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BGH · IV ZR 285/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 285/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundosrichter Raske, Johannocn, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 20. Er verstarb im Laufe des Revisionsverfahrens und ist von der Klägerin beerbt worden. März 1958 reichte der Verstorbene bei dem Wiedergutmachungsamt seines Wohnorts einen Antrag auf Abänderung des Rcntenbeschcidco nach den Vorschriften des Bundesentachädigungsgosetzcs 1956 ein und begründete sein Begehren damit, daß er wegen verfolgungsbcdingter Geoundhcitsschäden nach seiner Befreiung keine Arbeit mehr habe aufnehmen können und der Entschädigungszeitraum deswegen noch nicht beendet sei. jedoch ist auch nach Ablauf der Klagefrist die Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 92, 80 BEG möglich, da diese Vorschrift bei Erlaß des Bescheides nach dem BErgG nicht berücksichtigt werden konnte. 3-ÄndG-BErgG) noch nicht entschieden, und hat sein Klagerecht aus der Untätigkeit der Behörde abgeleitet (§ 216 BEG). Auf die Berufung des Verstorbenen hat das Oberlandcsgc-richt im angefochtenen Teilurteil den Klagcanspruch auf eine 25DM übersteigende Monatsrente verneint und sich die Entscheidung über die Erhöhung der ccit dem 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenon Revision verfolgt die Klögorin den Anspruch des Erblassers auf die Höchstrente unter Vorbehalt der Anrechnung bestimmter Leistungen weiter. Hovers-ber 1953 bis zu dem 31* März 1959 eine Monatsrente von 46,30 DM gezahlt worden« Gegenstand der Klage und der Berufung war hinsichtlich dieses Zeitraumes der Unterschiedsbetrag zur tabellenmäßigen Höchotronte abzüglich anrechenbarer sonstiger Leistungen aus öffentlichen Mitteln« Im gleichen Umfange ist der Klageanspruch in die Revision erwachsen« Gegenstand der Revision ist weiter der Klagcanspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tabellenmäßigen Höchstrente und einer Monatsrente von 25 9— DM, vermindert um anrechenbare Leistungen, für die Zeit nach dem 1 • April 1959* Auf diese Erhöhung der Berufsschadensrente hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch« Er könnte sich nur aus einer Ausdehnung des Entschädigungszeitraums und einer entsprechenden Erhöhung der KapitalontSchädigung ergeben. Über die Höhe der Rente, die Kapitalentschädigung und den Schadenszeitraum ist aber im Bescheid vom 31« Januar 1959 bereits entschieden worden. auf das Schreiben der Anwälte des Verfolgten vom 1. Sie machen sich diesen auf "Umstellung nach dem BEG” gerichteten Antrag zu eigen und führen aus, daß zunächst die Kapitalentschädi-gung nach neuen Bestimmungen des Entschädigungsge-setzes (§ 80 BEG) zu berechnen und alsdann ihrem Mandanten Gelegenheit zur Wahl der Rente zu geben sei. Aus den Gründen des Bescheides vom 51* Januar 1959> den Anwälten zugestellt am 17* Februar, ergab sich, daß die Behörde (weiterhin) von einem Entschü-digungszeitraum von nur acht Jahren vier Monaten ausgegangen war und damit der Behauptung dos Geschädigten, er habe aus Vorfolgungsgründen eine ausreichende I»c-bonogrundiago nicht wiedererlangt (§§ 110, 91 > 92, 75 BEG), entweder keine Beachtung geschenkt oder rechtlich keine Bedeutung beigemessen hatte. Andererseits war die Entscheidung als Änderungsbescheid auf Grund dos BEG schlechthin und nicht als Teil- oder Vorab-entcchoidung über einen Grundbetrag der Rente gekenn-zeichnet und enthielt keinen Vorbehalt einer abschliessenden