Juli 1948 gebildete, aber einem anderen Hauptdirektor unterstehende WB "Schuhe und Lederwaren" hatte ihren Sitz in Dresden und umfaßte nach Angaben des Klägers die Betriebe in Ostsachsen und Brandenburg. Der Kläger war nach seinen Angaben seit Februar 1946 Mitglied der KPD, seit April 1946 bis zu seiner Flucht Mitglied der SED mit einem Monatsbetrag von DM 80,-, ferner Mitglied des FDGB, der ostzonalen VVN und des Deutsch-Sowjetischen Freundschaftsbundes. weil der Xläger dem SED-Regime Vorschub geleistet habe und damit gemäß § 1 IV Ziff.1 BErgG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Mit der Klage hat der Kläger den Antrag gestellt, das beklagte Land habe Entschädigung zu leisten wegen Schadens an Freiheit in Höhe von DM 3oo,-sowie wegen Schadens an Eigentum, Vermögen und im Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgericht-liehe urteil geändert und die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgevviesen. Die vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche sind nur hinsichtlich der von ihm begehrten Haftentachädigung von 3oo DM, die das Landgericht ihm durch Teilurteil zugesprochen hat, Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens In diesem Umfange ist der Klageanspruch nach den insoweit recht Nach seiner Auffassung hat der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen der angeführten AusschlußbeStimmung dadurch erfüllt, daß er durch aktiven Einsatz in führender Stellung das kommunistische Regime der sowjetischen Besatzungszone unterstützt habe, dessen 2iel es sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu auszugehen, daß der Kläger zu demindest nach dein Beweis des ersten Anscheins auch in seiner Person die freiheitliche demokratische Nicht zu beanstanden ist freilich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das kommunistische Regime in der Sowjetzone 277/6o - ausgeführt hat, kann jedoch aus einem solchen Sachverhalt nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß der Vorschubleistende auch den Tatbestand des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des 93 - ergibt, vermeiden, daß auch diejenigen Verfolgten von der Entschädigung ausgeschlossen wurden, die während der nationalsozialistischen Zeit sich für andere Ge-waltherrschaften als die des Nationalsozialismus eingesetzt haben und deswegen vom Nationalsozialismus verfolgt worden sind (vgl. § 6 Randnote Dem Gesetzgeber ist dabei jedoch nicht entgangen, daß damit der Ausschlußgrund des Vorschubleistens grundsätzlich auch insoweit fortgefallen ist, als nach dem Zusammenbruch der Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, daß ein Verfolgter, der der kommunistischen Gewaltherrschaft in der Sowjetzone Vorschub geleistet hat, nur unter besonderen Vor aussetzungen damit gleichzeitig die freiheitliche demokrati che Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft hat Es kommt al darauf an, die Voraussetzungen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes und nach seiner Entstehungsgeschichte näher zu bestimmen, um daraufhin zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle beim Kläger gegeben sma. Von Bedeutung ist dabei zunächst, daß unter dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Grundlagen jener staatlichen Ordnung zu verstehen sind, wie sie in der Bas ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz ein Bekämpfen dieser Grundordnung nur insoweit für erheblich erklärt, als es nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes stattgefunden hat Ebenso wie damit ein Bekämpfen nur dann als Ausschlußgrund gewertet wird, wenn es in den zeitlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes fällt, so hat der Gesetzgeber des BEG offen sichtlich ein Bekämpfen auch nur dann als Ausschlußgrund betrachten wollen, wenn es gegen die Verwirklichung und den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes gerichtet war Die sowjetische Besatzungszone liegt in diesem Sinne außerhalb des Bereichs, in dem die freiheitliche demokrati sehe Grundordnung gilt und verwirklicht ist. Zwar ist im Vorspruch des Grundgesetzes feierlich erklärt, daß das deutsche Volk in den Ländern der Bundesrepublik mit dem Erlaß des Grundgesetzes auch für jene Deutsche gehandelt habe, denen mitzuwirken versagt gewesen sei, und daß das gesamte Eine wirksame Handeln oder Unterlassen Einflußnahme auf die Gestaltung der wirtschaftlichen, gesell schaftlichen und staatlichen Ordnung in der Sowjetzone ist dem dortigen Deutschen, soweit er nicht der privilegierten höheren Funktionärsschicht angehört, jedenfalls auf legalem Wege fc> Aus jeder solchen Mitarbeit kann deshalb auch Vorwurf gegen ihn hergeleitet werden, grundsätzlich nicht der daß er damit Bereiche der Sowjetzone die Durchsetzung einer freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des auch für diesen Bereich als künftiges Ziel angestrebt ist, verhindern oder hinausgeschoben