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BGH · XV ZR 286/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 286/54

Rechtssatz: Die auf Grund des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 14» Juni 1951 (GVB1 Berlin S 405) in Berlin geschaffenen Spruchkammern sind Organe der rechtsprechenden Gewalt0 Soweit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit von Maßnahmen, die im Zuge der Entnazifizierung getroffen sind, gegeben ist, ist der Rechtsweg vor.den ordentlichen Gerichten nach Art 19 Abs IVGrundG nicht zulässig« Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordent liehen Rechtswegs bejaht, da für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch die Zuständigkeit keines anderen Gerichts gesetzlich begründet sei. Nach den insoweit auf nicht revisiblem Berliner Recht beruhenden und daher für den Bundesgerichtshof bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat an sich die Spruchkammer über Einwendungen gegen die Vollstreckung aus ihrem Bescheid und über die Auslegung der Entnazifizierungsbescheide zu entscheiden. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, der ordentliche Rechtsweg sei dennoch gegeben, da die Spruchkammern keine Gerichte im Sinne des Grundgesetzes, ihre Entscheidungen daher keine gerichtlichen Entscheidungen seien. wenn nach den getroffenen Bestimmungen über den Tatbestand , der die angebliche Rechtsverletzung darstellt, in vollem Umfang, d.h. nach der tatsächlichen und recht-liehen Seite, eine Behörde zu entscheiden hat, die ein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist., Denn entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht sind die Spruchkammern und BerufungsSpruchkammern in Berlin Gerichte im Sinne des Grundgesetzes-, Nach dem Gesetz zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 14, Juni 1951 (GVB1 Berlin S 405) entscheiden im Entnazj-fizierungsverfahren Spruchkammern und Berufungsspruchkammern, die je mit einem Vorsitzenden und der gesetzlich bestimmten Zahl von Beisitzern besetzt sind. Gerichte können nur Behörden sein, die eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, deren Verfahren so geordnet ist, dass den betroffenen Personen rechtliches Gehör gewährt wird, und die selbständig und nicht Teil oder Organ einer Verwaltungsbehörde sind (vgl Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Art 92 Anm II 2). Die zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden und Beisitzer sind nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 9. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass die Vorsitzenden der Spruchkammern keine persönliche Unabhängigkeit genießen, Die persönliche Unabhängigkeit dieser Richter ist vom Grundgesetz - anders als die sachliche - nicht garantiert-, Das Grundgesetz unterstellt in Art 97 Abs II, dass die Rechtsprechung auch von Richtern ausgeübt werden kann, die nicht planmässig und nicht hauptamtlich angestellt sind.. Um die sachliche Unabhängigkeit, die vom Grundgesetz gefordert wird, zu verwirklichen, sind verschiedene Möglichkeiten gegeben, Eine, und zwar eine der wesentlichsten Garantien für die sachliche Unabhängigkeit der Gerichte ist es allerdings, den Richtern die persönliche Unabhängigkeit zu gewähren,, Daneben gibt es aber auch andere Mittel, um die sachliche Unabhängigkeit der Gerichte und der dort tätigen Richter zu gewährleisten» Eine sachliche Unabhängigkeit kann z«B„ ausreichend gesichert sein, wenn in einem Kollegialgericht wenigstens die Mehrzahl der Richter nicht allein von der Verwaltung, sondern auf Grund einer Wahl durch die gesetzgebende Körperschaft berufen v/ird und wenn die Entscheidungen nach geheimer Beratung auf einer von der Mehrheit gefassten Entschliessung beruhen» Dabei kann die Lage, insbesondere, wenn die den neuen Gerichten zu stellenden Aufgaben nur vorübergehender Natur sind, so sein, dass es nicht möglich, zu dem mindesten aber untunlich ist, diese Gerichte mit persönlich unabhängigen Richtern zu besetzen. Die vom Gesetzgeberin Berlin unter diesen Umständen zur Bewältigung dieser besonderen Aufgaben geschaffenen Spruchkammern sind Gerichte im Sinne des Grundgesetzes, obwohl die Vorsitzenden der Kammern vom Senat bestellt, jederzeit versetzt oder abberufen werden können, Die sachliche Unabhängigkeit dieser Gerichte ist gesetzlich nicht nur ausgesprochen, sondern durch die Zusammensetzung des Gerichts, die Art der Auswahl der iw u 8, 12 der Verordnung zur Eurchführung des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 9, Juli 1951 - GVB1 Berlin S 532 -)„ Auch wenn in minder bedeutsamen Fällen wie z.Bc bei Einwendungen gegen die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Vorsitzende, der keine persönliche Unabhängigkeit geniesst, nach den gesetzlichen Bestimmungen allein zu entscheiden hat, kann dadurch der Charakter der.Spruchkammern als Gericht nicht in Präge gestellt werden. Zwar sind hier die auf Grund des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 14oJuni 1951 (GVB1 Berlin S 405) geschaffenen Spruchkammern tätig geworden. punkt, in dem die Aufgabe der Entnazifizierung erstmals entstand, inzwischen fünf Jahre verstrichen sinde Da sonach Uber die Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der Spruchkammern nach dem für Berlin geltenden Gesetz diese Kammern zu entscheiden haben und da sie Gerichte im Sinne des Grundgesetzes sind, kann der Kläger vor den ordentlichen Gerichten nicht auf Buckzahlung eines Betrages klagen, der nach seiner Behauptung von ihm auf Grund einer Spruchkammerentscheidung zu Unrecht beigetrieben ist.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
