Reclrtssatzsi Bin Testament, in dem der Erblasser bestimmt hat+ sein Geschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven sollten einzelne der von ihm berufenen Erben erhalten, kann jedenfalls dann, wenn der Erblasser über die Verteilung seines Grundbesitzes besondere Bestimmungen getroffen hat, dahin ausgelegt werden, daß der Erblasser unter den Aktiven des Geschäfts nicht die in der Bilanz aufgeführten Grundstücke verstanden hat* der Erblasser wohnte und die Wohnung dieses Sohnes und Büroräume für das Geschäft des Erblassers sich befinden» Den Grundstücksanteil hatte der Erblasser in seinen Geschäftsbilanzen unter den Aktiven aufgeführt» In den Geschäftsbüchern waren auf dem Grundstückskonto noch einige .Grundstücke aufgeführtt die der Erblasser in seinem Te-stamant besonders angeführt und den Klägerinnen zugewandt hat... Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit Läger- und Büroräumen und einer Wohnung für einen Geschäftsangestellteno Die Beklagten haben behauptet, der Erblasser habe dort auch eine Wohnung für sich und seine Kamille errichten wollene Er habe seinem Sohn für dieses Grundstück den 6/8-Anteil übereignen wollen;- dazu sei es allerdings nicht gekommen. Das Berufungsgericht hat - angenommen, der Erblasser habe den Klägerinnen den 6/8-Anteil an dem Grundstück in seinem Testament zugewandt. Hierzu hat das Berufungsgericht .ausgeführt i Tmr die Auslegung des Testaments und die ..Heranziehung von Umständenj die außerhalb der Testamentsurkunde lägen, sei dann kein Raum, wenn der Wortlaut des Testaments eindeutig sei.Die Bestimmung in dem Testament, daß der Erblasser sein Geschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven den Klägerinnen zugedacht habe, sei so eindeutig, daß an ihr nichts "interpretiert" werden könne. Daß auf den Grundstückskonten auch noch eine Reihe anderer Grundstücke geführt worden sei, die der Erblasser in dem Testament besonders erwähnt habe., sei unerheblich. .Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des Testaments seien die Beklagten beweispflichtig, daß der wahre Wille des Erblassers entgegen dessen Worten ein anderer gewesen sei. Das Berufungsgericht bezeichnet zunächst die in dem Testament zugunsten der Klägerinnen getroffene Bestimmung, daß sie das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven erhalten sollten, als klar, eindeutig und nicht auslegungsfähig» Mit dieser Annahme setzt es sich jedoch selbst in Widerspruch, wenn es weiter ausführt, es sei wahrscheinlich, daß der Erblasser unter dem Begriff "Aktiven des Geschäfts" nicht alle Grundstücke verstanden habe., die auf dem Grundstückskonto verbucht gewesen seien und damit zu den Aktiven gehört hätten, und wenn es schließlichgar davon spricht, daß die Beklagten die Beweislast dafür hätten, daiß der wahre Wille des Erblassers entgegen dem Wortlaut des .Testaments ein anderer gewesen sei» Denn einer klaren'und eindeutigen Bestimmung kann auch im Wege der Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden (IM Nr, 7 zu § 2084} ».■ Anscheinend hat das Berufungsgericht die Testa-mentsbeStimmung - gar nicht in diesem Sinne als klar, eindeutig und. geprüft hats ob sie in einem anderen Sinn gewollt war,; als das Berufungsgericht ihn aus dem Wortlaut der Bestimmung entnimmt, Ob eine Bestimmung auslegungsfähig ist, kann Üat-und Rechtsfrage sein. Wille des Erblassers entgegen dessen Worten ein anderer gewesen sei; nicht in dem Sinn zu verstehen ist, daß die Beklagten dafür bev/eispflichtig seien, daß die Te st ament s-s be Stimmung' einen anderen Sinn habe, als er ihr nach dem Wortlaut. Mildern hat_ das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge* ob das Testament in dem von den Beklagten vertretenen Sinn ausgelegt werden kann, einen anderen Sachverhalt ' zugrunde gelegt, als er von den Parteien vorgetragen und unstreitig war. ■Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite erworben hatte« Demgegenüber hatten die Beklagten ausweislich des Tatbestandes vorgetragen, daß der Erblasser dieses Grundstück bereits erworben gehabt habe und daß darauf