br hält einen höheren Hundertsatz als 2o f nicht für angemessen.
Das Landgericht hat der Klägerin unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 35 i° ab 1, November 1953 eine monatliche Rente von 443,- DM und vom 1. Januar 1956 an eine solche von 483,- DM sowie eine weitere Kapitalentschädigung von 13.806,68 DM zugesprochen. Wegen des weitergehenden Anspruchs hat es die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, für die Zeit ab 1. November 1956 bis 28. Februar 1957 eine monatliche Rente in Höhe von 621,- DM und für die Beit ab 1. August 1957 bis auf weiteres eine monatliche Rente in Höhe von 656,- DM zu gewähren. Sie hat sich dabei auf die Auffassung gestützt, bei der Festsetzung des Hundertsatzes sei ganz allgemein vom Höchstfcundertsatz der jeweils in Betracht kommenden Stufe auszugeben, und es sei nur zu prüfen, ob Umstande vorlägen, die eine Minderung
 dieses Satzes rechtfertigen. Dies sei hei ihr aber nicht der Fall.
Der Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten.
.äs sei so meint er, vom durchschnittlichen Normalfall, also von dem Fall, der in der Mitte zwischen den beiden Extremen liege, auszugehen. Unter Beachtung dessen sei bei der Würdigung der Verhältnisse der Klägerin die Zubilligung eines Hundertsatzes von 35 $ angemessen.
Das Oberlandesgericht hat einen Hundertsatz von 40 v.H., also eine Erhöhung des zwischen 20 und 45 v.H. liegenden Mittelwerts um 7,5 v.H., für angemessen erachtet und demgemäß den Beklagten verurteilt, der Klägerin vom 1. November 1956 bis 28. Februar 1957 eine monatliche Rente von 552,— DM und vom 1. August 1957 bis auf weiteres eine solche von 583,- DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungerechtszuge gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt, mit der er eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Beide Parteien bitten, die gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheid ungsgründe:
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Die Klägerin begründet auch in diesem Rechtszuge ihren Anspruch auf die von ihr geforderte höhere Rente allein damit, daß nach ihrer Ansicht bei der Ermittlung des für die Berechnung der Rente maßgebenden Hundertsatzes innerhalb der in § 31 Abs. 5 Büß für die verschiedenen Stufen der Minderung der Brwerbsfähigkeit festgesetzten Hundertsatz-Spielräume jeweils von dem Höchstsatz des in Betracht
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kommenden Spielraums auszugellen sei. Demgemäß bekämpft sie mit der Revision allein die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Anwendung des § 31 Abs.5 B£G sei nicht vom Höchstsatz, sondern von dem zwischen diesem und dem Mindestsatz liegenden Mittelwert auszuge-hen. Das Berufungsgericht hat diese seine Auffassung, wie folgt, begründet: Bei der Ermittlung des maßgebenden Hundertsatzes seien sowohl rentenerhöhende als auch rentenmindernde Umstande zu berücksichtigen, sofern, wie es meistens der Pall sei, Umstände der einen wie der anderen Art gegeben seien. Das ergebe sich insbesondere auch aus § 15 der 2. DV-BSG. Sin Ausgehen vom Mindesthundertsatz würde es ausschließen, Umstände bei der Bemessung der Rente zu berücksichtigen, die nach dem Gesetz mindernd berücksichtigt werden sollen, wie es umgekehrt beim Ausgehen vom Höcvstsatz unmöglich sei, entsprechende erhöhende Faktoren in Ansatz zu bringen. Wolle man, wie es § 15 der 2. DV-BBG verlange, den rentenerhöhenden wie -mindernden Faktoren eine gleich große Bimvirkungsmöglichkeit einräumen, so könne das nur geschehen, indem man vom Mittelwert ausgehe. Dies allein führe auch zu billigen Ergebnissen. Denn der Gesetzgeber habe die Lage eines Versehrten, wie sie sich im Alltag, d.h. in einem Fall mit Faktoren der beiden Arten, biete, vor Augen gehabt. Entsprechend diesem Bild habe er nach logischen Erwägungen einen Mindest- und einen Höchstsatz, also einen Spielraum geschaffen, innerhalb dessen durch Abwägung der aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfolgten sich ergehenden rentenerhöhenden und rentenmindernden Faktoren der maßgebende Hundertsatz zu ermitteln sei. Im vorliegenden Fall seien freilich - wie das Berufungsgericht unter näherer Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin darlegt - keine rentenmindernden Faktoren feststellbar, wohl aber seien - wie ebenfalls im Berufungsurteil näher ausgeführt ist - eine xveihe von
 Umständen gegeben, die eine Erhöhung der Rente innerhalb des durch den Grad der Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Brwerbsfähigkeit vorgegebenen Rahmens rechtfertigten« Bei Würdigung der gesamten Verhältnisse der Klägerin erscheine ein Hundertaatz von 40 also eine Erhöhung von 7,5 über den Mittelwert hinaus angemessen« Eine weitere Erhöhung auf den Höchstsatz von 45 wie die Klägerin sie fordere, sei nicht vertretbar, da noch schwerere Fälle denkbar seien, für die bei gerechter und billiger Abwägung ein höherer Hundertsatz als der hier zugebilligte Vorbehalten bleiben müsse.
