Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. 1 Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu versagen, weil die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend glaubhaft machen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende sich seines Vermögens in Erwartung des drohenden Rechtsstreits durch unangemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwendigkeit bestand.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 286/12 vom 10. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. April 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu versagen, weil die zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend glaubhaft machen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Eine Partei muss in ihrem Prozesskostenhilfeantrag auch glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, warum etwa früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zu dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8 m.w.N.). Diese Darlegungen müssen wenigstens ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen zu dem einen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben (BGH aaO). Zum anderen muss auch ausgeschlossen werden können, dass der Hilfesuchende sich seines Vermögens in Erwartung des drohenden Rechtsstreits durch unangemessene Ausgaben entäußert hat, für die keine dringende Notwendigkeit bestand. Denn anderenfalls wäre sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH aaO m.w.N.). Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2011 - 24 O 36/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 28.08.2012 - 9 U 88/11 -