und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe. Damit ist freilich nicht gesagt, daß ein Bekämpfen der in der Bundesrepublik geltenden und verwirklichten freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht äuch durch Handlungen geschehen kann, die außerhalb der Bundesrepublik begangen werden. Massenbeeinflussung eine verantwortliche Tätigkeit nichttechnischer Art ausübt, insbesondere etwa politische Rund-funksendungen und Veröffentlichungen gestaltet oder mitgestaltet, insbesondere wenn sie sich auch an die Bewohner der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins wenden (Urteil vom 16. Sie reicht daher auch nicht aus, um ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für gegeben anzusehen. Die Tätigkeit des Klägers lag nicht auf dem Gebiet der Propaganda. Seine Tätigkeit diente zunächst der Durchführung der sowjetzonalen Wirtschaftsplanung, also dem Auf- und Ausbau und der Sicherung des von den kommunistischen Machthabern für die Sowjetzone geplanten und nach ihrem Vorhaben schrittweise zu verwirklichenden sozia- Es fragt sich aber, wie v/eit diese grundsätzliche Zielsetzung, die das gesamte politische und wirtschaftliche Leben in den kommunistisch regierten Ländern nach dem Willen der dortigen Machthaber beherrschen soll und tatsächlich auch weitgehend bestimmt, dem einzelnen Funktionär zugerechnet werden kann, wie weit mit anderen Worten diese allgemeine gegen die demokratische Grundordnung in den Ländern der freien Welt gerichtete Io kämpferische und umstürzlerische Grundtendenz aller politischen und wirtschaftlichen Bestrebungen auch als ein charakteristisches Merkmal der Tätigkeit dieses Funktionärs auf dem ihm zugewiesenen Teilarbeitsgebiet angesehen werden kann* ob der Funktionär diese auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung in der Bundesrepublik (und in den anderen Ländern der freien Welt) gerichtete Zielsetzung der kommunistischen Machthabe ngt, so hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß es sich bei dem von den Sowjetzonenmachthabern im Bereich der Schuh- und Lederindustrie durchgeführten Enteignungsund Sozialisierungsaktionen um rechtsstaatswidrige Maßnahmen gehandelt habe. Entprechend den kommunistischen Bestrebungen sei damit auf einem wichtigen Teilgebiet die "kapitalistische“ Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung beseitigt und durch ein dem Kommunismus genehmes Gesellschaftsund Wirtschaft system ersetzt worden. Die endgültige enteigneten Betriebsinhaber seien nicht nur der Substanz ihrer Vermögen beraubt, ondern auch schädigungslos von den dem Staatshaushalt zu fließenden Erträgen ausgeschlossen. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts wird man zwar annehmen müssen, daß der Stellung des Klägers und seiner tigkeit für den Ausund Aufbau der Sowjetmacht in der Sowjetzone eine erhebliche Bedeutung zukam, so daß auch der Herrschaftsanspruch dieses Systems gegenüber den Völkern der freien Welt und die daraus resultierende ständige, bald mehr bald weniger offene aggressive Einstellung gegenüber der freiheitlichen Ordnung dieser Völker, im besonderen der Bundesrepublik, als von ihm wesentlich gestützt und mitgetragen angesehen werden muß. treten, wenn es in der Tätigkeit des Klägers ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i lassen, also bei seiner Tätigkeit bewußt auch seinerseits das Ziel verfolgt habe, damit einen Beitrag zu dem Kampfe gegen die freiheitliche Ordnung in den Staaten der freien Vielt, insbesondere auch der Bundesrepublik, zu leisten. Dieser Annahme steht vor allem die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es seien in der Beweisaufnahme keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten könnten, daß der Kläger nach dem 23, ISai 1949 schon durch die Art seines Auftretens oder durch sein Verhalten bei Enteignungs maßnahmen oder gegenüber enteigneten Betrieben als aktiver Kommunist in Erscheinung getreten wäre. September 1948 keineswegs für seine kommunistische Einstellung spricht und daß er sich nach seiner Entlassung aus dem KZ unvermittelt in eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung hineingestellt sah, von der er nicht annehmen konnte, daß er sie werde aufhalten oder we- und ihre Ersetzung durch eine kommunistische Gewaltherrschaft zu irgendeinem Zeitpunkt von sich aus als ein erstrebenswertes Ziel angesehen habe und daß ihm daran gelegen gewesen sei, Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt in allen für die Präge der Anwendung des § 6 Abs, 1 Nr, 2 BEG wesentlichen Punkten erschöpfend aufgeklärt. Kevisionsgericht ist deshalb in der Lage, ohne weitere tatsächlichen Ermittlungen in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmungen im vorliegenden Palle nicht gegeben sind und daß demgemäß der Anspruch des Klägers, dessen sonstige sachliche Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen sind, begründet ist.