auch Geschäftsbauten errichtet worden seien. Sie haben ausgeführt, der Erblasser habe : sich diese Grundstücke durch notarielle Urkunde vom 28* i September 1948 übertragen lassen, Joii diesem unstreitigen •Tatbestand hätte das Berufungsgericht ausgehen müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Erblasser in seinem Testament auch über Bimsausbeuterechte, die gleichfalls zu den Aktiven des Geschäfts gehört haben, abweichend von der von ihm über das Geschäft getroffenen Verfügung verfügt hat. Grunde unzulässig war, daß das Berufungs ge rieht ein Teilurteil erlassen hat, I'a das angefoch-tene Urteil wegen der hier angeführten Rechtsfehler aufgehoben werden und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden mußte, muß das Berufungsgericht ohnehin auf Grund des neuen .Verhandlungsergebnisses selbst prüfen, ob über einen Teil des Rechtsstreits durch Teilurteil entschieden werden kann oder ob es nicht mindestens zweckmäßig ist, über die Auslegung des Testaments einheitlich zu entscheiden. . Bei, der neuen Prüfung wird auch zu beachten sein, daß der Erblasser in seinem Testament vom 5= April 1948 den Klägerinnen den 6/8-Grundstücksanteil ausdrücklich zugewandt hatte, daß er dann im September 1948 das Grundstück : .auf der gegenüberliegenden Straßenseite erworben hat, wohin er nach den Behauptungen der Beklagten das Geschäft verlegen wollte, und daß er dann in seinem Testament vom Jahre ■1950 den 6/8-Anteil nicht mehr erwähnt, dafür aber den Klägerinnen das Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausdrücklich zugewandt hat. Es konnte schließlich bedeutsam sein, Bestzustellen, in welchem Umfang das Grundstück; an dem der Erblasser den 6/8-Anteil besaß, bei seinem Ableben noch für das Geschäft genutzt wurde, welche Aufwendungen erforderlich waren, um die Geschäftsführung auf das;gegenüberliegende Grundstück zu verlegen und ob der Erblasser den Klägerinnen zugemutet haben mag, diese Aufwendungen vorzunehmen0
Eur das :K|;öhscHlä^öw^Hc-]|' lieht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzf BG-B § 2084-
Reclrtssatzsi Bin Testament, in dem der Erblasser bestimmt hat+ sein Geschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven sollten einzelne der von ihm berufenen Erben erhalten, kann jedenfalls dann, wenn der Erblasser über die Verteilung seines Grundbesitzes besondere Bestimmungen getroffen hat, dahin ausgelegt werden, daß der Erblasser unter den Aktiven des Geschäfts nicht die in der Bilanz aufgeführten Grundstücke verstanden hat*
Aktenzeichen: IV ZR 287 Urteil des BGH vom 26 -:
Februar 1958
OLG Koblenz
1JZS_287/57
um 28;
Verkündet Februar 1958 Justizangestellter kundsbeamter soliäftsstelle
I ß ' 1 a m e n des'Volke.s In dem Rechtsstreit
1, der Bhefrau Maria Straße.
2
der
in
Ehefrau Paula S
Beklagten, Berufungsklägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigters
Sechtsanwalt Bin
in IC
g e g e n
1. die Witwe Katharina M ^ 01
geb.W
in G
2 , ihre Tochter Ursula M tfÜK gesetzlich vertreten'durch, ihre Mutter, die Klägerinzul^^und .ihren gerichtlich be-w:; stellten Beistand Br,aus 'il
-Klägerinnen, :Berufiingsbeklagteh uhd:
. Revisionsbeklagten,
Prozeßb evo1lmächtigter; Rechtsanwalt Br {
in Kl
hat der IV Zivilsenat des: Bundesgerichtshofs auf''die': mündliche.:' Perhändlung vom 26/Februar 1958, unter Mitwirkung der: Bundesrichter Raske , Johanns*"- Br.v.Werner„■ Wüstenberg .und Wilden ■
für Recht erkannt: ,
Bas Urteil des 11 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Juli 1957 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen,,
Von Rechts wegen
- 9
Der am 21., Februar 1950 verstorbene .Erblasser war' Schwemmsteimfebrikant und Baustoffhändler, Er war zweimal verheiratet» Aus seiner ersten Ehe stammen außer den beiden Beklagten noch zwei Söhne» In zweiter Ehe war er mit der Klägerin zu 1 verheiratet» Die Klägerin zu 2 ist ein Kind dieser Ehe»
Der Erblasser ist auf Grund eines privatschriftlichen Testaments vom 8» Januar 1950 beerbt worden. In diesem Testament hat er die Parteien dieses Rechtsstreits als Erben eingesetzt und weiter bestimmt?
