BEG § 1 Rechtssatz: 1) Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jein Parteimitglied, das sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die Partei einsetzte, eine Kenntnis von dem Bestehen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und das Bewußtsein besessen-hat »diese durch sein Handeln zu fördern. Seine Beschwerde hiergegen hat der Niedersächsische Beschwerdeausschuß surückgewiesen.'Über eine von ihm fristgerecht persönlich im April 1952 eingelegte weitere Beschwerde ist eine Entscheidung nicht ergangen, ebenso auch nicht über eine von ihm im August 1952 gegen den Beschwerdebescheid gemäß § 21 des Nds PersSchG in der Passung vom 16. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als zulässig angesehen, da seine Ansprüche auf Grund des bisher im Lande Niedersachsen geltenden Rechts noch nicht durch einen unanfechtbaren Bescheid abgewiesen seien und § 109 BEG daher nicht anwendbar sei. Es hat ausgeführt, der Kläger, der ein überzeugter Katholik sei, wäre lediglich durch die im Parteiprogramm der NSDAP zu dem Ausdruck gebrachte Bejahung des positiven Christentums zu dem Eintritt in die Partei bewogen worden; er habe sich aber schon sehr bald von der Partei abgewandt, als er gemerkt habe, welchen Kurs die nationalsozialistische Regierung eingeschlagen habe. könne aus seiner Parteimitgliedschaft, dem geringen Amt als Blockwart und dem nach 1933 schematisch verliehenen goldenen Parteiabzeichen nicht hergeleitet werden, daß er keine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Überzeugung gehabt hätte; es könne ihm Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nur entnehmen, daß der Kläger eine nationalsozialistische Gesinnung nicht gehabt habe, nicht jedoch, daß er eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat, was nach § 1 Abs 1 BEG Voraussetzung für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs sein wurde. daß er sich mit allen Kräften, durch Mnlegung von Rechtsmitteln und ein Gnadengesuch, gegen den Ausschluß aus der Partei gewandt hat. Wenn der Kläger ein wirklich überzeugter politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen wäre, so würde er sich nicht in einer derartigen Weise gegen seinen Ausschluß aus der Partei gewandt haben; v/irtschaftliehe Gründe hätten dann nicht entscheidend sein können. Ebenso ergeben die Äußerungen des Klägers, die nach dem Urteil des Sondergerichts zu seiner Bestrafung mit acht Monaten Gefängnis geführt haben, keine politische Überzeugung gegen den.Nationalsozialismus als solchen, sondern nur eine Kritik an einzelnen Persönlichkeiten der NSDAP, die von ihm als Bonzen, Strohpuppe und abgefallener Katholik bezeichnet wurden. Das Sondergericht hat den Kläger seihst als ein früheres Parteimitglied bezeichnet, das nach seinem Ausschluß alle Veranlassung gehabt hätte, sich zurückzuhalten, und das es nur deshalb mit einer Freiheitsstrafe bestraft hat, weil gerade an einen alten Parteigenossen auch erhöhte Anforderungen hinsichtlich seines Verhaltens zur Partei gestellt werden müßten. Es würde somit auch an der weiter nach § 1 Abs 1 BEG erforderlichen Voraussetzung fehlen, daß eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung dem Sondergericht bekannt geworden ist und deshalb zu einer Verfolgung des Klägers geführt hat» Nicht bedenkenfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht für die Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG es darauf abstellt, ob dem Kläger ein Vorwurf gemacht werden kann, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Von Bedeutung ist nur, daß der Kläger über eine bloße Mitgliedschaft hinaus die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus gefördert hat. Zwar ist, wie dies bereits in der Entscheidung KJV/ RzW 1955, 249 ausgesprochen ist, auch die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und das Bewußtsein erforderlich, diese durch aktives Handeln zu fördern. In dieser Hinsicht muß aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß beide Voraussetzungen für ein Parteimitglied vorliegen, das sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die Partei *einsetzte.
/ Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 24?4 Q43 Gesetz? BEG § 1 Rechtssatz: 1) Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jein Parteimitglied, das sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die Partei einsetzte, eine Kenntnis von dem Bestehen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und das Bewußtsein besessen-hat »diese durch sein Handeln zu fördern. 2) Ein aus der NSDAP ausgeschlossenes Mitglied, das sich - wenn auch aus wirtschaftlichen Gründen - gegen seihen Ausschluß wendet, besitzt in der Regel keine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung* Aktenzeichen: IV ZR 286/55 ■ Urteil des BGH vom 28. Januar 1956 OLG Celle IV ZR 286/55 Verkündet am 28. Januar 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigter: Rech in "“ t Br. gegen den Ingenieur Julius M in weg$, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rec£ in t Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 19unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br. Kregel, Br. v. Werner, Signer und Wüstenberg für Recht erkannt: Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 25./26. Juli 1955, wird aufgehoben. Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschä-digungskammer des Landgerichts in Lüneburg vom 21. Januar 1955 wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand? Der im Jahre i881 geborene Kläger hat in den Jahren 1926 bis 1936 der NSDAP angehört. Er hatte im Jahre 1934 das Goldene Parteiabzeichen erhalten und war einige Zeit auch Blockwart gewesen. Im Jahre 1936 ist er vom Gau--gericht der Partei wegen parteischädigenden Verhaltens aus der NSDAP ausgeschlossen worden. Eine Beschwerde hiergegen und ein Gnadengesuch um Wiederaufnahme in die Partei hatten keinen Erfolg. Im Jahre 1942 ist der Kläger durch Urteil des Sondergerichts in Bremen auf Grund des Heimtückegesetzes zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zur Verbüßung dieser Strafe ist er in der Zeit vom 5. Januar bis 20. August 1944 in Haft gewesen. Das Strafurteil ist durch Beschluß des Landgerichts in Bremen vom 28. Januar 1946 gemäß Art IV des amerik. MilRegG Nr 1 aufgehoben worden. Der Kläger hat einen Anspruch auf HaftentSchädigung geltend gemacht. Dieser ist vom Hiedersäehsischen Kreis-sonderhilfsausschuß abgelehnt worden. Seine Beschwerde hiergegen hat der Niedersächsische Beschwerdeausschuß surückgewiesen.'Über eine von ihm fristgerecht persönlich im April 1952 eingelegte weitere Beschwerde ist eine Entscheidung nicht ergangen, ebenso auch nicht über eine von ihm im August 1952 gegen den Beschwerdebescheid gemäß § 21 des Nds PersSchG in der Passung vom 16. Mai 1952 (GVB1 S 30) erklärte Anfechtung. Hach Inkrafttreten des BEG hat der Kläger einen Antrag auf Entschädigung nach diesem Gesetz für Schaden an Freiheit, Eigentum, Vermögen im wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommen sowie für Versicherungsschaden gestellt. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben seinen Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat dagegen dem Kläger eine Haft ent Schädigung in Höhe von 1.200,— DM zugesprochen und im übrigen die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I«. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als zulässig angesehen, da seine Ansprüche auf Grund des bisher im Lande Niedersachsen geltenden Rechts noch nicht durch einen unanfechtbaren Bescheid abgewiesen seien und § 109 BEG daher nicht anwendbar sei. Dies ist rechtlich bedenkenfrei. II. Das Berufungsgericht hat dem Kläger trotz seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP, seines Goldenen Parteiabzeichens, seines Amtes als Blockwart und trotz seiner Beschwerde im Parteigerichtsverfahren und seines Gnadengesuchs Entschädigungsansprüche zugebilligt. Es hat ausgeführt, der Kläger, der ein überzeugter Katholik sei, wäre lediglich durch die im Parteiprogramm der NSDAP zu dem Ausdruck gebrachte Bejahung des positiven Christentums zu dem Eintritt in die Partei bewogen worden; er habe sich aber schon sehr bald von der Partei abgewandt, als er gemerkt habe, welchen Kurs die nationalsozialistische Regierung eingeschlagen habe. Sein Verhalten im Parteigerichtsverfahren und bei der Stellung des Gnadengesuchs sei auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und spräche nicht dafür, daß er eine nationalsozialistische Gesinnung gehabt habe. Ebenso \ \ könne aus seiner Parteimitgliedschaft, dem