Verhandlung vom 3* Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Br.Loewenheim und Br.Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine höhere Entschädigung als eine monatliche Witwenrente von 273»60 DM seit dem 1. September 1958 sowie eine Entschädigung von 4*752 DM für die Zeit vor dem Tode ihres Ehemannes zuerkannt und als über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden wor den ist. Er hat Entschädigung für den durch die Berufsverdrän gung entstandenen Schaden beantragt und mit Erklärung vom 7. liegende Zeit eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres in der sich bei einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ergebenden Höhe zuerkannt. Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben und seinen Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung für die zurückliegende Zeit von 4.752 DM und einer monatlichen Rente bis 31. Januar 1956 von 432 DM damit begründet, daß er in den gehobenen Dienst eingereiht werden müsse, wenn seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten hinreichend berück-sichtigt würden; er habe erst am Anfang seiner Berufsaus-Übung gestanden und hätte ohne die Verfolgung alsbald ein Einkommen von 10.000 bis 15.000 RM erreichen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Einkommen vor dem Beginn der Verfolgung noch nicht einmal Gegen dieses Urteil, das in vollständiger Form zu dem Zwecke der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin offenbar am 12. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Anrechnung der bereits gewährten Leistungen das beklagte Land zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 7.092 DM und einer monatlichen Rente bis 31. Sie habe aber Anspruch auf eine höhere Rente, da bei der Berechnung der Rente von der Einreihung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ausgegangen werden müsse; denn es seien auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. der v/eitergehenden Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Witwe und Alleinerbin des Albert KaO als Entschädigung für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen, jedoch unter Anrechnung der für den gleichen Schäden bereits geleisteten Entschädigungsbeträge, rückständige Rentenbeträge aus einer Rente von 396 DM ab 1,November Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Witwe und Alleinerbin des Albert KaflP für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen - unter Anrechnung der bereits geleisteten Entschädigungsbeträge rückständige monatliche Rentenbeträge aus einer Rente von 591 DM ab 1. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Klägerin eine höhere Entschädigung als b) eine Entschädigung von 4.752 DM für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten abzüglich der für den gleichen Schaden bereits geleisteten Beträge zuerkannt worden ist, und insoweit nach dem Schlußantrage des beklagten Landes im Berufungsrechtszuge zu erkennen, sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entschei Die Revision des beklagten Landes ist begründet, diejenige der Klägerin unbegründet. Ein solcher Vermerk ist über die Zustellung des oberlandesgerichtlichen, nicht aber Uber diejenige!: Dieser Mangel hat hier aber nicht zur Folge, daß das Urteil des Landgerichts nicht zu rechtlichem Dasein Rechtsanwalts, sofern es eine ausreichende Bestimmung des zuzustellenden Schriftstücks, den Tag der Übergabe und die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält BEG die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht in Stutt gart vertreten konnte, genügte sein Empfangsbekenntnis zu dem Nachweis der Zustellung. Die Formel des landgerichtlichen Urteils ist daher sowohl dem beklagten Lande wie dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden, und zwar dem letzteren am 22. Die Revision des beklagten Landes v/endet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts deswegen, weil dieses zur Frage der Vererblichkeit rückständiger Rentenbeträge, nämlich für den hier zu entscheidenden Fall, daß der berufsgeschädigte Verfolgte das Rentenwahlrecht ausgeübt hat, bevor sein Rentenanspruch rechtskräftig festgestellt worden war, und alsdann vor dieser Feststellung'gestorben ist, einen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Standpunkt eingenommen hat. 81 BEG die Rente gewählt hat und während der Anhängigkeit des Rechtsstreits über die Rente gestorben bis 4 in Verbindung mit Wie vom Senat in diesem Zusammenhänge ausgeführt, ist anstelle des Verstor benen die Klägerin als seine Erbin in den Rechtsstreit Denn, wenn der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der Ausübung des in § 81 BEG vorgesehenen Renten Wahlrechts, aber vor der rechtskräftigen Entscheidung Der Rentenanspruch