’’Meine Ehefrau lind meine Tochter (Klägerin zu 2) erhalten das Geschäft (Bau- und Schwemmstoffhandel) mit sämtlichen Aktiven und passiven sowie nachstehend aufgeführte Grundstücke;
»»» (folgt die Aufzählung einer Anzahl von Grundstücken)
Im übrigen ist der andere Nachlaß an Grundstücken an meine beiden Töchter (Beklagten zu 1 und 2) einschließlich der Bimsausbeuterechte, und zwar wie folgt zu verteilen , =»"
Außer den in dem Testament angeführten Grundstücken besaß der Erblasser einen Anteil von 6/8 an einenr im Grundbuch von Gladbach Bd» 37 Bl» 17/64 eingetragenen Grundstück. Der restliche 2/8-Ante.il gehört dem Sohn Jacob des Erblassers, aus: der ersten Ehe, Auf dem Grundstück steht ein Halis/ in dem. der Erblasser wohnte und die Wohnung dieses Sohnes und Büroräume für das Geschäft des Erblassers sich befinden» Den Grundstücksanteil hatte der Erblasser in seinen Geschäftsbilanzen unter den Aktiven aufgeführt» In den Geschäftsbüchern waren auf dem Grundstückskonto noch einige .Grundstücke aufgeführtt die der Erblasser in seinem Te-stamant besonders angeführt und den Klägerinnen zugewandt hat... ;
Der ein Test 6/3-Ante
’ Erblasser hatte bereits früher, am 5o April 1943 ament errichtet. In diesem Testament hatte er den il an dem Grundstück ausdrücklich, den Klägerinnen
zugewandt,
In dem hier anhängigen Hechtsstreit machen die Klägerinnen Ansprüche aus dem Testament des Erblassers geltend, Sie haben neben anderem beantragt, die Beklagten zu. verurteilen, an sie den ererbten 6/8-Grundstücksanteil auf-zulassen
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuv/eiseni
Bie sind der Ansicht;, daß entgegen der von den Klägerinnen vertretenen Meinung der Erblasser unter den. Aktiven seines Geschäfts nicht den 6/8-Grundstücksanteil verstanden habe, sondern daß er über die Grundstücke besonders verfügt habe. Es sei auch die Absicht des Erblassers gewesen, seine Erbstämme•zu trennen. Er habe deswegen das Geschäft auf ein Grundstück der gegenüberliegenden Straßenseite verlegen wollen. Unstreitig hat der Erblasser sich von seinem Sohn Jacob im September 1948 ein Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite übereignen lassen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude mit Läger- und Büroräumen und einer Wohnung für einen Geschäftsangestellteno Die Beklagten haben behauptet, der Erblasser habe dort auch eine Wohnung für sich und seine Kamille errichten wollene Er habe seinem Sohn für dieses Grundstück den 6/8-Anteil übereignen wollen;- dazu sei es allerdings nicht gekommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag der Klägerinnen auf Auflassung des 6/8-Anteils entsprochen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu-•ruckgewiesem Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung
gerichteten- Antrag weiterverfolgen-, hie Klägerinnen bitten, -die Revision zurückzuweisen.
