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BGH · IV ZR 286/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 286/62

Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 28«, Januar i960 den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt«, weil die Klägerin nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei* Auf der Urschrift des Bescheides ist vermerkt: "Ab *** (einige unleserliche Buchstaben) 4«, März I960”. Dieser Vermerk ist mit einem Handzeichen-' unterzeichnet* An letzterem Tage -4o März i960 - ist laut Einlieferungsschein des Postamts Köln 7 der Bescheid durch Einschreibebrief an die Klägerin zur Post gegeben worden* In der dem Bescheid beigefügten Eechtcmittelhelehrung heißt es u, a*: "Die Klage kann entweder durch Einreichung einer Klageschrift bei dem vorgenannten Gericht (Landgericht - Entschädigungskammer - in Köln«, F.oichenspergerplatz 1) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden*"Die in den Entschädigungsakten befindlichen beglaubigten Abschriften des Bescheides enthalten ferner vor der Unterschrift noch folgenden Satz: "Beiliegenden Behändigungsschein bitte ich zu unterschreiben und 2urück zu senden"* Sie hat beantragt, ihr gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das beklagte Land zur Zahlung einer Gesundheitsschadensrente von monatlich loo DM ab 1. Es hat die Zustellung des Bescheides als am 4o.März i960 durch Aufgabe zur Post bewirkt und demgemäß die Klage als verspätet erhoben angesehen und die Voraussetzungen für die erbotene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist verneint„ Der Senat hat zwar im Urteil vom 3o Mai 1961 -IV SR 247/60 LM Hr. 22 zu § 21o BEG 1956 = RzW 1961, 416 Nr. 48, ausgesprochen, daß in Entschädigungssachen die Klage nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden kann. Da dieses Verfahren zeitraubend ist und folglich zu einer Verzögerung der Wiedergutmachung führen könnte., sieht § 197 Abs, 2 BEG bei Wohnsitz des Zustellungsempfängers außerhalb des Geltungsbereiches des BEG noch zwei weitere Zuotcllungsarton vor* nämlich die Zustellung durch Aufgabe zur Post in entsprechender Anwendung der §§ 174, 175 ZPO und die Zustellung mit Postrückschein» c) Nach § 174 Abs» 2 ZPO ist eine nicht im Inland wohnende Partei auch ohne Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen am Ort des Prozeßgorichts oder innerhalb des Amtsge-richtsbezirkes, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat«, wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat» Diese Bestimmung gilt gemäß § 2o9 Abs» 1 BEG auch in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 21 o Dczcmher-1-96c - IV' ZR 162/6o RzV7 1961, 512 Nr« 32)» Für das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden ist ihre entsprechende Anwendbarkeit in § 197 Abs» 2 BEG ausdrücklich vorgesehen» Die Zustellung kann sonach, entgegen der von der Klägerin in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung, in der in § 175 ZPO vorgesehenen Weise erfolgen, ohne daß der Antragsteller vorher zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten von der Entsehädigungsbehörde aufgefordert wurde» Wenn in § 175 Abs» 1 Satz 2 BEG von späteren Zustellungen die Rede ist, so kann dies für das Verfahren vor den Entschädigung« bchörden nicht bedeuten, daß zunächst eine Zustellung nach den allgemeinen Vorschriften bewirkt sei# muß» Vielmehr sind alle Zustellungen vom Augenblick der möglichen Benennung an durch Aufgabe zur Post zulässig (vgl» Baumbach/Lauterbach, 26» Aufl», ZPO § 175 Anm» 1 B)» Für das Verfahren vor den Ent- Anstelle des in § 175 Abso 1 Satz 1 ZPO genannten Zeitpunkts tritt hier sinngemäß der Zeitpunkt der Antragstellung, Nach allem war die Zulässigkeit der Zustellung des Bescheides durch Aufgabe zur Post nicht von einer