des Verstorbenen ist dann auch nicht etwa in dem bis zu seinem Tode bestehenden Umfange auf seine Erben übergegang In di sem Palle sind die Vorschriften des 1 und Abs.3 BEG mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, daß die Witwe des Verfolgten das Y/ahlrecht nicht mehr ausüben kann, da das schon der Verfolgte selbst getan hat. Die Witv/e, sofern sie ebenfalls verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, hat dann al in Verbindung mit die in 85 Abs. 1 bis 3 BEG vorgesehenen Rechte, sofern die weiteren nach dem Gesetz dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere in der Person des Verstorbenen vor seinem Tode diejenigen des Das Berufungsgericht sowie die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Revision des beklagten Landes haben sich den gegenüber der Rechtsprechung des Senats ablehnenden Stimmen im wesentlichen angeschlossen. welche dem Berufungsgericht noch nicht Vorlagen, an seiner "bisherigen Rechtsprechung festgehalten und sich auch mit der gegen seine Ausführungen gerichteten Kritik auseinander gesetzt. Der Senat hat hierzu im einzel nen dargelegt, daß bei dem Widerspruch, den seine Recht sprechung im Schrifttum gefunden hat, das V/esen und der Protokoll Nr. 1 Abschnitt I Nr. 8, BGBl 1953 II, 85) die Regelung ge troffen worden, daß der verfolgte Berufstätige das Recht haben soll, anstelle dieser einmaligen Entschädigungszahlung eine lebenslängliche Rente zu wählen. Der Sinn und Zweck dies Rente kann aber lediglich der sein, den Lebensabend des Verfolgten - nicht etwa seiner Hin terbliebenen, für welche die §§ 85, 86 BEG eine beson- Charakter der Rente ergibt sich auch daraus, daß nach §§83 Abs. 3, 86 BEG der Verfolgte zu demindest das Inkraft treten des Bundesentschädigungsgesetzes erlebt haben muß §§ 85, 86 BEG enthalten demgegenüber nur Bestimmungen darüber, wann einer Witwe (oder Kindern) des Verfolgten ein Rentenanspruch zustehen soll. zeigt gerade, daß das Gesetz bei Ausübung des Wahlrechts durch die Witwe den Erben des Verfolgten nicht etwa bis zu seinem lode Rentenansprüche zubilligen will; denn Y/itwe (und Kinder) sollen für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten nur eine Entschädigung in Höhe des Rentenbetrages eines Jahres erhalten, die dem Verfolgt nach BEG zugestanden hätte, und außerdem sind Leistungen zu gunsten des Verfolgten auf diese Entschädigung und die Rente der Witwe (und Kinder) voll anzurechnen gilt nur für den vom Gesetz als Regel angesehenen Fall, daß der Rentenanspruch bereits unanfechtbar festgesetzt Abs.4 BEG, keine Vorschrift über die Anrechnung bereits bewirkter Leistungen, weil diese bereits bei Festsetzung der Rente für den Ehemann geregelt wird. AndG/BErgG bezieht sich nur auf Fälle, in denen eine Wahl noch nicht ausgeübt ist, und verleiht der Witwe auch nur die Rechte aus 140 Abs. 1 BEG, nur auf den Fall, daß ein Verfolgter vor dem 1. Da aber, wie dargelegt, in diesem Falle dem Verfolgten für einen Berufs schaden ein Rentenanspruch nicht zustehen kann, hat Eine Ausnahme gilt auch nicht, wenn eine Rente bereits festgesetzt, aber zu niedrig bemessen ist, da auch dann der Verfolgte nicht in den Genuß einer Rentenerhöhung kommen kann. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf rückständige Rentenbeträge aus einer Rente ihres Ehemannes für die Zeit vom 1.November 1953 bis zu seinem Tode, mit Ausnahme einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, die dem Ehemann nach § 83 Abs.3 BEG zugestanden hätte, nicht zu. 86 BEG) der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechts verstorben ist und nur das Rentenwahlrecht auf seine Witwe übergeht, entspricht dem auch im Entschä- Dagegen ist es aus Billigkeitsgründen nicht gerecht fertigt, daß die Witwe, auf die nach dem Tode des Verfolg ten das Rentenwahlrecht übergegangen, für die aber der Rentenanspruch noch nicht unanfechtbar festgesetzt ist, gemäß gewisse Beschränkungen ihres Rentenrechts hinnehmen müßte, während die Witwe, in deren Fall der verstorbene Verfolgte das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt hat, für die aber gleichfalls der Rentenanspruch noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden ist, diesen Beschränkungen nicht unterliegen sollte. Me Revision der Klägerin wendet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts deswegen, weil bei Entscheidung der Frage, ob der Ehemann der Klägerin zu dem Zwecke der Rentenbe- 287 ZPO die beruf liehen Entwicklungsmöglichkeiten des 1932 erst am Anfang seiner selbständi kaufmännischen BerufsausÜbung stehen den Ehemannes nicht angemessen berücksichtigt worden seien 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Ehemannes rechtfertigten für sich allein dessen Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht. Das