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Das Berufungsgericht hat - angenommen, der Erblasser habe den Klägerinnen den 6/8-Anteil an dem Grundstück in seinem Testament zugewandt. Hierzu hat das Berufungsgericht .ausgeführt i Tmr die Auslegung des Testaments und die ..Heranziehung von Umständenj die außerhalb der Testamentsurkunde lägen, sei dann kein Raum, wenn der Wortlaut des Testaments eindeutig sei.Die Bestimmung in dem Testament, daß der Erblasser sein Geschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven den Klägerinnen zugedacht habe, sei so eindeutig, daß an ihr nichts "interpretiert" werden könne. Die Vermögensgegenstände; die zu den Aktiven des Geschäfts gehörten, ■ könnten jederzeit bestimmt werden. Der 6/8-Anteil sei in den Bilanzen stets als Aktivum des Geschäfts aufgeführt worden. Daß auf den Grundstückskonten auch noch eine Reihe anderer Grundstücke geführt worden sei, die der Erblasser in dem Testament besonders erwähnt habe., sei unerheblich. .Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des Testaments seien die Beklagten beweispflichtig, daß der wahre Wille des Erblassers entgegen dessen Worten ein anderer gewesen sei. /Alle von den Beklagten angeführten Gesichtspunkte; ' erbrächten nicht diesen Beweis. Es könne unterstellt werden, daß der Erblasser die Absicht gehabt habe, seinen Betrieb, auf die andere Straßenseite zu verlegen. Aus dieser Absicht könne jedoch nicht geschlossen werden, daß der Erblasser beabsichtigt habe, die beiden Erbstämme zu trennen, Vor allem spreche nicht für diese Absicht, daß der Erblasser von seinem Sohn im Tauschwege den Grundbesitz rechts der Straße habe erwerben 'wollen. Erworben habe er ihn jedenfalls nicht. Wäre es zu dem Tausch gekommen, dann
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hätten seine Söhne allerdings den 6/8-Anteil mehr, nicht die Beklagten. Umgekehrt hätten den Mehranteil an den im Tausch-., vvege auf der gegenüberliegenden Straßenseite erworbenen Grundstücken die Klägerinnen;, da er dann als Geschäftsvermögen nicht den'Beklagten 'zugefallen wäre.
Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind begründet»
Me Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Berufungsgericht die ■ Grundsätze verkannt hat., nach denen Willenserklärungen und insbesondere letztwillige Verfügungen auszulegen sind. Das Berufungsgericht bezeichnet zunächst die in dem Testament zugunsten der Klägerinnen getroffene Bestimmung, daß sie das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven erhalten sollten, als klar, eindeutig und nicht auslegungsfähig» Mit dieser Annahme setzt es sich jedoch selbst in Widerspruch, wenn es weiter ausführt, es sei wahrscheinlich, daß der Erblasser unter dem Begriff "Aktiven des Geschäfts" nicht alle Grundstücke verstanden habe., die auf dem Grundstückskonto verbucht gewesen seien und damit zu den Aktiven gehört hätten, und wenn es schließlichgar davon spricht, daß die Beklagten die Beweislast dafür hätten, daiß der wahre Wille des Erblassers entgegen dem Wortlaut des .Testaments ein anderer gewesen sei»
:'';;;;ilTeiih"-'eine ■ Bestimmung: klar,' eindeutig und nicht auslegungsfähig ist, käme es überhaupt nicht, darauf an, ob der Erblasser damit etwas anderes hat sagen wollen. Denn einer klaren'und eindeutigen Bestimmung kann auch im Wege der Auslegung kein anderer Sinn beigelegt werden (IM Nr, 7 zu § 2084} ».■ Anscheinend hat das Berufungsgericht die Testa-mentsbeStimmung - gar nicht in diesem Sinne als klar, eindeutig und. nicht auslegungsfähig angesehen, da es selbst
