* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZE 286/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 286/65

Der erkennende Senat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In deti» weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger vorgetragen, er habe mindestens bis.zu dem Jahre 1945 das Heimatrecht in Mährisch-Ostrau gehabt und zu keiner Zeit die MandatszugeHörigkeit in Palästina erworben. Der Kläger hat nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung wegen Freiheitsschadens 8.250,- DM und als Entschädigung wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 59*580,- DM sowie für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er Entschädigung wegen Gesundheitsschadens begehrt. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist,, verfolgt der Kläger seinen in der VorinBtanz gestellten Antrag, soweit er auf Entschädigung In dem ersten in der Berufungsinstanz ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht es offen gelassen, ob die Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG a.F. gegeben seien, und die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG sei. Alsdann hat daß Berufungsgericht die Klage, soweit mit ihr Entschädigung wegen Gesundheitssohadens verlangt wird, abgewiesen, weil es an den Voraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BE$ a.P. fehle. Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens kommen ferner nicht nach § 160 BEG in Betracht, da dem die Vorschrift des § 164 Abs. 1 BEG entgegensteht,wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen es nicht aus, daß der Kläger Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten im Sinne der gesetzlichen Neuregelung ist. Wenn statt dessen in § 150 Abs. 2 und § 153 Abs, 1 Satz 2, § 154 Abs. 2 BEG auf Stichtage abgestellt wird, vor denen der Verfolgte die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen haben muß, so ist damit jedoch nicht gesagt, daß das die einzige zeitliche Schranke ist, Es sprechen gewichtige Umstände, so der in dem Gesetz mehrfach gebrauchte Ausdruck "Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten" und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dafür, daß unter diesen Begriff nicht eine Person fällt, die die Vertreibungsgebiete bereits zu einer Zeit endgültig verlassen hatte,als an ihrem in den Vertreibungsgebieten befindlichen Wohnort noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten. Denn auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß im Jahre 1936, als der Kläger aus der Tschechoslowakei nach Palästina auswanderte, in seiner bisherigen Heimat nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen noch nicht drohten, erfüllt er nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, abgesehen von der noch ungeklärten Frage,I ob er dem deutschen Sprach- und Kulturkeeis angehört hat, die Voraussetzungen des § 150 Abs.1, 2 BUG. Endgültig hat der Kläger, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden, die Vertreibungsgebiete erst in einem Zeitpunkt verlassen, der zwischen dem Einsetzen der nationalsozialistischen Verfolgung in der Tschechoslowakei und dem in § 150 Abs. 2 BEG festgesetzten Stichtag liegt. Danach diente dieser Aufenthalt nicht der Neubegründung eines Wohnsitzes, vielmehr fand er gelegentlich einer Reise statt, auf der der Kläger, wie dem Berufungsurteil entnommen werden kann, von vornherein die Absicht der Rückkehr nach Palästina hatte. Entscheidend ist jedoch, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1946 von Marokko aus in die Tschechoslowakei gelangte und in diesem Lande wieder einen Wohnsitz begründen, also endgültig dort bleiben wollte, daß er daran aber von Der Senat hat bereits ausgesprochen» daß die Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet zu demindest dann kein endgültiges Verlassen dieses Gebiets bedeute, wenn der Verfolgte noch vor dem Stichtag wieder dorthin zurückgekehrt sei und sich in der Folgezeit noch lange Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus in dem Gebiet aufgehalten habe (Urteil vom 8. Oktober 1965 - IV ZR 257/64 -}, und daß bei einer späteren Rückkehr eines Verfolgten in das Vertreibungsgebiet die Annahme, er habe es zu einem früheren Zeitpunkt endgültig verlassen, nur in Betracht komme, wenn das spätere Verweilen in diesem Gebiet seiner Natur und Bestimmung nach vorübergehend gewesen sei (Urteil vom 30. September 1966 - IV ZR 164/65 -/..Einem solchen von vornherein begrenzten und vorübergehenden Aufenthalt kann der Aufenthalt des Klägers in der Tschechoslowakei im Jahre 1946 trotz seiner geringen Dauer unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht gleichgestellt werden. Schon mit Rücksicht auf die Beziehungen, die den Kläger mit der Tschechoslowakei verbanden, wobei die Frage seiner damaligen Staatsangehörigkeit in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist, läßt sich der in der Absicht der endgültigen Rückkehr begründete Aufenthalt nicht mit einem solchen vergleichen, der einem Besuch oder der Erledigung bestimmter Geschäfte oder auch nur der Erkundung der Verhältnisse im Zusammenhang mit einer für später mehr oder weniger unbestimmt in Aussicht genommenen Rückübersiedlung dienen sollte. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat demnach der Kläger die Vertreibungsgebiete endgültig erst im Jahre 1946 verlassen.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG
endgültigEntschädigungBEGBerufungsgerichtPalästinaAufenthaltKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;	nein
BEG § 150
Zur Frage des Zeitpunkts des endgültigen Verlassene der Vertreibungsgebiete, wenn der bereits vor dem Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung ausgewanderte Verfolgte nach dem zweiten Weltkrieg in der Absicht, ständig dort zu bleiben, zurückkehribe, sich aber wegen der Weigerung der dortigen Behörden, ihn aufzunehmen, nach wenigen lagen endgültig in ein außerhalb der Vertreibungsgebiete gelegenes Land begeben hat.
BGH, ürt. v. 8. Februar 1967 -IV ZE 286/65- OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2§iZ6£	URTEIL
Verkündet am
8. Februar 1967
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 dee Zahntechnikers Bruno S
ffln	xi
 Klägers und Revisionsklägers.
Pr o z eßbevollmächt ig ter; Rechtsanwalt Philipp
 Mi
gegen
 das land R _	______
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, M| A^^platz®,
Beklagten und Mevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: R
Sit Frhr. von K(
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter WUstenberg, Wilden, Dr. Boewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klügere wird das Teilurteil des 4* Zivilsenats (Entechädi-gungssenats) des Oberlandesgeriohts Zweibrücken vom 26. Mai 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs' ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 11. August 1902 in *Frag geborene Kläger ist Jude. Er besaß die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1956 verließ er Frag und begab sich nach Palästina. Im März 1939 reiste der Kläger von Palästina nach Prag, wo er sich bis zu seiner Rückreise nach Palästina im August desselben Jahres aufhielt. Im November 1939 fuhr er nach Marseille, um sich dort in eine tsohe-
 