m
Verkündet am
17. xMai 1961
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Arno
S
9
rozeßbevollmächti
traße
und Revisionsklägers,
Br
und
stralse
gegen
das Land
vertreten durch
Justizministerium
traße
in
Beklagten und Revisionsbeklagten,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
■
liehe Verhandlung vo
26
April
96
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das 7. Zivilsenats des Überlandesgerichts 12. August i960 geändert:
Urteil des in Stuttgart vom
Die Berufung des beklagten Landes gegen das
teile de
Verkündung am 14. Februar 1957 zugestellte Teilurteil der . Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart wird
o
£L
zurückgewieserio
- 1 a -
Das beklagte .Land hat die außergerichtlichen Kosten der
Berufung und der Revision zu tragen«
■
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am Io. Dezember 19oo in Geisa, Kreis Eisenach, geborene, aus Gründen der Rasse verfolgte Kläger war seit
dem 18. Februar 1945 in Theresienstadt inhaftiert. Er hat
■
Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, Eigentum,
Vermögen und im beruflichen Fortkommen angemeldet.
Nachdem er am 7. Juni 1945 aus Theresienstadt entlassen war, wurde der Kläger am 22» Juni 1945 Geschäftsführer der Bella-Schuhfabrik GmbH in Groitzsch/Sachsen, wo er schon vor dem Krieg als Verkaufsleiter tätig gewesen war. Im Sommer 1946 wurde dieser Betrieb “Volkseigentum". Etwa gleichzeitig wurden zur Zusammenfassung der enteigeneten Betriebe "Industrie-
ltungen Lede
Schuhe
Koffer"
chtet und der Klage
am 1. Juli 1946 zu dem kaufmännischen Direktor der Industrieverwaltung Nr. 54 bestellt, die ihren Sitz in Groitzsch hatte. Seit dem 11. Januar 1948 war er kaufmännischer Direktor der aus
i
den Industrieverwaltungen Nr. 52, 53 und 54 hervorgegangenen IndustrieverwaltungwSchuhe, Leder, Koffer" in Dresden.
An
1. Juli 1948 wurde er Hauptdirektor der Vereinigung
volkseigener Betriebe (WB) "Schuhe und Lederwaren"
it
dem Sitz in Woißenfels (WB "Saale"), die: nach seinen Angaben die volkseigenen Betriebe dieser Branche in Thüringen, Sachsen Anhalt und Westsachsen umfaßte. Die zweite am 1. Juli 1948 gebildete, aber einem anderen Hauptdirektor unterstehende WB "Schuhe und Lederwaren" hatte ihren Sitz in Dresden und umfaßte nach Angaben des Klägers die Betriebe in Ostsachsen und Brandenburg. Im Jahre 1952 wurden die Weißenfelser und die Dresdener WB zur Verwaltung volkseigener Betriebe "Schuhe" zusammengelegt, während für die sonstigen Lederwaren eine eigene Verwaltung errichtet wurde. Hauptdirektor der Verwaltung volkseigener Betriebe "Schuhe", die den gesamten
Zonenbereich umfaß
de der Kläger. Diese Stellung bekleidete
er bis zu seiner Flucht in den Westen Ende Januar 1953.
