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BGH · IV ZR 286/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 286/57

Hechtssatz; Zur Begründung des Anspruchs auf Entschädigung ge-niigt esj daß der Verfolgte am 31» Dezember 1952 einen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat« Ist diese Voraussetzung gegeben, so bedarf es keiner Entscheidung'darüber, . gegen das Land Nie der Sachsen, vertreten durch den Miedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat. Der Kläger hat eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen verlangt. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 7. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen HaftentSchädigung weiter. Bezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat. Bas Berufungsgericht’ist der Auffassung, daß der Kläger am Stichtag in diesem Bereich weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger am Stichtag seinen Wohnsitz bereits in Bingen hatte, denn die Begründung des Wohnsitzes geschieht durch ständige Niederlassung, d.h. durch Äufenthaltsnahme mit dem rechtsgeschäftlichen Willen, nicht, nur vorübergehend am Ort der Niederlassung zu bleiben und ihn zu dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht entscheidenden ?*ert darauf, daß der Kläger am Stichtag in Enschede in Holland polizeilich gemeldet war, daß er bei seiner Eheschließung am 25. ob der Kläger im Hinblick auf die Art seiner Beschäftigung seinen Wohnsitz am Stichtag in Bingen bereits genommen hatte oder ob dies erst im Zeitpunkt seiner Verheiratung der Fall war. Benn in jedem Falle hatte der Kläger, seitdem er im Jahre 1951 in Bingen ein Zimmer gemietet hatte, dort seinen dauernden Aufenthalt. Bie Vorschrift des § 185 Abs.6 BEG, daß durch den dauernden Aufenthalt nur in Ermangelung eines Y/ohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet wird, hat nur verfahrenere chtliche.' BEG- besteht, reicht es aus, daß der Kläger entweder seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatte» 4» Pa das Berufungsgericht bisher sachlich über den Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entschieden hat, war der Hechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß der Kläger mit Hecht seinen Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land richtet»

Zitierte Normen: § 185 BEG
BezemberWohnsitzBingenGesetzBerufungsgerichtParteiKlägerEnschedeHolland