Einkommen des Ehemannes hätte in den Jahren ab 1934 im Durchschnitt jährlich die Bezüge eines Beamten de3 gehobenen Dienstes erreicht. Vielmehr hat das Oberlandesgericht das Verlangen der Klägerin auf eine höhere 'Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes als diejenige in den ge- Da es sich hierbei nicht um den Haftungsgrund, sondern um den Schadensumfang handelt, waren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. nicht veröffentlicht) die erforderlichen Pest Stellungen, wie vom Oberlandesgericht auch nicht verkannt, nach §§ 209 Abs. 1 BEO, 287 ZPO zu treffen. Auch in Entschädigungssachen hat das Gericht hierbei eine freiere Stellung, als nach § 286 ZPO, da an für die hypothetische Entwicklung des Ehemanns der Klägerin Die Annahme, die Berufsausbildung und die wirt schaftliche Stellung des Ehemannes der Klägerin rechtfertigten dessen Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen, nicht aber des höheren Dienste, ist demnach rechtlich unangreifbar. Von dem Abzug der für den gleichen Schaden bereits geleisteten Beträge ist, im Gegensatz zu der insoweit mißverständlich gefaßten Entscheidung des Oberlandesgerichts, in der Urteilsformel cht zu sprechen, da Gegenstand des Rechtsstreits nur die in den ergangenen Bescheiden nicht
Verkündet Mai 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes vertreten durch das Justizministerium in S Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. gegen Frau Babette K a als Erbin des am 23« August 1958 verstorbenen Albert Ka West th Str 9 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechts anwält e u. Manfred Ulrich m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche * Verhandlung vom 3* Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Br.Loewenheim und Br.Graf für Recht erkannt: ■ Bie Revision der Klägerin gegen das am 28» Juli/l. August I960 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. la i Auf die Revision des beklagten Landes wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine höhere Entschädigung als eine monatliche Witwenrente von 273»60 DM seit dem 1. September 1958 sowie eine Entschädigung von 4*752 DM für die Zeit vor dem Tode ihres Ehemannes zuerkannt und als über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden wor den ist. In diesem Umfange wird die Berufung der Klägerin gegen das am 19*/22. Mai 1958 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 1. Entschädi- gungskammer des Landgerichts Stuttgart ebenfalls zu rückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. * Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits v/erden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme derjenigen der Revisionsinstanz, welche die Klägerin allein zu tragen hat. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: 5 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am September 1907 geborenen und am 23. August 1958 ver storbenen Kaufmanns Albert Ka Dieser war jüdischer Her kunft. Nach dem Besuch der Grundschule bis 1917 und der Realschule bis zur Obertertia im Jahre 1921 brachte er in einem Textil-Konfektionsgeschäft in der Zeit von 1921 ■ bis 1925 eine kaufmännische Lehre hinter sich. Anschließend war er bis 1932 als Verkäufer und Vertreter für das Kauf- ■ haus Schwarzhaupt, Regensburg, und die Süddeutsche Y/äsche-fabrik, Nürnberg, mit jährlichen Einkünften von 4.000 RM tätig. Im Jahre 1932 machte er sich selbständig und er-Öffnete in Nürnberg unter der Firma Einkaufszentrale Albert Kach einen Geschäftsbetrieb, dessen Gegenstand der Groß-und offenbar auch Einzelhandel mit Herren- und Damen- strümpfen und Socken war. Er beschäftigte eine Bürokraft und einen Racker; seine Kundschaft suchte er auf. Im ■» Jahre 1932 soll sein Einkommen 3.000 RM betragen haben. Im Juli 1934 wanderte er aus den Verfolgungsgründen nach Italien aus und von dort im Januar 1939 nach den USA weiter Dort arbeitete er als Spüljunge, Wäschewascher und schließlich als Kellner, wobei er ab 1946 jährlich rund 3-000 $ verdiente. Da er schwer herzkrank war, mußte er diese Tätigkeit später wieder aufgeben. Versorgungsleistungen hatte er nicht zu erwarten. Er hat Entschädigung für den durch die Berufsverdrän gung entstandenen Schaden beantragt und mit Erklärung vom 7. November 1956 gegenüber der Entschädigungsbehörde die Rente gewählt. Mit Bescheid vom 27. August 1957 hat ihm das beklagt Land ab 1. November 1953 eine Rente und für die zurück- 3 liegende Zeit eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres in der sich bei einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ergebenden Höhe zuerkannt. Der Ehemann der Klägerin hat Klage erhoben und seinen Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung für die zurückliegende Zeit