BEG § 47 Ein Verfolgter hat Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG, wenn er im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, um der Gefahr zu entgehen, von dem ausländischen Staat in den Machtbereich des National-Sozialismus abgeschoben und dadurch der Vernichtung preisgegeben zu werden (Ergänzung zu dem Urteil vom 24. Um dort nicht entdeckt und wieder in die Slowakei ausgewiesen zu werden, hielt sich der Kläger mit seinen Eltern Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er habe auch Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit vom 15. In dieser Zeit habe er mit seinen Eltern in Ungarn unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal leben müssen, um nicht wieder in die Slowakei abgeschoben zu werden und den Deutschen in die Hände zu fallen. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Eltern des Klägers zusammen mit diesem wegen der Befürchtung, von Ungarn wieder nach der CSR öbge-schoben zu werden und so den nationalsozialistischen Machthabern in die Hände zu fallen, in Ungarn unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt. Es ist von der Auffassung ausge-gangen, daß eine im Ausland erlittene Freiheitsbeschränkung nur entschädigungsfähig ist, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen nicht für gegeben erachtet: Bie Eltern des Klägers und ihr Kind hätten sich behördlichen Maßnahmen Ungarns deshalb entziehen wollen, weil sie im Falle des Aufgreifens die Auslieferung an die CSR befürchtet hätten. Jedenfalls hätten auch Juden aus der Slowakei, die wie die Eltern des Klägers mit diesem in dem Gebiet gelebt hätten, das zwischen den beiden Weltkriegen unbestritten ungarisch gewesen sei, Zuflucht finden können, ohne im . a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Auffassung aus, daß der Verfolgte, der im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, grundsätzlich nur dann eine Entschädigung nach § 47 BEG beanspruchen kann, wenn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, steht einem Verfolgten ein Entschädigungsanspruch wegen illegalen Lebens im Ausland nur zu, wenn die behördlichen Maßnahmen des ausländischen Staates, denen der Verfolgte durch ein Untertauchen in der Illegalität entgehen wollte, eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeuten. B. gegeben, wenn der ausländische Staat den Emigranten aus Gründen der Rasse an die nationalsozialistischen Machthaber auszüliefern drohte und der Verfolgte deshalb untertauchte. Der Senat h8t in dieser Entscheidung die Frage offengelassen, ob eine Entschädigung nach § 47 BEG auch dann entfällt, wenn der Verfolgte befürchten mußte, wegen Verletzung der Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen des ausländischen Staates, in dessen Gebiet er Zuflucht genommen hatte, von diesem wieder nach Deutschland abgeschoben zu werden, und so den nationalsozialistischen Machthabern in die Hände zu fallen, und wenn er wegen dieser Befürchtung im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt hat. Bei der hier gebotenen Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß zwar an sich ein Staat, der von seinem Recht Gebrauch macht, illegale Einwanderer wegen Verletzung der Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen auszuweisen, rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletzt. Letzteres Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn es die Vernichtung der Betroffenen zur Folge, hat* Diese Folge wäre aber, wie schon dargelegt, eingetreten, wenn Ungarn die jüdischen Emigranten wieder in die Slowakei oder in die anderen im Machtbereich des Nationalsozialismus gelegenen Ostgebiete zurückgeschickt hätte. Sie bedeutete aber eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grunde sätze und war daher Unrecht mit Rücksicht auf das Schicksal, das den,Emigranten im Machtbereich der zur Vernichtung des Judentums entschlossenen nationalsozialistischen Machthaber drohte. Sie haben einerseits die Juden durch ihre Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung nach Ungarn gezwungen und damit eine Lage geschaffen, die der ungarischen Regierung zu einer Abschiebung Veranlassung geben konnte. Andererseits aber haben sie durch ihre Vernichtungspläne bewirkt, daß eine an sich formell ordnungsgemäße Ausweisung der Emigranten aus Ungarn zur Unrecht-maßnahme wurde. Maßnahmen dieser Art, seien sie nun durchgeführt oder auch nur ersthaft geplant worden, müssen sich daher, anders als etwa die Festhaltung der Einwanderer in einem Internierungslager des ausländischen Staates, die nationalsozialistischen Gewalthaber zurechnen lassen. Daher hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG, wenn er, um einer •solchen ihm drohenden .Maßnahme zu entgehen, in der Illegalität * unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, daß in der streitigen Zeit Juden aus bestimmten Gebieten der Slowakei nicht befürchten mußten, an die nationalsozialistischen Machthaber oder ihre Helfershelfer in der Slowakei ausgeliefert zu werden, daß vielmehr Ungarn bis zu dem 19. Die Revision greift jedoch diese auf die Ausführungen von Reitlinger und Münz gestützten Feststellungen mit der Verfahrensrüge einer Nichtberücksichtigung angebotenen historischen Materials an. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß das Beweisangebot nur allgemein gehalten war und keine bestimmten Angaben darüber enthielt, ob und wann die ungarische Regierung eine Abschiebung der vorerwähnten Verfolgten plante und zur Durchführung dieser Maßnahme entschlossen wer. Das Berufungsgericht hätte jedoch auf Grund der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Amtsermittlungspflicht das vom Kläger benannte Material herbeiziehen und würdigen müssen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 47
Ein Verfolgter hat Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG, wenn er im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, um der Gefahr zu entgehen, von dem ausländischen Staat in den Machtbereich des National-Sozialismus abgeschoben und dadurch der Vernichtung preisgegeben zu werden (Ergänzung zu dem Urteil vom 24. Februar I960 - IV ZR 224/59 LM Nr. 5 zu § 47 BEG 1956 = RzW I960, 310 Nr. 20).