Der Kläger war nach seinen Angaben seit Februar 1946 Mitglied der KPD, seit April 1946 bis zu seiner Flucht Mitglied der SED mit einem Monatsbetrag von DM 80,-, ferner Mitglied des FDGB, der ostzonalen VVN und des Deutsch-Sowjetischen Freundschaftsbundes. Ein Amt hat er in diesen Organisationen nicht bekleidet. Er ist anerkannt als Sowjet-
zonenflüchtling im Sinne des § 3 Bundesvertriebenengesetzes
und besitzt als solcher den Ausweis C. Seit Frühjahr 1953
1 ■
■
wohnt er in Stuttgart.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt,
.
weil der Xläger dem SED-Regime Vorschub geleistet habe und damit gemäß § 1 IV Ziff. 1 BErgG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Mit der Klage hat der Kläger den Antrag gestellt,
das beklagte Land habe Entschädigung zu leisten wegen Schadens an Freiheit in Höhe von DM 3oo,-sowie wegen Schadens an Eigentum, Vermögen und im
i >
beruflichen Fortkommen.
Er hat gebeten, über den Freiheitsschaden vorab zu entscheiden und zur Begründung vorgetragen: Er habe lediglich die auf Anordnung der Besatzungsmacht enteigeneten Betriebe weitergeführt, wobei er bestrebt gewesen sei, die Betriebe bis zur Übernahme durch die früheren Inhaber in Ordnung zu halten.
Mit den Enteignungsmaßnahmen selbst habe er nichts zu tun gehabt. Die irivatindustrie habe er nach wie vor mit Aufträgen bedacht. Von der SED sei er ungünstig beurteilt worden. Dies ergebe sich aus der von ihm vorgelegten "Charakterisierung" durch die Ortsgruppe Groitzsch der SED vom 27. September
(Bl.
1948
4 d. A.). Wie seine wahre politische Einstellung gewesen
sei, zeige der von ihm vorgelegte Brief vom 6. November
■ i
an seinen Schwager in New fork (Bl. 7/8 d. A.
952
4
Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klagantrag durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger eine Haftentschädigung von 3oo DM zu zahlen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgericht-liehe urteil geändert und die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgevviesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bas beklagte l-and hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vertreten lassen.
■ftnts £h£i dUBgs gxüü&e 1
Die vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche sind nur hinsichtlich der von ihm begehrten Haftentachädigung von 3oo DM, die das Landgericht ihm durch Teilurteil zugesprochen hat, Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens
In diesem Umfange ist der Klageanspruch nach den insoweit recht
■
lieh bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die
■
■
auch von der Revision nicht angegriffen werden, hinsichtlich seiner sachlich-rechtlichen Voraussetzungen an sich begründet.
Umstritten ist in diesem Rechtszug lediglich die Frage, ob
■
der Kläger nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat und des-
• 2 BEG von der Entschädigung überhaupt
halb
äß
6 Abs
1 Ni
ausgeschlossen ist
Las Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Nach seiner Auffassung hat der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen der angeführten AusschlußbeStimmung dadurch erfüllt, daß er durch aktiven Einsatz in führender Stellung das kommunistische Regime der sowjetischen Besatzungszone unterstützt habe, dessen 2iel es sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
5
beseitigen. Eine derartige Tätigkeit reiche, v/ie das Beru
fungsgerieht meint, aus, um mit dem beklagten j-and davon
i
auszugehen, daß der Kläger zu demindest nach dein Beweis des ersten Anscheins auch in seiner Person die freiheitliche demokratische
9
Grundordnung im Ginne des Grundgesetzes bekämpft habe.
Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Nicht zu
beanstanden ist freilich die Feststellung des Berufungsgerichts,
daß der Kläger das kommunistische Regime in der Sowjetzone
■ ■
unterstützt und damit der dort bestehenden Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Wie der Senat bereits in seinem zur
Veröffentlichung bestimmten Urteil vom
2
April 1961
IV ZR
277/6o - ausgeführt hat, kann jedoch aus einem solchen Sachverhalt nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß der Vorschubleistende auch den Tatbestand des Bekämpfens der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des
6 Abs
1 Nr
2 BEG
verwirklicht habe. Das ergibt sich eindeutig aus der Ent
stehungsgeschichte dieser Gesetzesbestimmung. Nach
1 Abs
4
Nr. 1 des BErgG war der Verfolgte auch dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn er einer anderen Gewaltherrschaft
■
als der der NSDAP Vorschub geleistet hatte. Dieser Ausschlies-
sungsgrund ist im
fortgefallen. Der Gesetzgeber wollte,
wie sich aus der Begründung zu dem negierungsentwurf
BT-Drucks.
