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BGH · IV HR 285/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV HR 285/57

1« Bei Schaden an Lehen infolge Maßnahmen eines ausländischen Staats ist der im § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für Freiheits-schaden enthaltene Grundsatz nicht anzuwenden; .entscheidend ist vielmehr, oh der Tod des Verfolgten seiner Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich gewesen ist* 2. Für den Tod eines Verfolgten während einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat gilt die Vermutung des § 15 Ahs. 2 BEG nur, wenn eine Freiheitsentzie- . 3. Hat die Untätigkeit der deutschen Auslandsvertretung den Tod eines Verfolgten mitverschuldet, so bestehen Ansprüche nach den §§ 15 ff BEG nur, wenn der Auslandsvertretung ein Vorwurf dafür gemacht werden kann, daß sie nicht zugunsten des Verfolgten interveniertest. II, Bas Berufungsgericht hat festgestellt; daß das Bürogebäude, in dem der Ehemann der Klägerin im August i945 in Haft gehalten wurde, in einem durch ständige Fliegerangriffe äußerst gefährdeten Gebiet in Bangkok gelegen und in dem bereits weitgehend zerstörten Stadtzentrum ein verlockendes Angriffsziel gewesen sei. Das ginge jedoch zu Lasten der Beklagten, so daß ein adäquater Zusammenhang-zwischen der Verfolgung und dem Tod des Ehemanns der Klägerin angenommen werden müßte, Soweit durch sie eine Freiheitsentziehung erfolgt ist, greift die Bestimmung des § 45 Abs, I Satz 2 BEG ein, derzufolge eine Entschädigung nur gewährt werden kann, wenn die Freiheitsentziehung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt ist und entweder diese dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die ausländische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu ihr veranlaßt worden ist. ln dem hier vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Entschädigung wegen eines Freiheitsschadens, sondern wegen eines Schadens am Leben, Da Sich eine dem § 45 Abs. 1 Satz 2 BEG ähnliche Bestimmung weder in den allgemeinen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes noch in den Vorschriften, die über einen Schaden an Leben in den §§ !5 bis 27 BEG enthalten sind, und in der zu deren Durchführung erlassenen 1, DV-BEG befindet, ist diese Bestimmung nur auf Freiheitsschäden anzuwenden, obwohl es nahelxegen könnte, den im § 45 Abs, 1 Satz 2 BEG enthaltenen Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerifl läßt sich aber nicht bejahen, daß die Voraussetzungen der §§ % i5 3EG für die Gewährung einer Entschädigung gegeben sind * Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Japaner eine Verfolgung aus Gründen der Kasse nicht geduldet haben und auch nicht festgestellt werden könnte, daß solche Gründe für die Inhaftierung des Ehemanns der Klägerin Vorgelegen haben. Pas Berufungsgericht hat damit die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung auf Grund des Bundescntschädigungsgesetzes verkannte Es ist nämlich« 3ov;eit nicht das Bundesentschlidigungsgesetz eine gesetzliche Vermutung enthält, nicht angängig, einen Verfolgungs-Schaden schon deshalb zu bejahen, v;eil einem Verfolgten eiu Schaden entstanden ist, hinsichtlich dessen nicht erwiese.- folgungsmaßnatmen beruhte JBs muß vielmehr> soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Vermutung zugunsten des Verfolgten ausspricht, derjenige, der einen Entschädigungsanspruch geltend macht, die Folge der Beweislosigkeit tragen, wenn sich nicht ermitteln läßt, oh für den vorhandenen Schaden auch Verfolgungsmaßnahmen ursächlich gewesen sind. Per von Blessin-AVilden auf S« 302 in der Anm« 3 zu § 15 BES "vertretenen gegenteiligen Meinung kann nicht gefolgt werden, da eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat eine solche im Sinne des