vorange-gangenen Belehrung der Klägerin abhängige. d) Die Zustellung des Bescheides konnte sonach gemäß §175 ZPO durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Diese Bestimmung sieht im Absatz 1 Satz 2 hierfür vor, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibto Hierüber hat er nach § 19o ZPO eine Zustellungsurkunde aufzunehmen, die den Erfordernissen der §§ 191 Nr, 2, 7? Bei einer Zustellung von Amts wegen sieht dagegen § 213 ZPO anstelle der Mitwirkung des Gerichtsvollziehers und der Errichtung einer Zustellungsurkunde durch diesen einen Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darüber vor, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. 32, 317; ferner die in ßz\7 7961 , 431 Er* 59 und 512, 32 abgedruckten Senatsurteile) die Zustellung nicht wirksam» An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, wie sich aus dem im Sachverhalt geschilderten Inhalt des Vermerks ergibt* Der Vermerk wird auch nicht durch den "Einlieferungsschein ersetzt. Eine Beseitigung dieses Mangels durch nachträgliche Anbringung eines den Erfordernissen des § 213 ZPO entsprechenden Vermerks kommt hior mit Rücksicht auf die Lange der inzwischen verstrichenen Seit (mehr als drei Jahre)«, aber auch noch aus einem anderen Grunde nicht in Betracht, f) Es laßt sich nämlich aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersehen,, welche der beiden in § 197 Abs, 2 BEG vorgesehenen Zustellungsarten - Zustellung durch Aufgabe zur Post oder Zustellung mit Postrückschein - die Entschädi-gungsbehürde gewählt hat. Pur die Annahme, daß die Entschädi« gungsbehörde letzere, in § 28 der Postordnung in der Passung der Bekanntmachung vom 30, Januar 1929 (PcGBl I 33) für Einschreibsendungen (§ 15) vorgesehene Übermittlungsart gewählt hat, könnte der in den Abschriften des Bescheides vorhandene Hinweis auf einen von der Klägerin zu unterzeichnenden Behändigungsschein sprechen,. Es fehlt jedoch sowohl in den Akten wie auch auf dem Einlieferungsschein, der für sich allein die Wahl dieser Zustellungsform nicht beweisen kann, ein Vermerk des Inhalts, daß tatsächlich mittels eines solchen Scheines zugestellt worden ist«. g) Nach allem fehlt es an einer forragerechten Zustellung des Bescheides und an einem Nachweis hierüber* Die dem §187 ZPO entsprechende Bestimmung des § 9 Abs* 1 VwZG, nach der bei fehlendem Nachweis einer formgerechten Zustellung ein Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, findet nach § 2 dieses Gesetzes keine Anwendung;» wenn, wie hier, mit der Zustellung eine Prist zur Klageerhebung begann* 3o Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen läßt* muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abo«, ZP0,§ 225 Ab3o 1 BUG zurückgewiesen werden*

Zitierte Normen: § 1 BEG § 175 ZPO § 197 BEG § 187 ZPO
vermerkenBEGZustellungEntschädigungsbehördeZPOKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
3EG § 197; ZPO §§ i74n 175, 213 (
 a)	Pie Entschädigungsbehörde kann einem außerhalb des Geltungsbereiches des Bundesentschädigungsgesetzes wohnenden Antragsteller einen Bescheid durch Aufgabe zur Post gemäß § 197 Abs» 2 BEG in Verbo mit § 175 ZPO zustellen, ohne den Antragsteller vorher zur Benennung eines Zustellungsbe^ollmächtigten aufgefordert zu haben»
b)	Stellt die Entschädigungsbehörde durch Aufgabe zur Post zu, so ist zur Wirksamkeit der Zustellung ein der Vorschrift.des § 213 ZPO entsprechender Vermerk des mit der Bewirkung von Zustellungen betrauten Bediensteten der Entschädigungsbehörde erforderlich»
c)	Zur Präge des Nachweises einer Zustellung mit Postrückschein,
BGH, Urt. v» 10. April 1963 - IV ZR 286/62 - OLG Köln
LG Köln
IV ZR 286/62
Verkündet am 1 Oo April 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalenp
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln?