geringen Amt als Blockwart und dem nach 1933 schematisch verliehenen goldenen Parteiabzeichen nicht hergeleitet werden, daß er keine gegen den Nationalsozialismus gerichtete Überzeugung gehabt hätte; es könne ihm _ 4 - jr / ✓ ' / J vielmehr geglaubt werden, daß er sich den Zielen und Methoden der Partei nie verbunden gefühlt und sich sehr bald deutlich davon abgewandt habe, als er merkte, welchen Kurs die nationalsozialistische Regierung eingeschlagen habe. Aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nur entnehmen, daß der Kläger eine nationalsozialistische Gesinnung nicht gehabt habe, nicht jedoch, daß er eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat, was nach § 1 Abs 1 BEG Voraussetzung für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs sein wurde. Daß der Kläger keine derartige Überzeugung gehabt hat,, ergibt sich aber zwingend aus der Tatsache, daß er Mitglied der Partei geworden ist und. daß er sich mit allen Kräften, durch Mnlegung von Rechtsmitteln und ein Gnadengesuch, gegen den Ausschluß aus der Partei gewandt hat. Wenn der Kläger ein wirklich überzeugter politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen wäre, so würde er sich nicht in einer derartigen Weise gegen seinen Ausschluß aus der Partei gewandt haben; v/irtschaftliehe Gründe hätten dann nicht entscheidend sein können. Ebenso ergeben die Äußerungen des Klägers, die nach dem Urteil des Sondergerichts zu seiner Bestrafung mit acht Monaten Gefängnis geführt haben, keine politische Überzeugung gegen den.Nationalsozialismus als solchen, sondern nur eine Kritik an einzelnen Persönlichkeiten der NSDAP, die von ihm als Bonzen, Strohpuppe und abgefallener Katholik bezeichnet wurden. Auch das Sondergericht hat, wie die Urteilsgründe ergeben, diese Äußerungen des Klägers nicht als den Ausdruck einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung und den Kläger als politischen Gegner angesehen, sondern die Äußerungen nur als solche HPBBPr I gewertet, die der Kläger gemacht habe, weil er durch seinen Ausschluß aus der Partei verärgert gewesen sei. Das Sondergericht hat den Kläger seihst als ein früheres Parteimitglied bezeichnet, das nach seinem Ausschluß alle Veranlassung gehabt hätte, sich zurückzuhalten, und das es nur deshalb mit einer Freiheitsstrafe bestraft hat, weil gerade an einen alten Parteigenossen auch erhöhte Anforderungen hinsichtlich seines Verhaltens zur Partei gestellt werden müßten. Es würde somit auch an der weiter nach § 1 Abs 1 BEG erforderlichen Voraussetzung fehlen, daß eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung dem Sondergericht bekannt geworden ist und deshalb zu einer Verfolgung des Klägers geführt hat» Nicht bedenkenfrei ist es auch, wenn das Berufungsgericht für die Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG es darauf abstellt, ob dem Kläger ein Vorwurf gemacht werden kann, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Von Bedeutung ist nur, daß der Kläger über eine bloße Mitgliedschaft hinaus die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus gefördert hat. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall gewesen; daß die Förderung nicht erheblich gewesen ist, ist hierfür ohne Bedeutung. Zwar ist, wie dies bereits in der Entscheidung KJV/ RzW 1955, 249 ausgesprochen ist, auch die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und das Bewußtsein erforderlich, diese durch aktives Handeln zu fördern. In dieser Hinsicht muß aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß beide Voraussetzungen für ein Parteimitglied vorliegen, das sich nach der Machtergreifung noch aktiv für die Partei *einsetzte. Um in einem Fall wie dem des Klägers eine Vorschubleistung verneinen zu können, genügt es daher nicht, daß - wie das Berufüngsurteil sagt - das Bewußtsein der Förderung der Crewaltherrschaft heim Kläger nicht festgestellt werden konnte, vielmehr wäre hierfür eine positive Feststellung erforderlich, daß er dies Bewußtsein nicht besessen hat. Nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis des Verfahrens ist eine solche positive Feststellung jedoch nicht möglich. Aus allen diesen Gründen mußte daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 87 BEG» Schmidt Kregel v. Werner Siemer Wüstenberg