BGH, Urt. v. 4. April 1962 - IV ZR 286/61 -
OLG Heustadt/Weinstraße LG Frankenthal
IV ZR 286/61
Verkündet am 4. April 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Peter N
'Israel, S(
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
B
Klägers und Revisionsklägers,
B in
gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut-machung und verwaltete Vermögen in Mainz, A(|^platz
Beklagten und Revisionsbekla^teri,
- Prozeßbevollmächtigter:
\
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Värz 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und I)r. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a. d. Weinstraße vom 26. Mai 1061 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, 8n das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 26. Oktober 1938 in Zilina (CSR) geborene jüdische Kläger flüchtete am 15« April 1942 aus Gründen der Rasse mit seinen Eltern aus der Slowakei nach Ungarn.
Um dort nicht entdeckt und wieder in die Slowakei ausgewiesen zu werden, hielt sich der Kläger mit seinen Eltern
v
versteckt. Er wurde am 6. Dezember 1944 verhaftet und in der Folgezeit mit seiner Mutter nach Theresienstadt verbracht, wo er ira Mai 1945 befreit wurde.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 19. März 1944 bis ?. Mai 1945 eine Entschädigung von 1 950 DM zugebilligt, den Anspruch auf Entschädigung für die in Ungarn bis 18. März 1944 erlittene Freiheitsbeschränkung jedoch abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er habe auch Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit vom 15. April 1942 bis 18. März 1944. In dieser Zeit habe er mit seinen Eltern in Ungarn unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal leben müssen, um nicht wieder in die Slowakei abgeschoben zu werden und den Deutschen in die Hände zu fallen.
^er Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Freiheitsbeschränkung einen weiteren Betrag von 3 450 Dlfi zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.
Bas beklagte Lsnd beantragt, die Revision aurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe^
Bie Revision ist begründet.
1. Ber Kläger erfüllt nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Eltern des Klägers zusammen mit diesem wegen der Befürchtung, von Ungarn wieder nach der CSR öbge-schoben zu werden und so den nationalsozialistischen Machthabern in die Hände zu fallen, in Ungarn unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt. Gleichwohl hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit gemäß § 47 BEG verneint. Es ist von der Auffassung ausge-gangen, daß eine im Ausland erlittene Freiheitsbeschränkung nur entschädigungsfähig ist, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Biese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen nicht für gegeben erachtet: Bie Eltern des Klägers und ihr Kind hätten sich behördlichen Maßnahmen Ungarns deshalb entziehen wollen, weil sie im Falle des Aufgreifens die Auslieferung an die CSR befürchtet hätten.