von 4.752 DM und einer monatlichen Rente bis 31. Dezember 1955 von 396 DM und ab 1. Januar 1956 von 432 DM damit begründet, daß er in den gehobenen Dienst eingereiht werden müsse, wenn seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten hinreichend berück-sichtigt würden; er habe erst am Anfang seiner Berufsaus-Übung gestanden und hätte ohne die Verfolgung alsbald ein Einkommen von 10.000 bis 15.000 RM erreichen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Einkommen vor dem Beginn der Verfolgung noch nicht einmal T die vergleichbaren Dienstbezüge des mittleren Beamten er- reicht habe, die Vorschrift des 76 Abs. 1 Satz 5 BEG wegen des schon im Jahre 1925 erfolgten Ausbildungsabschlusses nicht angewendet v/erden könne und auch die Berufs ausbildung die höhere Einreihung nicht rechtfertige. Gegen dieses Urteil, das in vollständiger Form zu dem Zwecke der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin offenbar am 12. Juni 1958 abgesandt worden ist, hat die Klägerin, nachdem ihr Ehemann am 23. August 1958 verstorben war, als dessen Witwe und Alleinerbin durch Anwaltsschriftsatz vom 27. August 1958, eingegangen bei Gericht am 1. September 1958, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet mit dem Antrag, 4 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Anrechnung der bereits gewährten Leistungen das beklagte Land zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 7.092 DM und einer monatlichen Rente bis 31. Dezember 1955 von 591 DM, bis 31« August 1958 von 600 DM, bis 31. März 1959 von 360 DM und ab 1. April 1959 von 378 DM zu verurteilen. s-5 ie trägt vor; Das beklagte Land habe ihr mit Bescheid vom 12. Januar 1959 eine Witwenrente von 178 DM monatlich zuerkannt. Sie habe aber Anspruch auf eine höhere Rente, da bei der Berechnung der Rente von der Einreihung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ausgegangen werden müsse; denn es seien auch die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das Unternehmen ihres Ehemannes hätte ira Verlaufe weniger Jahre ein Vielfaches des Vergleichseinkommens von 4.900 RM erzielt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und, unter Abweisung der Klage und Zurückweisung i- der v/eitergehenden Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin als Witwe und Alleinerbin des Albert KaO als Entschädigung für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen, jedoch unter Anrechnung der für den gleichen Schäden bereits geleisteten Entschädigungsbeträge, rückständige Rentenbeträge aus einer Rente von 396 DM ab 1,November 1953, von 432 DM ab 1. Januar 1956, von 456 DM ab 1. April ■ 1957 und von 273,60 DM ab 1. September 1958, ferner eine lebenslängliche, monatlich vorauszahlbare Witwenrente von 273,60 DM monatlich und eine Entschädigung von 4.752 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision eingelegt. 5 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Witwe und Alleinerbin des Albert KaflP für dessen Schaden im beruflichen Fortkommen - unter Anrechnung der bereits geleisteten Entschädigungsbeträge rückständige monatliche Rentenbeträge aus einer Rente von 591 DM ab 1. November 1953, von 600 DM ab 1. Januar 1956, von 360 DM ab 1. September 1958, sowie von 378 DM ab 1. April 1959, b) eine lebenslängliche Rente von 378 DM monatlich vorauszahlbar und eine KapitalentSchädigung von 7.092 DM zu zahlen sowie die Revision des beklagten Landes zurückzuwe i s en, t Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Klägerin eine höhere Entschädigung als a) eine monatliche Witwenrente von 273,60. DM rückwirkend ab 1. September 1958, b) eine Entschädigung von 4.752 DM für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten abzüglich der für den gleichen Schaden bereits geleisteten Beträge zuerkannt worden ist, und insoweit nach dem Schlußantrage des beklagten Landes im Berufungsrechtszuge zu erkennen, sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen. 6 Entschei Die Revision des beklagten Landes ist begründet, diejenige der Klägerin unbegründet. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachprüfung der in dem angefochtenen Urteil aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen liegen vor. Die von der Klägerin in dieser Hinsicht erhobene Revisionsrüge ist unbegründet. 