Mit seiner Frau und seinen drei Kindern lebte er bis dahin von Arbeits-losenfUrsorgeUnterstützung, die bis zur Höhe der Johlfahrts-sätze durch Leistungen des Wohlfahrtsamtes aufgebessert wurde. Hach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger Entschädigung für Schaden an seiner Gesundheit und Freiheit sowie zu dem Ausgleich eines Berufsschadens gefordert. Die Entschädigungsbehdrde hat seine Ansprüche abgelehnt, das Landgericht seine Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, weil das Oberlandesgericht es auf Grund seiner Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, daß die Mißachtung der Bewirtschaftungsvorschriften der Kriegszeit in Wirklichkeit eine geheimgebliebene Widerstandshandlung gewesen ist. Auf Grund dieser rechtlichen V/Ürdigung hat das Ober-landesgericht dem Kläger durch das Teilurteil vom 18« März 1958 HoftentSchädigung für sieben Monate und eine Entschädigung für die Verdrängung aus seinem Beruf während des gleichen Zeitraums zugesprochen. Im weiteren Verfahren hat der Kläger beantragt, ihm wegen des Gesundheitsachadens eine im einzelnen bezifferte Rente zu gewähren und den Schaden im beruflichen Portkommen fUr die Zeit vom 1« Mai 1945 Bis zu dem 26« Oktober 1954 durch eine Kapitalentschädigung von 15«715 DM auszugleichen« Bas beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision will das beklagte Land erreichen, daß dem Kläger die Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen versagt wird. Mit dieser Begründung kann das beklagte Land nicht erreichen, daß vom Revisionsgericht geprüft wird, ob der Kläger nach § 6 Abs« 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Hierzu gab damals die Auskunft der Dokumentenzentrale Anlaß, auf die sich auch jetzt das beklagte Land beruft und die den Parteien am 3o„ August 1957 mitgeteilt worden ist«, Sine Abschrift dieser Auskunft ist auch bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes zu den Akten gelangt«, Das Berufungsgericht ist damals zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz des Inhalts der Auskunft nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger die Mitgliedschaft der NSDAP erworben habe. Da in dem angefochtenen Urteil auf diese Ausführungen des vorangegangenen Teilurteils verwiesen worden ist, ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch für den jetzt behandelten Teil des Berufsschadens die Anwendung des § 6 Abs.1- Nr. 1 BEG verneint hat. Pur die Präge, wie lange der Kläger aus seinen Beruf als Angestellter der Stadt verdrängt worden ist, kommt es darauf an, ob der Kläger später doch seine Stellung verloren hätte, auch wenn ihm im September 1944 da3 Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Stadt den Kläger, der nur als Aus- Zwar handelt es sich bei der Frage, welches berufliche Schicksal der Kläger gehabt hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, darum, den Umfang des Berufs-achadens abzugrenzen. Entscheidend ist daher, wie sich das Arbeitsverhältnis des Klägers entwickelt hätte, wenn er als Aushilfsangestellter nicht im September 1944 entlassen worden wäre und sich nicht auf seine politische Verfolgung berufen könnte. Bei Prüfung dieses hypothetischen Kausalverlaufs muß ferner berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Stadtverwaltung den seit einer Reihe von Jahren in ihren Diensten stehenden Angestellten andere arbeiten zuweisen konnte und zugewiesen hat, darf aber auch nicht außer acht bleiben, daß der Kläger durch seine Krankheit und den Mangel jeder Vorbildung für die weitere Verwendung im Kbramunal-dienst nicht besonders geeignet war. 3. Erst nach Abgrenzung des SntSchädigungszeitraums kann richtig beurteilt werden, ob der Kläger es unterlassen hat, den Schaden zu mindern, der ihm durch die Entlassung im September 1944 entstanden war. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen und infolge des Fehlens einer kaufmännischen Vorbildung nur für einen beschränkten Kreis von Arbeit verwendbar war und daher nur schwer Aussicht hatte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
2428 io1 Verkündet am 13. April i960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen de Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Dl Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. MBHp in gegen den kaufmännischen Angestellten SflMMRstraße flL in Si Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■■■I ln hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, üaaß? Dr. Loewenheim und Dr.Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. September 1939 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 19o5 geborene Kläger verdiente seinen Lebensunterhalt zunächst als Fabrikarbeiter, später als Provisionsvertreter im Lebensmittelhandelo Sr schloß sich einer kommunistischen Jugendorganisation an, danach wurde er Mitglied der KPD. Ln den Jahren 1936 bis 194o lebte er in BM MI und nahm dort Gesangs- uni Musikunterricht« Seit 194o arbeitete er als Aushilfsangestellter im Ernährungsamt seiner Heimatstadt SlMMfe zuletzt gegen eine Vergütung von I80 RU monatlich. Am 25. September 1944 fand in seiner Wohnung eine polizeiliche Haussuchung statt, durch die größere Mengen Lebensmittelkarten und Bezugsscheinabschnitte an den Tag kamen. Er wurde sofort in Haft genommen und aus seinem Dienstverhältnis entlassen. Der das Ermittlungsverfahren führende Oberstaatsanwalt in Wuppertal gab die Akten alsbald an den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandeagericht in Hamm ab« Dort lief gegen den Kläger ein Verfahren wegen Wehrkraftzersetzung. Es kam nicht zu dem Abschluß, weil der Kläger am 5. Hovember 1944 aus der Untersuchungshaft entfloh und sich bis zu dem Einmarsch der amerikanischen Truppen verborgen hielt« Hach dem Ende des Krieges war der Kläger jahrelang arbeitslos. Erst im Herbst 1954 fand er Arbeit. Mit seiner Frau und seinen drei Kindern lebte er bis dahin von Arbeits-losenfUrsorgeUnterstützung, die bis zur Höhe der Johlfahrts-sätze durch Leistungen des Wohlfahrtsamtes aufgebessert wurde. Der Kläger bemühte sich seit Kriegsende, als politisch Verfolgter anerkannt und entschädigt zu werden. Er erreichte es schließlich, daß die Spruchkammer des Oberversicherungsamts in Düsseldorf ihm nach Landesrecht eine Bente wegen eines Gesundheitsschadens zuerkannte, weil angenommen wurde, daß Haft und illegales Leben des Klägers seine Neigung zur Bronchitis verschlimmert hätten. Hach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat der Kläger Entschädigung für Schaden an seiner Gesundheit und Freiheit sowie zu dem Ausgleich eines Berufsschadens gefordert. Er hat dazu behauptet, diese Schäden seien die Folge der Haft und des anschließenden illegalen Lebens. Wie er weiter vorgetragen hat, habe er die Lebensmittelkarten nur weggenommen, v^eil er auf Weisung illegaler KPD-Stellen damit politisch Verfolgte, Juden und Fremdarbeiter unterstützt habe. Die Entschädigungsbehdrde hat seine Ansprüche abgelehnt, das Landgericht seine Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers hatte Erfolg, weil das Oberlandesgericht es auf Grund seiner Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, daß die Mißachtung der Bewirtschaftungsvorschriften der Kriegszeit in Wirklichkeit eine geheimgebliebene Widerstandshandlung gewesen ist. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat der Kläger zwei illegale kommunistische Zellen unterstützt und dadurch sowie auf andere Weise die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpft. Seine Lebensmittelhilfe hat nämlich nach Auffassung des Berufungsgerichts die Widerstandskraft der Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gestärkt. Es hat den Kläger deshalb als Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 ®r. 2 BEG angesehen. Auf Grund dieser rechtlichen V/Ürdigung hat das Ober-landesgericht dem Kläger durch das Teilurteil vom 18« März 1958 HoftentSchädigung für sieben Monate und eine Entschädigung für die Verdrängung aus seinem Beruf während des gleichen Zeitraums zugesprochen. Im weiteren Verfahren hat der Kläger beantragt, ihm wegen des Gesundheitsachadens eine im einzelnen bezifferte Rente zu gewähren und den Schaden im beruflichen Portkommen fUr die Zeit vom 1« Mai 1945 Bis zu dem 26« Oktober 1954 durch eine Kapitalentschädigung von 15«715 DM auszugleichen« Bas beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Durch das Schlußurteil vom 8« September 1959 sind die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Gesundheitsschadens rechtskräftig abgewiesen worden. Zum Ausgleich des Schadens im beruflichen Portkommen wurde ihm für den seinem Anträge entsprechenden Zeitraum unter Anrechnung von 75 v« H. der ihm wegen des erwähnten G*:undheitsschadens gewährten Landesrente eine Kapitalentschädigung von 12.979 DM zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision will das beklagte Land erreichen, daß dem Kläger die Entschädigung für den Schaden im beruflichen Fortkommen versagt wird. Der Kläger bittet, die Revision zuräckzuweisen. Sntscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. 1 Zu Unrecht beruft sich allerdings das beklagte Land darauf, der Kläger sei von jeder Entschädigung ausgeschlossen, weil er der NSDAP angehört habe (§6 Abs«, 1 Nr« 1 BSG). Diese Tatsache sei dem beklagten Lande erst durch ein Schreiben der Stadtverwaltung am 13. Januar 196o bekannt geworden, sie könne aber nach § 58o Nr«, 4 2P0 vom Revisionsgericht berücksichtigt werden«, Mit dieser Begründung kann das beklagte Land nicht erreichen, daß vom Revisionsgericht geprüft wird, ob der Kläger nach § 6 Abs« 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist. Die Präge der Verwirkung der Entschädigungsansprüche nach der erwähnten Vorschrift ist schon im Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18«, Harz 1958 erörtert worden. Hierzu gab damals die Auskunft der Dokumentenzentrale Anlaß, auf die sich auch jetzt das beklagte Land beruft und die den Parteien am 3o„ August 1957 mitgeteilt worden ist«, Sine Abschrift dieser Auskunft ist auch bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes zu den Akten gelangt«, Das Berufungsgericht ist damals zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz des Inhalts der Auskunft nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger die Mitgliedschaft der NSDAP erworben habe. Da in dem angefochtenen Urteil auf diese Ausführungen des vorangegangenen Teilurteils verwiesen worden ist, ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch für den jetzt behandelten Teil des Berufsschadens die Anwendung des § 6 Abs. 1- Nr. 1 BEG verneint hat. Da der iüäger nicht gerügt hat, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Auskunft unrichtig gewürdigt hat (§ 286 ZPO), kann der Senat die Frage der Parteizugehörigkeit des Klägers nicht nachprüfen. 