Bundesentschädigungs-gesotses nur dann sein soll, wenn auch die Voraussetzungen des § 43 &bs, 1 Satz 2 BEG vorliegen. V. Sin derartiger Zusammenhang läßt sich aber im vorliegenden Fall, soweit es sich um die Auswanderung des Ehemanns der Klägerin handelt, nicht bejahen* Senn -als dieser durch die gegen ihn in Deutschland gerichteten Gewaltmaßnahmen zu einer Auswanderung nach Bangkok im Jahre 1939 veranlaßt wurde, war als eine adäquate Folge dieser Auswanderung nicht zu erwarten, daß er im April 1945 von den eine Basseverfolgung nicht duldenden Japanern verhaftet, in eine Haftanstalt gebracht werden würde, die infolge eines erst nach der Auswanderung abgebrochenen Krieges mit Japan und der Besetzung Siams durch Japaner ünde Luftangriff911 besonders ausgesetzt sein konnte, so daß der Verfolgte dort dann durch einen Fliegerangriff ums Leben kommen würdee Eine derartige Folge ist auch nicht der in Deutschland vorgenommenen Verfolgung eigentümlich gewesen« Auch aus dar Untätigkeit der deutschen Vertretung in Bangkok ergibt sich noch keine Verfolgung« Das Berufungsgericht hat zwar als erwiesen angesehen, daß die Verhaftung des Ehemanns der Klägerin nicht aufrecht erhalten worden wäre* wenn die deutsche Vertretung sich seines Falles angenommen hätte, und daß für die Vertretung die Ge- ein Vorwurf gemacht werden konnte, wenn sie nicht zugunsten des Ehemanns interyenierteJHltwas derartiges hat das Berufungsgericht aber nicht feststellen können, im Gegenteil hat es die Möglichkeit offen gelassen, daß kriminelle Verstöße des rtfbetaanns für seine Verhaftung ursächlich gewesen sind* In einem solchen Fall hätte aber die Untätigkeit der deutschen Vertretung keine Verfolgungsmaßnabme im Sinne des § 1 BÜß gebildet. Klägerin den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Verfolgungsmaßnahme der deutschen Vertretung nicht erbracht hat und nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts dieser Beweis auch nicht geführt werden kann, so läßt sich nicht sagen, daß, wie dies §§ 1 und 15 BEG verlangen, ihr Ehemann aus Verfolgungsgründ an vorsätzlich oder leichtfertig gäötet worden ist.

Zitierte Normen: § 43 BEG
FeststellungVerfolgungGrundBEGBerufungsgerichtBangkokKlägerinTodSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nicht fur die Amtliche Sammlung!
2463 016
Gesetz? Büß §§ 1, 15	*	*
Becbtssatz:
1« Bei Schaden an Lehen infolge Maßnahmen eines ausländischen Staats ist der im § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für Freiheits-schaden enthaltene Grundsatz nicht anzuwenden; .entscheidend ist vielmehr, oh der Tod des Verfolgten seiner Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich gewesen ist*
2.	Für den Tod eines Verfolgten während einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat gilt die Vermutung des § 15 Ahs. 2 BEG nur, wenn eine Freiheitsentzie- . hung im Sinne des § 43 Ahs. 1 Satz 2 BEG vorliegt* Pio Beweislosigkeit geht daher zu Lasten des Antragstellers.
3.	Hat die Untätigkeit der deutschen Auslandsvertretung den Tod eines Verfolgten mitverschuldet, so bestehen Ansprüche nach den §§ 15 ff BEG nur, wenn der Auslandsvertretung ein Vorwurf dafür gemacht werden kann, daß sie nicht zugunsten des Verfolgten interveniertest.
Aktenzeichen? IV HR 285/57
Urteil des BGH vom 15» «Januar 1958 OLG Hamburg
XV ZB 285/57
^5“U'(sTW57)
Verkündet
 an^^, Januar 1958
Justizangestellter als Urkundsheanrter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Bntschädigungsrechtsstreit
 if gesetzlich vertreten I,	(Amt	für
 der Preisn und Hansestadt durch die $ozialhehörde>
Wiedergutmachung),
Beklagten und Eevisionsklägerin, - Prozeßbe*ollmäehtigter$ Rechtsanwalt Pr
 gegen
geh. W1
die Witwe 3311a I»
iflHHPtr. m9 II,
Klägerin und Kevisionsheklagte, •* Prozeßbevollmächtigters RecMsanwälte Pr.
