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BGH · IV ZR 285/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 285/89

3. Frau Margot Uj Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 18. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 27. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung (Verwirkung der Rückzahlungsforderung) hält zwar einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Rechtsanwalt3ZKlägerinnenBundschuhDehnerBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3Z
IV ZR 285/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Frau Anna Elisabeth NI
2. Frau Brigitte Wl
3. Frau Margot Uj
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Edith B{
,, BflBMgasse 5 a,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr.
2

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer
 am 18. Dezember 1990
beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 1989 wird nicht angenommen .
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung (Verwirkung der Rückzahlungsforderung) hält zwar einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Auffassung des Senats ist jedoch dem Testament des Erblassers ein stillschweigendes Vermächtnis zu entnehmen, durch das der Beklagten die Darlehensforderung erlassen wurde.
WIV
3
Der Sache wird vom Senat auch keine grundsätzliche Bedeutung beigelegt.
Bundschuh	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Römer