Biese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken« Bine Entscheidung von der Art, wie sie hier das Berufungsgericht getroffen hat, ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. März 1959 - IV ZR 200/58 ~
LM Nr. 9 zu §§ 31,211 3EG 1956 = RzW 1959, 464 - näher dargelegt hat, keine Ermessensentscheidung, sondern die nähere Bestimmung des Umfangs eines vom Gesetz gewährten Anspruchs durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der im Einzelfall der Ausfüllung auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles bedarf. Eine rechtliche Nachprüfung derartiger Entscheidungen durch das Revi-sionsgericht ist nicht ausgeschlossen; sie unterliegt auch nicht den für die Nachprüfung von Ermessensentacheidungen durch die Bestimmung des § 211 Abs. 1 BEG gezogenen Grenzen. Freilich ist es dem Tatriehter Vorbehalten, das Vorhandensein oder das Fehlen von Einzeltatsachen festzustel-len, aus deren Vorhandensein oder Fehlen sich das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorfolgten im Sinne des § 31 Abs. 3 BEG ergibt. Tatsächliche Feststellungen dieser Art unterliegen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur unter den allgemeinen Gesichtspunkten, oh dabei verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt sind oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
 
verstoßen worden ist» Unter diesen Gesichtspunkten ist in Fällen der vorliegenden Art insbesondere nachprüfbar, ob eine Tatsache begrifflich und nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die persönliche und wirtschaftliche Lage eines Verfolgten wirksam mitzubestimmeno Auch das vom lat-riehter festgestellte Maß, in dem sie hierzu geeignet ist, unterliegt nur insofern der Nachprüfung, als die darüber getroffene Feststellung nicht offensichtlich der Lebenserfahrung zuwiderlaufen darf. Die Nachprüfung des Berufungs-Urteils unter diesen Gesichtspunkten läßt keine Rechtsfeh-ler erkennen»
Rechtlich bedenklich ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei Berücksichtigung einerseits der rentenerhöhenden andererseits der rentenmindernden Faktoren von den zwischen dem Höchst- und Mindestsatz liegenden Mittelwert auszugehen sei. Das Berufungsgericht stützt diese Auffassung auf die an sich wohl zutreffende Erwägung, daß in den meisten Fällen sowohl Faktoren der einen als auch der anderen Art gegeneinander abzuwägen sind» Diese Tatsache besagt aber nichts für die Frage, ob und in welchen Maße ii» iSinzelfall die Faktoren der einen oder anderen Art überwiegen und wie sich eine höher oder niedriger bemessene Rente in das Gesamtbild der konkreten persönlichen und wirtschaftliehen Lage des Verfolgten einfügt, mit anderen Worten, zu welchem Gesamtbild die so oder so bemessene Rente die Verhältnisse des Verfolgten mitbestim-men würde. Hierauf kommt es aber bei der Bemessung der Kante, die, wie der Senat in seiner oben angeführten Entschei~ oung dargelegt hat, neben dem Zweck, für erlittenes Unrecht im Rahmen des 3üG eine Entschädigung zu gewähren, auch den Versorgungszweck mitberücksichtigen soll, entscheidend an. Das Gesetz will dom Verfolgten durch seine auf Grund seiner wirtschaftlichen und gegebenenfalls auch seiner sozialen
 Stellung vorzunehmende Einstufung in die Besoldungsgruppe eines vergleichbaren Bundesbeamten einen bestimmten Lebenszuschnitt ermöglichen, der ihm wenigstens annähernd die Lebensmöglichkeiten gewährt, wie er sie ohne die Verfolgung gehabt hätte. Welche Rentenzahlung erforderlich ist- um diesen Zweck zu erreichen, hängt einmal von dem Grad der noch bestehenden Brwerbsfahigkeit des Verfolgten und zu dem anderen wesentlich auch von seinen sonstigen persönlichen und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Wie es bei immateriellen Schäden (§ 847 BGB) eine "an sich" angemessene Entschädigung nicht gibt, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse herauf- oder herabgesetzt wird (BGHZ 18, 149, 164) läßt sich auch bei der Bemessung der nach § 31 BBG festzusetzenden Entschädigung kein Normal-fall feststellen, dem eini8£urchsehnittssatzM entspricht, der je nach Lage des besonderen Falles herauf- oder herabzusetzen ist.