chische Befreiungsarmee auf nehmen zu lassen. Sein Auf-nahmehegehren?:hait6v keinen..>Enfolg;- Am* all'. • Juli.-19401 wurde der Kläger in Marseille verhaftet und anschließend interniert. In der Folgezeit wurde er in den Internierungslagern in Casablanca und Sidi-El-Ayachi in Marokko festgehalten. Im Dezember 1942 wurde QZftvon Amerikanern befreit, anschließend jedoch in Zwangear-beitslager in Missur und später in Oned Zern gebracht.
Das Lager Oned Zern konnte er erst im Februar 1946 verlassen. Br kehrte noch in demselben Jahr über Frag nach Palästina zurück. Inzwischen hat er die israelische Staatsangehörigkeit erworben.
Der Kläger, der behauptet, Angehöriger des deut-
r
sehen Sprach- und Kulturkreiees zu sein, hat beantragt, ihm für die Freiheitsentziehung in den marokkanischen Internierungslagern sowie für Gesundheitssohäden, die er sich in den Lagern zugezogen habe, Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungsbehörde hat -den Antrag abgelehnt .
Der Kläger hat Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
In deti» weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Kläger vorgetragen, er habe mindestens bis.zu dem Jahre 1945 das Heimatrecht in Mährisch-Ostrau gehabt und zu keiner Zeit die MandatszugeHörigkeit in Palästina erworben. Ein Versuch, im Jahre 1946 von Marokko aus#in die Tschechoslowakei repatriiert zu werden, sei daran gescheitert, daß er von den tschechoslowakischen Behörden als Deutscher angesehen r/orden sei* Er sei damals nach 8 bis 10 Tagen, während deren er in einem Hotel in Prag gewohnt habe, nach Palästina zurückgekehrt. Dort habe er im Jahre 1948 die israelische Staatsangehörigkeit erworben. Wegen des Gesundheitsschadens sei er in den höheren Dienst einzustufen, und es sei eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsffihigkeit von 100 £ und ein Hundertsatz von 70 zugrunde zu legen.
Der Kläger hat nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung wegen Freiheitsschadens 8.250,- DM und als Entschädigung wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 59*580,- DM sowie für die Zeit vom 1. Januar 1953 an eine Rente von monatlich zunäohst 717,- DM, später höheren im einzelnen angegebenen Beträgen zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er Entschädigung wegen Gesundheitsschadens begehrt.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist,, verfolgt der Kläger seinen in der VorinBtanz gestellten Antrag, soweit er auf Entschädigung
 