VorsitzendeEntnazifizierungGesetzBerlinSpruchkammernKläger

Volltext der Entscheidung

5.5 072
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Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* GrundG Art 19 Abs’IV, 92« 97
Rechtssatz: Die auf Grund des Gesetzes zu dem Abschluss der
 Entnazifizierung vom 14» Juni 1951 (GVB1 Berlin S 405) in Berlin geschaffenen Spruchkammern sind Organe der rechtsprechenden Gewalt0 Soweit ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit von Maßnahmen, die im Zuge der Entnazifizierung getroffen sind, gegeben ist, ist der Rechtsweg vor.den ordentlichen Gerichten nach Art 19 Abs IVGrundG nicht zulässig«
Aktenzeichens XV ZR 286/54
Urteil des BGH vom 27« April 1955	KG Berlin
IV ZH 286/34
Verkündet am 27, April 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Finanzen Berlin W 30, Nürnberger Str, 53-55?
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Regierungsoberinspektor i.R. Johannes
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»|
hatder IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg
 für Recht erkannts
t
Bas Urteil des 9» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8, Oktober 1954 wird aufgehoben..
Das Urteil der 10, Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 21. April 1954 wird geändert«
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 In dem Entnazifizierungsverfahren des Klägers hat der Spruchausschuss Wilmersdorf von Groß-Berlin am 25, Juni 1951 eine Entscheidung getroffen und den Kläger u.a» verurteilt, eine Entnazifizierungsgebühr von 225 DM/West zu zahlen. Die Entscheidung des Spruchausschusses ist durch eine Entscheidung der Berufungsspruchkammer Berlin vom 4. Februar 1952 geändert worden. Die Spruchkammer hat sodann die Entnazifizierungsgebühr durch eine am 18c April 1952 ausgesprochene Pfändung der Bezüge des Klägers im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verurteilung zur Zahlung der Entnazifizierungsgebühr sei durch die Entscheidung der Berufungsspruchkammer aufgehoben und der Betrag zu Unrecht beigetrieben worden. Er hat beantragt?
die Beklagte zu verurteilen, ihm 225 DM nebst
4 # Zinsen seit dem 1. Juni 1952 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht in erster Linie geltend, dass der Kechtsweg nicht zulässig sei. Im übrigen ist sie den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen worden .
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Mit ihrer Revision macht die Beklagte weiterhin die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ents che idungsgründe^
Die Revision ist begründet § denn der ordentliche Rechtsweg ist für den hier vom Kläger erhobenen Anspruch nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordent liehen Rechtswegs bejaht, da für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch die Zuständigkeit keines anderen Gerichts gesetzlich begründet sei.
Nach den insoweit auf nicht revisiblem Berliner Recht beruhenden und daher für den Bundesgerichtshof bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat an sich die Spruchkammer über Einwendungen gegen die Vollstreckung aus ihrem Bescheid und über die Auslegung der Entnazifizierungsbescheide zu entscheiden. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, der ordentliche Rechtsweg sei dennoch gegeben, da die Spruchkammern keine Gerichte im Sinne des Grundgesetzes, ihre Entscheidungen daher keine gerichtlichen Entscheidungen seien.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Zutreffend ist, daß grundsätzlich nach Art 19 Abs IV GrundG jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht und dass, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, der ordentliche Rechts weg gegeben ist. Ein Rechtsweg, der die Zuständigkeit ‘ der ordentlichen Gerichte ausschliesst, ist nur gegeben,
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wenn nach den getroffenen Bestimmungen über den Tatbestand , der die angebliche Rechtsverletzung darstellt, in vollem Umfang, d.h. nach der tatsächlichen und recht-liehen Seite, eine Behörde zu entscheiden hat, die ein Gericht im Sinne des Grundgesetzes ist., Es kann dahinstehen, ob Art 19 Abs IV GrundG auch für angebliche Rechtsverletzungen gilt, die im Zuge der Entnazifizierung erfolgt sind, oder ob insoweit durch Art 139 GrundG eine Ausnahmebestimmung getroffen ist. Denn entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht sind die Spruchkammern und BerufungsSpruchkammern in Berlin Gerichte im Sinne des Grundgesetzes-,
Nach dem Gesetz zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 14, Juni 1951 (GVB1 Berlin S 405) entscheiden im Entnazj-fizierungsverfahren Spruchkammern und Berufungsspruchkammern, die je mit einem Vorsitzenden und der gesetzlich bestimmten Zahl von Beisitzern besetzt sind. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Kammern seien keine Gerichte, da ihre Vorsitzenden vom Senat der Stadt Berlin bestellt würden und diese jederzeit versetzt und abberufen werden könnten. Ihnen fehle daher die persönliche Unabhängigkeit, die nach dem Grundgesetz ein Richter genießen müsse.