Entscheidung. Immerhin hat der Verstorbene nie eine noch ausstohendc Neuberechnung unter Zugrundelegung einc3 längeren Schadenszeitraumes angemahnt und hat im Oktober I960 seine Klage nicht etwa auf Untätigkeit der Behörde gestützt, sondern den erteilten Bescheid vom 31. Sie konnten eine Beschränkung des Bescheides auf die sich aus der Änderung der Tabellensätze der 3. hördo entweder weiterhin wie im Ursprungsbeocheide davon ausging, das Arbeitsverhältnis zur Bahnver-waltung wäre auch ohne die Verfolgung beendet worden (§§ 3 Abo. 3 BErgG, 9 Abs. 5 BEG), oder daß 3ie der Frage, ob der Verfolgte ohne den verfolgungsbc-dingten Gesundheitoschaden von der Bundesbahn wei-terverwendet worden wäre oder anderweit eine ausreichende Lcbensgrundlage erlangt hätte, keine Beachtung geGchohkt hatte. März 1958 ist nicht beigezogen worden; den Akten der Behörde muß entnommen werden, daß sie die Umstellung der Entschädigung in dem Bescheide vom 31* Januar 1959 nach den Vorschriften des BEG als abschließend angesehen hat. Für die Reichweite ihrer Entscheidung und für die Präge der Anfechtung ist aber auch allein erheblich, was in dem Bescheide nach außen zutage tritt. Die Tragweite eines Entschädigungsbescheides kann nicht von internen Vorgängen bei der Behörde abhängig gemacht werden. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, daß sich hier das beklagte Band darauf berufen hat, der Scha-denozeitraum oei in den Bescheid unverändert übernommen worden, weil § 9 Abs. 5 BEG keine Veränderung gegenüber § 3 Abs.3 BErgG gebracht habe, während der Es wäre auch deswegen unerträglich, die Tragweite eines Entschädigungsbescheides von späteren Ermittlungen und vom Ergebnis einer Beweisaufnahme abhängig zu machen, weil für den Verfolgten klar erkennbar sein muß, ob es einer fristgemäßen Anfechtung des Bescheides durch Einreichung einer Klage bedarf, um eine höhere Entschädigung zu erlangen, oder ob er eine weitere Entscheidung der Behörde abwarten darf« Aus beiden Gründen sind alle Entschädigungsbescheide, die nicht als Teil- oder Vorabentschcidungon über einen Grundbetrag der Entschädigung bezeichnet sind oder sich durch den Inhalt ihrer Gründe eindeutig als solche ausweisen, als abschließende Entscheidung über die Entschädigung aus der betreffenden Schadcns-art zu behandeln« Sie erledigen alle zur Zeit der Entscheidung vom Geschädigten gestellten Anträge« Ist nach der Auffassung des Geschädigten einem dieser Anträge ungenügend Rechnung getragen worden, so muß er dies durch Anfechtung des Bescheides im Klagewege geltend machen, wenn er die Zusage einer weiteren Entscheidung durch die Behörde innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erlangt. März 1958 und der ihm zugrundeliegenden Behauptungen mindestens in den Gründen des Bescheides vom 31# Januar 1959 ist daher als ein Mangel der Entscheidung, nicht aber als ein Untätigbioiben der EntschädigungsbehÖrdc anzusehen und zu behandeln. Eine Überprüfung des Bescheides vom 31« Januar 1959 kann nur noch außerhalb des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens erfolgen und liegt im Ermessen der Entschädigungsbehörde.

Zitierte Normen: § 216 BEG
BehördeBEGRenteVerstorbeneKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 285/65	URTEIL
Verkündet am
25« Januar 1967
uatizangestellte
 alt Urkundsbeamter der Geachäftastelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der minderjährigen Angelika S als Erbin dos Rentners Gustav vertreten durch ihre Mutter * die Y/itwe Maria S
Straße
 Klägerin und Revisionoklägcrin.
- Prozcßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pr.
lund ■■P? Hl
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in SeflHfcjtraßeA,
Beklagten und Revisionsbeklogtcn9 - Prozoßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundosrichter Raske, Johannocn, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1967
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilurteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24- September 1965 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Vater der Klägerin war Reichsbahnarbeiter in Direktionsbezirk Königsberg. Ir wurde am 15. September 1936 wegen seiner Tätigkeit für die Zeugen Jehovas verhaftet und von der Reichsbahn fristlos entlassen. Hach Verbüßung einer Strafe von drei Jahren seohs Monaten kam er in ein Konzentrationslager. Am 6. Mai 1945 befreit, begab er sich in den russisch besetzten Teil Ostpreußens zurück und war dort als Landarbeiter tätig. 1947 zog er in das Bundesgebiet. Er verstarb im Laufe des Revisionsverfahrens und ist von der Klägerin beerbt worden.
 
Durch Bescheid vom 27. Januar 1956 erkannte ihm der Regierungspräsident in A^HHi eine Kapitalentschädigung von 3.333,33 DM wegen Berufssohadens zu.
Mit der Begründung, daß er seine Beschäftigung hei der Reichsbahn durch die sowjetische Besetzung Ostpreußens auch ohne die Verfolgung verloren hätte, wurde als Ende des EntSchädigungsZeitraums der 31. Januar 1945 zugrundegelegt. Der Verstorbene wählte die Rente. Durch Bescheid vom 18. Juni 1956 wurde sie auf 46,30 DM festgesetzt.
Am 31. März 1958 reichte der Verstorbene bei dem Wiedergutmachungsamt seines Wohnorts einen Antrag auf Abänderung des Rcntenbeschcidco nach den Vorschriften des Bundesentachädigungsgosetzcs 1956 ein und begründete sein Begehren damit, daß er wegen verfolgungsbcdingter Geoundhcitsschäden nach seiner Befreiung keine Arbeit mehr habe aufnehmen können und der Entschädigungszeitraum deswegen noch nicht beendet sei. Er wurde am 8. April 1958 von dem Wiedergutmachungsamt belehrt, sein Berufsschadensanspruch sei durch den Bescheid vom 18. Juni 1956 endgültig geregelt, und verfolgte sein Abänderungsbegehren zunächst nicht weiter.
Am 2. Dezember 1958 meldeten sich für den Kläger Anwälte bei dem Regierungspräsidenten in AgU^ &it einem Schreiben, in dem es heißt:
"Wir beziehen uns auf den Antrag vom 28.3.1958 auf Umstellung nach dem BEG. Dieser Antrag ist an das Amt für Wiedergutmachung in Wanne-Eickcl gerichtet worden* Es liegt zwar nach den BErgG
 
ein Bescheid vom 18.6.1956 vor . jedoch ist auch nach Ablauf der Klagefrist die Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 92, 80 BEG möglich, da diese Vorschrift bei Erlaß des Bescheides nach dem BErgG nicht berücksichtigt werden konnte. Dementsprechend muß zunächst die Kapitalentschädigung des Antragstellers neu berechnet werden, damit er erneut von seinem Rentenwahlrecht nach dem BEG Gebrauch machen kann."
Auf diesem Eingang befindet sich eine Verfügung, die die Sache einem Sachbearbeiter im RegierungsprÜ-sidium zur "Neuberechnung der Rente gem. Art. Ill Hr.
7 (3) Änd. Ges." zuweist.
Mit Bescheid vom 31. Januar 1959 ist die Rente alsdann unter Beibehaltung des Entschädigungozeit-raums vom 13. September 1936 bis zu dem 31. Dezember 1945 nach den Tabellensätzen der 3. DV-BEG neuberechnet und festgesetzt worden. Diese Festsetzung ist in der Folgezeit wiederholt durch Änderungsbescheide den Veränderungen im Einkommen des Verfolgten aus sonstigen öffentlichen Mitteln angepaßt worden.
