BEG § 57 Hat ein Verfolgter, der eich zur Auswanderung in ein bestimmtes Land entschlossen hatte, eine Heise in dieses Land unternommen, um sich die notwendigen Einreisepapiere zu beschaffen, die auf schriftlichem Wegc nicht zu erlangen warenj dann sind die durch diese Reise verursachten Aufwendungen nach § 57 BEG entschädigungsfähig„ Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr0 tfHH in hat dor IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9„ Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Saske, Johannsen, Maaß und Dr0 Loewonheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt./Main von 4o Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi„ Sie hat die Gewährung einer Entschädigung wegen Auswandorungskosten beantragt und hierzu im einzelnen ausgoführt: Wegen der Judenverfolgungen in Deutschland habe sie sieh entschlossen5 nach den Vereinigten Staaten von Amorika aus-zuwandern. Es hat ausgeführt, die Kosten der unbenutzten Schiffskorte seien als notwendige Kosten dor Auswanderung entschädigungafähigo Dies gelte jedoch nicht für die Kosten der "Informationsreise’’ im Jahre 1938. Io Das Berufungsgericht hat die Kosten der Beeuchsroiso dor Klägerin nach den Vereinigten Staaten im Jahro 1938, für die 510 HM und 80 aufgewendt worden seien und für die die Klägerin eine Entschädigung von 422 DM beanspruche, nicht als notwendige Kosten dor 1939 erfolgten Auswanderung angesehen. = Rz\7 1959, 467 Nr„ 20, und vom 7* Dezember I960 - IV ZR 165/60 RzV/ 1961, 175 Nr„ 18, sämtlich mit weiteren Nach-v/oioungen) geht der Sinn deo § 57 BEG allerdings nicht dahin, dem Auswanderer alle Aufwendungen zu ersetzen, dio in Verfolg der Auswanderung entstanden sind, mit ihr also noch in irgendeinem Zusammenhang stehen* Anspruch auf Erstattung besteht daher nur für solche Aufwendungen, die unmittelbar die Auswanderung betreffen oder während der Dauer der Auswanderung entstanden sind, nicht dagegen für solche, die die Auswanderung erst ermöglichen sollen oder eine Folge dor Auswanderung sind-« Hat ein Verfolgter also zur Vorbereitung der Auswanderung Vormögensteilo eingesetzt, so können diese Verluste nicht als Aufwendungen nach § 57 BEG ersotzt werden* Deshalb nimmt die Rechtsprechung an, daß für Orientierungs-reiccn, dio unternommen werden, um an Ort und Stelle dio Möglichkeit einer Einwanderung zu erkunden? weshalb im Ausland entstandene Reisekosten (zur Beschaffung der erforderlichen Sinreicounterlagen) anders zu beurteilen sein sollten als etwa Fahrten zu den in Deutschland befindlichen Konsulaten (vgl« OLG Karlsruhes vom 14o März 1962, RzW 1962? 413 Nr« 18)« Boi Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen dieser Art im Sinne dos § 57 BEG kommt ec auf die damalige Verfolgungccituation an« Das Berufungsgericht trägt mit seiner entgegengesetzten Auffassung der lege? zu wenig Rechnung« Berücksichtigt man die persönliche und v/irtochaftlichc Situation, der die Vorfolgten vor ihrer Auswanderung in allor Regel gegenüberstanden, so erscheint e3 nicht angebracht, boi Beurteilung der Notwendigkeit entstandener Aufwendungen kleinlich zu verfahren« Vom rechtlichen Standpunkt aus kann jedenfalls die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Besucbsroise der Klägerin nach den USA hiebt verneint werden, da 3ie als Verfolgte darauf angewiesen war, jede sich ihr auch nur entfernt anbiotendo Möglichkeit zur Durchführung der beabsichtigten Auswanderung wahrzunehmen« Im Regelfall wird davon auszugehen sein, daß die anläßlich der Verfolgungssituation gemachten Aufwendungen auch notwendig waren« Demzufolge waren auch dio Aufwendungen der Klägerin für ihre Besuchs-reiso nach den USA "notwendig" im Sinne des § 57 BEG-(Urteile von 19° Juni 1959 - IV ZR 97/59 aaO, und von 7« Dezember I960 - IV ZR 165/60 aa0)„