Die Aufgabe der ^ nt Schädigungsbehörde oder des Richters in SntSchädigungssachen bei der Bemessung der Rente läßt sich daher nicht durch ein von einem bestimmten Wert als Normalwert ausgehendes Hinzufügen oder Abziehen?sondern nur dadurch lösen, daß auf der Grundlage einer möglichst umfassenden und genauen Gesamtschau der persönlichen und wirtschaftlichen Lage des Verfolgten die Frage gestellt und beantwortet wird, welche Rente innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Rahmens geeignet?d.h. erforderlich und ausreichend ist, dem Verfolgten zu einem Lebensstandard zu verhelfen, wie ihn das Gesetz dem Geschädigten garantieren will.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es insbesondere fehl-sam, die Frage, ob die Mindest- oder Höchstrente angeme-
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sen sei, danach zu beantworten, ob noch günstigere bzw. noch ungünstigere Verhältnisse bei einem Verfolgten denkbar sind, für die ein niedrigerer bzw. höherer Hundertsatz Vorbehalten bleiben müßte« Durch diese Erwägung hat sich das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ohne Grund gehindert gesehen, der Klägerin den Höchstsatz zuzubilligen.
Aus den dargelegten Gründen muß die Revision der Klägerin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Aber auch der Anschlußrevision des beklagten Landes ist der Erfolg nicht zu versagen. Unbegründet ist freilich die von ihm erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin 40 v.H. betrage und damit an der unteren Grenze der Gradabstufung liege, für die die Hundertsatzspanne zwischen 20 und 40 v.H. in Frage komme. Das Berufungsgericht hat es lediglich abgelehnt, diesen Umstand schematisch als rentenmindernden Faktor in Anrechnung zu bringen. Das ist berechtigt. Die Bestimmung der verfolgungsbedingten Erwerbsfähigkeit durch die Feststellung eines Hundertsatzes vermittelt nur eine allgemeine unbestimmte Vorstellung von dem Leidens- bzw0 Versehrtenzustand des Verfolgten. Dieser Zustand ist aber, wie es der Berufungsrichter nach seinen ausdrücklichen Darlegungen getan hat, in seiner Konkretheit, insbesondere in seiner konkreten Auswirkung auf die Lebensweise des Verfolgten, auf sein Lebensgefühl, seine Lebenserwartung, seine wirtschaftliche Lage und seine soziale Stellung zu betrachten. Diese Betrachtung darf auch nicht auf den (abstrakten) Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfihigkeit eingeengt werden. Vielmehr sind Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit, auch soweit sie
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nicht verfolgungsbedingt sind, mitbestimmend für die persönlichen und möglicherweise auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, die gemäß §§ 31 Abs. 3 BEG, 5 2o DV-BEG für die Bemessung des Hundert satzes maßgebend sind o
Mit hecht macht jedoch die Revision des Beklagten geltend, daß die Voraussetzungen für eine Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe des höheren Dienstes vom Berufungsgericht nicht einwandfrei festgestellt seien.
Diese Einstufung ist bereits vom Entschädigungsamt in seinem Bescheid vom 2. Juli 1957 (Bl. 104, 105 3A) vorge-nommen und in beiden Vorinstanzen vom Beklagten nicht bemängelt worden. Das EntSchädigungsamt hat die Einstufung nur damit begründet, daß die Klägerin bei Beginn der Verfolgung Arztwitwe gewesen sei. Kit dieser ersichtlich vom Berufungsgericht übernommenen Begründung war jedoch die v erg e nomine ne Einstufung nach dem Gesetz nicht zu rechtfertigen. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (DM Ür. 5 zu § 31 BEG und Kr„ 1 zu 2. DV-BEG), sind für die soziale und wirtschaftliche Stellung einer Verfolgten, die im Seitpunkt des Beginns der Verfolgung Witwe war, nicht die Verhältnisse ihres verstorbenen Ehegatten maßgebend. Ihre soziale Stellung ist vielmehr nach § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG zu bewerten. Die Bestimmung des § 14 Abs. 6 der 2. DV-BBG, wonach die Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes bestimmt, betrifft nur Verfolgte, die im Zeitpunkt der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig waren.