■HBBin
 str, • -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar *1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Äscher, Baske, Pr, v, Werner, Wüstenberg und Wild en
 für Recht erkannt %
Pas Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, den Parteien an Verkündungs Stabt am 20. und 21. Mai 1957 zugestellt, wird aufgehobene Pie Berufung der Klägerin gegen das jiteil der Bntschädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 5- September 1956. wird surückgev;iesen.
Pi patö er «töricht lieh on Kootcn der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
• 2 -
Der im Jahre 1882 geborene Ehemann, der Klägerin, der jüdischer Abstammung war, ist wegen seiner Rasse mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen verfolgt worden«
Aus diesem Grunde ist er im Jahre 1939 nach Bangkok ausgewandert,. Nach der Besetzung Siams Ende 1941 durch die Japaner wurde er im April J945 von der Kempetai, der japanischen Geheimen Staatspolizei, verhaftet. Er wurde in einem zentral in Bangkok gelegenen, großen massiven Büi*ogebäude untergebracht, das behelfsmäßig als Haftanstalt eingerichtet war und in dem sich zahlreiche andere, meist eingeborene Gefangene befanden« Am 18. April 1945 wurde Bangkok durch alliierte Bomber angegriffen« Hierbei wurde das Bürogebäude
 völlig zerstört, der Ehemann der Klägerin kam ums Leben.
*
Der Klägerin ist auf Grund des hamburgischen Gesetzes über Sonderhilfsrenten durch -Bescheid vom 23. November 1948 eine Witwenrente von monatlich 140«— DK bewilligt worden« Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat sie eine Festsetzung ihrer Rente nach diesem Gesetz beantragt.
Die Entschädigungsbehörde hat ihren Antrag abgelehnt. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte beim Landgericht keinen Erfolg* Dagegen hat das Oberlandesgericht auf den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Y/itwenrente und eine Kapitalentschädigung unter Neufestsetzung nach dem Bundesentschüdigungsgesetz zu zahlen, die Feststellung getroffen, daß die Beklagte zu einer solchen Zahlung verpflichtet sei« Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurücksuweisen«
En t scb eid ungsgr Un d ei
I.	Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Entsebädigungsorgane unabhängig von dem zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheid vom 23* November 1948 geprüft. ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädig ungsgesetzes gegeben sind, Bas ist rechtlich be-denkenfrei und entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl„ insbes, die Entscheidung vom 12.4.!957 - RzW 57, 2444°).
II,	Bas Berufungsgericht hat festgestellt; daß das Bürogebäude, in dem der Ehemann der Klägerin im August i945 in Haft gehalten wurde, in einem durch ständige Fliegerangriffe äußerst gefährdeten Gebiet in Bangkok gelegen und in dem bereits weitgehend zerstörten Stadtzentrum ein verlockendes Angriffsziel gewesen sei. Bei Fliegeralarm hätte sich niemand freiwillig in seiner Nähe aufgahalten, insbesondre hä Leen Europäer dann die Außenbezirke der Stadt aufgesucht. Hieran sei der Ehemann der Klägerin durch seine Verhaftung gebindert worden. Bie damalige deutsche Auslands Vertretung in Bangkok habe nichts für seine Befreiung unternommen, obwohl ihr ohne weiteres erkennbar gewesen sei, daß die Aufrecht er haltung der Haft in dem Bürogebäude trotz der in deren Hof ausgehobenen Luftschutzgräben allgemein geeignet gewesen sei, den Tod der dort untergebrachten Personen herbeizuführen. Entsprechend einer Anweisung der Berliner Zentrale hätten die deutschen Auslandsvertretungen emigrierten Juden keinen Schutz mehr zu gewähren gehabt. Wenn die deutsche Auslandsvertretung in Bangkok sich des Falles an-
genommen hätte, wäre die Verhaftung des Ehemanns nicht aufrechterhalten worden* Zwar hätten die Japaner keine rassischen Verfolgungen geduldet und dies könne dafür sprechen, daß der Ehemann aus allgemeinen kriminellen Gründen verhaftet worden sei. Sichere Feststellungen ließen sich jedoch hierüber nicht treffen. Das ginge jedoch zu Lasten der Beklagten, so daß ein adäquater Zusammenhang-zwischen der Verfolgung und dem Tod des Ehemanns der Klägerin angenommen werden müßte,
III.	Bei den Maßnahmen, die im April 1945 gegen den Ehemann der Klägerin ergriffen wurden, handelt es sich um solche eines ausländischen Staates .. Soweit durch sie eine Freiheitsentziehung erfolgt ist, greift die Bestimmung des § 45 Abs, I Satz 2 BEG ein, derzufolge eine Entschädigung nur gewährt werden kann, wenn die Freiheitsentziehung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt ist und entweder diese dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder die ausländische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu ihr veranlaßt worden ist.
ln dem hier vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Entschädigung wegen eines Freiheitsschadens, sondern wegen eines Schadens am Leben, Da Sich eine dem § 45 Abs. 1 Satz 2 BEG ähnliche Bestimmung weder in den allgemeinen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes noch in den Vorschriften, die über einen Schaden an Leben in den §§ !5 bis 27 BEG enthalten sind, und in der zu deren Durchführung erlassenen 1, DV-BEG befindet, ist diese Bestimmung nur auf Freiheitsschäden anzuwenden, obwohl es nahelxegen könnte, den im § 45 Abs, 1 Satz 2 BEG enthaltenen
5 •
Grundsatz auch auf Palle auszudehnen, in denen während einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat sonstige Schäden entstanden sind« Soweit keine Freiheits-Schäden -vorliegen, muß somit entscheidend sein, oh diese einer Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich sind (vgl* auch die EntScheidung vom 6„* 2*1957 - IV ZK 284/57 -)•
IV<. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerifl läßt sich aber nicht bejahen, daß die Voraussetzungen der §§ % i5 3EG für die Gewährung einer Entschädigung gegeben sind *

Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Japaner eine Verfolgung aus Gründen der Kasse nicht geduldet haben und auch nicht festgestellt werden könnte, daß solche Gründe für die Inhaftierung des Ehemanns der Klägerin Vorgelegen haben. Eine Klarstellung, ob etwa kriminelle Verstöße des Ehemanns für seine Verhaftung ur-
sächlich gewesen seien, hat es andererseits nicht für möglich angesehene Es meint, daß letzteres eine anspruchs* verneinende Tatsache sei und daß, da, diese nicht zu beweisen wäre, ein solcher Beweismangel zu Lasten der Beklagten gehen müsse«
Pas Berufungsgericht hat damit die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung auf Grund des Bundescntschädigungsgesetzes verkannte Es ist nämlich« 3ov;eit nicht das Bundesentschlidigungsgesetz eine gesetzliche Vermutung enthält, nicht angängig, einen Verfolgungs-Schaden schon deshalb zu bejahen, v;eil einem Verfolgten eiu Schaden entstanden ist, hinsichtlich dessen nicht erwiese.- ist, vsß er nicht huf nationalsozialistischen Ver-
folgungsmaßnatmen beruhte JBs muß vielmehr> soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Vermutung zugunsten des Verfolgten ausspricht, derjenige, der einen Entschädigungsanspruch geltend macht, die Folge der Beweislosigkeit tragen, wenn sich nicht ermitteln läßt, oh für den vorhandenen Schaden auch Verfolgungsmaßnahmen ursächlich gewesen sind.