Mit einem Schreiben an den Regierungspräsidenten vom 11. Oktober I960 erhob der Verstorbene gegen den Ursprungsbescheid vom 27. Januar 1956, den Rentenbescheid vom 18. Juni 1956 und alle Änderungsbescheide "Einspruch". Die Entschädigungsbehörde gab die Eingabe an das Landgericht weiter, das sie als Klage behandelt hat. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab,
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soweit sie sich gegen die Bescheide vom 27. Januar und 18. Juni 1956 und den Umrechnungsbescheid vom 31. Januar 1959 richtete, da die Klagefrist dos §
210 BEG (§99 BErgG) versäumt worden sei.
Mit einer am 22. Oktober 1963 bei Gericht cin-gegangenen Klage hat der Verstorbene erneut die anderweitige Festsetzung seiner Entschädigung wegen Berufsschadens unter Ausdehnung des Entschädigungszeitraums bis zur Gegenwart verlangt. Er hat sich nunmehr auf den Standpunkt gestellt, die Bntschädi-gungsbohördc habe Über seinen am 31. Mörz 1958 bei dem örtlichen Y/iedergutmachungsamt gestellten Antrag auf Überprüfung dos EntSchädigungszeitraums (Art. Ill Hr. 9 Abo. 1 d. 3-ÄndG-BErgG) noch nicht entschieden, und hat sein Klagerecht aus der Untätigkeit der Behörde abgeleitet (§ 216 BEG).
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Auf die Berufung des Verstorbenen hat das Oberlandcsgc-richt im angefochtenen Teilurteil den Klagcanspruch auf eine 25DM übersteigende Monatsrente verneint und sich die Entscheidung über die Erhöhung der ccit dem 1. September I960 gezahlten Monatsronten von 14,— beziehungs weise 15,— DM bis zu dem Betrage von 25»— DM Vorbehalten.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenon Revision verfolgt die Klögorin den Anspruch des Erblassers auf die Höchstrente unter Vorbehalt der Anrechnung bestimmter Leistungen weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
V/
Entschoidungsgründe %
Die Revision ist unbegründet«
Dem Verstorbenen ist für die Zeit vom 1 . Hovers-ber 1953 bis zu dem 31* März 1959 eine Monatsrente von 46,30 DM gezahlt worden« Gegenstand der Klage und der Berufung war hinsichtlich dieses Zeitraumes der Unterschiedsbetrag zur tabellenmäßigen Höchotronte abzüglich anrechenbarer sonstiger Leistungen aus öffentlichen Mitteln« Im gleichen Umfange ist der Klageanspruch in die Revision erwachsen« Gegenstand der Revision ist weiter der Klagcanspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tabellenmäßigen Höchstrente und einer Monatsrente von 25 9— DM, vermindert um anrechenbare Leistungen, für die Zeit nach dem 1 • April 1959* Auf diese Erhöhung der Berufsschadensrente hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch« Er könnte sich nur aus einer Ausdehnung des Entschädigungszeitraums und einer entsprechenden Erhöhung der KapitalontSchädigung ergeben. Über die Höhe der Rente, die Kapitalentschädigung und den Schadenszeitraum ist aber im Bescheid vom 31« Januar 1959 bereits entschieden worden. Die auf die vermeintliche Untätigkeit der Lnt-8Chädigungsbehörde gestützte Klage ist deswegen unbegründet. Einer Anfechtung des Bescheides steht das rechtskräftige Urteil im Vorprozoß entgegen. Die Berufung ist daher im Ergebnis durch das angcfochtenc Teilurteil zu Recht zurückgewieaen worden«
Der Bescheid vom 31. Januar 1959 ist ergangen
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auf das Schreiben der Anwälte des Verfolgten vom 1. Dezember 1958. Darin beziehen sich die Anwälte
 
auf den Antrag des Verfolgten vom 28. März 1958 und benennen die Behörde, bei der er (fristgemäß) eingc-reicht worden war. Sie machen sich diesen auf "Umstellung nach dem BEG” gerichteten Antrag zu eigen und führen aus, daß zunächst die Kapitalentschädi-gung nach neuen Bestimmungen des Entschädigungsge-setzes (§ 80 BEG) zu berechnen und alsdann ihrem Mandanten Gelegenheit zur Wahl der Rente zu geben sei. Damit haben die Anwälte des Verstorbenen das Umstellungsbegehren, wie es in seinem Anträge vom 28. März 1958 gestellt worden ist, zu dem Gegenstand des behördlichen Nachprüfungsverfahrens gemacht.