wegen Gesundheitsschadens gerichtet ist, weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zu-rückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
In dem ersten in der Berufungsinstanz ergangenen Urteil hat das Berufungsgericht es offen gelassen, ob die Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG a.F. gegeben seien, und die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG sei. Der erkennende Senat hat insoweit eine weitere Prüfung in tatsächlicher Richtung für erforderlich gehalten und die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Alsdann hat daß Berufungsgericht die Klage, soweit mit ihr Entschädigung wegen Gesundheitssohadens verlangt wird, abgewiesen, weil es an den Voraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BE$ a.P. fehle. Dagegen richtet sich die Revision.
Die Vorschrift des § 4 BEG scheidet, wie die getroffenen Peststellungen ergeben, auch in der vom Ro-visionsgericht anzuwendenden Fassung, die sie durch das BEG-SchlußG erhalten hat, aus. Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens kommen ferner nicht nach § 160 BEG in Betracht, da dem die Vorschrift des § 164 Abs. 1 BEG entgegensteht,wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
 
Pas Berufungsgericht, dessen Entscheidung vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 150 BEG a.F. verneint. Banach könne der Kläger nur anspruchsberechtigt sein, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei. Das sei nicht dsr Pall. Abschließend brauche nicht festgestellt zu werden, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei, denn unabhängig dayon erfülle er weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 noch die des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 BVFG, die allein für seine Anerkennung als Vertriebener in Betracht kämen.
Bas Revisionsgericht hat die Vorschrift des § 150 BEG in der Passung, die sie durch das BEG-Schlußgesete erhalten hat, zu berücksichtigen} diese Passung gilt rückwirkend vom 1. Oktober 1953 an (Art. XII Nr. 1 BEG-SchlußG/. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen es nicht aus, daß der Kläger Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten im Sinne der gesetzlichen Neuregelung ist.
Durch diese Neuregelung ist die Gleichstellung des Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten mit dem Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG beseitigt worden.
Wenn statt dessen in § 150 Abs. 2 und § 153 Abs, 1 Satz 2, § 154 Abs. 2 BEG auf Stichtage abgestellt wird, vor denen der Verfolgte die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen haben muß, so ist damit jedoch nicht gesagt, daß das die einzige zeitliche Schranke ist,
 
die das Gesetz aufgerichtet hat. Es sprechen gewichtige Umstände, so der in dem Gesetz mehrfach gebrauchte Ausdruck "Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten" und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dafür, daß unter diesen Begriff nicht eine Person fällt, die die Vertreibungsgebiete bereits zu einer Zeit endgültig verlassen hatte,als an ihrem in den Vertreibungsgebieten befindlichen Wohnort noch keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten. Abschließend braucht dazu aber nicht Stellung genommen zu werden. Denn auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß im Jahre 1936, als der Kläger aus der Tschechoslowakei nach Palästina auswanderte, in seiner bisherigen Heimat nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen noch nicht drohten, erfüllt er nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, abgesehen von der noch ungeklärten Frage,I ob er dem deutschen Sprach- und Kulturkeeis angehört hat, die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1, 2 BUG. Endgültig hat der Kläger, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden, die Vertreibungsgebiete erst in einem Zeitpunkt verlassen, der zwischen dem Einsetzen der nationalsozialistischen Verfolgung in der Tschechoslowakei und dem in § 150 Abs. 2 BEG festgesetzten Stichtag liegt.
Außer Betracht bleibt in diesem Zusammenhang, wenn von den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegan-
 
gen wird, der-vom März bis zu dem August 1939 dauernde Aufenthalt des Klägers in Prag. Danach diente dieser Aufenthalt nicht der Neubegründung eines Wohnsitzes, vielmehr fand er gelegentlich einer Reise statt, auf der der Kläger, wie dem Berufungsurteil entnommen werden kann, von vornherein die Absicht der Rückkehr nach Palästina hatte. Ein derartiger vorübergehender Besuchsaufenthalt in der alten Heimat würde nicht der Annahme entgegenstehen, daß diese schon bei der früheren Auswanderung endgültig verlassen wurde. Immerhin würde ein Besuch der 'Tschechoslowakei ein Anzeichen dafür sein, daß der Kläger sich auch nach der 1936 durchgeführten Auswanderung mit seinem Heimatland weiter verbunden fühlte. Dafür könnte auch die Tatsache sprechen, daß er nach dem Beginn des zweiten Weltkriegs versuchte, in eine tschechoslowakische Befreiungsarmee aufgenommen zu werden, mag der Anlaß dafür auch, wie der Kläger erklärt hat, die Zusage der Mandataregierung von Palästina gewesen sein, wegen des Eintritts in die tschechische Armee nach der Beendigung des Krieges die Aufenthaltserlaubnis für Palästina zu erhalten.
Entscheidend ist jedoch, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1946 von Marokko aus in die Tschechoslowakei gelangte und in diesem Lande wieder einen Wohnsitz begründen, also endgültig dort bleiben wollte, daß er daran aber von
 