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 57 Hat ein Verfolgter, der eich zur Auswanderung in ein bestimmtes Land entschlossen hatte, eine Heise in dieses Land unternommen, um sich die notwendigen Einreisepapiere zu beschaffen, die auf schriftlichem Wegc nicht zu erlangen warenj dann sind die durch diese Reise verursachten Aufwendungen nach § 57 BEG entschädigungsfähig„ BGH, UrtoVo 14. Oktober I964 _ jy ZR 285/6? OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden IV ZR 285/65 Verkündet am 14« Oktober 1964 Brocskc, Justizangestollto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Brau Hilde gebe Avenue, Staat USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollnächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wflüm, Bfljj^festraße (P, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr0 tfHH in hat dor IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9„ Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Saske, Johannsen, Maaß und Dr0 Loewonheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt./Main von 4o Oktober 1963 aufgehoben und die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi„ Von Rechts wegen Tatbestand: Dio Klägerin vvandörte im Jahre 1939 wogen dor Judenverfolgungen von Prankfurt/Main nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus« Sie hat die Gewährung einer Entschädigung wegen Auswandorungskosten beantragt und hierzu im einzelnen ausgoführt: Wegen der Judenverfolgungen in Deutschland habe sie sieh entschlossen5 nach den Vereinigten Staaten von Amorika aus-zuwandern. Da ec ihr von Deutschland aus nicht gelungen sei, die für dio Erteilung eines Visums erforderlichen Bürgschaftserklärungen zu erlangen, sei sic im Jahre 1938 mit einem Besuchevisum nach den USA gereist, um an Ort und Stelle die erforderlichen Beziehungen ancuknUpfom Da sie im Jahre 1939 ihr Einwanderungsvicum in die Vereinigten Staaten noch nicht erhalten habe, jedoch nicht länger in Deutschland habe bleiben wollen, sei sie von Erankfurt/Main nach London geflogen, um dort auf ihr Visum zu warten6 Nachdem sie das Einwanderungs-visum erhalten habe, habe sic die Auswanderung Über Glasgow fortgesetzt„ Vor ihrer Auswanderung hätten ihre Eltern ihr eine Schiffekarte von London nach New York für 250 HM gekauft, die wegen des Kriegsausbruchs nicht habe benutzt werden können <> Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin eine Entschädigung von 776,24 DM für die Kosten dor Auswanderung gewährt und bei der Berechnung dieser Entschädigung die Kosten der Eeice im Jahre 1938 und die Kosten der unbenutzten Fahrkarte unberücksichtigt gelasoeno Bio Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Band zur Zahlung von weiteren 472 DM zu verurteilen o Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu wei sen„ Lao Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 50 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewieson. Es hat ausgeführt, die Kosten der unbenutzten Schiffskorte seien als notwendige Kosten dor Auswanderung entschädigungafähigo Dies gelte jedoch nicht für die Kosten der "Informationsreise’’ im Jahre 1938. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, Das Ober lande sgericht hat die Berufung 2urückge\vi08en0 Mit dor im Berufungsurteil zugelassenen Revision vorfolgt die Klägerin ihren Anspruch v/oiter0 Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revi3iono Entscheidüngsgründe: Die Revision ist begründet. Io Das Berufungsgericht hat die Kosten der Beeuchsroiso dor Klägerin nach den Vereinigten Staaten im Jahro 1938, für die 510 HM und 80 aufgewendt worden seien und für die die Klägerin eine Entschädigung von 422 DM beanspruche, nicht als notwendige Kosten dor 1939 erfolgten Auswanderung angesehen. Denn diese Becuchsreiso habe lediglich der Vor- 4 — boreitung dor opätoron Auswanderung gedient,, Die durch sie entstandenen Kosten hätton die Auswanderung nicht, wie etwa die zur Beschaffung der Visa aufgev/andten Kosten, "unrnittol-bar" betroffeno I)io für dio Beschaffung der Affidavits (Bürgschaftserklärungen) aufgewandten Kosten hätten mit der Auswanderung in einem wesentlich lockereren und keinesfalls in einem engen unmittelbaren Zusammenhang gestanden,, Für diese Kosten habo ein enger Zusammenhang nur mit der Vioaboschaffung bestanden, da dio Erteilung der Einwanderungsgenehmigung von der Vorlage der Bürgschaftserklärungen abhängig gewesen sei» IX* Bio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision 3ind begründet * Nach der ständigen Hechtsprechung dos Senats (Urteile vom 29o Oktober 1958 - IV ZR 148/58 -, RzW 1959, 74 Nr. 24, vom 19o Juni 1959 - IV ZK 97/59 LM Nr, 8 zu § 57 BEG 1956 = Rz\7 1959, 467 Nr„ 20, und vom 7* Dezember I960 - IV ZR 165/60 