1949/1955» S. 93 - ergibt, vermeiden, daß auch diejenigen
Verfolgten von der Entschädigung ausgeschlossen wurden, die während der nationalsozialistischen Zeit sich für andere Ge-waltherrschaften als die des Nationalsozialismus eingesetzt haben und deswegen vom Nationalsozialismus verfolgt worden sind
(vgl. dazu auch Blessin/Wilden, BEG, 3. Aufl. § 6 Randnote
Dem Gesetzgeber ist dabei jedoch nicht entgangen, daß damit der Ausschlußgrund des Vorschubleistens grundsätzlich auch insoweit fortgefallen ist, als nach dem Zusammenbruch der
NS-Gewaltherrschaft einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub
geleistet worden ist. In der Begründung des Regierungsentwur
fs
1.1.
1.
*
e
I
ist dies an der angeführten Stelle vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, dabei aber au9gefuhrt, daß ein Vorschubleisten
nach der Beseitigung des Nationalsozialismus unter Umständen
■
einen Ausschließungsgrund bilden könne, wie er in § 4 Abs» 1 Nr. 2 des Entwurfs - jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG - normiert worden sei.
Der Gesetzgeber ist somit davon ausgegangen, daß ein Verfolgter, der der kommunistischen Gewaltherrschaft in der Sowjetzone Vorschub geleistet hat, nur unter besonderen Vor aussetzungen damit gleichzeitig die freiheitliche demokrati
s
che Grundordnung in der Bundesrepublik bekämpft hat
Es
kommt al
darauf an, die
Voraussetzungen nach dem Sinn
und Zweck des Gesetzes und nach seiner Entstehungsgeschichte näher zu bestimmen, um daraufhin zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle beim Kläger gegeben
sma.
Von Bedeutung ist dabei zunächst, daß unter dem Begriff
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die Grundlagen
jener staatlichen Ordnung zu verstehen sind, wie sie in der
■
B
Bundesrepublik und in West-Berlin konkret verwirklicht ist. Bas ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz ein Bekämpfen dieser Grundordnung nur insoweit für erheblich erklärt, als es nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes stattgefunden hat Ebenso wie damit ein Bekämpfen nur dann als Ausschlußgrund gewertet wird, wenn es in den zeitlichen Geltungsbereich
des Grundgesetzes fällt, so hat der Gesetzgeber des BEG offen
■
sichtlich ein Bekämpfen auch nur dann als Ausschlußgrund betrachten wollen, wenn es gegen die Verwirklichung und den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes gerichtet war
(ebenso Blessin/Wilden, aaO, § 6 Randnote 15 aE, S. 296)
Es genügt al
für den Ausschlußtatbestand des § 6
bs
1
Nr
I
2
nicht, daß Handlungen vorgenommen worden sind
7
die
7
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• ■"
geeignet und nach der Absicht des Handelnden auch dazu he stimmt waren, außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-
et
eine
rtschaftliche, gesellschaftliche und politische Or
I
nung aufzurichten oder zu stützen, die den Grundsätzen einer rechtsstaatlichen freiheitlichen demokratischen Ordnung wider spricht und sich damit der Verwirklichung einer solchen Ordnung jenseits dieses Bereichs in den Weg stellt.
