Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22, Juni 1964 wird zur üc kg erwiesen» 1« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention nicht verkannt« Nach Art» I A Ziff« 2 findet der Ausdruck Flüchtling auf jede Person Anwendung, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1« Januar 1951 eingetreten sind* und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befand, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will» Es ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß auch allgemeine Ereignisse, die im Heimatland der Klägerin vor dem I* Januar 1951 eingetreten sind, die Befürchtung der Verfolgung im Palle einer Rückkehr in das Heimatland rechtfertigen können. September 1962 reicht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht aus, um die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu rechtfertigen. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch eine Ver fügung des Senatsvorsitzenden ausdrücklich bingewiesen Aus den gleichen Gründen kann auch der im Schriftsatz der Klägerin vom 31« März 1964- enthaltene allgemeine Hinweis, es habe sich in ihren Kreisen herumgesprochen, daß auch nach dem zweiten Weltkrieg wieder-Judenverfolgungen in Polen stattgefunden .hätten, ihre Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen«, Obwohlder Klägerin aus der Verfügung des Senatsvorsitzenden bekannt war, worauf es für ihre Anerkennung als Flüchtling ankam, - handelt es sich auch bei ihrem Schriftsatz vom 31q März 1964- wiederum nur um einen allgemeinen Hinweis, ohne Eingehen auf ihre indi-viduellen Verhältnisse, wie dies das Berufungsgericht auf Seite 8 seiner Entscheidungsgründe zutreffend ausführt o In da^Jgleichen Weise ist in . Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausführt, kann der ?od ihres Ehemannes, auch wenn man ihre Darstellung über ihre erste Eheschließung als richtig unterstellt, insoweit nicht als individueller Verfolgungsgrund gelten, nachdem festgestellt worden ist, daß die Klägerin nicht deswegen ihr polnisches Heimatland verlassen bat« Wenn das Berufungsgericht hierbei darauf hinweist, daß die Klägerin aus Warschau stamme und im Falle der Rückkehr sich mutmaßlich auch dort wieder niederlassen würde, so bringt es damit, wie 3ich aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt, seine Auffassung zu dem Ausdruck, die vor langen Jahren in Lemberg erfolgte Ermordung ihres ersten Ehe- manne© sei kein hinreichender Anhalt dafür, daß die Furcht der Klägerin vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr begründet sein würde, wie dies Art«, I A Ziff«, 2 der Genfer Konvention für die Anerkennung als Flüchtling verlangte Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet und können im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg angegriffen werden, Da die Darstellung der Klägerin über ihre erste Heirat und über die Ermordung ihres ersten Ehemannes auch im Falle der Unterstellung ihrer' Richtigkeit nicht geeignet ist, ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, kann es nicht darauf ankommen, ob sich die Ereignisse damals so abgespielt haben, wie die Klägerin vorträgt. 2o Zu Unrecht wendet sich die Klägerin auch dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Auswanderung aus Polen deshalb als zur«Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft ungeeignet angesehen habe, weil sie ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe» Sie meint, sie habe ihre eidesstattliche Versio hörung vom 4. rechtliche Rüge kann gegen diese Feststellung nicht mit Erfolg erhoben werdeno Auch wenn es richtig ist, daß die Versicherung auf einem vorgedruckten Formular abgegeben wurde? schaftlichen Betätigung nicht bestand und er in einem anderen löjjdKbessere wirtschaftliche Aussichten für sich erhoffte, öder ob vorangegangene Verfolgungen mit Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und die Furcht vor weiterer Verfolgung dieser Art ihn zu dem Verlassen seiner Heimat bewogen* Nur eine so motivierte Auswanderung ist geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu begründen, weil nur in diesem Fall die Voraussetzungen des Art* IA Ziff« 2 der Genfer Konvention erfüllt sind* Wenn das Berufungsgericht diese Voraussetzungen nicht für festgestellt erachtet hat, so hat es die Anspruchsberechtigung der Klägerin mit Recht verneint*
