Die am mmm *927 geborene Beklagte entstammt einer Beamtenfamilie« Sie ist gelernte Damenschneiderin* Nach ihrer Heirat widmete sie sich nur ihrem Haushalte, nach der Trennung der Parteien nahm sie eine Bürotätigkeit aufo Zunächst bewohnten die Parteien eine Zwei-Zimmer-Wohnung, später zogen sie in 9ine größere Wohnung, die in dem vom Vater der Beklagten errichteten und vom Kläger mitfinanzierten Nou-bau vorgesehen war0 In diesem Hause wohnen auch die Eltern der Beklagteno Zum letzten Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien kam es am Anfang oder gegen Mitte Mai 1958. Im Juli 1958 erhob er Klage auf Scheidung seiner Ehe '§ 45 EheG)o Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe ihn oft beschimpft und unfreundlich behandelt, auf seine Wünsche nach Geschlechtsverkehr sei sie nur widerwillig eingogan-gexio Der Kläger stützte seine Klage ferner auf das Verhalton der Beklagten im Juni 1958; *Als^ihry,äm^ ' " Im Oktober 1962 erhob der Kläger eine zweite, auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage0 Zur Begründung trug er vor5 daß er die unpersönlich gehaltene Aufforderung der Beklagten vom 17do I960, zu ihm zurückzukehren, mit der Präge beantwortet habe, ob die Boklagte bereit sei, die eheliche Gemeinschaft in einer 11 neutralen“ Wohnung wieder aufzunchmeno Dazu sei die Beklagte nicht bereit gewesen» Sie habe vielmehr erklärt, daß sie bei ihren Eltern wohnen bleiben wolle» Sie habe den Standpunkt eingenommen, daß es seine Pflicht sei, zu ihr in die bisherige Wohnung zurückzukehren« Dio Versuche des Klägers, eine Scheidung der Ehe im beiderseitigen Einvernehmen vorzubereiten, seien an den finanziellen Porderungon der Beklagten gescheitert• Sie habe darauf bestanden, daß die Tochter Susanne erbvertraglich als Erbin zur Hälfte nach seinem Nachlaß einzusetzen sei» 2oDer Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung steht nach Ansicht des Berufungsgericht dem Scheidungsverlangon nicht entgegen, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe« Das Berufungsgericht hat daraus, daß der Kläger an Stelle der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung herbeigeführt und seine entsprechenden Schritte vor der Beklagten verheimlicht habe, keinen schwerwiegenden Vorwurf gegen den Kläger hergeleitet« Dieses Verhalten des Klägers sei nur eine der Ursachen für die Zerrüttung dor Ehe und die Entfremdung zwischen den Eheleuten, weil sich schon vorher • Reibereien ergeben hätten und die Beklagte mit kränkenden Äußerungen schnell bei der Hand gewesen sei« a‘So hat das Berufungsgericht, erst aus den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung die Überzeugung gewonnen, daß es schon vor dem 10»Juni .1958 Streitigkeiten zwischen den Parteien gegeben hatte, sodaß sich der Kläger nicht viol davon versprechen konnte, die Frage der Gütertrennung mit der Beklagten zu ..erörtern» b' Im Gegensatz zu dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung ist das Berufungsgericht auf Grund der Anhörung dclr Beklagten davon überzeugt worden, daß es auch an den Tagen nach der Auseinandersetzung vom 10»Juni 1958 zu Schimpfereien gekommen ist«, Hach dem Inhalt der Urteils-gründe, in denen auf die Anhörung verwiesen wird, hat die Beklagte bei dieser Gelegenheit eingeräumt, daß nach diesem Tage nicht nur der Vater der Beklagten in die Auseinandersetzungen eingegriffen, sondern auch die Schwester der Beklagten den Kläger mit Wasser bespritzt hat0 c) Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat sich das Berufungsgericht erst auf Grund der Anhörung dos Klägers ein Urteil darüber gebildet, wie der Vorschlag des Klägers im Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 26oPebruar I960, "er sei evtl«, bereit, in einer noutralon Wohnung, also außerhalb des Hauses der Schwiegereltern, einen Versuch zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Lebens zu machen", zu verstehen isto In dem angefochtenen Urteil wird dazu gesagt, daß es der Kläger mit diesem Vorschlag ernst gemeint, die Anhörung der Beklagten aber den Eindruck erweckt habe, daß sie einer klaren Antwort aus dem Weg gehen wolltec 4« Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Parteien in wesentlichen Punkten zur Grundlage seiner Überzeugung gemacht hato Es trifft auch nicht zu, wie der Kläger in seiner Hevisionserwiderung geltend gemacht hat, daß schon auf Grund des von den Parteien vorgolcgton Briefwechsels eine entsprechende Urteilsbildung vorgenommen worden wäre, also die Anhörung der Parteien keine Bedeutung mehr gehabt hätte«