1. Sowohl das Landgericht wie das Oberlandesgericht haben im schriftlichen Verfahren nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 128 Abs.2 * ZPO entschieden. Bei diesem Verfahren tritt an die Stelle der Verkündung der Urteile die Zustellung der Urteilsformel an beide Part 310 Abs. 2 ZPO erst it der letzten Zustellung gelangt die Entscheidung zu rechtlichem Dasein (RGZ 123, 333, 336; BGHZ 8, 303, 305; BGH NJW 60, 1763 Nr 9; RzW I960, 271 Nr. 28). Die Zustellung der Urteile beider Tatsachengerichte hatte von Amts wegen zu erfolgen (§ 209 k Abs. 5 BEG). Da die Klägerin durch den beim Landgericht in Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt Meyerhoff vertreten war und selbst im Auslande wohnte, hatte sie nach 174 Abs. 2 ZPO einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. . Da das nicht geschehen war, wollten die Geschäftsstellen der 1. Entschädigungskämmer des Landgerichts in Stuttgart . . . . und des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart . nach §§ 208, 175 ZPO die Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirken. In erster Instanz wurde die Urteilsformel des zuvor ergangenen Urteils durch Einschreiben gegen Rückschein an Rechtsanwalt in New York übersandt In diesen Fällen tritt an die Stelle der Zustellungsurkunde 7 der nach 213 ZPO vom Urkundsbearaten der Geschäftsstelle aufzunehmende Aktenvermerk (BGHZ 8, 314, 316). Ein solcher Vermerk ist über die Zustellung des oberlandesgerichtlichen, nicht aber Uber diejenige!: des landgerichtlichen Urteils in den Akten enthalten. 2. Dieser Mangel hat hier aber nicht zur Folge, daß das Urteil des Landgerichts nicht zu rechtlichem Dasein % gelangt ist, was allerdings einer sachlichen Entscheidung bereits des Oberlandesgerichts entgegengestanden ■ hätte, und deshalb das Revisionsgericht nicht zu einer * sachlichen Entscheidung befugt ist. Das Verfahren genügt nämlich den Vorschriften über einen anderen Zustellungs- we g Auch bei der Zustellung von Amts wegen tritt nach 212a ZPO anstelle der sonst vorgeschriebenen Zustel lungsurkunde ein schriftliches Empfangsbekenntnis de s Rechtsanwalts, sofern es eine ausreichende Bestimmung des zuzustellenden Schriftstücks, den Tag der Übergabe und die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält 198 Abs 2 ZPO). Da Rechtsanwalt Meyerhoff beim Landgericht in Düssei dorf als Rechtsanwalt zugelassen ist und nach § 224 Abs 1 BEG die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht in Stutt gart vertreten konnte, genügte sein Empfangsbekenntnis zu dem Nachweis der Zustellung. Ein solches Empfangsbekennt- nis ist in dem von Rechtsanwalt datierten und eigenhändig Unterzeichneten •'Rückschein” zu sehen, der auch durch entsprechenden Vermerk Aktenzeichen und Partei Vertreter bezeichnet. Das hier gewählte Zustellungsverfahren entspricht zwar nicht den Bestimmungen der §§ 175, 213 ZPO, genügt aber den Anforderungen, die das Gesetz *■ für die Zustellungen von Amts wegen an Rechtsanwälte in den §§ 212 a, 198 ZPO aufstellt. Darauf, welche Zustellungsart die Geschäftsstelle benutzen wollte, kommt es nicht an. Die Formel des landgerichtlichen Urteils ist daher sowohl dem beklagten Lande wie dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden, und zwar dem letzteren am 22. Mai 1958. Die Revision des beklagten Landes v/endet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts deswegen, weil dieses * zur Frage der Vererblichkeit rückständiger Rentenbeträge, nämlich für den hier zu entscheidenden Fall, daß der berufsgeschädigte Verfolgte das Rentenwahlrecht ausgeübt hat, bevor sein Rentenanspruch rechtskräftig festgestellt worden war, und alsdann vor dieser Feststellung'gestorben ist, einen von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Standpunkt eingenommen hat. 1. Nach dem Urteil des Senats vom 29- Mai 1959 IV ZR 190/58 - (IM Kr. 19 zu § 209 BEG 1956 = RzW 1959, 515 Nr. 32) hat, falls ein aus einer selbständigen Erwerbs tätigkeit verdrängter Verfolgter nach 81 BEG die Rente gewählt hat und während der Anhängigkeit des Rechtsstreits über die Rente gestorben bis 4 in Verbindung mit t seine Witwe d m 86 Abs 2 85 Abs. 1 bis 3 BEG vorgesehenen Rechte, sofern die dafür nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wie vom Senat in diesem Zusammenhänge ausgeführt, ist anstelle des Verstor benen die Klägerin als seine Erbin in den Rechtsstreit T ■ eingetreten. Als solche kann sie jedoch das Rentenrecht? ihres Ehemannes nicht weiterverfolgen. Denn, wenn der aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Verfolgte nach der Ausübung des in § 81 BEG vorgesehenen Renten Wahlrechts, aber vor der rechtskräftigen Entscheidung ■ darüber, ob ihm die Rente zusteht, gestorben ist, so 9 kommt die Zuerkennung einer Rente für die Zeit bis zu seinem Tode nicht in Betracht. Der Rentenanspruch des Verstorbenen ist dann auch nicht etwa in dem bis zu seinem Tode bestehenden Umfange auf seine Erben übergegang In di sem Palle sind die Vorschriften des 86 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 BEG mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, daß die Witwe des Verfolgten das Y/ahlrecht nicht mehr ausüben kann, da das schon der Verfolgte selbst getan hat. Die