£BG § 210 Eine Klage, die einen unzulässigen Klageantrag und eine für diesen gegebene Begründung enthält, kann für die Wahrung der Klagefrist des § 210 BEG genügen* Die Klageschrift enthält, abgesehen davon, daß sie sich mit dem nicht mehr den Gegenstand des Verfahrens bildenden Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit befaßt den Antrag, den Bescheid des beklagten Landes aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die nach dem Ablauf der Klagefrist stattgefunden hat, hat der Kläger beantragt, ihm Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zuzuerkennen, und zwar Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. November 1953 an bis auf weiteres und ein Heilverfahren für Leiden, die er noch nicht angeben könne. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiosen Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechts zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 45 793 DM sowie für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter« Daß sein Revisionsantrag auf die monatliche Rente für die Zeit vom 1 * Januar 1961 an um 1 DM über die bisher beantragte Rente hinausgeht, ist als ein offensichtliches Versehen zu werten» Das Berufungsgericht beanstandet nicht mit Unrecht, daß der Kläger es sowohl in dem Verfahren vor der Ent-scnädigungsbehörde wie in der Klageschrift versäumt hat, die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Anspruch horleitet, so daß der in Bede stehende Sachverhalt nicht einmal aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Entschädigungsakten zu entnehmen war« Es bedeutet auch eine grobe Verkennung des Grundsatzes des § 176 Abs. 1 BEG und der dem Kläger obliegenden Pflicht, bei der Aufklärung des Sachverhalts von Anfang an mitzuwirken (Urteil des Senats RzV/ 1958, 573 Nr. 40), wenn der Kläger in der Klageschrift ausgeführt hat, das beklagte Band müsse Ermittlungen über einen von ihm behaupteten Gesundheitsschaden anstellen, über den er selbst bis dahin nichts vorgetragen hatte. Mit der Klage wollte der Kläger, wie dem in ihr enthaltenen Antrag und dessen Begründung entnommen werden kann, erreichen, daß der Bescheid aufgehoben und die Sache an die Entschädigungsbehörde zurückverwiesen werde, damit diese erneut über den Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschödens entscheide. Eine solche Zurückverweisung an die Entschädigungsbehörde ist unzulässig (Urteil des Senats RzV/ 1961, 412 Nr. 45) • Der Kläger hat aber diesen unzulässigen Antrag von seinem irrigen Rechtsstandpunkt ausreichend begründet. a. ausgeführt, es könne “ein substantiierter Anspruch noch nicht gestellt werden“, es seien insoweit vom beklagten Land die Ermittlungen noch durchsuführen und es müsse bei der Aufhebung des Bescheides sein Bewenden haben, damit das beklagte Land nach erfolgter Aufhebung seiner Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, naebkommen könne. seine Begründung rechtlich unhaltbar sind, so ändert das nichts daran, daß die Klage wenigstens erkennen ließ, in welchem Umfang der Bescheid der Entschädigungsbehörde angegriffen werden sollte, was der Kläger mit ihr erreichen wollte und wie er seinen Klageantrag begründete« Lie Voraussetzungen des § 253 Abs« 2 Nr« 2 ZPO waren damit erfüllt« Auch eine solche Klage genügt deshalb für die Wahrung der Klagefrist (vgl« Urteil des Senats RzW 1957,
2638 058 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein £BG § 210 Eine Klage, die einen unzulässigen Klageantrag und eine für diesen gegebene Begründung enthält, kann für die Wahrung der Klagefrist des § 210 BEG genügen* BGH> Urt.-v. 20* März 1963 - IV 2R 285/62 - OLG München LG München IV ZR 285/62 Verkündet am 20. Harz 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ra Namen des V o 1 k e s des Moses > - Prozeßbevollmächtigter; und Rechtsanwalt in * den Freistaat B a y er n , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstraße 3, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd? liehe Verhandlung vom 13» März 1963 unter Mitwirkung der 3undesrichter Johannsen, Wüstenberg? Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1962 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und. Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen gatbestand: Der Kläger hat bei der Entschädigungsbehörde u, a. beantragt, ihm Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zuzuerkennen. Die Ent achäd-igungsbchorde e hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Die Klageschrift enthält, abgesehen davon, daß sie sich mit dem nicht mehr den Gegenstand des Verfahrens bildenden Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit befaßt den Antrag, den Bescheid des beklagten Landes aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die nach dem Ablauf der Klagefrist stattgefunden hat, hat der Kläger beantragt, ihm Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zuzuerkennen, und zwar Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zu dem 31• Oktober 1953? Mindestrente vom 1. November 1953 an bis auf weiteres und ein Heilverfahren für Leiden, die er noch nicht angeben könne. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiosen Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechts zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 45 793 DM sowie für die Zeit vom 1. November 1955 bis zu dem 31o Dezember I960 eine Rentennachzahlung von 60 921 DM und vom 1. Januar 1961 an eine monatliche Rente von 82? DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter« Daß sein Revisionsantrag auf die monatliche Rente für die Zeit vom 1 * Januar 1961 an um 1 DM über die bisher beantragte Rente hinausgeht, ist als ein offensichtliches Versehen zu werten» Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« RntscheidungsgrUnde; Gegen die vom Berufungsgericht angenommene Zulässigkeit der Berufung des Klägers bestehen keine rechtlichen Bedenken« Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klage unzulässig sei, nicht zugestimmt werden« Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beginn des Laufs der Klagefrist nicht dadurch hinausgeschoben worden ist, daß die dem Bescheid der Entschädigungsbehörde' nach § 195 Kr« 3 BEG beigefugte Belehrung den unrichtigen Hinweis enthalten hat, die Klage könne auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Entschädigungsgerichts erhoben werden (Beschluß des Senats RzW 1962, 521 Nr. 31, vgl« Urteil RzW 1961, 416 Nr« 48)« Auch wenn davon auszugehen ist, daß die Klagefrist sechs Monate Zustellung des Bescheides abgelaufen ist (§210 Abs« 2 BEG)> ist die Klage, mag sie auch schwere Mängel aufweisen, jedenfalls in einer diese Erist wahrenden Form erhoben worden« ■ - 4 Das Berufungsgericht beanstandet nicht mit Unrecht, daß der Kläger es sowohl in dem Verfahren vor der Ent-scnädigungsbehörde wie in der Klageschrift versäumt hat, die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Anspruch horleitet, so daß der in Bede stehende Sachverhalt nicht einmal aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Entschädigungsakten zu entnehmen war« Es bedeutet auch eine grobe Verkennung des Grundsatzes des § 176 Abs. 1 BEG und der dem Kläger obliegenden Pflicht, bei der Aufklärung des Sachverhalts von Anfang an mitzuwirken (Urteil des Senats RzV/ 1958, 573 Nr. 40), wenn der Kläger in der Klageschrift ausgeführt hat, das beklagte Band müsse Ermittlungen über einen von ihm behaupteten Gesundheitsschaden anstellen, über den er selbst bis dahin nichts vorgetragen hatte. Aber daraus folgt unter den gegebenen Umständen nicht, daß die Erhebung der Klage nicht wenigstens fristwahrende Wirkung gehabt hat. Mit der Klage wollte der Kläger, wie dem in ihr enthaltenen Antrag und dessen Begründung entnommen werden kann, erreichen, daß der Bescheid aufgehoben und die Sache an die Entschädigungsbehörde zurückverwiesen werde, damit diese erneut über den Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschödens entscheide. Eine solche Zurückverweisung an die Entschädigungsbehörde ist unzulässig (Urteil des Senats RzV/ 1961, 412 Nr. 45) • Der Kläger hat aber diesen unzulässigen Antrag von seinem irrigen Rechtsstandpunkt ausreichend begründet. Er hat u. a. ausgeführt, es könne “ein substantiierter Anspruch noch nicht gestellt werden“, es seien insoweit vom beklagten Land die Ermittlungen noch durchsuführen und es müsse bei der Aufhebung des Bescheides sein Bewenden haben, damit das beklagte Land nach erfolgter Aufhebung seiner Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, naebkommen könne. Wenn auch der Antrag und seine Begründung rechtlich unhaltbar sind, so ändert das nichts daran, daß die Klage wenigstens erkennen ließ, in welchem Umfang der Bescheid der Entschädigungsbehörde angegriffen werden sollte, was der Kläger mit ihr erreichen wollte und wie er seinen Klageantrag begründete« Lie Voraussetzungen des § 253 Abs« 2 Nr« 2 ZPO waren damit erfüllt« Auch eine solche Klage genügt deshalb für die Wahrung der Klagefrist (vgl« Urteil des Senats RzW 1957, 203 Nr, 40)» Bine Abweisung der Klage als unzulässig wäre erst in Betracht gekommen, wenn der Kläger auch nach entsprechenden, ihm gemäß § 139 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG erteilten Hinweisen keinen inhaltlich zulässigen Klageantrag gestellt hätte« Da er, nachdem der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt ist, einen ordnungsgemäßen Sachantrag ge-stellt und auch die Tatsachen angegeben hat, aus denen er seinen Anspruch .herleitet, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch wegen Gesundheiteschadens zusteht« Eine Zurückverweisung an das Landgericht;kam nicht in Betracht« Johannsen Wüstenberg Haaß Bundesrichter I)r • Graf Br. Boewenheim 1st beurlaubt und deshalb \ verhindert zu •unterschreiben Johannsen