Sie hätten somit solche Maßnahmen deshalb befürchtet, weil sie die Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen Ungarns verletzt hätten, nicht aber deswegen, weil Ungarn gegen sie als Juden habe Vorgehen wollen. Sie hätten jedoch objektiv keinen Anlaß zu derartigen Befürchtungen gehabt. Zwar habe Ungarn 1941 aus der früheren tschechoslowakischen Provinz Karpato-Rußland eine sehr erhebliche Zahl von Juden deportieren lassen und damit der Vernichtung preisgegeben. Seit dem Wechsel der ungarischen Regierung im März 1942 habe es aber keine weiteren "Deportationen gegeben. Jedenfalls hätten auch Juden aus der Slowakei, die wie die Eltern des Klägers mit diesem in dem Gebiet gelebt hätten, das zwischen den beiden Weltkriegen unbestritten ungarisch gewesen sei, Zuflucht finden können, ohne im . allgemeinen befürchten zu müssen, an die nationalsozialistischen Machthaber oder ihre Helfershelfer in der Slowakei ausgeliefert zu werden. Ihnen sei, wie sich aus Reitlinger ("Die Endlösung", S. 469) ergebe, zugute gekommen, daß die Ungarn eifersüchtig über ihre Souveränitätsrechte gewacht hätten. Wenn sie sie jedoch aufgegriffen und interniert hätten, so sei dies nicht geschehen, um sie als Juden zu verfolgen, sondern weil sie im Kriege sich in irgendeiner Weise eine Kontrolle der illegalen Flüchtlinge, hätten verschaffen wollen. Zudem könne die Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze nur festgestellt werden, wenn die betreffende ausländische Regierung tatsächlich gegen die illegalen Flüchtlinge-diejenigen Maßnahmen ergriffen hätte, vor deren Durchführung sich diese Flüchtlinge gefürchtet hätten. Lediglich subjektive Befürchtungen der Flüchtlinge reichten hierfür nicht aus. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die ungarische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu einer Freiheitsentziehung bzw. -beschränkung veranlaßt worden sei. Aus der bei Reitlinger (aaO) geschilderten und von Münz ("Die
Verantwortlichkeit für die Judenverfolgungen im Ausland während der nationalsozialistischen Herrschaft”, S. 169 ff) bestätigten Entwicklung der Verhältnisse der Juden in Ungarn lasse sich entnehmen, daß sich Ungarn bis zu seiner Besetzung durch deutsche Truppen am 19« März 1944 geweigert habe, die von den nationalsozialistischen Machthabern geforderten Maßnahmen gegen die Juden durchzuführen. Ungarn habe jedenfalls nach dem Regierungswechsel im Jahre 1942 weder Deportationen vorgenommen noch die Juden als solche eingesperrt oder sie in den unmittelbaren deutschen Herrschaftsbereich ausgeliefert.
2. Die -Angriffe der Revision gehren diese Ausführungen sind itn Ergebnis begründet.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Auffassung aus, daß der Verfolgte, der im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, grundsätzlich nur dann eine Entschädigung nach § 47 BEG beanspruchen kann, wenn hinsichtlich dieser Freiheitsbeschränkung die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 24. Februar I960 - IV ZR 224/59 DM Nr. 5 zu § 47 BEG 1956 = RzW I960,
310 Nr*. 20). Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, steht einem Verfolgten ein Entschädigungsanspruch wegen illegalen Lebens im Ausland nur zu, wenn die behördlichen Maßnahmen des ausländischen Staates, denen der Verfolgte durch ein Untertauchen in der Illegalität entgehen wollte, eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeuten.
Eine Mißachtung dieser Grundsätze liegt im Bereich des Entschädigungsgesetzes immer dann vor, wenn die behördlichen
Maßnahmen auf den Verfolgungsgründen des § 1 BEG beruhen. Ebenso ist eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dann anzunehmen, wenn die fraglichen Maßnahmen die Grundregeln der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung verletzen. Ein solcher Pall ist z. B. gegeben, wenn der ausländische Staat den Emigranten aus Gründen der Rasse an die nationalsozialistischen Machthaber auszüliefern drohte und der Verfolgte deshalb untertauchte. Der Senat h8t in dieser Entscheidung die Frage offengelassen, ob eine Entschädigung nach § 47 BEG auch dann entfällt, wenn der Verfolgte befürchten mußte, wegen Verletzung der Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen des ausländischen Staates, in dessen Gebiet er Zuflucht genommen hatte, von diesem wieder nach Deutschland abgeschoben zu werden, und so den nationalsozialistischen Machthabern in die Hände zu fallen, und wenn er wegen dieser Befürchtung im Ausland unter menschenunwürdigen Bedingungen illegal gelebt hat. Bei der hier gebotenen Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, daß zwar an sich ein Staat, der von seinem Recht Gebrauch macht, illegale Einwanderer wegen Verletzung der Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen auszuweisen, rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletzt. Hier kann jedoch die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, daß die aus den Oststaaten nach Ungarn geflohenen Emigranten in aller Regel Juden waren, die der nationalsozialistischen Verfolgung entronnen waren, und daß ihre Abschiebung in den Machtbereich des Nationalsozialismus im Ergebnis ihre Preisgabe an den Verfolger und ihre Vernichtung bedeutete. Dieser Tatsache durfte sich die ungarische Regierung bei der Entscheidung über die Ausweisung der Emigranten nicht verschließen. Bei einer derart vernichtenden Folge einer Abschiebung darf ein Staat von seinem an sich auf Grund der bestehenden Gesetze gegebenen formellen Recht der Ausweisung keinen Gebrauch machen. Denn das Recht auf Leben hat den Vorrang vor dem Recht eines
Staates, unerwünschte Einwanderer abzuschieben. Letzteres Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn es die Vernichtung der Betroffenen zur Folge, hat* Diese Folge wäre aber, wie schon dargelegt, eingetreten, wenn Ungarn die jüdischen Emigranten wieder in die Slowakei oder in die anderen im Machtbereich des Nationalsozialismus gelegenen Ostgebiete zurückgeschickt hätte. Eine etwa geplante Ausweisung dieser -Emigranten auf Grund der formellen gesetzlichen Bestimmungen war somit an sich rechtlich zulässig.