den tschechischen Behörden gehindert wurde und sein Heimatland nach einigen Tagen wieder verlassen mußte, um sich alsdann endgültig nach Palästina zu begeben.
Der Senat hat bereits ausgesprochen» daß die Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet zu demindest dann kein endgültiges Verlassen dieses Gebiets bedeute, wenn der Verfolgte noch vor dem Stichtag wieder dorthin zurückgekehrt sei und sich in der Folgezeit noch lange Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus in dem Gebiet aufgehalten habe (Urteil vom 8. Oktober 1965 - IV ZR 257/64 -}, und daß bei einer späteren Rückkehr eines Verfolgten in das Vertreibungsgebiet die Annahme, er habe es zu einem früheren Zeitpunkt endgültig verlassen, nur in Betracht komme, wenn das spätere Verweilen in diesem Gebiet seiner Natur und Bestimmung nach vorübergehend gewesen sei (Urteil vom 30. September 1966 - IV ZR 164/65 -/..Einem solchen von vornherein begrenzten und vorübergehenden Aufenthalt kann der Aufenthalt des Klägers in der Tschechoslowakei im Jahre 1946 trotz seiner geringen Dauer unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen nicht gleichgestellt werden. Der Kläger hatte das Land, in das er im Jahre 1936 ausgewandert war, im November 1939 verlassen, um in einer tschechischen Truppe am Kampf gegen Deutschland teilzunehmen. Durch das ihm zuteil gewordene Schicksal war er dann viele Jahre lang gehindert, in das Aufnahmeland zurückzukehren. Wenn er sich im Jahre 1946, als er das Lager, in dem
 
er feetgehalten worden war, verlassen konnte, nicht zur Rückreise in das Aufnahmeland Palästina, sondern zur endgültigen Rückkehr in die alte Heimat entschloß und sich dort nach der Ankunft um die Begründung eines Lebensmittelpunkts bemühte, dann aber entgegen seinen Erwartungen und seinem bestimmten Villen aus diesem Land alsbald ausgewiesen wurde, so kann einem solchen Aufenthalt und seinem erzwungenen Abbruch nicht deshalb die Bedeutung abgesprochen werden, weil dieser Aufenthalt objektiv nur kurze Zeit dauerte und die Begründung eines Wohnsitzes nicht verwirklicht werden konnte. Schon mit Rücksicht auf die Beziehungen, die den Kläger mit der Tschechoslowakei verbanden, wobei die Frage seiner damaligen Staatsangehörigkeit in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung ist, läßt sich der in der Absicht der endgültigen Rückkehr begründete Aufenthalt nicht mit einem solchen vergleichen, der einem Besuch oder der Erledigung bestimmter Geschäfte oder auch nur der Erkundung der Verhältnisse im Zusammenhang mit einer für später mehr oder weniger unbestimmt in Aussicht genommenen Rückübersiedlung dienen sollte. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat demnach der Kläger die Vertreibungsgebiete endgültig erst im Jahre 1946 verlassen. Danach könnten ihm, sofern er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesund-heitsschadens nach den §§ 190, 151 BEG zustehen.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
 
In dem weiteren Verfahren werden "beide Parteien Gelegenheit haben, sich nochmals dazu zu äußern, wann der Kläger die Vertreibungsgebiete endgültig verlassen hat. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, seine darüber auf der Grundlage des früheren Rechtszuetandes getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der gesamten Ergebnisse des Verfahrens zu überprüfen.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des zweiten Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Wenn es wieder ein Teilurteil erläßt, braucht das erst in dem Sehlußurteil zu geschehen. Rach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisions-reohtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Wüstenberg	Wilden	Dr.	Loewenheim
 Dr. Graf	von	der	Mühlen