Witv/e, sofern sie ebenfalls verfolgt oder von der Verfolgung mitbetroffen ist, hat dann al in Verbindung mit die in 86 Abs 3 4 85 Abs. 1 bis 3 BEG vorgesehenen Rechte, sofern die weiteren nach dem Gesetz dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere in der Person des Verstorbenen vor seinem Tode diejenigen des 82 BEG ge geben gewesen sind. Dieses Rentenrecht der Witv/e ist gleich sam das entsprechend umgestaltete Rentenrecht, das der Ver- folgte selbst gehabt hätte, wenn noch zu seinen Lebzeiten darüber entschieden worden v/äre 2. Diese Rechtsprechung des erkennenden Senats hat in Lehre und Rechtsprechung teils zustimmende, teils ableh-nende Kritik gefunden (zustiramend, jedenfalls grundsätzlich, Zorn, RzW I960, 241 ff; ablehnend: Schüler, RzW 1959? 515 zu Nr. 32; I960, 244 f; ferner: Oberlandesgerichte Prankfurt/Main vom 26./28. September 1959» RzW I960, 31 Nr. 22, und Schlesv/ig vom 13. Januar I960, RzW I960, 178 Nr. 41; vgl. auch Mitteilung der Schriftleitung, RzW I960, 440). Das Berufungsgericht sowie die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Revision des beklagten Landes haben sich den gegenüber der Rechtsprechung des Senats ablehnenden Stimmen im wesentlichen angeschlossen. 3. Der erkennende Senat hat jedoch in seinen Urteilen vom 25. Mai I960 - IV ZR 321/59 - (RzVf I960, 467 Nr. 31) 10 und vom 13. Juli I960 - IV ZR 9/60 * (nicht veröffentlicht), welche dem Berufungsgericht noch nicht Vorlagen, an seiner "bisherigen Rechtsprechung festgehalten und sich auch mit der gegen seine Ausführungen gerichteten Kritik auseinander gesetzt. Ist ein aus seiner Berufstätigkeit verdrängter Verfolgter, dem nach Ausübung seines ihm zustehenden Wahlrechts die Entschädigungsbehörde eine Rente zugebilligt hat, der jedoch eine höhere Einstufung als die ihm zuerkannte be gehrt und deshalb insoweit den Entschädigungsbescheid an-gefochten hat, während des Rechtsstreits hierüber verstor ben so kann, wie der Senat in den vorgenannten Entschei düngen ausgesprochen hat, eine höhere Einstufung nur zur Erhöhung der Rente der Witwe und ihrer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres führen; Rentenmehrbetrage, die dem Verfolgten selbst bei einer höheren Ein- n stufung bis zu seinem Tode hätten gezahlt werden müssen, stehen der Witwe nicht zu. Der Senat hat hierzu im einzel nen dargelegt, daß bei dem Widerspruch, den seine Recht sprechung im Schrifttum gefunden hat, das V/esen und der » Zweck der Berufsschadensrente nicht genügend beachtet wer den. Das Bundesentschädigungsgesetz will, v/ie 65 BEG ergibt, den Verfolgten für den Schaden entschädigen, den « er in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat. Die Schaden besteht in dem durch die Verfolgung ver ursachten Ausfall von Arbeitseinkünften, also grundsätzlich in einem Geldbetrag, für den nach dem Bundesentschä ■ digungsgesetz eine “KapitalentSchädigung” gewährt wird, die nach der Dauer der Verdrängung oder wesentlichen Be- schränkung der Erwerbstätigkeit zu bemessen ist. In dies Weise all regelte auch 32 Abs. 4 US-EG die Entschä digung wegen Berufsschadens. Entsprechend den Wünschen der Verfolgten, ihren Lebensabend gesichert zu sehen, ist nun in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundesregierung 11 und der Conference on Jewish Material Claims against Germany getroffenen Vereinbarung (vgl. Protokoll Nr. 1 Abschnitt I Nr. 8, BGBl 1953 II, 85) die Regelung ge troffen worden, daß der verfolgte Berufstätige das Recht haben soll, anstelle dieser einmaligen Entschädigungszahlung eine lebenslängliche Rente zu wählen. Der Sinn und Zweck dies Rente kann aber lediglich der sein, den Lebensabend des Verfolgten - nicht etwa seiner Hin terbliebenen, für welche die §§ 85, 86 BEG eine beson- dere Regelung treffen zu sichern, in dem ihm der Bezug eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit nicht mehr 4 öglich oder nicht mehr zuzu demuten ist. Ein Anlaß hier zu insbesondere zur Gewährung einer Rente an den Ver folgten, besteht <feher nicht mehr, v/enn der Verfolgte nicht mehr in den Genuß einer solchen Rente kommen kann ■ Dementsprechend verlangt 82 BEG Feststellungen über die Lebensgrundlage des Verfolgten im Zeitpunkt der Entschei dung über den Rentenanspruch. Der reine Versorgungs- ■ Charakter der Rente ergibt sich auch daraus, daß nach §§83 Abs. 3, 86 BEG der Verfolgte zu demindest das Inkraft treten des Bundesentschädigungsgesetzes erlebt haben muß §§ 85, 86 BEG enthalten demgegenüber nur Bestimmungen darüber, wann einer Witwe (oder Kindern) des Verfolgten ein Rentenanspruch zustehen soll. 86 Abs. 3 und 4 BEG zeigt gerade, daß das Gesetz bei Ausübung des Wahlrechts durch die Witwe den Erben des Verfolgten nicht etwa bis zu seinem lode Rentenansprüche zubilligen