Volltext der Entscheidung

Für das 'Nachschlagewerk ! .
Eicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz; BBG §§. 4, Abs, 1 Ziff. 1 Buchstabe a
Hechtssatz; Zur Begründung des Anspruchs auf Entschädigung ge-niigt esj daß der Verfolgte am 31» Dezember 1952 einen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat« Ist diese Voraussetzung gegeben, so bedarf es keiner Entscheidung'darüber, . ob der Verfolgte auch seinen Wohnsitz im Geltungs-' bereich des BEG hatte.
Aktenzeichens IV ZR 286/57
Urteil des BGH vom 14. Februar 1958 OIG Oldenburg
IV ZR 286/57 4Ü1 47/57
am
 Ye:
14-
?kündet Eebr. 1958 , Justizangest ais TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 m N a m end es V oik e s In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kraftfahrers Johann G |
traße
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmä cii t igier: Re^g^nwal i
(Ems)
gegen
 das Land Nie der Sachsen,
 vertreten durch den Miedersächsischen Minister des
 Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, vom 12. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br., v. Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Ferienzivilsenats (Entschädigungssenats.) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Juli 1957 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der im Jahre 1906 geborene Kläger ist nach Geburt und Nationalität Holländer. Er behauptet? aus politischen Gründen im September 1941 in Holland durch den deutschen Sicherheitsdienst festgenommen und am 19. Januar 1942 von einem Feldkriegsgericht des Befehlshabers im Luftgau Holland wegen Feindbegünstigung zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren verurteilt worden zu sein? die er bis zu seiner. Befreiung am 15. Mai 1945 teilweise verbüßt habe.
Der Kläger hat eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen verlangt. Er hat Klage erhoben und beantragt?
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für eine Freiheitsentziehung von 43 Monaten eine Haftentschädigung in Höhe von 6.450,- DM zu zahlen und ihm Schadensersatz wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er nur noch die Zahlung der Haftentschädigung verlangt, wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 7. Mai 1957 den Kläger als Partei und den Angestellten Stephany als Zeugen eidlich darüber vernommen, seit wann und unter welchen Umständen der Kläger in Dingen gewohnt und gearbeitet hat. Das Ergebnis der Beweisaufnahme istvon den Parteien vorgetragen worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch wegen HaftentSchädigung weiter.
Ent s ch e i ctungs gründe t
lo Da "beide Parteien im Verhandlimgstermin am 12 c Februar 1958 nicht erschienen sind? war gemäß § 209 Abs, 3 BBG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, nachdem beide Parteien in der Ladung auf diese gesetzliche Möglichkeit hingewiesen waren.
2, In der Sache selbst muß die Revision des Klägers dazu führen, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent-Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bas Berufungsgericht hat die Klage des Klägers deshalb als unbegründet angesehen, weil es die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Eiff. 1 Buchstabe a BEG verneint hat o Nach dieser Vorschrift besteht der .Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte am 31. Bezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat. Bas Berufungsgericht’ist der Auffassung, daß der Kläger am Stichtag in diesem Bereich weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hatte. Biese Rechtsauffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger am Stichtag seinen Wohnsitz bereits in Bingen hatte, denn die Begründung des Wohnsitzes geschieht durch ständige Niederlassung, d.h. durch Äufenthaltsnahme mit dem rechtsgeschäftlichen Willen, nicht, nur vorübergehend am Ort der Niederlassung zu bleiben und ihn zu dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht entscheidenden ?*ert darauf, daß der Kläger am Stichtag in Enschede in Holland polizeilich gemeldet war, daß er bei seiner Eheschließung am 25. Juli 1955 sich als “wohnhaft in Enschede (Holland)“ bezeichnete, daß er sich am 26. Bezember 1953 in Holland polizeilich abmeldete und sich erst am 28. Bezember 1953 in Bingen als von
“Enschede. Rennbahnstraße 21, kommend“? anmeldete.
Für die Begründung des Y/ohnsitzes kommt es auf die polizeiliche An- und Abmeldung ebensowenig an? wie darauf? ob sich die in Frage kommende Person rechtmäßig an einem bestimmten Ort niederläßt. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Wohnsitznahme? vorausgesetzt nur, daß der Wohnungsnehmende>den Willen hat? an dem Ort seiner Niederlassung zu bleiben und diesen Ort zu dem Mittelpunkt, seiner Bebensbeziehungen zu machen»
Es kann zweifelhaft sein? ob der Kläger diese Vorausset- . zungen mit der Anmietung des Zimmers in Bingen im Jahre 1951 erfüllt hat. Biese Zweifel können sich insbesondere daraus ergeben? daß der Kläger bis zu dem Bezember 1953 bei einem holländischen? in Holland ansässigen Omnibusbetrieb als Kraftfahrer angestellt war? seinen Bohn wöchentlich in Holland in holländischen Gulden ausgezahlt erhielt und täglich von Bingen nach Enschede fuhr? wo er sich während der Bauer der Arbeitszeit der dort tätigen Arbeiterinnen aufhielt und von wo er erst nach Beendigung der Arbeitszeit wieder nach Bingen zurückkehrte.
3» Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung der Rechtsfrage? ob der Kläger im Hinblick auf die Art seiner Beschäftigung seinen Wohnsitz am Stichtag in Bingen bereits genommen hatte oder ob dies erst im Zeitpunkt seiner Verheiratung der Fall war. Benn in jedem Falle hatte der Kläger, seitdem er im Jahre 1951 in Bingen ein Zimmer gemietet hatte, dort seinen dauernden Aufenthalt. Bies ergibt sich insbesondere daraus, daß er seine Wohnung in Enschede zu diesem Zeitpunkt aufgegeben hatte. Bie Vorschrift des § 185 Abs. 6 BEG, daß durch den dauernden Aufenthalt nur in Ermangelung eines Y/ohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet wird, hat nur verfahrenere chtliche.' Bedeutung für die Frage, welche Entschädigungs-behörde für die Anmeldung und die Entscheidung über die Ansprüche nach dem Gesetz zuständig ist. Für die Entschei-
dung der Frage, ob der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 4. BEG- besteht, reicht es aus, daß der Kläger entweder seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatte»
4» Pa das Berufungsgericht bisher sachlich über den Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entschieden hat, war der Hechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht davon auszugehen haben, daß der Kläger mit Hecht seinen Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land richtet»
Ascher Johannsen v. Werner -Wüstenberg Wilden