Die Entschädigungsbehörde war verpflichtet, dieses Begehren zu bescheiden und eine Ablehnung zu begründen.
Aus den Gründen des Bescheides vom 51* Januar 1959> den Anwälten zugestellt am 17* Februar, ergab sich, daß die Behörde (weiterhin) von einem Entschü-digungszeitraum von nur acht Jahren vier Monaten ausgegangen war und damit der Behauptung dos Geschädigten, er habe aus Vorfolgungsgründen eine ausreichende I»c-bonogrundiago nicht wiedererlangt (§§ 110, 91 > 92, 75 BEG), entweder keine Beachtung geschenkt oder rechtlich keine Bedeutung beigemessen hatte. Andererseits war die Entscheidung als Änderungsbescheid auf Grund dos BEG schlechthin und nicht als Teil- oder Vorab-entcchoidung über einen Grundbetrag der Rente gekenn-zeichnet und enthielt keinen Vorbehalt einer abschliessenden Entscheidung.
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Der Bescheid stellte deshalb einen alle Elemente der Rentenberechnung ergreifenden und alle schwebenden Anträge zur Rentenberechnung erledigende Entscheidung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundec-entochädigungsgesetzes dar und mußte von dom Verstorbenen und seinen Anwälten als solches betrachtet und behandelt werden.
Es kann dahinstehen, ob dies nicht auch geschehen ist. Immerhin hat der Verstorbene nie eine noch ausstohendc Neuberechnung unter Zugrundelegung einc3 längeren Schadenszeitraumes angemahnt und hat im Oktober I960 seine Klage nicht etwa auf Untätigkeit der Behörde gestützt, sondern den erteilten Bescheid vom 31. Januar 1959 als fehlerhaft angefochten. Da der Bescheid als Teil- oder Vorabentscheidung Uber einen Grundbetrag der Rente nicht ausgewiesen war, wäre aber ein Irrtum über seine Reichweite auch nicht unverochul dot. Vielmehr hätte es dem Antragsteller und seinen An wälten obgelegen, darüber vor Ablauf der Anfechtungsfrist eine Klärung herbeizuführen.
Sie konnten eine Beschränkung des Bescheides auf die sich aus der Änderung der Tabellensätze der 3. DV-BEG ergebende Verbesserung auch nicht etwa deswegen vorausoetzen, weil die Neufestsetzung mit einer “wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse -Erhöhung der Kapitalentschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des BEG und Änderung der Invalidenrente - n begründet und in die Berechnung lediglich der erhöhte Tabellensatz der JahreukapitalontschUdi-gung eingesetzt war. Daraus ergab sich nur, daß die Bc
 
hördo entweder weiterhin wie im Ursprungsbeocheide davon ausging, das Arbeitsverhältnis zur Bahnver-waltung wäre auch ohne die Verfolgung beendet worden (§§ 3 Abo. 3 BErgG, 9 Abs. 5 BEG), oder daß 3ie der Frage, ob der Verfolgte ohne den verfolgungsbc-dingten Gesundheitoschaden von der Bundesbahn wei-terverwendet worden wäre oder anderweit eine ausreichende Lcbensgrundlage erlangt hätte, keine Beachtung geGchohkt hatte. Hingegen fehlte jeder Anhalt für die Annahme, daß die Behörde diese Prägen noch prüfe und darüber demnächst entscheiden werde.