will; denn Y/itwe (und Kinder) sollen für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten nur eine Entschädigung in Höhe des Rentenbetrages eines Jahres erhalten, die dem Verfolgt nach 83 Abs 3 BEG zugestanden hätte, und außerdem sind Leistungen zu gunsten des Verfolgten auf diese Entschädigung und die Rente der Witwe (und Kinder) voll anzurechnen 85 BEG gilt nur für den vom Gesetz als Regel angesehenen Fall, daß der Rentenanspruch bereits unanfechtbar festgesetzt 12 t ist; denn diese Bestimmung enthält, im Gegensatz zu 86 Abs. 4 BEG, keine Vorschrift über die Anrechnung bereits bewirkter Leistungen, weil diese bereits bei Festsetzung der Rente für den Ehemann geregelt wird. Art. Ill Ziff. 10 AndG/BErgG bezieht sich nur auf Fälle, in denen eine Wahl noch nicht ausgeübt ist, und verleiht der Witwe auch nur die Rechte aus 86 BEG.- Diesem Ergebnis steht die m den kritischen Stimmen zur Rechtsprechung des erkennenden Senats besonders hervortretende Bestimmung des 140 Abs 3 BEG, welche die Vererblichkeit rückständiger Renten betrage vor deren Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung regelt, nicht entgegen. Denn * diese Bestimmung bezieht sich, angesichts der Bezugnahme auf 140 Abs. 1 BEG, nur auf den Fall, daß ein Verfolgter vor dem 1. Oktober 1953 verstorben ist. Da aber, wie dargelegt, in diesem Falle dem Verfolgten für einen Berufs schaden ein Rentenanspruch nicht zustehen kann, hat 140 Abs. 3 BEG lediglich für die nach § 129 Abs. 5 BEG zu zahlende Versicherungsrente Bedeutung. Eine Ausnahme gilt auch nicht, wenn eine Rente bereits festgesetzt, aber zu niedrig bemessen ist, da auch dann der Verfolgte nicht in den Genuß einer Rentenerhöhung kommen kann. Soweit dahe eine Rente bereits unanfechtbar festgesetzt ist, ist BEG anzuwenden, während hinsichtlich der begehrten Erhö hung § 86 Abs. 3 BEG sinngemäß zu gelten hat. 85 4. Der Senat hat seinen Standpunkt auf Grund der auch gegenüber diesen Ausführungen im Schrifttum (vgl. Schüler, RzW I960, 514 f; zu § 140 Abs. 3 BEG auch: Kammergericht vom 28. November I960, RzW 1961, 128 Nr. 24) aufrechterhaltenen Bedenken, sowie auf Grund der Darlegungen im Berufungsurteil, in der Revisionserwiderung der Klägerin und in Lehre und Rechtsprechung, sov/eit nach dem Urteil 13 vom 25» Mai I960 erschienen, erneut überprüft, zu einer Änderung aber keine Veranlassung gefunden. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf rückständige Rentenbeträge aus einer Rente ihres Ehemannes für die Zeit vom 1.November 1953 bis zu seinem Tode, mit Ausnahme einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, die dem Ehemann nach § 83 Abs. 3 BEG zugestanden hätte, nicht zu. Für dieses Ergebnis spricht auch der Gesichtspunkt der Billigkeit, der von den gegenüber der Rechtsprechung des Senats kritischen Stimmen besonders häufig angeführt wird. Daß in den Fällen des 85 BEG, in denen die Rente * vor dem Tode des Verfolgten bereits unanfechtbar festge- ♦ setzt war, die Hinterbliebenen nach seinem Tode günstiger dastehen, als wenn 86 BEG) der Verfolgte vor Ausübung des Wahlrechts verstorben ist und nur das Rentenwahlrecht auf seine Witwe übergeht, entspricht dem auch im Entschä- digungsrecht zu dem Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsge danken, daß die rechtskräftige bzw. abschließende Entscheidung über einen Anspruch diesem eine höhere Festig z.B 13 Abs 2 S 2 26 Abs 2 keit verleiht (vgl. 39 Abs. 2, 46 Abs. 1 - 2, 50 S. 1, 141 Abs. 3, 153 Abs. 3 * BEG). Dagegen ist es aus Billigkeitsgründen nicht gerecht fertigt, daß die Witwe, auf die nach dem Tode des Verfolg ten das Rentenwahlrecht übergegangen, für die aber der Rentenanspruch noch nicht unanfechtbar festgesetzt ist, gemäß 86 Abs 3 4 in Verbindung it 85 Abs 1 3 BEG gewisse Beschränkungen ihres Rentenrechts hinnehmen müßte, während die Witwe, in deren Fall der verstorbene Verfolgte das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt hat, für die aber gleichfalls der Rentenanspruch noch nicht unanfechtbar festgesetzt worden ist, diesen Beschränkungen nicht unterliegen sollte. 