RzV/ 1961, 175 Nr„ 18, sämtlich mit weiteren Nach-v/oioungen) geht der Sinn deo § 57 BEG allerdings nicht dahin, dem Auswanderer alle Aufwendungen zu ersetzen, dio in Verfolg der Auswanderung entstanden sind, mit ihr also noch in irgendeinem Zusammenhang stehen* Anspruch auf Erstattung besteht daher nur für solche Aufwendungen, die unmittelbar die Auswanderung betreffen oder während der Dauer der Auswanderung entstanden sind, nicht dagegen für solche, die die Auswanderung erst ermöglichen sollen oder eine Folge dor Auswanderung sind-« Hat ein Verfolgter also zur Vorbereitung der Auswanderung Vormögensteilo eingesetzt, so können diese Verluste nicht als Aufwendungen nach § 57 BEG ersotzt werden* Deshalb nimmt die Rechtsprechung an, daß für Orientierungs-reiccn, dio unternommen werden, um an Ort und Stelle dio Möglichkeit einer Einwanderung zu erkunden? überhaupt keine (OLG Celle vom 19» April 1961? RzW 1961, 315 Nr. 23) oder nur im Rahmen deo § 56 BEG (OLG Stuttgart vom 23« März 1959? RzW 1959 Beiheft S« 28 Nr« 41) Entachädigung verlangt werden könne« Bor vorliegende Fall liegt jedoch in tatsächlicher Hinsicht anders« Als die Klägerin 1938 nach den Vereinigten Staaten fuhr? standen Au,3wandorungs-absicht und Auswanderungöland? nämlich die USA? fest« Es fehlten also lediglich die erforderlichen Papiere? insbesondere die für einen DaueraUfenthalt in don USA erforderlichen Bürgschaftserklärungen« Aufwendungen? um sich die notwendigen Einwanderungopapiero zu beschaffen? fallen aber unter die nach § 57 BEG entochädigungsfähigon Auo-wandcrungDkoöten? da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auswanderung stehen« Dazu gehören die Kosten für die Visabeschaffung? die meist Fahrten zu den zuständigen ausländischen Konsulaten notwendig machen? und sogar überhöhte Schwarsmarktaufv/endungcn und Schmiergelder zur Erlangung der erforderlichen Unterlagen (Urteile vom 19« Juni 1959 - IV ZR 97/59 -? aaö, und vom 28« Februar 1962 - IV ZR 176/61 -? LH Kr« 16 zu § 57 BEG 1956 = RzW 1962? 363 Nr« 22), Hält der Verfolgte zur Beschaffung der Einreisepapiere eine Reise in das Auswanderungsland selbst für notwendig? so fallen auch die damit verbundenen Kosten unter § 57 BEG« Denn es i3t nicht ersichtlich? weshalb im Ausland entstandene Reisekosten (zur Beschaffung der erforderlichen Sinreicounterlagen) anders zu beurteilen sein sollten als etwa Fahrten zu den in Deutschland befindlichen Konsulaten (vgl« OLG Karlsruhes vom 14o März 1962, RzW 1962? 413 Nr« 18)« Boi Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen dieser Art im Sinne dos § 57 BEG kommt ec auf die damalige Verfolgungccituation an« Das Berufungsgericht trägt mit seiner entgegengesetzten Auffassung der lege? in welcher die Verfolgten sich damals befanden? zu wenig Rechnung« Berücksichtigt man die persönliche und v/irtochaftlichc Situation, der die Vorfolgten vor ihrer Auswanderung in allor Regel gegenüberstanden, so erscheint e3 nicht angebracht, boi Beurteilung der Notwendigkeit entstandener Aufwendungen kleinlich zu verfahren« Vom rechtlichen Standpunkt aus kann jedenfalls die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Besucbsroise der Klägerin nach den USA hiebt verneint werden, da 3ie als Verfolgte darauf angewiesen war, jede sich ihr auch nur entfernt anbiotendo Möglichkeit zur Durchführung der beabsichtigten Auswanderung wahrzunehmen« Im Regelfall wird davon auszugehen sein, daß die anläßlich der Verfolgungssituation gemachten Aufwendungen auch notwendig waren« Demzufolge waren auch dio Aufwendungen der Klägerin für ihre Besuchs-reiso nach den USA "notwendig" im Sinne des § 57 BEG-(Urteile von 19° Juni 1959 - IV ZR 97/59 aaO, und von 7« Dezember I960 - IV ZR 165/60 aa0)„ III« Aus diesen G-ründen ist das angefochtenc Urteil aufzuheben« Das Revioionsgoricht kann in der Sache nicht aolbst entscheiden, da Ermittlungen über die Höhe der durch die Besuchoreiöc der Klägerin nach den USA entstandenen Aufwendungen bisher nicht stattgefunden haben, insoweit vielmehr bisher lediglich dio Behauptungen der Klägerin vorliegen. Die Sache ist daher 2ur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- unä Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abo» 1 BEGo Ascher Baske Johannson Maaß Dr0 Doewenheim