' Das Grundgesetz enthält keine lückenlosen ausdrücklichen Bestimmungen darüber, welchen Anforderungen eine Behörde genügen muss, um als Gericht ein Organ der rechtsprechenden Gewalt zu sein. Ebenso enthält es keine lückenlosen Vorschriften über die Rechtstellung der Richter. Es hat sich vielmehr bewusst darauf beschränkt 5 den allgemeinen Rahmen für den Aufbau der Gerichtsbarkeit, die Einrichtung der Gerichte und ihr Verfahren sowie für die Dienstverhältnisse der Richter
 zu geben Die Einzelzeiten zu regeln, hat es der Gesetzgebung überlassen (vgl von Mangold, Grundgesetz S 492),
Aus dem Wesen und der Natur der Rechtsprechung und aus den im Grundgesetz enthaltenen allgemeinen Vorschriften ergeben sich bestimmte Anforderungen, denen eine Behörde genügen muss, um Organ der rechtsprechenden Gewalt zu sein. Gerichte können nur Behörden sein, die eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, deren Verfahren so geordnet ist, dass den betroffenen Personen rechtliches Gehör gewährt wird, und die selbständig und nicht Teil oder Organ einer Verwaltungsbehörde sind (vgl Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Art 92 Anm II 2). Schliesslich ist eine Behörde nur dann ein Gericht, wenn die in dieser Behörde zur Rechtsprechung berufenen Personen bei ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz: unterworfen sind. Das folgt aus Art 97 Abs I GrundGo Diese Voraussetzungen treffen auf die Spruchkammern in Berlin zu. Daran, dass die Spruchkammern ihrem Wesen nach eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, kann kein Zweifel bestehen. Die zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden und Beisitzer sind nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 9. Juli 1951 (GVB1 Berlin S 532) zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. Die Kammern selbst sind nach §§8, 12 der Verordnung bei ihren Entscheidungen von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Rechtslage ist insoweit keine andere, als sie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die für das Land Hessen errichteten Spruchkammern in seinem in BGHZ 10, 55 veröffentlichten Urteil und in dem Urteil vom 29« November 1954 III ZR 365/52 beurteilt hat. Der III, Zivilsenat
 hat diese Kammern als Gerichte angesehen. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass die Vorsitzenden der Spruchkammern keine persönliche Unabhängigkeit genießen, Die persönliche Unabhängigkeit dieser Richter ist vom Grundgesetz - anders als die sachliche - nicht garantiert-, Das Grundgesetz unterstellt in Art 97 Abs II, dass die Rechtsprechung auch von Richtern ausgeübt werden kann, die nicht planmässig und nicht hauptamtlich angestellt sind.. Die Beschäftigung der nicht planmäßig angestellten Richter ist daher weder in früherer Zeit (RGSt 18, 307| RGZ 161, 145 ^48^) noch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als Eingriff in den Gang der Rechtspflege und stets als gesetzlich zulässig erachtet worden (OGH DRZ 1950, 162j WUrtt-Bad VGH, Verwaltungsrechtsprechung 2, 473; BGH aaO)» Die Organisation der Gerichte und die Stellung der Richter darf allerdings nicht derart sein, dass die sachliche Unabhängigkeit der Richter und des Gerichts nur eine theoretische und keine wirkliche ist. Um die sachliche Unabhängigkeit, die vom Grundgesetz gefordert wird, zu verwirklichen, sind verschiedene Möglichkeiten gegeben, Eine, und zwar eine der wesentlichsten Garantien für die sachliche Unabhängigkeit der Gerichte ist es allerdings, den Richtern die persönliche Unabhängigkeit zu gewähren,, Daneben gibt es aber auch andere Mittel, um die sachliche Unabhängigkeit der Gerichte und der dort tätigen Richter zu gewährleisten» Eine sachliche Unabhängigkeit kann z«B„ ausreichend gesichert sein, wenn in einem Kollegialgericht wenigstens die Mehrzahl der Richter nicht allein von der Verwaltung, sondern auf Grund einer Wahl durch die gesetzgebende Körperschaft berufen v/ird und wenn die Entscheidungen nach geheimer Beratung auf einer von der Mehrheit gefassten Entschliessung beruhen»
Pie praktischen Bedürfnisse des Staatslebens schliessen es ans, dass die Gerichte ausschliesslich mit persönlich unabhängigen Richtern besetzt werden* Es muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben, unter Berücksichtigung der dem betreffenden Gericht gestellten Aufgaben zu entscheiden, welchen Weg er beschreiten will, um die sachliche Unabhängigkeit des betreffenden Gerichts und der dort tätigen Richter zu gewährleisten, Wesentlich ist allein, ob diese allerdings unerlässliche sachliche Unabhängigkeit Wirklichkeit geworden ist,
 Die Entwicklung oder besondere durch die Zeitverhältnisse plötzlich neu aufgetretene Aufgaben können den Gesetzgeber nötigen, neue Gerichte zu schaffen. Dabei kann die Lage, insbesondere, wenn die den neuen Gerichten zu stellenden Aufgaben nur vorübergehender Natur sind, so sein, dass es nicht möglich, zu dem mindesten aber untunlich ist, diese Gerichte mit persönlich unabhängigen Richtern zu besetzen. Eine solche Lage’ bestand auf dem Gebiete der Entnazifizierung. Den Entnazifizierungsgerichten waren Aufgaben gestellt, deren Erledigung zwar für die Betroffenen erhebliche Folgen haben konnte, die aber, allgemein gesehen, doch nur vorübergehender Natur waren und im Interesse der Allgemeinheit schnell abgewickelt werden mussten*
Die vom Gesetzgeberin Berlin unter diesen Umständen zur Bewältigung dieser besonderen Aufgaben geschaffenen Spruchkammern sind Gerichte im Sinne des Grundgesetzes, obwohl die Vorsitzenden der Kammern vom Senat bestellt, jederzeit versetzt oder abberufen werden können, Die sachliche Unabhängigkeit dieser Gerichte ist gesetzlich nicht nur ausgesprochen, sondern durch die Zusammensetzung des Gerichts, die Art der Auswahl der
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Richter und des Zustandekommens der Entscheidungen auch hinreichend gewährleistet. Eie Spruchkammern entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die BerufungsSpruchkammern in der Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, Während die Vorsitzenden allein vom Senat bestellt werden, werden die Beisitzer vom Abgeordnetenhaus gewählt und vom Senat bestellt, Eie jeweils mitwirkenden Beisitzer werden nach der Reihenfolge der Namen aus der für Jede Kammer aufzustellenden Liste zu den Sitzungstagen vom Vorsitzenden herangezogen. Eie zu treffenden Entscheidungen werden auf Grund geheimer Beratung durch Mehrheitsbeschluss gefasst (§§ 3, 4 des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 14. Juni 1951 - GVB1 Berlin S 405 -? §§
8, 12 der Verordnung zur Eurchführung des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 9, Juli 1951 - GVB1 Berlin S 532 -)„ Auch wenn in minder bedeutsamen Fällen wie z.Bc bei Einwendungen gegen die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Vorsitzende, der keine persönliche Unabhängigkeit geniesst, nach den gesetzlichen Bestimmungen allein zu entscheiden hat, kann dadurch der Charakter der.Spruchkammern als Gericht nicht in Präge gestellt werden. Auch die von dem Vorsitzenden in diesem Pall getroffene Entscheidung ist die Entscheidung eines Gerichts,
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Eemgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, dass die hier massgeblichen Bestimmungen erst im Jahre 1951 erlassen sind. Zwar sind hier die auf Grund des Gesetzes zu dem Abschluss der Entnazifizierung vom 14oJuni 1951 (GVB1 Berlin S 405) geschaffenen Spruchkammern tätig geworden. Es wäre aber sinnwidrig, wenn an die Zusammensetzung derjenigen Gerichte, die.die Entnazifizierung baldigst zu dem Abschluss bringen sollen, strengere Anforderungen gestellt werden müssten nur, weil seit dem Zeit-
 
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punkt, in dem die Aufgabe der Entnazifizierung erstmals entstand, inzwischen fünf Jahre verstrichen sinde
 Da sonach Uber die Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen der Spruchkammern nach dem für Berlin geltenden Gesetz diese Kammern zu entscheiden haben und da sie Gerichte im Sinne des Grundgesetzes sind, kann der Kläger vor den ordentlichen Gerichten nicht auf Buckzahlung eines Betrages klagen, der nach seiner Behauptung von ihm auf Grund einer Spruchkammerentscheidung zu Unrecht beigetrieben ist. Das an~ gefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unzulässig abgewiesen werden.
Schmidt Ascher Baske Johannsen Wüsteriberg
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