Beklagten und Revisionsklägers3 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr*	ifl
 gegen
Prau Geinio HiM Sch
 gebo
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte3 Rechtsanwalt Dr«	in	•
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUstenberg«, Maaß«, Wilden und Dr«. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandes-gerichts in Köln vom 18o April 1962 wird zurückgewiecen0
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im Jahre 1919 in Polen geborene Klägerin wurde am 22* Juli 1941 nach Deutschland deportiert und in das Konzentrationslager Ravensbrück verbrächt* Nach ihrer Befreiung kam sie nach Schweden, Dort erhielt sie zunächst auf Veranlassung schwedischer Behörden einen polnischen Paß* Durch ihre Eheschliessung mit einem schwedischen Staatsangehörigen am 15«. Dezember 1945 erwarb sie die schwedische Staatsangehörigkeit*
Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 28«, Januar i960 den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt«, weil die Klägerin nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei* Auf der Urschrift des Bescheides ist vermerkt: "Ab *** (einige unleserliche Buchstaben) 4«, März I960”. Dieser Vermerk ist mit einem Handzeichen-' unterzeichnet* An letzterem Tage -4o März i960 - ist laut Einlieferungsschein des Postamts Köln 7 der Bescheid durch Einschreibebrief an die Klägerin zur Post gegeben worden* In der dem Bescheid beigefügten Eechtcmittelhelehrung heißt es u, a*: "Die Klage kann entweder durch Einreichung einer Klageschrift bei dem vorgenannten Gericht (Landgericht - Entschädigungskammer - in Köln«, F.oichenspergerplatz 1) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden*"Die in den Entschädigungsakten befindlichen beglaubigten Abschriften des Bescheides enthalten ferner vor der Unterschrift noch folgenden Satz: "Beiliegenden Behändigungsschein bitte ich zu unterschreiben und 2urück zu senden"*
Mit der am 24* März 1961 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin ihre Ansprüche weitcrvcrfolgt*
 
Sie hat beantragt, ihr gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das beklagte Land zur Zahlung einer Gesundheitsschadensrente von monatlich loo DM ab 1. Juli 1961 und zu einer Rentennachzahlung von 16o36o DM an sie zu verurteilen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat die Zustellung des Bescheides als am 4o.März i960 durch Aufgabe zur Post bewirkt und demgemäß die Klage als verspätet erhoben angesehen und die Voraussetzungen für die erbotene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist verneint„
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandcs-gericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s ch e i d ung3 grUnde s
Die Revision ist unbegründet,
1, Das Berufungsgericht hat die Klagefrist des § 21o Abs, 1 BEG als gewahrt angesehen. Es ist von der Auffassung
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ausgegangen, daß die vorgenannte Frist durch die Zustellung eines Bescheides, der eine unrichtige oder auch nur unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, nicht in lauf gesetzt wird* Die Belehrung hat es wegen des Hinweises, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben worden könne, als unrichtig erachtet» Mit Rücksicht hierauf hat es die Klagefrist als nicht in lauf gesetzt angesehen. Diese Auffassung widerspricht, wie die Revision mit Rocht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat hat zwar im Urteil vom 3o Mai 1961 -IV SR 247/60 LM Hr. 22 zu § 21o BEG 1956 = RzW 1961, 416 Nr. 48, ausgesprochen, daß in Entschädigungssachen die Klage nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden kann. Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis war sonach falsch. Ein solcher Hinweis, der für die im Ausland lebenden Verfolgten ohnedies praktisch bedeutungslos ist, stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4o Juli 1962 - IV ZB 192/62 RzW 1962, 521 Hr. 31) keinen so erheblichen Mangel dar, daß deswegen die Klagefrist nicht zu laufen beginnen konnte.
Diese Frist wird vielmehr mit der Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde in Lauf gesetzt, sofern die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, von dem untunlichen Hinweis abgesehen, dem Gesetz genügte. Die Dreimonatsfrist des § 210 Abs. 1 BEG kann somit nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als gewahrt angesehen werden»
2. Gleichwohl ist jedoch dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten, da, entgegen der Meinung der Revision, der Bescheid vom 28. Januar i960 nicht am 4» März 1962 der Klägerin wirksam zugestellt worden ist.
 
a)	Nach § 196 Aba« 1 BEG ist der Bescheid der Ent-	>
schädigungabehörde dem Antragsteller zuzustellen, Ist ein
 Bevollmächtigter bestellt? so muß diesem zugostellt werden, ;
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Im vorliegenden Falle hatte sich zwar für die Klägerin als f deren Bevollmächtigter Folke	Juridiska	B^ß in
 gegenüber der Entschädigungsbehörde gemeldet. Eine ■ für ihn von der Klägerin ausgestellte Vollmacht befindet. J sich jedoch nicht bei den Entschädigungsakten, Die Klägerin ! hat auf eine Anfrage der Entschädigungsbehörde vom 17» August, 1959 nach einer Vollmacht für den Vertreter (Bl, 16 BA) mit ! einem am 5, Oktober 1959 bei der Entschädigungsbehörde ein- j gegangenen Schreiben mit folgenden Worten geantwortet: “Ich j Frau Gcinio	”*7	EA),	lag	sonach	eine wirksame j
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Vollmachtsbectellung für Folke	nicht	vor.,	so war .
der Bescheid der Klägerin als der Ant rags tellerin zuzustellen«!