14 III. Me Revision der Klägerin wendet sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts deswegen, weil bei Entscheidung der Frage, ob der Ehemann der Klägerin zu dem Zwecke der Rentenbe- chnung in die vergleichbare Beamtengruppe de gehobenen oder des höheren Dienstes einzureihen sei, unter Verletzung der §§ 76 Abs. 1 S. 5, 209 Abs. 1 BEG, 287 ZPO die beruf liehen Entwicklungsmöglichkeiten des 1932 erst am Anfang seiner selbständi kaufmännischen BerufsausÜbung stehen den Ehemannes nicht angemessen berücksichtigt worden seien 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Ehemannes rechtfertigten für sich allein dessen Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht. Wie sich ein in der Zeit der Weltwirtschaftskrise neu errichteter Geschäftsbetrieb entwickelt hätte, entziehe sich jeglicher sicheren Voraussicht. Daß auch der Ehemann an der in den Jahren seit 1934/35 festzustellenden Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse teilgenommen hätte, könne unterstellt werden. Nicht angängig sei es aber, von einer Steigerung der Einkünfte in dem von der Klägerin behaupteten Umfange auszugehen; dazu sei, schon nach der Zahl der Beschäftigten, der Umfang des Geschäftsbetriebes zu gering gewesen. Auch müsse der Eintritt wirtschaftlicher Rückschläge, Verluste und ähnlicher, im Wirtschaftsleben alltäglicher Ereignisse als möglich erwogen werden. Das Einkommen des Ehemannes hätte in den Jahren ab 1934 im Durchschnitt jährlich die Bezüge eines Beamten de3 gehobenen Dienstes erreicht. Diesen Einkünften entspreche auch seine Berufsausbildung. Der Ausbildung müsse in Fällen, wie dem vorliegenden, schon deshalb eine höhere Bedeutung als sonst zukommen, weil die beruflichen Entwick-lungsmöglichkeiten sehr weitgehend von der erworbenen Berufs ausbildung mitbestimmt würden. Der Ehemann habe insgesamt 15 acht Jahre die Volks- und Realschule besucht und anschließend eine kaufmännische Lehrzeit durchgemacht. Das sei eine durch- ■ schnittliche Ausbildung, die derjenigen eines Beamten des ■ mittleren Dienstes vergleichbar sei, aber keineswegs zur Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes aus-reiche. Die Berufsausbildung und die wirtschaftliche Stellung des Ehemannes rechtfertigten daher dessen Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben keinen Erfolg. Vielmehr hat das Oberlandesgericht das Verlangen der Klägerin auf eine höhere 'Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes als diejenige in den ge- ■ hobenen Dienst ohne Rechtsirrtum für ungerechtfertigt er- ■ klärt• Da es sich hierbei nicht um den Haftungsgrund, sondern um den Schadensumfang handelt, waren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. Januar 1961 - IV ZR 136/60 1 nicht veröffentlicht) die erforderlichen Pest Stellungen, wie vom Oberlandesgericht auch nicht verkannt, nach §§ 209 Abs. 1 BEO, 287 ZPO zu treffen. 287 ZPO ist a ■ ■ dazu gegeben, dem Geschädigten den Nachweis seines Schadens zu erleichtern. Auch in Entschädigungssachen hat das Gericht hierbei eine freiere Stellung, als nach § 286 ZPO, da an ■ die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung das ■ freie Ermessen des Gerichts tritt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Feststellungen auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwä- • ■ * gungen beruhen und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (vgl. RzW 1959., 401 74027 Nr. 4-5; I960, 379 Nr. 37). Rechtsfehler in dieser Hinsicht haften dem Berufung s urteil nicht an. Darauf, daß es, wie die Revision betont, —-w — —m w 16 für die hypothetische Entwicklung des Ehemanns der Klägerin m seiner Berufsausübung nach 1932 auch andere Möglichkeiten gibt als diejenige, die das Berufungsurteil angenommen hat, kommt es nicht an. Das Oberlandesgericht brauchte sich nicht im einzelnen mit allen denkbaren Mög lichkeiten, insbesondere solchen, auf die die Klägerin selbst nicht hingewiesen hatte, auseinanderzusetzen, und es kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn es 209 Abs. 1 BEO, 287 ZPO als seine Überzeugung festge stellt hat, ohne die Verfolgung würden die Ereigni mit * an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen bestimm ten Verlauf genommen haben. Das Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Grundlagen dieser Feststellung ausreichend dargelegt. Die Annahme, die Berufsausbildung und die wirt schaftliche Stellung des Ehemannes der Klägerin rechtfertigten dessen Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen, nicht aber des höheren Dienste, ist demnach rechtlich unangreifbar. IV. Aus diesen Gründen ist der Revision des beklagten Landes stattzugeben, diejenige der Klägerin dagegen zurückzuweisen. Von dem Abzug der für den gleichen Schaden bereits geleisteten Beträge ist, im Gegensatz zu der insoweit mißverständlich gefaßten Entscheidung des Oberlandesgerichts, in der Urteilsformel cht zu sprechen, da Gegenstand des Rechtsstreits nur die in den ergangenen Bescheiden nicht % zugebilligten Beträge sind und hierauf noch nichts geleistet worden ist. * Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 209 Abs 1 225 Abs. 1 BEG §§ 91 92 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei ist be rücksichtigt worden, daß der Gegenstand des Rechtsstreit 17 nicht in vollem Umfange in die Revisionsinstanz gelangt und in diesem Rechtszuge die Klägerin vollständig unter h legen ist. Ascher Maaß Wilden Dr.Loewenhei: h Dr.Graf ■ l