BUNDESGERICHTSHOF / / ; *• - CJ IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17, Dezember 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR_285/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit der Prau Bajla G Cite r, Frankreich, Klägerin und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»| gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein*» Westfalen, DflHHHB» TfllBbtraße Beklagten und Revisionsbeklagten« / Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr, Graf für Recht erkannt: < L* ’S Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22, Juni 1964 wird zur üc kg erwiesen» Die Entscheidung ergeht gebühren- und aus-lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin, i - 1 4 . /' -ff*- ir'~- Von Recht8 wegen Tatbestand : Die am MflHHi 1897 in Warschau geborene jüdische Klägerin wanderte im Jahre 1923 mit ihrem damaligen Ehemann Szraul dem sie nur rituell angetraut war, nach Frankreich aus. Dort lebte sie mit ihrem Ehemann und ihrem am 1933 geborenen Sohn in Baris, Sie war als Damenscbneiderin tätig. Die Klägerin war während der deutschen Besetzung Frankreichs im zweiten Welt- krieg nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Seit dem 27» Juni 1942 mußte sie den Judenstern tragen. Ihr Mann wurde verhaftet und ist am 5. Juni 1942 in Compidgne ums Leben gekommen. Nach ihren Angaben hat sich die Klägerin seit der Verhaftung ihres Ehemannes an verschiedenen Orten Frankreichs unter erschwerten Lebensbedingungen verborgen gehalten. Die Klägerin erhält neben einer Entschädigung für Schaden an Freiheit auch eine Hinterbliebenenrente wegen Schadens an Leben nach ihrem damaligen Ehemann. Sie hat außerdem Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht und'hierzu behauptet, sie sei seit der Verfolgung eine schwerkranke Frau. Insbesondere leide sie an. Nerven-: und Herzbeschwerden sowie an Rheumatismus, Die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen hat durch den Bescheid vom 2. Oktober 1961 den Entschädigungsantrag mit der Begründung abgelehnt, daß bei der Klägerin keine verfolgungsbedingten Leiden im rentenberechtigenden Ausmaß vorlägen. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Landgericht und Oberlandesgericht sind der Auffassung, daß die Klägerin am 1. Oktober 1953 weder staatenlos noch Flüchtling im Sinne der Genfer Kon- < vention gewesen sei. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter o Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten» EntscheidungsgrUnde ; Die Revision der Klägerin ist unbegründet» Das Berufungsgericht sieht den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit deshalb.als• unbegründet an, weil die Klägerin im Zeitpürikt des Inkrafttretens des BEG weder staatenlos noch Flüchtling im. Sinne der Genfer Konvention gewesen sei» Die von der, Revision gegen diese Rechtsauffassung arhdbjwten^Angriffe sind unbegründet« *\‘f- * i- 1« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention nicht verkannt« Nach Art» I A Ziff« 2 findet der Ausdruck Flüchtling auf jede Person Anwendung, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1« Januar 1951 eingetreten sind* und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befand, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will» Es ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß auch allgemeine Ereignisse, die im Heimatland der Klägerin vor dem I* Januar 1951 eingetreten sind, die Befürchtung der Verfolgung im Palle einer Rückkehr in das Heimatland rechtfertigen können. Wie der Senat in der in RzW 1964, 76 veröffentlichten Entscheidung unter Ziffer 4 dargetan hat, stellen die bloße Ablehnung der im Heimatland herrschenden Verhältnisse und die bloße Bezugnahme auf diese Verhältnisse keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Vielmehr kommt es auf die einzelnen Umstände in der Person des Antragstellers, also auf Rasse, Religion, Nationalität und. andere in Art. I A Ziff. 2 der Genfer Konvention genannte Umstände an, die wegen der Begebenheiten in seinem Heimatland zu der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung führen konnten. Es ist also entscheidend, 'ob jemand nach seinen persönlichen Verhältnisseif gute Gründe^ dafür. Vorbringen kann, warum er Verfolgung befürchtet. Die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 27. September 1962 reicht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht aus, um die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention zu rechtfertigen. Denn hier« hat sie lediglich behauptet, die Verhältnisse in Polen hätten sich so entwickelt daß an eine Rückkehr nicht mehr zu denken sei, ohne Umstände zu schildern, die ihr eine Rückkehr nach ihrer Auffassung unmöglich machen. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch eine Ver fügung des Senatsvorsitzenden ausdrücklich bingewiesen v/orden ist, kann sie insoweit auch keine verfahrensrecht-liche Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung und Verletzung der Amtsermittlungsgrundsätze erheben«. Aus den gleichen Gründen kann auch der im Schriftsatz der Klägerin vom 31« März 1964- enthaltene allgemeine Hinweis, es habe sich in ihren Kreisen herumgesprochen, daß auch nach dem zweiten Weltkrieg wieder-Judenverfolgungen in Polen stattgefunden .hätten, ihre Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen«, Obwohlder Klägerin aus der Verfügung des Senatsvorsitzenden bekannt war, worauf es für ihre Anerkennung als Flüchtling ankam, - handelt es sich auch bei ihrem Schriftsatz vom 31q März 1964- wiederum nur um einen allgemeinen Hinweis, ohne Eingehen auf ihre indi-viduellen Verhältnisse, wie dies das Berufungsgericht auf Seite 8 seiner Entscheidungsgründe zutreffend ausführt o In da^Jgleichen Weise ist in . diesem Zusammenhang auch der |3^trrag der Klägerin über die Ermordung-ihres ersten Ehemannes während der Petljoura Pogrome in Lemberg im Jahre 1923 zu würdigen.. Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausführt, kann der ?od ihres Ehemannes, auch wenn man ihre Darstellung über ihre erste Eheschließung als richtig unterstellt, insoweit nicht als individueller Verfolgungsgrund gelten, nachdem festgestellt worden ist, daß die Klägerin nicht deswegen ihr polnisches Heimatland verlassen bat« Wenn das Berufungsgericht hierbei darauf hinweist, daß die Klägerin aus Warschau stamme und im Falle der Rückkehr sich mutmaßlich auch dort wieder niederlassen würde, so bringt es damit, wie 3ich aus dem Zusammenhang der Begründung ergibt, seine Auffassung zu dem Ausdruck, die vor langen Jahren in Lemberg erfolgte Ermordung ihres ersten Ehe- manne© sei kein hinreichender Anhalt dafür, daß die Furcht der Klägerin vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr begründet sein würde, wie dies Art«, I A Ziff«, 2 der Genfer Konvention für die Anerkennung als Flüchtling verlangte Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet und können im Revisionsrechtszug nicht mit Erfolg angegriffen werden, Da die Darstellung der Klägerin über ihre erste Heirat und über die Ermordung ihres ersten Ehemannes auch im Falle der Unterstellung ihrer' Richtigkeit nicht geeignet ist, ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, kann es nicht darauf ankommen, ob sich die Ereignisse damals so abgespielt haben, wie die Klägerin vorträgt. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe nicht ohne Anstellung Weiterer Ermittlungen die Richtigkeit ihrer'Darstellung in Zweifel ziehen dürfen«* Die :von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene weitere verfahrenöTechtliche Rüge kann daher keinen Erfolg haben» 2o Zu Unrecht wendet sich die Klägerin auch dagegen, daß das Berufungsgericht ihre Auswanderung aus Polen deshalb als zur«Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft ungeeignet angesehen habe, weil sie ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe» Sie meint, sie habe ihre eidesstattliche Versio hörung vom 4. Januar I960 auf einem vorgedruckten Formular abgegeben, das der Abgabe der Versicherung gedient* habe, daß keiner der Ausschliessungsgründe des § 6 BEG zutreffe» Daß die Klägerin Polen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, hat das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt» Eine Verfahrens- rechtliche Rüge kann gegen diese Feststellung nicht mit Erfolg erhoben werdeno Auch wenn es richtig ist, daß die Versicherung auf einem vorgedruckten Formular abgegeben wurde? das der Erklärung diente, daß keiner der Ausschließungsgründe des § 6 BEG dem Anspruch entgegenstehe, war das Berufungsgericht nicht gehindert, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin so zu würdigen, v/ie es dies getan hat, und demgemäß anzunehmen, daß die Klägerin nicht aus Gründen rassischer Verfolgung, sondern aus v/irt-schaftlichen Gründen ausgewandert sei* Gev/iß trifft es zu, daß die der freien wirtschaftlichen Betätigung der Juden entgegengesetzten Hindernisse antisemitisch motiviert waren* Gleichwohl besteht ein grundsätzlicher Unterschied j' ob ein Jude auswanderte, weil in seinem Heimatland die Möglichkeit einer erfolgversprechenden wirt- i - • schaftlichen Betätigung nicht bestand und er in einem anderen löjjdKbessere wirtschaftliche Aussichten für sich erhoffte, öder ob vorangegangene Verfolgungen mit Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und die Furcht vor weiterer Verfolgung dieser Art ihn zu dem Verlassen seiner Heimat bewogen* Nur eine so motivierte Auswanderung ist geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu begründen, weil nur in diesem Fall die Voraussetzungen des Art* IA Ziff« 2 der Genfer Konvention erfüllt sind* Wenn das Berufungsgericht diese Voraussetzungen nicht für festgestellt erachtet hat, so hat es die Anspruchsberechtigung der Klägerin mit Recht verneint* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG» Ascher Raske Jobannsen Wilden Dr. Graf