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geprüft hats ob sie in einem anderen Sinn gewollt war,; als das Berufungsgericht ihn aus dem Wortlaut der Bestimmung entnimmt, Ob eine Bestimmung auslegungsfähig ist, kann Üat-und Rechtsfrage sein. Soweit es eine Rechtsfrage ist, kann das Ergebnis, zu dem der Tatrichter bei seiner Würdigung • gekommen ist, in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden,• in dem vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Begriff "Geschäft mit allen Aktiven und Passiven" hier jedenfalls auslegungsfähig ist, Bas gilt um so mehr, als der Erblasser neben der Bestimmung über die Zuwendung seines Geschäfts noch besondere Bestimmungen über die Vergabe seines Grundbesitzes und darunter auch über Geschäftsgrundstücke getroffen hatte, Ber Erblasser hat nicht bestimmt, daß die Klägerinnen das Geschäft einschließlich derjenigen Vermögenswerte haben sollen, die in seiner Bilanz aufgeführt seien, sondern er hat'nur den Begriff "mit sämtlichen Aktiven und Passiven" verwandt. Es ist denkbar, daß er, als er diesen Begriff verwandte, -weniger an die einzelnen '■■Bilanzposten, sondern mehr an das Geschäft gedacht hat, .wie es nach außen wahrnehmbar als Handelsunternehmen erschien, und daß er unter den Aktiven und Passiven die Forderungen und Verbindlichkeiten verstanden hat, so-daß er unter dem Begriff "Aktiven des Geschäfts" nicht auch den Grundbesitz bezeichnen, über diesen vielmehr besonders.verfügen wollte,
Falls das Beruftmgsgerieht die zugunsten der Klägerinnen getroffene Testamentsbestimmung entgegen dem : klaren Wortlaut einiger Urteilssätze doch als ausXe-, gung’sfähig angesehen hat, ergeben1 die weiteren .Ausfuhr-, rangen des Urteils nicht, daß das Berufungsgericht sich, bewußt gewesen ist, wie die Auslegung erfolgen muß,
„■ Es mag sein, daß der Satz des Berufungsurteil's, die Beklagten seien beweispflichtig dafür, daß der wahre
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Wille des Erblassers entgegen dessen Worten ein anderer gewesen sei; nicht in dem Sinn zu verstehen ist, daß die Beklagten dafür bev/eispflichtig seien, daß die Te st ament s-s be Stimmung' einen anderen Sinn habe, als er ihr nach dem Wortlaut. zukomme* Das Berufungsgericlit hat vielleicht .nur sagen wollen, die Beklagten hätten keine Umstände vorgebracht und unter Beweis gestellt,, die Anlaß geben könnten, das Testament anders auszulegen, als es das Berufungsgericht getan hat. Selbst wenn man das angefochtene Urteil in diesem Sinne auffaßt, ergeben jedoch die weiteren Ausführungen des Urteils, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung entgegen § 133 BG-B zu sehr auf den Wortlaut ab-gestellt und nicht' den wirklichen Sinn der Bestimmung erforscht hat» Das'ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht immer wieder bei den entscheidenden und tragenden Feststellungen auf den "klaren und eindeutigen Wortlaut" des Testaments verwiesen"hat« Das' angefochtene Urteil deutet darauf hin, daß das Berufungsgericht sich nicht genügend bewußt gewesen ist, daß bei der Auslegung eines Testaments auch alle außerhalb der Testamentsur-kraide gelegenen Umstände berücksichtigt werden - müssen,, die einen Anhaltspunkt für die Erforschung des in der Urkunde erklärten Willens geben können« Die Auslegung ■ist eine Aufgabe des Richters« Sie hat mit Beweisführung und Bev/eislast an sich nichts zu tun» Der Hichter muß vielmehr von sich aus den gesamten vorgetragenen Sachverhalt würdigen und., soweit Anlaß dazu bestellt,; die Parteien nach § 139 ZPO veranlassen, ihren Vortrag zu ergänzen» Auf diese Y/eise muß 'der'' Richter feststel-len, was der Erblasser mit der von ihm-abgegebenen .Erklärung .hat sagen wollen» Hur soweit..'1 eine Partei .sich für die von ihr vertretene Auslegung auf bestimmte, außerhalb der Urkunde gelegene Umstände beruft, muß sie deren Vorhandensein beweisen (DM Nr» 7 zu § 242 A) , Diese Aus.le-...gühgsgrunösät^e hätten dem Berufungsgericht Anlaß geben
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müssen*, sich auch mit den außerhalb der Testamentsurkunde gelegenen Umständen auseinanderzusetzen und weniger am Wortlaut der Erklärung so* wie ihn das Berufungsgericht versteht* zu haften.