Die sowjetische Besatzungszone liegt in diesem Sinne außerhalb des Bereichs, in dem die freiheitliche demokrati
sehe
Grundordnung gilt und verwirklicht ist. Zwar ist im
Vorspruch des Grundgesetzes feierlich erklärt, daß das deutsche Volk in den Ländern der Bundesrepublik mit dem Erlaß des Grundgesetzes auch für jene Deutsche gehandelt habe,
denen mitzuwirken versagt gewesen sei, und daß das gesamte
■ m
deutsche Volk aufgefordert bleibe, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Daraus kann jedoch für die Bewohner der sowjetischen Besatzungszone nicht die rechtliche Verpflichtung zu einem bestimmten auf die Verwirklichung dieses. Zieles gerichteten Verhalten
- hergeleitet werden. Eine wirksame
Handeln oder Unterlassen
Einflußnahme auf die Gestaltung der wirtschaftlichen, gesell schaftlichen und staatlichen Ordnung in der Sowjetzone ist dem dortigen Deutschen, soweit er nicht der privilegierten höheren Funktionärsschicht angehört, jedenfalls auf legalem
Wege
fc>
rundsätzlich verwehrt; es steht deshalb auch grund
(Ö^tzlich nicht in seiner Macht, sein Verhalten konkret auf
i '
eine Beseitigung dieser ZwangsOrdnung, der er in irgendeiner
'Weise ohne und gegen seinen Willen eingegliedert ist, auszu-
.
richten und sich einer Mitarbeit im Rahmen dieser Ordnung zu entziehen. Aus jeder solchen Mitarbeit kann deshalb auch
Vorwurf gegen ihn hergeleitet werden,
grundsätzlich nicht der
daß er damit
Bereiche der Sowjetzone die Durchsetzung
einer freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des
■
Grundgesetzes, wie sie nach dem Vorspruch dieses Gesetzes
■■ i
8
auch für diesen Bereich als künftiges Ziel angestrebt ist, verhindern oder hinausgeschoben und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe.
Damit ist freilich nicht gesagt, daß ein Bekämpfen der in der Bundesrepublik geltenden und verwirklichten freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht äuch durch Handlungen geschehen kann, die außerhalb der Bundesrepublik begangen werden. Diese Möglichkeit ist vielmehr in der Begründung
zu dem Regierungsentwurf (aaO
S
97)
cklich betont (ebenso
auch Blessin/Wilden, aaO, Randnote 16, S. 296; van Dam/Loos,
6 Anm. 4 d, S. 122). Solche Handlungen können jedoch
BEG
nur dann unter den Begrif
-P
de
Bekämpfens fallen, v/enn sie
sowohl
objektiv - nach ihrer Art und ihren objektiv möglichen
Auswirkungen - als auch subjektiv - nach der Intention des Handelnden - darauf gerichtet sind, die freiheitliche demo
kratische Grundordnung in der Bundesrepublik zu unterhöhlen und so ihre Beseitigung und ihre Ersetzung durch eine Gewalt
herrschaft
Sov/jetzone
etwa nach dem Muster des DED-Regimes in der vorzubereiten.
Diese Voraussetzungen erfüllt nach der Rechtsprechung
des Senats derjenige, der in den Zentren der kommunistischen
■
Massenbeeinflussung eine verantwortliche Tätigkeit nichttechnischer Art ausübt, insbesondere etwa politische Rund-funksendungen und Veröffentlichungen gestaltet oder mitgestaltet, insbesondere wenn sie sich auch an die Bewohner der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins wenden (Urteil
vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 183/59 -, RzW i960, 264 Nr. 17).
Andererseits hat der Senat ausgesprochen, daß die bloße
■
Mitgliedschaft in der SED nicht genügt, um den Begriff des Vorschubleistens zu erfüllen (RzW 1955? 249» 25o). Sie reicht daher auch nicht aus, um ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für gegeben anzusehen.
,
9
Die Tätigkeit des Klägers lag nicht auf dem Gebiet der Propaganda. Jedenfalls war es nicht seine Aufgabe, außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereiches für das Sowjetsystem
und die
tische Ideologie zu
ben und dabei auch
!
die Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Ordnung der Bundesrepublik-insbesondere durch eine über die Sowjetzone hinaus wirkende Propaganda - anzugreifen. Seine Tätigkeit diente zunächst der Durchführung der sowjetzonalen Wirtschaftsplanung, also dem Auf- und Ausbau und der Sicherung des von den kommunistischen Machthabern für die Sowjetzone geplanten und
nach ihrem Vorhaben schrittweise zu verwirklichenden sozia-
.
listischen Wirtschaftssystems.
K
{
Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß der ‘Aufbau des
■
Sozialismus" in den Ländern des Sowjetblocks nach der Intentio der maßgebenden komnunistisehen
Machthaber immer auch der
Machtbehauptung und Machtentfaltung des kommunistischen Herr-
.