2. Die Revison macht aber mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 9 Abs. 5 B3G' nicht richtig angewandt habe. Pur die Präge, wie lange der Kläger aus seinen Beruf als Angestellter der Stadt verdrängt worden ist, kommt es darauf an, ob der Kläger später doch seine Stellung verloren hätte, auch wenn ihm im September 1944 da3 Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Stadt den Kläger, der nur als Aus- hilfsongestellter für die Dauer der Bewirtschaftung eingestellt worden war, trotz seiner schlechten Gesundheit und des Fehlens einer entsprechenden beruflichen Vorbildung beim Abbau der V/irtschaf ts- und Hrnährungsamter der Gemeinden in den Jahren 1948/49 nicht entlassen hätte. Dieses Schicksal hätte den Kläger, wie in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt wird, deshalb nicht getroffen, weil die Stadt sMm gegenüber dem Kläger wegen seiner politischen Verfolgung zu besonderer Rücksicht verpflichtet gewesen wäre und ihn deshalb in anderen Abteilungen der Verwaltung beschäftigt hätte. Diese Erwägungen beruhen auf einem entscheidungserheblichen Hechtsirrtum. Zwar handelt es sich bei der Frage, welches berufliche Schicksal der Kläger gehabt hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre, darum, den Umfang des Berufs-achadens abzugrenzen. Bei der Beurteilung des Schadensumfanges können die Gerichte nach § 287 ZK) verfahren; sie 3ind also auch in Kntschädigungssachen freier gestellt, als dies nach § 286 ZIO der Pall wäre. Dies hat der erkennende Senat unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum in der NJV. Rz\Y 1959, 4o1 Nr. 45 abgedruckten Entscheidung auf Seite 4o3 näher dargelegt. Der fatrichter darf aber bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger später aus anderen Gründen entlassen wor- den wäre, die Tatsache der Verfolgung nicht berücksichtigen« iis genügt nicht, festzustellen, daß der Schaden auch ohne das den Entschädigungsanspruch begründende Ereignis eingetreten wäre, er muß auch ohne die Verfolgung eingetreten sein. Das hat der Senat in der bei LM Nr. 1 zu § 88 BSG 1956 abgedruckten Entscheidung näher begründet. Entscheidend ist daher, wie sich das Arbeitsverhältnis des Klägers entwickelt hätte, wenn er als Aushilfsangestellter nicht im September 1944 entlassen worden wäre und sich nicht auf seine politische Verfolgung berufen könnte. Zwar wird nach § 99 Abs. 2 BEG vermutet, daß sein Arbeit sverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortgedauert hätte; diese.Vermutung steht aber der Feststellung nicht in V/ege, daß der Kläger nach diesem Zeitpunkt entlassen worden wäre. Das Berufungsgericht wird daher prüfen müssen, ob der Kläger in den Diensten der Stadt &e~ blieben wäre, obwohl schon im Laufe des Jahres 1948 die Aufgaben der Ernährungs- und «irtschaftsämter ständig zurückgingen. Bei Prüfung dieses hypothetischen Kausalverlaufs muß ferner berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Stadtverwaltung den seit einer Reihe von Jahren in ihren Diensten stehenden Angestellten andere arbeiten zuweisen konnte und zugewiesen hat, darf aber auch nicht außer acht bleiben, daß der Kläger durch seine Krankheit und den Mangel jeder Vorbildung für die weitere Verwendung im Kbramunal-dienst nicht besonders geeignet war. 3. Erst nach Abgrenzung des SntSchädigungszeitraums kann richtig beurteilt werden, ob der Kläger es unterlassen hat, den Schaden zu mindern, der ihm durch die Entlassung im September 1944 entstanden war. Die Frage des mitwirkenden Ver- schuldens nach § 9 Abs. 1 3ÜG, J 254 Abs. 2 BGB läßt sich also erst dann Übersehen und beurteilen, wenn der ^ntschädi-gungszeitraum festgelegt ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob es der .Kläger versäumt hat, sich in geeigneter *7eise um einen Arbeitsplatz zu bemühen, kommt es auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Heimatgebiet während der Zeit an, in der er seinen Arbeitsplatz verloren hatte. Biese waren durch die Strukturwandlungen in der dortigen Schneidwarenindustrie starken Schwankungen unterworfen. Zu berücksichtigen ist ferner, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen und infolge des Fehlens einer kaufmännischen Vorbildung nur für einen beschränkten Kreis von Arbeit verwendbar war und daher nur schwer Aussicht hatte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Unter diesen Gesichtspunkten bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung, damit die Frage des mitwirkenden Verschuldens abschließend beurteilt werden kann. Baske Johannsen Dr.Loewenheim Br. Graf