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b)	Gemäß § 197 Abs, 1 BEG erfolgen Zustellungen der
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Entschädigungsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungo- ! Zustellungsgesetzes (VwZG) vom 3, Juli 1952 (BGBl I 379)»	I
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht nur für die	j
in § 1 Abs, 1 des Gesetzes genannten Behörden? sondern gemäß § 1 Abs, 2 auch dann* wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklärt haben. Nach § H VwZG : ist im Ausland mittels Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes zuzu-stellen. Da dieses Verfahren zeitraubend ist und folglich zu einer Verzögerung der Wiedergutmachung führen könnte., sieht § 197 Abs, 2 BEG bei Wohnsitz des Zustellungsempfängers außerhalb des Geltungsbereiches des BEG noch zwei weitere Zuotcllungsarton vor* nämlich die Zustellung durch Aufgabe
 zur Post in entsprechender Anwendung der §§ 174, 175 ZPO und die Zustellung mit Postrückschein»
Der angefochtene Bescheid ist nicht im Wege diplomatischer Vermittlung zugestcllt worden» Auch eine wirksame Zustellung des Bescheides in einer der beiden in § 197 Abs» 2 BEO vorgesehenen Formen liegt nicht vor,
c)	Nach § 174 Abs» 2 ZPO ist eine nicht im Inland wohnende Partei auch ohne Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen am Ort des Prozeßgorichts oder innerhalb des Amtsge-richtsbezirkes, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat«, wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat» Diese Bestimmung gilt gemäß § 2o9 Abs» 1 BEG auch in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 21 o Dczcmher-1-96c - IV' ZR 162/6o	RzV7 1961, 512 Nr« 32)»
Für das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden ist ihre entsprechende Anwendbarkeit in § 197 Abs» 2 BEG ausdrücklich vorgesehen» Die Zustellung kann sonach, entgegen der von der Klägerin in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung, in der in § 175 ZPO vorgesehenen Weise erfolgen, ohne daß der Antragsteller vorher zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten von der Entsehädigungsbehörde aufgefordert wurde» Wenn in § 175 Abs» 1 Satz 2 BEG von späteren Zustellungen die Rede ist, so kann dies für das Verfahren vor den Entschädigung« bchörden nicht bedeuten, daß zunächst eine Zustellung nach den allgemeinen Vorschriften bewirkt sei# muß» Vielmehr sind alle Zustellungen vom Augenblick der möglichen Benennung an durch Aufgabe zur Post zulässig (vgl» Baumbach/Lauterbach,
 26» Aufl», ZPO § 175 Anm» 1 B)» Für das Verfahren vor den Ent-
 
Schädigungsbehörden hat dies schon deshalb zu gelten., weil hier das Verfahren nicht durch eine förmliche Zustellung, sondern durch einen Antrag in Gang gebracht wird. Anstelle des in § 175 Abso 1 Satz 1 ZPO genannten Zeitpunkts tritt hier sinngemäß der Zeitpunkt der Antragstellung,
 Nach allem war die Zulässigkeit der Zustellung des Bescheides durch Aufgabe zur Post nicht von einer vorange-gangenen Belehrung der Klägerin abhängige.
d)	Die Zustellung des Bescheides konnte sonach gemäß §175 ZPO durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Diese Bestimmung sieht im Absatz 1 Satz 2 hierfür vor, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibto Hierüber hat er nach § 19o ZPO eine Zustellungsurkunde aufzunehmen, die den Erfordernissen der §§ 191 Nr, 2,	7?
192 ZPO entspricht. Diese Vorschriften können jedoch für das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht unmittelbar Anwendung finden. Es ist zu bedenken,, daß in § 2 Abs, 1 Satz 2 VwZG grundsätzlich nur die Zustellung durch die Post oder durch die Behörde, nicht aber die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers vorgesehen ist. Auch ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in § 175 ZPO nur für Zustellungen im Parteibetriebe angeordnet. Bei einer Zustellung von Amts wegen sieht dagegen § 213 ZPO anstelle der Mitwirkung des Gerichtsvollziehers und der Errichtung einer Zustellungsurkunde durch diesen einen Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle darüber vor, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. Ein solcher Vermerk muß auch für Zustellungen der Entschüdi-
gungsbehörden genügen, wobei an die Stelle des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle sinngemäß der Bedienstete der Entschädigungsbehörde tritt, dem die Bewirkung von Zustellungen, die die Entschädigungsbehörde von Amts wegen vorzunehmen hat, obliegt».