Das Berufungsgericht wird also, sofern die wirtschaftliche Stellung der Klägerin im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 3 der 2. DV-BEG ihre Einstufung in die Gruppe der höheren Beamten nicht rechtfertigt (vgl. dazu das Vorbringen der Klägerin,
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Bl» 52, 53, 55 und 93 SA), zu prüfen haben, ob die Vorbildung der Klägerin, ihre Leistungen und Fähigkeiten und ihre darauf beruhende Geltung im Öffentlichen Leben ihre Einstufung in die Gruppe der höheren Beamten rechtfertigte Hierbei sind, wie der Senat ausgesprochen hat, auch die Leistungen zu berücksichtigen, die darin bestanden haben, daß die Witwe als Hausfrau den Haushalt des verstorbenen Ehegatten geführt und geleitet hat. Diese Leistungen können nicht ohne weiteres denjenigen einer durchschnittlichen Hausdame oder Haushälterin gleichgesetzt werden, da an eine Ehefrau höhere Anforderungen gestellt werden» Je höher die soziale Stellung des Familienoberhauptes ist, desto mehr unterscheiden sich in der Hegel die Aufgaben einer Ehefrau im Hauswesen von denen einer bloßen Haushälterin oder Hausdame, Die Leistungen einer Ehefrau im Haushalt werden nicht selten erheblich höher zu bewerten sein als die einer Haushälterin oder Hausdame, Als Leistung im Sinne des § 14 Abs. 5 2.DV0/BEG kann gegebenenfalls auch die Mitwirkung der Klägerin bei der Erziehung und Ausbildung ihrer Böhne, namentlich ihre etwaige tätige Mithilfe bei der Ermöglichung eines akademischen Studiums dieser Söhne, berücksichtigt werden.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch die Klägerin gemäß § 139 ZPO zweckmäßig darauf hin-weisen, daß der von ihr gestellte Antrag offenbar seinem Wortlaut nach nicht dem entspricht, was die Klägerin tatsächlich beanspruchen will. Sie vertritt die Auffassung, daß ihr vom 1. November 1953 an grundsätzlich eine monatliche Rente zusteht, die wie folgt zu errechnen sei:
Auszugehen sei von dem Biensteinkommen, das einem Beamten des höheren Dienstes ah vollendetem 55. Lebensjahr (dieses Alter hatte die Klägerin bereits am 21» August 1947 erreicht) nach der Besoldungsübersicht der Anlage zu § 15 der 2. DV-BEG zustand, nämlich:
vom loll.1953	bis	31.12.1955	jährlich	15.180 DM
vom I. 1.1956	bis	31. 3.1957	jährlich	16.560 DMß
 ab 1. 4.1957 bis a.w.	"	17.480	DM
Von diesen Beträgen beansprucht die Klägerin grund-sätzlich den höchsten Hundertsatz, der gemäß § 31 Abs.5 33G bei einer Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkeit von 40 bis 49 v.H. gewährt werden kann, also 45 % (vgl. Bl.24 und 36 GA). Danach würde sich ihre monatliche Rente, wie folgt errechnen:	Kür	die Zeit
 vom 1.11.1953	bis	31.12.1955	570	(	569,25)DM
vom 1. 1.1956	bis	31. 3.1957	621	DM
ab 1. 4.1957	bis	a.w.	656	(	655,50;LMo'
Das Landgericht hatte der Klägerin unter Zugrunde-legung eines Hundertsatzes von 35 v.H. zugesprochen:
Für die Zeit
 vom 1.11.1953 bis 31.12.1955	443	DM
ab 1. 1.1956 bis a.w.	483	DM.
hach ihrem Berufungsantrag will sieh die Klägerin offenbar für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Oktober 1956 mit der vom Landgericht zugesprochenen Rente begnügen, aber nicht, wie man nach dem Wortlaut ihres Berufungsantrages annehmen müßte, für diese Zeit überhaupt keinen hentenanspruch stellen. Das gleiche gilt für die in ihrem Berufungsantrag ausgelassene Zeit vom 1.3. bis 31.7.1957, in der die Klägerin gemäß ihrer Erklärung (Bl. 61 GA) für den Unterhalt ihres Sohnes nicht bzvv. nicht allein hat auf kommen müssen.
Demnach geht der Antrag der Klägerin ersichtlich dahin, den Beklagten zu verurteilen, an sie über die ihr durch das Urteil des Landgerichts bereits rechtskräftig zugesprochenen Kentenbeträge (443 bzw. 483 DM monatlich) hinaus zu zahlen:
Pür die Zeit
 vom loll.1956 bis 28.2.1957 eine weitere monatliche Rente von 138 DM, also insgesamt 483 plus 138 DM * 621
vom 1. 8. 1957 bis a.w. eine solche von 173 DM, also insgesamt 483 plus 173 = 656 DM,
abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten monatlichen Rentenzahlungen (vgl. Bl. 61 GA und Berufungsurteil Ziff. I letzter Absatz).
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim