Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Die im Jahre 1873 geborene Klägerin ist die Witwe des an 21 o Dezember 1950 in l(| verstorbenen Kaufmanns Benjamin gHHB, Aus der Ehe der beiden jüdischen Eheleute sind vier Kinder hervorgegangen« Im Jahre 1938'~konnte--Ben jamin seine Geschäfte nicht mehr weiterführen und v;an-derie mit der Klägerin und den Kindern nach aus* Die Klägerin macht ebenfalls Entschädigungsansprüche wegen eines Schadens im beruflichen Portkoaimen mit der Begründung geltend, sie sei neben ihrem Ehemanne in dessen Geschäften tätig gewesen und aus dieser selbständigen gewerblichen Tätigkeit verdrängt worden Die EntSchädigungsbehörde.hat diese Ansprüche abge-iahnt, die Entschädigungsgerichte-haben diese Entscheidung gebilligt. I* Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.war, aber um eine sachliche Entscheidung gebeten hatte, war nach § 209 Abs.3 BE.G zu verfahren und auf einseitige mündliche Verhandlung zu entscheiden«. 2« Mit der Verfahrensrüge, das Urteil des Berufungsgerichts entspreche nicht der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Kr. 3 ZPO, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin hat behauptet, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unvollständig, weil--in ihm-der-Inhalt der Klageschrift und der Berufungsbegrünaung nicht wiedergegeben sei. Es würde seiner Bedeutung entkleidet, wenn nach Versäumung der in Abs. 2 dieser Vorschrift vorgesehenen Frist die Unvollständigkeit des Tatbestandes mit der Revision gerügt werden könnte und eine solche Rüge den Bestand des Urteils in Frage stellen würde (OGrHZ 4, 22). 3. a) Die sachlich-rechtlichen Einwände, die die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts vorbringt, behandeln die Frage, ob aus der Tätigkeit der Klägerin in den Geschäften ihres Ehemanns ein eigener Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer selb- ständigen Erv/erbstätigkeit entstehen kann (§§ 64* 65, 66 BEG)o Ob die Klägerin eine solche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat* richtet sich nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeitraumes, in dem die Klägerin tätig war, ehe sie ihre Arbeit infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen aufgeben mußte® Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen® Daraus folgt, daß die Stellung der Ehefrau bei ihrer Mitarbeit in den Geschäften des Mannes nach § 1356 Abs. 2 BGB a.B. zu beurteilen ist* Hält sich nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten damals lebten, die Mitarbeit der Ehefrau im Hah-men des Üblichen, kann von einer auf Erwerb gerichteten selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 66 BEG nicht die Hede sein. Das Berufungsgericht hat weiter.befücksichtigt, daß.die Klägerin ihre'Arbeitszeit nicht-aüsschl:^ Mit- die über das nach den Verhältnissen der Eheleute übliche Haß hinaus im.Geschäft des Hannes mitgearbeitet hat. Es kann nämlich kein Zweifel darüber aufkommen, daß nach der Ordnung, die das Bürgerliche Gesetzbuch für die Wirkungen der Ehe geschaffen hat, die Kitarbeit der Ehefrau im üblichen Rahmen allein dadurch ausgeglichen wird, daß* si«> von ihrem Ehemann den Unterhalt bezieht.
IV ZR 285/58 2546 097 Verkündet am 8o April 1959-orn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des, Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Ginendel G JflHNMNtraße * geD. HflD, V Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt X)r in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesarat für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagt^Tind. Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Dr. WKKHß* i^4HI hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-* liehe Verhandlung vom 25. März. 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher, und. der Bundesrichter Baske, S'»'*' ' ' '' ' '> 4 Y/üstenberg, Maaß und Wilden > :. v\ : * * * ' * $ ' - *' * für Recht erkannt* . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 1958 wird zurückgewiesen. ! Die Entscheidung ergeht gebühren- und,auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen 2at£fstandj_ Die im Jahre 1873 geborene Klägerin ist die Witwe des an 21 o Dezember 1950 in l(| verstorbenen Kaufmanns Benjamin gHHB, Aus der Ehe der beiden jüdischen Eheleute sind vier Kinder hervorgegangen« ' i Benjamin (HBHHBl betrieb und leitete bis zu dem Jahre 1938 in °-n $wct*il- i*ud ein' Möbelgeschäft mit Ge- schäftsräumen in der Sch^BHMBP Straße. In dem Textilgeschäft waren zwei Verkäuferinnen tätig, außerdem arbeiteten dort die Klägerin und zwei ihrer Kinder mit» In dem Möbelgeschäft war hauptsächlich der Sohn Leopold G^MIHU tätig« Die Einnahmen aus den beiden Geschäften gingen vom Jahre 1936 ab-beendig zurück. Im Jahre 1938'~konnte--Ben jamin seine Geschäfte nicht mehr weiterführen und v;an-derie mit der Klägerin und den Kindern nach aus* Legen seines Schadens im beruflichen Portkommen sind seine Er lien entschädigt worden. ' Die Klägerin macht ebenfalls Entschädigungsansprüche wegen eines Schadens im beruflichen Portkoaimen mit der Begründung geltend, sie sei neben ihrem Ehemanne in dessen Geschäften tätig gewesen und aus dieser selbständigen gewerblichen Tätigkeit verdrängt worden Die EntSchädigungsbehörde.hat diese Ansprüche abge-iahnt, die Entschädigungsgerichte-haben diese Entscheidung gebilligt. Durch den Beschluß des".erkennenden Senats vom 15. Oktober 1958 ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zugelassen worden. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter* Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sfotscheidungsgründe § ++ ** m im w/> #»'Ve» <n» i> «* — Das Rechtsmittel ist unbegründet. I* Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten.war, aber um eine sachliche Entscheidung gebeten hatte, war nach § 209 Abs. 3 BE.G zu verfahren und auf einseitige mündliche Verhandlung zu entscheiden«. 2« Mit der Verfahrensrüge, das Urteil des Berufungsgerichts entspreche nicht der Vorschrift des § 313 Abs. 1 Kr. 3 ZPO, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin hat behauptet, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unvollständig, weil--in ihm-der-Inhalt der Klageschrift und der Berufungsbegrünaung nicht wiedergegeben sei. Für die Beseitigung eines solchen Mangels hat. die Zivilprozeßordnung in § 320 ein besonderes Verfahren vorgesehen. Es würde seiner Bedeutung entkleidet, wenn nach Versäumung der in Abs. 2 dieser Vorschrift vorgesehenen Frist die Unvollständigkeit des Tatbestandes mit der Revision gerügt werden könnte und eine solche Rüge den Bestand des Urteils in Frage stellen würde (OGrHZ 4, 22). Diese Rüge kann daher nicht zur Aufhebung des Urteils •führen. ’ • 3. a) Die sachlich-rechtlichen Einwände, die die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts vorbringt, behandeln die Frage, ob aus der Tätigkeit der Klägerin in den Geschäften ihres Ehemanns ein eigener Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer selb- ständigen Erv/erbstätigkeit entstehen kann (§§ 64* 65, 66 BEG)o Ob die Klägerin eine solche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat* richtet sich nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeitraumes, in dem die Klägerin tätig war, ehe sie ihre Arbeit infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen aufgeben mußte® Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen® Daraus folgt, daß die Stellung der Ehefrau bei ihrer Mitarbeit in den Geschäften des Mannes nach § 1356 Abs. 2 BGB a.B. zu beurteilen ist* Hält sich nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten damals lebten, die Mitarbeit der Ehefrau im Hah-men des Üblichen, kann von einer auf Erwerb gerichteten selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 66 BEG nicht die Hede sein. Auch in diesem Bunkte bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsurteils ® b) In ihm wird hierzu dargelegt, daß die Mitarbeit der Klägerin über diesen Umfang nicht' fiinäusgegangen sei» Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht einmal deshalb gekommen, weil die Klägerin zwar regelmäßig bei der Bedienung der Kunden im Tex.tilgeschäft geholfen, aber keine entscheidende oder leitende Tätigkeit ausgeübt habe. Das Berufungsgericht hat weiter.befücksichtigt, daß.die Klägerin ihre'Arbeitszeit nicht-aüsschl:^ Mit- arbeit im Geschäft verwandt/ sondern, d^eben'iönd nicht zuletzt das Hauswesen für eine .sechsköpfige Bamilie geleitet habe. Ob das Berufungsgericht seine Überzeugung vom Umfang der Mitarbeit der Klägerin allein mit Hilfe dieser Erwägungen gewinnen konnte, oder ob' nicht vielmehr die Erhebung der Beweise, die die Klägerin lür^ißr^^eiterge-henden, das. übliche Maß überschreitenden Mitarbeit in der Klageschrift und in dem Schriftsatz vom 23. Dezember 1957 angeboten hatte? geboten gewesen wäre? kann dahinstehen, da die Klägerin mit der Revision weder die Verletzung des § 176 Abs» 1 BEG noch die Übergehung der Beweisanträge gerügt hat* Sie hat sich vielmehr damit begnügt, auf solche sachlich-rechtlichen Gesichtspunkte und gerichtlichen Entscheidungen hinzuweisen, die die Rechtsstellung der Ehefrau behandeln? die über das nach den Verhältnissen der Eheleute übliche Haß hinaus im.Geschäft des Hannes mitgearbeitet hat. Ob und welche Ansprüche der Ehefrau unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls in derartigen Fällen gegeben sein können (vgl* BGHZ 8? 249, 252), braucht nicht erörtert zu werden. Es kann nämlich kein Zweifel darüber aufkommen, daß nach der Ordnung, die das Bürgerliche Gesetzbuch für die Wirkungen der Ehe geschaffen hat, die Kitarbeit der Ehefrau im üblichen Rahmen allein dadurch ausgeglichen wird, daß* si«> von ihrem Ehemann den Unterhalt bezieht. Biese Mitarbeit der Ehefrau ist nicht atif Gev/innerzielung gerichtet und stellt’ auch deshalb keine Erwerbstätigkeit dar. 4o Rach alledem; muß die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden. r) Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 225 Abs. 1 209 Abs. 1 BEG, 97 ZB0. ° ’ ‘ Ascher Baske Wüstenberg Maaß Wilden