o) Die im Gesetz vorgeschriebene Beurkundung gehört zu dem Zustellungsvorgango Zwingendes.Erfordernis für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist daher bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Aufnahme einer Zustellungs-Urkunde nach Maßgabe der §§ 19o ff ZPO und bei einer von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung ein in die Akten aufgenommener, von dem Urkundebeamten der Geschäftsstelle - hier des Bediensteten der Entschädigungsbehörde - Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist (§ 213 ZPO)* Ohne einen solchen Vermerk ist nach der ständigen Eechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 8, 3H? 32, 317; ferner die in ßz\7 7961 , 431 Er* 59 und 512, 32 abgedruckten Senatsurteile) die Zustellung nicht wirksam» An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, wie sich aus dem im Sachverhalt geschilderten Inhalt des Vermerks ergibt* Der Vermerk wird auch nicht durch den "Einlieferungsschein ersetzt. Bas lassen die Bestimmungen der §§ 175, 213 ZPO erkennen» § 175 Abs. 2 ZPO sieht vor, daß die Postsendungen auf Verlangen der Partei mit der Bezeichnung ” Eins ehr eiben11 zu versehen sind» § 213 ZPO verlangt aber bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post ausnahmslos einen Vermerk des Urkundsbeamten, also auch dann, wenn die Sendung mit "Einschreiben” aufgegeben worden und folglich ein Einlieferungsschein vorhanden ist* Baher ist auch bei einer Übermittlung der Sendung durch Einschreibbrief der Vermerk
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des Urkundsbeamten trotz Vorhandenseins eines Einlieferungsscheines nicht entbehrlich.
Eine Beseitigung dieses Mangels durch nachträgliche Anbringung eines den Erfordernissen des § 213 ZPO entsprechenden Vermerks kommt hior mit Rücksicht auf die Lange der inzwischen verstrichenen Seit (mehr als drei Jahre)«, aber auch noch aus einem anderen Grunde nicht in Betracht,
f) Es laßt sich nämlich aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersehen,, welche der beiden in § 197 Abs, 2 BEG vorgesehenen Zustellungsarten - Zustellung durch Aufgabe zur Post oder Zustellung mit Postrückschein - die Entschädi-gungsbehürde gewählt hat. Pur die Annahme, daß die Entschädi« gungsbehörde letzere, in § 28 der Postordnung in der Passung der Bekanntmachung vom 30, Januar 1929 (PcGBl I 33) für Einschreibsendungen (§ 15) vorgesehene Übermittlungsart gewählt hat, könnte der in den Abschriften des Bescheides vorhandene Hinweis auf einen von der Klägerin zu unterzeichnenden Behändigungsschein sprechen,. Es fehlt jedoch sowohl in den Akten wie auch auf dem Einlieferungsschein, der für sich allein die Wahl dieser Zustellungsform nicht beweisen kann, ein Vermerk des Inhalts, daß tatsächlich mittels eines solchen Scheines zugestellt worden ist«. Auch ist kein Postrückschein vorhanden. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei ein Behändigungsschein beigefügt worden, entbehrt daher der sicheren aktenmäfiigen Grundlage,,
Aus den Unterlagen ergibt sich somit weder die Art der Zustellung, welche die Entschädigungsbehörde gewählt * hat, noch der Nachweis einer wirksamen Zustellung in einer der beiden in Betracht kommenden Formen„ Es fehlt sowohl i
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der zur Wirksamkeit einer Zustellung nach §§ 175, 213 ZPO erforderliche Vermerk des Bediensteten der Entschädigungs-behörde als auch ein Postrückschein, dassen Vorhandensein eine Voraussetzung des Nachweises einer formgerechten Zustellung dieser Art ist*
g) Nach allem fehlt es an einer forragerechten Zustellung des Bescheides und an einem Nachweis hierüber* Die dem §187 ZPO entsprechende Bestimmung des § 9 Abs* 1 VwZG, nach der bei fehlendem Nachweis einer formgerechten Zustellung ein Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, findet nach § 2 dieses Gesetzes keine Anwendung;» wenn, wie hier, mit der Zustellung eine Prist zur Klageerhebung begann*
Die Klagefrist ist daher nicht in Lauf gesetzt worden.
Der Sachverhalt bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin ihr Klagerecht im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14* März 1962 - IV ZR 25o/61 -, RzW 1962, 327 Nr* 42) verwirkt hat« Es ist zu bedenken, daß die Klagefrist bei wirksamer Zustellung am 4« Juni !96o abgelaufen wi:ro0 Die Zeitspanne zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage (24« März 1961) erscheint nicht so erheblich, daß die Annahme einer Verwirkung naheliegend wäre«,
Das beklagte Land hat auch in dieser Richtung nichts vorgetragen, sondern insoweit nur geltend gemacht, die Klägerin könne sich auf die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung nicht berufen«
3o Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des beklagten Landes erkennen läßt* muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abo«, ZP0,§ 225 Ab3o 1 BUG zurückgewiesen werden*
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr„ Graf