Sie bedeutete aber eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grunde sätze und war daher Unrecht mit Rücksicht auf das Schicksal, das den,Emigranten im Machtbereich der zur Vernichtung des Judentums entschlossenen nationalsozialistischen Machthaber drohte. Dafür aber sind allein die nationalsozialistischen Verfolger verantwortlich. Sie haben einerseits die Juden durch ihre Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung nach Ungarn gezwungen und damit eine Lage geschaffen, die der ungarischen Regierung zu einer Abschiebung Veranlassung geben konnte. Andererseits aber haben sie durch ihre Vernichtungspläne bewirkt, daß eine an sich formell ordnungsgemäße Ausweisung der Emigranten aus Ungarn zur Unrecht-maßnahme wurde. Maßnahmen dieser Art, seien sie nun durchgeführt oder auch nur ersthaft geplant worden, müssen sich daher, anders als etwa die Festhaltung der Einwanderer in einem Internierungslager des ausländischen Staates, die nationalsozialistischen Gewalthaber zurechnen lassen. Denn sie haben solche Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG veranlaßt, indem sie durch ihr Verhalten sie ausgelöst und zugleich ihnen-den rechtsstaatswidrigen Charakter verliehen haben. Daher hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung nach § 47 BEG, wenn er, um einer •solchen ihm drohenden .Maßnahme zu entgehen, in der Illegalität * unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.
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b) Dis bloße subjektive Befürchtung einer solchen Abschiebung genügt jedoch, entgegen der Annahme der Revision, zur Bejahung eines Entschädigungsanspruchs nach § 47 BEG nicht. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß solche Abschiebungen tatsächlich laufend vorgenoromen wurden. Es ist vielmehr ausreichend, wenn eine Auslieferung drohte, also die ernsthafte Gefahr der Abschiebung bestand und der Verfolgte deshalb untertauchte. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, daß in der streitigen Zeit Juden aus bestimmten Gebieten der Slowakei nicht befürchten mußten, an die nationalsozialistischen Machthaber oder ihre Helfershelfer in der Slowakei ausgeliefert zu werden, daß vielmehr Ungarn bis zu dem 19. März 1944 weder Deportationen vorgenommen noch die Juden als solche eingesperrt oder in den unmittelbaren deutschen Machtbereich ausgeliefert hat. Die Revision greift jedoch diese auf die Ausführungen von Reitlinger und Münz gestützten Feststellungen mit der Verfahrensrüge einer Nichtberücksichtigung angebotenen historischen Materials an. Diese Rüge ist begründet. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren durch Hinweis auf von der URO der Entschädigungsbehörde in Köln vorgelegte Unterlagen Beweis dafür angeboten, daß die Gefahr der Abschiebung der Flüchtlinge aus Ungarn an die nationalsozialistischen Behörden in der Slowakei bestand. Dieses Eeweisangebot hätte das Berufungsgericht brücksichtigen müssen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß das Beweisangebot nur allgemein gehalten war und keine bestimmten Angaben darüber enthielt, ob und wann die ungarische Regierung eine Abschiebung der vorerwähnten Verfolgten plante und zur Durchführung dieser Maßnahme entschlossen wer. Das Berufungsgericht hätte jedoch auf Grund der ihm nach § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Amtsermittlungspflicht das vom Kläger benannte Material
herbeiziehen und würdigen müssen. Es ist zu bedenken, daß die historische Forschung zu dieser Frage laufend neue Quellen erschließt und neue Dokumente auffindet.
Der Tatrichter daher schon von sich aus bestrebt sein, sich einen überblick über das neu zutage gekommene Material zu verschaffen und dieses Material zu verwerten.
Zu einer Verwertung neuen historischen Materials ist er insbesondere im Falle eines ausdrücklichen Hinweises einer Partei verpflichtet. Die Nichtberücksichtigung der von dem Kläger im Berufungsrechtszug benannten Unterlagen stellt daher einen Verfahrensverstoß dar.
Da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der vorgenannten Unterlagen zu anderen tatsächlichen Feststellungen gelangt wäre, muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht- zurückverwiesen werden. Dieses wird auf Grund der vom Kläger benannten Unterlagen ! und des in der Zwischenzeit etwa aufgefundenen weiteren \
historischen Materials festzustellen haben,ob, gegebenenfalls ab wann, die ungarische■Regierung den Plan einer j
Abschiebung der aus der Slowakei nach Ungarn emigrierten j
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Juden gefaßt und seine Durchführung vorbereitet hat. |
War dies der Fall und hat der Kläger, um einer solchen |
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ihm drohenden Maßnahme zu entgehen, in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen leben müssen, so steht ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 47 BEG zur Seite.
Ascher Baske BR Johannsen ist Wilden Br. Graf
beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
Ascher