Nun bestimmt allerdings § 15 Abs« 2 BEG, daß beim Tode während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes zu vermuten ist, daß der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist« Eine Freiheitsentziehung im S,iirne des Bundesentschädigungsgesetzes liegt aber, wenn diese durch einen ausländischen Staat vorgenommen wird, nur dann vor, wenn auch die Voraussetzungen des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG gegeben sind«
Per von Blessin-AVilden auf S« 302 in der Anm« 3 zu § 15 BES "vertretenen gegenteiligen Meinung kann nicht gefolgt werden, da eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat eine solche im Sinne des Bundesentschädigungs-gesotses nur dann sein soll, wenn auch die Voraussetzungen des § 43 &bs, 1 Satz 2 BEG vorliegen. Es müßte daher insbesondere feststeben, daß der ausländische Staat unter Mißachtung rechtsstaatlichor Grundsätze die Freiheit entzogen hat, eine Feststellung, die nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen des Berufungsgerichts nicht möglich ist«
Entfällt aber die im § 15 Abs,. 2 BEG angeordnete Vermutung, so kann die Beweislosigkeit über die Gründe der Inhaftierung nicht zu* Lasten der Beklagten gehen, vielmehr bedarf es dann zur Bejahung einer Entschädigungspflicht
•7 ...
einer Feststellung* daß der Verfolgte* wie dies §§ 1,
15 Abs, '• Bi& verlangen„ aus Verfolgungsgründen vorsätzlich oder leichtfertig in den Tod getrieben ist, wobei es ausreicht, daß der ursäcbliebe Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.
V. Sin derartiger Zusammenhang läßt sich aber im vorliegenden Fall, soweit es sich um die Auswanderung des Ehemanns der Klägerin handelt, nicht bejahen* Senn -als dieser durch die gegen ihn in Deutschland gerichteten Gewaltmaßnahmen zu einer Auswanderung nach Bangkok im Jahre 1939 veranlaßt wurde, war als eine adäquate Folge dieser Auswanderung nicht zu erwarten, daß er im April 1945 von den eine Basseverfolgung nicht duldenden Japanern verhaftet, in eine Haftanstalt gebracht werden würde, die infolge eines erst nach der Auswanderung abgebrochenen Krieges mit Japan und der Besetzung Siams durch Japaner ünde	Luftangriff911 besonders ausgesetzt sein
 konnte, so daß der Verfolgte dort dann durch einen Fliegerangriff ums Leben kommen würdee Eine derartige Folge ist auch nicht der in Deutschland vorgenommenen Verfolgung eigentümlich gewesen«
Auch aus dar Untätigkeit der deutschen Vertretung in Bangkok ergibt sich noch keine Verfolgung« Das Berufungsgericht hat zwar als erwiesen angesehen, daß die Verhaftung des Ehemanns der Klägerin nicht aufrecht erhalten worden wäre* wenn die deutsche Vertretung sich seines Falles angenommen hätte, und daß für die Vertretung die Ge-
fährdung der im Bürogebäude Inhaftierten durch Luftangriffe ohne weiteres erkennbar gewesen sei« Es wäre aber die Feststellung er ford 32? lieh gewesen, daß der deutschen Vertretung
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ein Vorwurf gemacht werden konnte, wenn sie nicht zugunsten des Ehemanns interyenierteJHltwas derartiges hat das Berufungsgericht aber nicht feststellen können, im Gegenteil hat es die Möglichkeit offen gelassen, daß kriminelle Verstöße des rtfbetaanns für seine Verhaftung ursächlich gewesen sind* In einem solchen Fall hätte aber die Untätigkeit der deutschen Vertretung keine Verfolgungsmaßnabme im Sinne des § 1 BÜß gebildet. Da somit die. Klägerin den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Verfolgungsmaßnahme der deutschen Vertretung nicht erbracht hat und nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts dieser Beweis auch nicht geführt werden kann, so läßt sich nicht sagen, daß, wie dies §§ 1 und 15 BEG verlangen, ihr Ehemann aus Verfolgungsgründ an vorsätzlich oder leichtfertig gäötet worden ist.
VI, Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin mit der Kbstenfolge aus §§ 97, 91 ZPO, 225 3j* zurückgewiesen werden.
Ascher P;aske v. Werner 7/üstenberg Wilden