IV ZR 286/63 Verkündet am IS., September 1964 Broeske, Justizangestellte al3 Urkundebeamter dor Geschäftsstelle 0 0^2 I m Namen dee Volkes In dem Rechtsstreit derMargot D S^Hweg # gebo K Beklagte und Revisionsklägerin8 - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br. gegen de^Mode^3aumeister Karl-Heinz D pfllBHH Strasse Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr* hat der iVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16»September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske«, Maaß? Wilden und Br»Graf für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2»Oktober 1963 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen» Von Rechts wegen 2 3 C Tatbestand; Die Parteien heirateten am 9°September 1950 vor dem Standesamt in Aue der Ehe ist die am «■M 3-952 geborene Tochter Susanne hervorgegangen» Der am dHIHi 1926 geborene Kläger ist Modellbaumei-ster im Giesserei« und Modellbaubetrieb seines Vaters. Die am mmm *927 geborene Beklagte entstammt einer Beamtenfamilie« Sie ist gelernte Damenschneiderin* Nach ihrer Heirat widmete sie sich nur ihrem Haushalte, nach der Trennung der Parteien nahm sie eine Bürotätigkeit aufo Zunächst bewohnten die Parteien eine Zwei-Zimmer-Wohnung, später zogen sie in 9ine größere Wohnung, die in dem vom Vater der Beklagten errichteten und vom Kläger mitfinanzierten Nou-bau vorgesehen war0 In diesem Hause wohnen auch die Eltern der Beklagteno Zum letzten Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien kam es am Anfang oder gegen Mitte Mai 1958. Am 16o Juni 1958 verließ der Kläger die gemeinsame Wohnungp Seitdem wohnt er bei soinen Eltern« Im Juli 1958 erhob er Klage auf Scheidung seiner Ehe '§ 45 EheG)o Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe ihn oft beschimpft und unfreundlich behandelt, auf seine Wünsche nach Geschlechtsverkehr sei sie nur widerwillig eingogan-gexio Der Kläger stützte seine Klage ferner auf das Verhalton der Beklagten im Juni 1958; *Als^ihry,äm^ ' " bekannt geworden sei, daß der Kläger, der mit..d^r Beklagten darüber nicht gesprochen hatte, durch eine entsprechende Erklä« rung im Juni 1958 die Gütertrennung herbeigeführt habe, hätte sie ihn beschimpft und erklärt, unter der Ehe sei ein dicker Strich, es gäbe keine Ehegemeinschaft mehr und der Kläger «* 3 - solle zu dem Teufel gehen* Auch der Vater der Beklagten habe sich an dieser Auseinandersetzung beteiligt und sich im Sinne seiner Tochter geäußert* An den folgenden Tagen hätten sich diese Schimpfereien wiederholt;, sodaß er schliesslich am 16*Juli 1958 die Ehewohnung verlasson habe* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt* In den Gründen seiner Entscheidung hat das OberlandeBgericht ausgeführt , die Ehe der Parteien sei noch nicht so weitgehend zerrüttet., daß eine Wiederherstellung der Ehegemeinschaft unmöglich erscheine* Beide Ehegatten hätten bisher nicht genügend Rücksicht aufeinander genommen* die Beklagte sei mit SchimpfWorten schnell bei der Hand gewesen, da sie bei ihren Eltern Rückhalt gefunden habe* Der Kläger habe durch sein Verhalten manchmal Anlaß zu diesen Entgleisungen der Beklagten gegeben, insbesondere hätte die Beklagte Grund go* habt, sich darüber zu entrüsten, daß er ohne jede Fühlungnahme mit ihr die Gütertrennung herbeigeführt habe* Das Urteil schliesst mit dem Hinweis, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschuft allerdings ann ausgeschlossen sein werde, wenn der Kläger weiterhin auf seinem Y/illen beharren werde, sich von der Beklagten zu trennen« Ein Verschulden der Beklagten an dieser Entwicklung der Ehe hat das Berufungsgericht nicht festzuotel-len