Mildern hat_ das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge* ob das Testament in dem von den Beklagten vertretenen Sinn ausgelegt werden kann, einen anderen Sachverhalt ' zugrunde gelegt, als er von den Parteien vorgetragen und unstreitig war. Das Berufungsgericht ist davon ausge-gangen, daß der Erblasser von seinem Sohn noch'.kein ■Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite erworben hatte« Demgegenüber hatten die Beklagten ausweislich des Tatbestandes vorgetragen, daß der Erblasser dieses Grundstück bereits erworben gehabt habe und daß darauf auch Geschäftsbauten errichtet worden seien. Das haben 'die:"' ’
Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 27° Juni 1957 auch zugestanden. Sie haben ausgeführt, der Erblasser habe : sich diese Grundstücke durch notarielle Urkunde vom 28* i September 1948 übertragen lassen, Joii diesem unstreitigen •Tatbestand hätte das Berufungsgericht ausgehen müssen.
Die Revision hat weiter gerügt, daß das Berufungsgericht über den Rechtsstreit durch Teilurteil entschie-den habe. Palls die Auslegung mehrerer Bestimmungen eines Testaments umstritten ist, kann durch Teilurteil über die Auslegung einzelner Bestimmungen entschieden werden, wenn diese inhaltlich in keinem Zusammenhang mit den anderen, inhaltlich umstrittenen Bestimmungen stehenfund wenn deren Passung auch keine Rückschlüsse auf die Fassung jener Best iimnungen zuläßt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Erblasser in seinem Testament auch über Bimsausbeuterechte, die gleichfalls zu den Aktiven des Geschäfts gehört haben, abweichend von der von ihm über das Geschäft getroffenen Verfügung verfügt hat. Sollte
das der Pall sein, dann könnte dieser Umstand einen Inhalts..
punkt dafür geben, daß er auch über die Grundstücke gesondert verfügen wollte. Es braucht nicht abschließend geprüft ■zu werden, ob es aus diesem. Grunde unzulässig war, daß das Berufungs ge rieht ein Teilurteil erlassen hat, I'a das angefoch-tene Urteil wegen der hier angeführten Rechtsfehler aufgehoben werden und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden mußte, muß das Berufungsgericht ohnehin auf Grund des neuen .Verhandlungsergebnisses selbst prüfen, ob über einen Teil des Rechtsstreits durch Teilurteil entschieden werden kann oder ob es nicht mindestens zweckmäßig ist, über die Auslegung des Testaments einheitlich zu entscheiden. Die einheitliche Entscheidung ist dem Berufungsgericht nicht dadurch versagt, daß der Rechtsstreit an einen anderen Senat .zurückverwiesen ist.. Dieser Senat hat auch über den beim Berufungsgericht noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits zu entscheiden (RGZ 152, 251, 262)>
. Bei, der neuen Prüfung wird auch zu beachten sein, daß der Erblasser in seinem Testament vom 5= April 1948 den Klägerinnen den 6/8-Grundstücksanteil ausdrücklich zugewandt hatte, daß er dann im September 1948 das Grundstück :
.auf der gegenüberliegenden Straßenseite erworben hat, wohin er nach den Behauptungen der Beklagten das Geschäft verlegen wollte, und daß er dann in seinem Testament vom Jahre ■1950 den 6/8-Anteil nicht mehr erwähnt, dafür aber den Klägerinnen das Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausdrücklich zugewandt hat. Es konnte schließlich bedeutsam sein, Bestzustellen, in welchem Umfang das Grundstück; an dem der Erblasser den 6/8-Anteil besaß, bei seinem Ableben noch für das Geschäft genutzt wurde, welche Aufwendungen erforderlich waren, um die Geschäftsführung auf das;gegenüberliegende Grundstück zu verlegen und ob der Erblasser den Klägerinnen zugemutet haben mag, diese Aufwendungen vorzunehmen0
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Schließlich könnte es. auch bedeutsam sein, festzustellen ob der Erblasser die von ihm eingesetzten Erben möglichst
gleich behendein oder ob er die Klägerinnen deutlich bevor..
zugen wollte.
Baske
Wiistenberg Wilden
Johannsen
v„Werner