April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johahhse»^.-Br* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Entschädigungssenats Proiburg des Oberlandesgerichts Rhrlsruhc vom 14. Bio Berufung der Klägerin\gegeivc das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in'Proibürg vom 4» November 1957 wird zurückgewiesen« äie nach den «nürnberger Gesetzen« als Mischling 1* Grades galt, wurde am 6« Rovember 1945 in ihrem Heimatort von der Gestapo verhaftet und in das Konzentrationslager eingelieferto Ton dort wurde sio am io September 1944 in das dem Konzentrationslager unterstellte Außenkommando Überführt, ixegt im Sude- tenland, Beim Rücktransport der Xagerinsassen in das Altreich entfloh die Klägerin in der Rächt vom 19 »/2o« April- 1945o Rach ihrer Darstellung hielt sie sich bis zu dem 8o Mai 1945 in Ka^MMP verborgen« Rach Beendigung des Krieges blieb sie noch einen Monat in einem Kräh-kenhaus^in ICal®BB|o über üflHHp und begab ’ ablehnenden Bescheid der Verwaltungsbehörde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte « „ ' Die Revision des beklagten ist begründet• Der Klä-gerin steht ein Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe nicht zu, da sie nicht deportiert worden ist, wio dies die Vorschrift des § 141 BEG als Anspruchs Voraussetzung verlangt* Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung als für den Begriff der Deportation eines Juden im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung des Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet bezeichnet, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet wurde -(vgl* BGHLvom 9o April 1958 - IV ZR 318/57 - abgedruckt bei LM Br. 3 zu § 141 BEG)* Von dieser grundsätzlichen Auffassung ausgehend hat der Senat in der genannten Entscheidung die Verbringung eines Juden nach Mauthausen nicht als Deportation angesehen, da das Gebiet der Bundesrepublik Österreich nach allgemeiner Auffassung zu dem deutschen Siedlungsraum gehörte o Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegendem Ball an, so stellt die Deportation der Klägerin in das Konzentrationslager Flossonbürg keine Deportation im Sinne des § 141 BRG dar, weil dieses Konzentrationslager nicht nur staatsrechtlich innerhalb der Reichsgrenzen vom 31* Dezember 1937, sondern auch volksmäßig im deutschen Siedlungsraum gelogen war (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.
2b 44 053 I 17 ZR 287/58 Verkündet £ am 29o April 1959 gchorm, Justizangestellter T als Urkundsbeamter * der Geschäftsstelle 'fi V x i Im Kamen des Volkes In dem Entschädigthagsrechtsstreit des Landes Baden-Württemberg* vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Fr ei bürg«, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in ' egen Erna B z geb. LeQP, Bafl»str0 », “'EJägerin"und Rovisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br. und Br. m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung tom 24. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johahhse»^.-Br* Vp Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Entschädigungssenats Proiburg des Oberlandesgerichts Rhrlsruhc vom 14. Juli 195$ aufgehoben. Bio Berufung der Klägerin\gegeivc das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in'Proibürg vom 4» November 1957 wird zurückgewiesen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei \ die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin« C Von Rechts wegen J r « * $ 2 — Die Klägerin., äie nach den «nürnberger Gesetzen« als Mischling 1* Grades galt, wurde am 6« Rovember 1945 in ihrem Heimatort von der Gestapo verhaftet und in das Konzentrationslager eingelieferto Ton dort wurde sio am io September 1944 in das dem Konzentrationslager unterstellte Außenkommando Überführt, ixegt im Sude- tenland, Beim Rücktransport der Xagerinsassen in das Altreich entfloh die Klägerin in der Rächt vom 19 »/2o« April- 1945o Rach ihrer Darstellung