vermocht* In der Folgezeit kam es zweimal zu einer Aussprache zwischen den Parteien* Daneben wurde die Frage der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der »/eg zu einer Scheidung der Ehe zwischen den beiderseitigen Pro zeßbevollmächtigten schriftlich erörtert* i $ Im Oktober 1962 erhob der Kläger eine zweite, auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage0 Zur Begründung trug er vor5 daß er die unpersönlich gehaltene Aufforderung der Beklagten vom 17do I960, zu ihm zurückzukehren, mit der Präge beantwortet habe, ob die Boklagte bereit sei, die eheliche Gemeinschaft in einer 11 neutralen“ Wohnung wieder aufzunchmeno Dazu sei die Beklagte nicht bereit gewesen» Sie habe vielmehr erklärt, daß sie bei ihren Eltern wohnen bleiben wolle» Sie habe den Standpunkt eingenommen, daß es seine Pflicht sei, zu ihr in die bisherige Wohnung zurückzukehren« Dio Versuche des Klägers, eine Scheidung der Ehe im beiderseitigen Einvernehmen vorzubereiten, seien an den finanziellen Porderungon der Beklagten gescheitert• Sie habe darauf bestanden, daß die Tochter Susanne erbvertraglich als Erbin zur Hälfte nach seinem Nachlaß einzusetzen sei» Der Kläger hat beantragt, dies Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu pcheiden« Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen0 Hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger für schuldig zu erklären» Sie hat vorgetragen, daß die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich sei» Sie sei auch beroit, wieder mit dem Kläger zusammenzuziehen, er habe aber seinen Vorschlag, eine “neutrale“ Wohnung zu nehmen, nicht ausreichend “konkretisiert“® Das Landgericht hat die Ehe ohne Schuldausspruch geschiedene Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewi esen o Mit der Revision will die Beklagte erreichen, daß die Klage abgewiesen wird® Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« 5 Entscheidungsgründe i Die Bevision ist begründet« loNaeh dem Urteil des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 4-8 Abs« 1 EheG vor,weil sich der Klä~ ger nach der Trennung der Parteien vollständig von der Be~ klagten abgewandt habe« Die Ehe sei also unheilbar zerinit~ tet, selbst wenn die Beklagte nach ihren Angaben bereit sei, sie fortzusetzen« 2oDer Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung steht nach Ansicht des Berufungsgericht dem Scheidungsverlangon nicht entgegen, weil nicht festzustellen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe« Das Berufungsgericht hat daraus, daß der Kläger an Stelle der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung herbeigeführt und seine entsprechenden Schritte vor der Beklagten verheimlicht habe, keinen schwerwiegenden Vorwurf gegen den Kläger hergeleitet« Dieses Verhalten des Klägers sei nur eine der Ursachen für die Zerrüttung dor Ehe und die Entfremdung zwischen den Eheleuten, weil sich schon vorher • Reibereien ergeben hätten und die Beklagte mit kränkenden Äußerungen schnell bei der Hand gewesen sei« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung noch wie folgt begründete Nach dem rechtskräftigen Urteil der Berufungsinstanz im früheren Khöscheidungsprozeß habe der Kläger den Vorschlag gemacht, das gemeinschaftliche Leben in einer neutralen Wohnung wieder aufzunehmen« Nach der Auffassung do$ Berufungsgerichts hat der Kläger diesen Vorschlag ernst gemeint« Hierzu habe eber die Beklagte keine klare, positive Stellungnahme abgegeben« Es sei dem Kläger nicht zuzu demuten gewesen, sich vor einer solchen Zustimmung der Beklagten auf die Wohnungssuche zu begeben und eine Wohnung zu mieten« Nach ihrem ganzen Verhalten sei die Beklagte in Wirklichkeit nicht geneigt gewesen«) auf diesen Vorschlag des Klägers ein-* zugehen,, und hieran sei die Ehe der Parteien endgültig ge-scheitort» Bei diesem Verlauf der Ehe sei nicht festzustol-len, daß der Kläger deren Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe* 3 »Wie noch zu erörtern ist-, hat sich das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen zu dem Verlauf der Ehe und zu dem Verhalten der