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BGH · XV ZR 285/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 285/61

Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25* Oktober 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Februar- 1952 bei dem Entschädigungsamt in Berlin eingegangenen Mantelbogen vom gleichen Tage einen Antrag auf Entschädigung gestellt und erklärt, er habe im Rahmen dieses Antrags Ansprüche nach Formblatt E 2 - Schaden im beruflichen Fortkommen in der Privatwirtschaft -.Im Juli 1958 hat er ferner beantragt, ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu entschädigen. Die Entschädigungsbehörde hat letzteren Antrag als fristgerecht gestellt erachtet, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit jedoch abgelehnt, weil nach dem Gutachten des Gesundheitsamts K^^ keine verfolgungsbedingte Schädigung vorliege. Er hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach Maßgabe der §§ 28 ff BEG zu gev/ähren unter Zugrundelegung einer vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 /* von der Zeit vom 1. Seine Entscheidung hat es damit begründet, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht rechtzeitig angemeldet und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt worden sei, ein solcher Antrag, falls er als gestellt anzusehen sei, wegen schuldhafter Versäumung der Antragafrist durch die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers abgev/iesen werden müßte und die Klage auch bei fristgerechter Anmeldung keinen Erfolg hätte haben können, v/eil die verfolgungsunabhängigen Paktoren bei der Entstehung der körperlichen Leiden des Klägers überwiegen würden* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit verneint, v/eil di er Kläger den Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schadensart verspätet gestellt habe, die Versäumung der Antragsfrist als einer Ausschlußfrist von Amts wegen zu beachten sei und es folglich an einer materiellrechtlichen Voraussetzung des Anspruchs fehle. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags hat, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht nicht die Bedeutung berücksichtigt, die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der nach § 189 BEG erforderlichen Anmeldung zukommt. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 - (insoweit in LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 und in RzY/ I960, 135 Nr. 37 nicht abgedruckt) darauf hingewiesen, daß das Gesetz für den Antrag, durch den Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte Form vorschreibt, daß § 190 BEG nur regelt, welche Angaben der Antrag enthalten soll und daß die Antragsfrist auch gewahrt ist, wenn ein Antrag dieser Vorschrift nicht entspricht. Eine rechtswirksame Anmeldung nach § 189 BEG ist z.B. daher anzunehmen, wenn der Antragsteller erklärt: "Ich verlange Entschädigung" oder "Ich beantrage die mir zuutehende Wiedergutmachung" oder "Ich mache meine mir nach dem BEG zustehenden Rechte geltend". Die Anwendung dieser Grundsätze, von doien abzugehen kein Anlaß besteht, ergibt, daß die rechtzeitige Anmeldung des Klägers auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit umfaßt. Auch kann hieraus nicht gefolgert werden, daß der Kläger seinen Antrag bewußt auf eine Entschädigung wegen dieser Schadensart beschränken und auf weitere Ansprüche v/egen anderer Schadenstatbestände verzichten wollte. Ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben auch dann noch nachholen kann, wenn die Entschädigungsbehörde Uber den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Entschädigungsbehörde hat Uber den vom Kläger im Mantelbogen aufgeführten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erst im November 1958» also nach Eingang der Eingaben des Klägers zu dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit entschieden. Nach allem umfaßt die im Jahre 1952 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Anmeldung des Klägers auch dessen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aulgehoben werden» Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die zur Entscheidung über den Anspruch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 12 BWGöD § 189 BEG
BEGBerufungsgerichtAnmeldungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

XV ZR 285/61
03V
Verkündet
 am 11. April 1962
Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Schriftstellers Erwin 0. H^m^straße #,
Kl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: RecJrfcsanwälte Dr. W.
Gerhard	und	Gerhard	Bi
9
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf,	Platz#,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1962 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25* Oktober 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtozuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger hat mit dem am 15. Februar- 1952 bei dem Entschädigungsamt in Berlin eingegangenen Mantelbogen vom gleichen Tage einen Antrag auf Entschädigung gestellt und erklärt, er habe im Rahmen dieses Antrags Ansprüche nach Formblatt E 2 - Schaden im beruflichen Fortkommen in der Privatwirtschaft -. Im Juli 1958 hat er ferner beantragt, ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu entschädigen.
Die Entschädigungsbehörde hat letzteren Antrag als fristgerecht gestellt erachtet, den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit jedoch abgelehnt, weil nach dem Gutachten des Gesundheitsamts K^^ keine verfolgungsbedingte Schädigung vorliege.
Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiter- . verfolgt. Er hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach Maßgabe der §§ 28 ff BEG zu gev/ähren unter Zugrundelegung einer vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 /* von der Zeit vom 1. Juli 1936 an. Im Laufe des ersten Rechtszuges hat er sein Begehren beziffert und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn v/egen Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung von 6.124,80 DM sowie eine monatliche Rente von 1. November 1953 bis 28. Februar 1955 von 66,- DM, vom 1. März 1955 bis 31. Dezember 1955 von 264 DM, vom 1. Januar 1956 bis 31. März 1957 von 288,- DM und seit dem 1. April 1957 von 319,20 DM zu zahlen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, daß der Anspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht rechtzeitig angemeldet und ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt worden sei, ein solcher Antrag, falls er als gestellt anzusehen sei, wegen schuldhafter Versäumung der Antragafrist durch die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers abgev/iesen werden müßte und die Klage auch bei fristgerechter Anmeldung keinen Erfolg hätte haben können, v/eil die verfolgungsunabhängigen Paktoren bei der Entstehung der körperlichen Leiden des Klägers überwiegen würden*
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurück-gev/iesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:,
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit verneint, v/eil di er Kläger den Antrag auf Entschädigung wegen dieser Schadensart verspätet gestellt habe, die Versäumung
 der Antragsfrist als einer Ausschlußfrist von Amts wegen zu beachten sei und es folglich an einer materiellrechtlichen Voraussetzung des Anspruchs fehle.
Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrags hat, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht nicht die Bedeutung berücksichtigt, die nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der nach § 189 BEG erforderlichen Anmeldung zukommt. Der Senat hat bereits im Urteil vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 - (insoweit in LM Nr. 3 zu § 189 BEG 1956 und in RzY/ I960, 135 Nr. 37 nicht abgedruckt) darauf hingewiesen, daß das Gesetz für den Antrag, durch den Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte Form vorschreibt, daß § 190 BEG nur regelt, welche Angaben der Antrag enthalten soll und daß die Antragsfrist auch gewahrt ist, wenn ein Antrag dieser Vorschrift nicht entspricht. Im Urteil vom 1. Juni I960 - IV ZR 15/60 -, LM Nr.1 zu § 12 BWGöD = RzYI I960, 472 Nr. 38 hat der Senat ausgesprochen, daß ein formloser Entschädigungsantrag genügt, um alle einem Verfolgten zustehenden Entschädigungsansprüche zu decken. An dieser Rechtsprechung hat der Senat in zwei weiteren Entscheidungen vom 28. September I960 - IV ZR 70/60 -, Rz\Y 1961, 83 Nr. 44, und vom 17. Mai 1961 - IV ZR 279/60 -,
RzY/ 1961, 412 Nr. 45 festgehalten. Wie der Senat in der vorerwähnten Entscheidung vom 28. September I960 ausgeführt hat, bedarf es zur Rechtswirksamkeit der nach § 189 BEG erforderlichen Anmeldung nicht der in § 190 BEG genannten Angaben und Erklärungen. Diese Angaben und Erklärungen sind bloße Soll-Erfordernisse, wie sich aus der Formulierung Mder Antrag soll enthalten11 zweifelsfrei ergibt. Die Unvollständigkeit oder das völlige Fehlen der in § 190 BEG genannten
 