Schaftssystems zu dienen bestimmt und damit immer auch darauf gerichtet ist, die Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung in
den niehtkommunistischen Ländern
erforderlichenfalls, wenn
der geeignete Zeitpunkt dazu gekommen ist, mit Gewalt -
■
■
beseitigen und sie durch die kommunistische Gesellschafts
zu
und Wirtschaftsordnung zu ersetzen, wie der Senat in seinem
Urteil vom 15. April 1959 - IV ZR 3o3/58
RzW 1959, 391
Nr. 35 und in seinem vorerwähnten Urteilvom 16. Dezember 1959 im Anschluß an das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5> 85 f) näher dargelegt hat.
Es fragt sich aber, wie v/eit diese grundsätzliche Zielsetzung, die das gesamte politische und wirtschaftliche Leben in den kommunistisch regierten Ländern nach dem Willen der dortigen Machthaber beherrschen soll und tatsächlich auch weitgehend
i
bestimmt, dem einzelnen Funktionär zugerechnet werden kann, wie weit mit anderen Worten diese allgemeine gegen die demokratische Grundordnung in den Ländern der freien Welt gerichtete
Io
kämpferische und umstürzlerische Grundtendenz aller politischen und wirtschaftlichen Bestrebungen auch als ein
charakteristisches Merkmal der Tätigkeit dieses Funktionärs
auf dem ihm zugewiesenen Teilarbeitsgebiet angesehen werden kann*
Ia* • i 1 •
iur aie
Beantwortung dieser Frage wird es allgemein
zunächst darauf ankommen, ob diesem Tätigkeitsbereich nach
■
Art und Umfang eine Bedeutung zukommt
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di
es zu einem ins
Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machtbehauptung
und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems
machen kann* Sodann wird es vor allem von Bedeutung sein,
■
ob der Funktionär diese auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung in der Bundesrepublik (und in den anderen Ländern der
freien Welt) gerichtete Zielsetzung
der kommunistischen
Machthabe
• ■
t hat und ob sie für ihn bei der übernähme
und bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgabe be stimmend oder wesentlich mitbestimmend war*
Was die Tätigkeit des Klägers in der Sowjetzone anl"
GL
ngt,
so hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß es sich bei dem von den Sowjetzonenmachthabern im Bereich der Schuh- und Lederindustrie durchgeführten Enteignungsund Sozialisierungsaktionen um rechtsstaatswidrige Maßnahmen gehandelt habe. Entprechend den kommunistischen Bestrebungen sei damit auf einem wichtigen Teilgebiet die "kapitalistische“ Gesellschaftsund Wirtschaftsordnung beseitigt und durch
ein dem Kommunismus genehmes Gesellschaftsund Wirtschaft
system ersetzt worden. Die endgültige enteigneten Betriebsinhaber seien nicht nur der Substanz ihrer Vermögen beraubt,
ondern auch
schädigungslos von den dem Staatshaushalt zu
fließenden Erträgen ausgeschlossen. Damit sei ein Zustand ge schaffen, der die das Eigentum gewährleistende freiheitliche
okratische
dnung fortlaufend verletze
D
der
Kläger in irgendeiner Form und zu irgendeiner Zeit bei diesen
Enteignungen mitgewirkt hätte, sei zwar nicht erwiesen
Er
i
*
habe aber an der Aufrechterhaltung des durch sie geschaffenen
andes nach dem 23
Mai
949
aßgebend mitgewirkt. Nach
der Aussage de
Zeugen
der bis ^nde 1948 Vorsitzender des
bandes der Schuhindustr
in Mitteldeutschland gewesen sei
9
wären die
tzonalen Machthaber hilflo
gewesen
9
wenn sie
t-
keinen Fachmann wie den Kläger gehabt hätten. De
Tätigkeit
sei
keine untergeordnete gewesen. Nach Auskunft des Bundes
ministers für gesamtdeutsche Fragen habe es Anfang 1953 in der sowjetischen Besatzungszone etwa 8o Vereinigungen (Verwaltungen) volkseigener Betriebe mit je einem Hauptdirektor gegeben. Der Hauptdirektor sei also eine exponierte lerson gewesen. Seine Dienste habe der Kläger einer Organisation
zur Verfügung gestellt, die im Rahmen der "fortschrittlichen
II
Wirtschaftsordnung die Aufgabe gehabt habe, die Produktion der enteigneten Betriebe zu erhalten und zu steigern.
Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts wird man zwar annehmen müssen, daß der Stellung des Klägers und
seiner
tigkeit für den Ausund Aufbau der Sowjetmacht in
der Sowjetzone eine erhebliche Bedeutung zukam, so daß auch der Herrschaftsanspruch dieses Systems gegenüber den Völkern der freien Welt und die daraus resultierende ständige, bald mehr bald weniger offene aggressive Einstellung gegenüber der freiheitlichen Ordnung dieser Völker, im besonderen der Bundesrepublik, als von ihm wesentlich gestützt und mitgetragen angesehen werden muß. Dem Berufungsgericht ist deshalb beizu-
treten, wenn es in der Tätigkeit des Klägers
ein
Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i
Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik sieht.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten je-
■
■
doch nicht auch die Folgerung, daß der Kläger diese nach außen gerichtete umstürzlerische Grundtendenz der kommunistischen Gewaltherrschaft, in deren Dienst er stand, nicht nur
12
gekannt und gebilligt oder in Kauf genommen, sondern sich darüber hinaus von ihr auch zu der übernähme und bei der Durchführung seiner Aufgabe entscheidend habe bestimmen . lassen, also bei seiner Tätigkeit bewußt auch seinerseits das Ziel verfolgt habe, damit einen Beitrag zu dem Kampfe gegen die freiheitliche Ordnung in den Staaten der freien Vielt,
insbesondere auch der Bundesrepublik, zu leisten.
Dieser Annahme steht vor allem die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es seien in der Beweisaufnahme keine Umstände hervorgetreten, die darauf hindeuten könnten,
daß der Kläger nach dem 23, ISai 1949 schon durch die Art
seines Auftretens oder durch sein Verhalten bei Enteignungs maßnahmen oder gegenüber enteigneten Betrieben als aktiver Kommunist in Erscheinung getreten wäre. Verunglimpfungen,
Beschimpfunden, Denunziationen oder auch nur eine betonte Hervorkehrung der kommunistischen Ideologie seien nicht er-
wiesen.
üis sei sogar zu seinen Gunsten zu unterstellen, daß
er einem Zeugen gegenüber wiederholt zu dem Ausdruck gebracht
habe, er sei bestrebt, die Betriebe der VVB in Ordnung zu halten.
bi
die früheren Inhaber sie wieder übernehmen würden
und daß er sein Amt als eine Art Treuhänderschaft aufgefaßt
und sich auf wirtschaftliche Aufgaben beschränkt habe. Nimmt man hinzu, daß der Kläger kein alter Kommunist, sondern erst
im Februar 1946 der KPD beigetreten ist, daß seine politische
■
Beurteilung durch die Ortsgruppe Groitzsch der SED vom 27. September 1948 keineswegs für seine kommunistische Einstellung spricht und daß er sich nach seiner Entlassung aus
dem KZ unvermittelt in eine politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung hineingestellt sah, von der er
nicht annehmen konnte, daß er sie werde aufhalten oder we-
■
sentlich beeinflussen können, und deren weiterer Verlauf
zunächst nicht abzusehen war*
f
so fehlt es an jedem Anhalts
die Beseitigung der
punkt für die Annahme, daß der Kläger
0
freien demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik
13
und ihre Ersetzung durch eine kommunistische Gewaltherrschaft zu irgendeinem Zeitpunkt von sich aus als ein erstrebenswertes
Ziel angesehen habe und daß ihm daran gelegen gewesen sei,
■
die Erreichung dieses Zieles mit seiner Tätigkeit zu fördern.
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt in allen für
die Präge der Anwendung des § 6 Abs, 1 Nr, 2 BEG wesentlichen Punkten erschöpfend aufgeklärt. Seine tatsächlichen Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Das
■
Kevisionsgericht ist deshalb in der Lage, ohne weitere tatsächlichen Ermittlungen in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmungen im vorliegenden Palle nicht gegeben sind und daß demgemäß der Anspruch des Klägers, dessen sonstige sachliche Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen sind, begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO, § 225
Abs. 1 BEG,
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Wilden
■