Tatsächlich war dies nicht der Pall. Der Antrag des Verstorbenen vom 28. März 1958 ist nicht beigezogen worden; den Akten der Behörde muß entnommen werden, daß sie die Umstellung der Entschädigung in dem Bescheide vom 31* Januar 1959 nach den Vorschriften des BEG als abschließend angesehen hat.
Für die Reichweite ihrer Entscheidung und für die Präge der Anfechtung ist aber auch allein erheblich, was in dem Bescheide nach außen zutage tritt. Die Tragweite eines Entschädigungsbescheides kann nicht von internen Vorgängen bei der Behörde abhängig gemacht werden. Sie kann insbesondere nicht davon abhängen, wieweit sich die Vorstellungen der einzelnen Sachbearbeiter demnächst noch klaren lassen.
In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, daß sich hier das beklagte Band darauf berufen hat, der Scha-denozeitraum oei in den Bescheid unverändert übernommen worden, weil § 9 Abs. 5 BEG keine Veränderung gegenüber § 3 Abs. 3 BErgG gebracht habe, während der
 
Berufungsrichter aus der Verfügung auf der Eingabe vom 1. Dezember 1958 schließt, nicht nur der verfügende, sondern auch der für die Entscheidung verantwortliche Sachbearbeiter habe lediglich eine Neuberechnung auf der Grundlage der veränderten Tabellcn-sätzc in Betracht gezogen«
Es wäre auch deswegen unerträglich, die Tragweite eines Entschädigungsbescheides von späteren Ermittlungen und vom Ergebnis einer Beweisaufnahme abhängig zu machen, weil für den Verfolgten klar erkennbar sein muß, ob es einer fristgemäßen Anfechtung des Bescheides durch Einreichung einer Klage bedarf, um eine höhere Entschädigung zu erlangen, oder ob er eine weitere Entscheidung der Behörde abwarten darf«
Die Verfolgten dürfen nicht den Unsicherheiten eines Vfiedereinsetzungsverfahrens ausgesetzt werden.
Aus beiden Gründen sind alle Entschädigungsbescheide, die nicht als Teil- oder Vorabentschcidungon über einen Grundbetrag der Entschädigung bezeichnet sind oder sich durch den Inhalt ihrer Gründe eindeutig als solche ausweisen, als abschließende Entscheidung über die Entschädigung aus der betreffenden Schadcns-art zu behandeln« Sie erledigen alle zur Zeit der Entscheidung vom Geschädigten gestellten Anträge« Ist nach der Auffassung des Geschädigten einem dieser Anträge ungenügend Rechnung getragen worden, so muß er dies durch Anfechtung des Bescheides im Klagewege geltend machen, wenn er die Zusage einer weiteren Entscheidung durch die Behörde innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erlangt.
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Die Übergehung des Antrages vom 28. März 1958 und der ihm zugrundeliegenden Behauptungen mindestens in den Gründen des Bescheides vom 31# Januar 1959 ist daher als ein Mangel der Entscheidung, nicht aber als ein Untätigbioiben der EntschädigungsbehÖrdc anzusehen und zu behandeln. Das Landgericht hat die Klage im Vcr-prozeß zu Recht als Anfechtungsklage betrachtet und als unzulässig, die vorliegende Untätigkeitsklage aber als unbegründet äbgewiesen. Eine Überprüfung des Bescheides vom 31« Januar 1959 kann nur noch außerhalb des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens erfolgen und liegt im Ermessen der Entschädigungsbehörde.
Die außergerichtlichen Kosten der unbegründeten Revision trägt die Klägerin nach §§ 209 Abs. 1 BEG,
97 ZPO.
Raske	Johannsen	Wilden
 Dr. Loev/enheim
v.d. Mühlen