Angaben und Erklärungen beeinträchtigen daher die Rechts-v/irksamkeit der Anmeldung nicht. Eine Rechtswirksarakeit der Anmeldung liegt immer schon dann vor, wenn aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Wiedergutmachung zu erlangen, unmißverständlich hervorgeht. Eine rechtswirksame Anmeldung nach § 189 BEG ist z.B. daher anzunehmen, wenn der Antragsteller erklärt: "Ich verlange Entschädigung" oder "Ich beantrage die mir zuutehende Wiedergutmachung" oder "Ich mache meine mir nach dem BEG zustehenden Rechte geltend". Eine solche oder sinnähnliche Erklärung umfaßt alle dem Antragsteller nach dem BEG zusteilenden Entschädigungsansprüche, glcidhviel aus welchem Schadenstatbestand sie hergeleitet werden. Eine Einschränkung besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur insoweit, als die allgemeine Anmeldung von Entschädigungsansprüchen grundsätzlich nur die für den Verfolgten selbst entstandenen Ansprüche umfaßt und die Geltendmachung von Ansprüchen aus abgeleitetem Recht sich klar und unzweideutig aus der Anmeldung ergeben muß.
Die Anwendung dieser Grundsätze, von doien abzugehen kein Anlaß besteht, ergibt, daß die rechtzeitige Anmeldung des Klägers auch den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit umfaßt. Zwar hat der Kläger im Mantelbogen nur erklärt, im Rahmen seines Antrags Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Portkommen -zu haben. Seine Angaben waren sonach unvollständig. Dies ist jedoch, wie bereits dargelegt, unschädlich. Auch kann hieraus nicht gefolgert werden, daß der Kläger seinen Antrag bewußt auf eine Entschädigung wegen dieser Schadensart beschränken und auf weitere Ansprüche v/egen anderer Schadenstatbestände
 verzichten wollte. Ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben auch dann noch nachholen kann, wenn die Entschädigungsbehörde Uber den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Entschädigungsbehörde hat Uber den vom Kläger im Mantelbogen aufgeführten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erst im November 1958» also nach Eingang der Eingaben des Klägers zu dem Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit entschieden.
Nach allem umfaßt die im Jahre 1952 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Anmeldung des Klägers auch dessen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Dieser Anspruch ist daher rechtzeitig gestellt.
Das angefochtene Urteil kann also, soweit es auf die Versäumung der Antragsfrist gestützt ist, keinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden. Zu prüfen ist, ob die Klage infolge der Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Klageantrags unzulässig ist. Dies ist zu verneinen. Zwar enthält die Klageschrift keinen bezifferten Antrag. Auch fehlt es an der Angabe des begehrten Rentenhundertsatzes. Wegen dieser, im Laufe des ersten Rechtszugs beseitigter Mängel ist jedoch die Klage nicht unzulässig. Denn die Klageschrift läßt deutlich erkennen, daß der ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde angefochten werden sollte und in welchem Umfang die Anfechtung beabsichtigt war. Dies reicht zur Bejahung einer rechtswirksamen Klageerhebung aus.
 
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aulgehoben werden» Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die zur Entscheidung über den Anspruch erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann. Entgegen der Meinung der Revision ist eine Zurückverv/eisung an das Landgericht nicht geboten.
Denn mit der Verneinung der Rechtzeitigkeit des Antrags hat das Berufungsgericht sachlich-rechtlich über den Anspruch entschieden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1961 - IV ZR 19/61 -, RzW 1961, 511 Nr. 30). Der Rechtsstreit muß daher an dieses Gericht zurückverwiesen werden.
Ascher Raske Bundesrichter Johannsen • Wilden DroGraf
 ist beurlaubt und dadurch verhindert, zu unters chreiben.
Ascher
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