hielt sie sich bis zu dem 8o Mai 1945 in Ka^MMP verborgen« Rach Beendigung des Krieges blieb sie noch einen Monat in einem Kräh-kenhaus^in ICal®BB|o über üflHHp und begab ’ sich die Klägerin später nach W^p<a# wo sie am 2oo September 1945 eintraf, Die Klägerin-erhielt Bntschädiguhg für Haft- und öeeundheitsschädeho Sie beansprucht weiterhin Sofort- > \ hilfe nach § 141 BBG» Die *Wiedergutmachungsbehörde ha.t ‘ diesen Anspruch abgelehnt,, da die Klägerin nicht inus / *r Sinne des § 141 BBG deportiert worden sei» Gegen den 4 ablehnenden Bescheid der Verwaltungsbehörde hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, das beklagte « „ ' Band zu verurteilen, an sio den Betrag von 6«oop?~ TH - ' - ^ * } zu zahlen» Das Xandgericht hat die Klage angewiesen* Das Berufungsgericht hat nach dem Klageantrag ent- * '' • schieden» . , ; i 5. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- * ;: '\ sion verfolgt das beklagte Xand seinen Antrag, ' . - X <. ' die Klage abzuweisen, « 1 weiter * Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen* Snts cheid i^gsgr üna e % Die Revision des beklagten ist begründet• Der Klä-gerin steht ein Anspruch auf Gewährung der Soforthilfe nicht zu, da sie nicht deportiert worden ist, wio dies die Vorschrift des § 141 BEG als Anspruchs Voraussetzung verlangt* Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung als für den Begriff der Deportation eines Juden im Sinne des § 141 BEG wesentlich die zwangsweise Verbringung des Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein Gebiet bezeichnet, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet wurde -(vgl* BGHLvom 9o April 1958 - IV ZR 318/57 - abgedruckt bei LM Br. 3 zu § 141 BEG)* Von dieser grundsätzlichen Auffassung ausgehend hat der Senat in der genannten Entscheidung die Verbringung eines Juden nach Mauthausen nicht als Deportation angesehen, da das Gebiet der Bundesrepublik Österreich nach allgemeiner Auffassung zu dem deutschen Siedlungsraum gehörte o Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegendem Ball an, so stellt die Deportation der Klägerin in das Konzentrationslager Flossonbürg keine Deportation im Sinne des § 141 BRG dar, weil dieses Konzentrationslager nicht nur staatsrechtlich innerhalb der Reichsgrenzen vom 31* Dezember 1937, sondern auch volksmäßig im deutschen Siedlungsraum gelogen war (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Bo bruar 1958 - XV ZR 3o4/57 in der ausdrücklich betont wird, daß derjenige, der in einem Konzentrationslager innerhalb des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31* De- , * zember 1937 festgehalten worden ist, im Sinne des § 141 BIG- nicht deportiert worden ist)«, Daß die Klägerin zur Zwangsarbeit in einem im Sudetengebiet gelegenen Außenlager des Konzentrationslagers Klos-senbürg eingesetzt war* vermag an dieser Auffassung auch dann nichts zu ändern, wenn man bei der Int-scheidung der Krage«, ob die .Klägerin deportiert werden ist, auf das Bager abstellt5 in dem die Klägerin tatsächlich zur Arbeit eingesetzt war«, Denn das Sudetenland ist als deutsches Siedlungsgebiet im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9o April 1958 ansusehen«. Im vorliegenden falle erübrigt es sieh, auf die Ausführungen von Böhm in RzW 1959? 59 ff zu der frage jäinzngehenr~-wie der Begriff der Deportation- im Bun-desentschädigungsgesetz zu verstehen sei« Böhm will aaö entscheidend darauf abstollon, ob das Konzentrationslager, in das der Terhaftoto verbracht wurde, x ein Bager zur Verwirklichung der beabsichtigten -Ihd-16sung der Judenfrage, also ein Vernichtungslager, < war„ Klossenbürg gehörte nicht zu diesen Bagärn, so ' daß such nach der Meinung von Böhm ein Anspruch der . Klägerin auf Gewährung der Soforthilfe- zu verneinen x sein würden , v' ^ — 5 -* Die Köstenentscheidung beruht auf den §§ 9 ZVO und 225 Abs« 1 BDGr» Ascher Johannsen v. Werner Wüstenberg Wilden