Parteien in wichtigen Punkten auf die Aussagen gestützt« die die Parteien bei ihrer "Anhörung11 vor dem Senat des Berufungsgerichts am löoSeptember 1963 (Bl»112 GA) gemacht habeno Hierzu findet sich in der Niederschrift, die über den Ablauf der Sitzung dieses Tages aufgenommen worden ist3 der Vermerk; "Die Parteien wurden informatorisch gehört"* Biesen Satz hat der Berichterstatter in einem Vermerk vom 22 * Oktober 1963 dahin erläutert, daß es sich um eine Anhörung nach § 619 ZPO gehandelt habe«, Was die Parteien da« mals ausgesagt haben, ist weder aus der Sitzungsniederschrift zu ersehen, noch sind die Angaben der Parteien im Urteil oder in einem besonderen, zu den Akten genommenen Vermerk niedergelegt worden» Das eine oder andere Verfahren wäre aber notwendig gewesen, weil die Parteien nicht etwa zur Klarstellung oder Ergänzung ihres Parteivortrages angehört worden sind, sondern zu Beweiszwecken, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt» a‘So hat das Berufungsgericht, erst aus den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung die Überzeugung gewonnen, daß es schon vor dem 10»Juni .1958 Streitigkeiten zwischen den Parteien gegeben hatte, sodaß sich der Kläger nicht viol davon versprechen konnte, die Frage der Gütertrennung mit der Beklagten zu ..erörtern» b' Im Gegensatz zu dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung ist das Berufungsgericht auf Grund der Anhörung dclr Beklagten davon überzeugt worden, daß es auch an den Tagen nach der Auseinandersetzung vom 10»Juni 1958 zu Schimpfereien gekommen ist«, Hach dem Inhalt der Urteils-gründe, in denen auf die Anhörung verwiesen wird, hat die Beklagte bei dieser Gelegenheit eingeräumt, daß nach diesem Tage nicht nur der Vater der Beklagten in die Auseinandersetzungen eingegriffen, sondern auch die Schwester der Beklagten den Kläger mit Wasser bespritzt hat0 c) Wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, hat sich das Berufungsgericht erst auf Grund der Anhörung dos Klägers ein Urteil darüber gebildet, wie der Vorschlag des Klägers im Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 26oPebruar I960, "er sei evtl«, bereit, in einer noutralon Wohnung, also außerhalb des Hauses der Schwiegereltern, einen Versuch zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Lebens zu machen", zu verstehen isto In dem angefochtenen Urteil wird dazu gesagt, daß es der Kläger mit diesem Vorschlag ernst gemeint, die Anhörung der Beklagten aber den Eindruck erweckt habe, daß sie einer klaren Antwort aus dem Weg gehen wolltec 4« Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Parteien in wesentlichen Punkten zur Grundlage seiner Überzeugung gemacht hato Es trifft auch nicht zu, wie der Kläger in seiner Hevisionserwiderung geltend gemacht hat, daß schon auf Grund des von den Parteien vorgolcgton Briefwechsels eine entsprechende Urteilsbildung vorgenommen worden wäre, also die Anhörung der Parteien keine Bedeutung mehr gehabt hätte« Das Berufungsgericht hätte also die Aussagen der Parteien entweder in der Sitzungsniederschrift, oder im Tatbestand seines Urteils oder in einem besonderen Vermerk niederlegen müssen« Nur bei einem derartigen Verfahren ist das Eevisionsgericht in dör Eage, nachzuprüfen, ob die Aussagen der Parteien rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind, einer Beachtung dieser Form- vorschriften können die Parteien durch Anträge auf Tatbestandsberichtigung darin wirken, daß etwaige Irrtümer des Gerichtes über den Inhalt der Aussage richtiggestellt werden« Auf die Bedeutung dieser Gesichtspunkte hat der Senat schon mehrfach, u.a« in dem EGfiZ 40, 84 abgedruckten Urteil hingewiesen« her Mangel einer ordnungsmäßigen Wiedergabe der Partei aussagen ist nicht nur ein Verfahrensverstoß, sondern ein Mangel im Tatbestand des Urteils (§ 313 Abs« 1 Nr« 3 ZPO)« Auch ohne die von der Beklagten erhobenen Rüge muß dieser Mangel zur Aufhebung des Urteils führen« Die Frage, ob die weiteren von der Revision erhobenen Rügen durchgreifen, bedarf nach alledem keiner Entscheidung« Ascher Baske Maaß Wilden Dr« Graf