Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 23. Von den Kosten des ersten und dritten Rechtszuges tragen die Klägerin 85% und die Beklagte 15%. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Brandentschädigung in Hohe von 94.657,80 DM durch Leistung an die frühere Geschäftsführerin der Klägerin Frau Memis erfüllt hat. Im ersten Rechtszug war unstreitig, daß der Antrag für die in Gründung befindliche GmbH und nicht für Frau MB® und Frau Ar® persönlich gestellt worden und die Klägerin Versicherungsnehmerin ist. An der Geschäftsführung hat sich Frau Ar® nach dem 15. Einen weiteren Teil der Entschädigung in Höhe von 15.000 DM hat sie absprachegemäß zur Sicherung des Anspruchs von Frau ArB auf Zahlung des Restbetrages aus der Anteilsübertragung vom 15. Die Beklagte ist der Ansicht, Frau Ar® sei am 15. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht Versicherungsnehmerin, sondern nur Versicherte im Die Gemeinschaft der Versicherungsnehmerinnen stelle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar mit dem Inhalt, der gemeinsam betriebenen GmbH Geschäftsversicherungsschutz zu verschaffen und zu erhalten. In Höhe der Scheckzahlung von 94.657,80 DM hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung der Brandentschädigung erfüllt. Diese war im Zeitpunkt der Zahlung durch Frau Memis als alleinige Geschäftsführerin wirksam vertreten. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, wer Versicherungsnehmer ist, die Auslegungsgrundsätze zu dem unternehmensbezogenen Vertreterhandeln nicht beachtet. fei dahin, daß Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dies ist angenommen worden, wenn der Ort des VertragsSchlusses oder hinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinweisen oder wenn die Vertragsleistung für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war. b) Im vorliegenden Fall ergeben der Versicherungsantrag, der Versicherungsschein und die sonstigen Umstände, daß das von der Klägerin betriebene Unternehmen Versicherungsnehmer ist. Zwar folgen dann die Namen von Frau MBB und Frau ArB- Als Anschrift ist aber nicht deren Privatadresse, sondern die Geschäftsadresse der Klägerin eingetragen. Den Unterschriften von Frau MBi und Frau ArB ist der Zusatz beigefügt "Firmenstempel wird noch erstellt". Daraus ergibt sich, daß der Versicherungsantrag von dem in Gründung befindlichen Unternehmen gestellt worden ist, das die Bäckerei und den Einzelhandel mit Lebensmitteln betreiben sollte. Auch die Parteien haben vorgerichtlich und jedenfalls noch im Verfahren vor dem Landgericht die Klägerin als Versicherungsnehmerin angesehen. 2. Im Zeitpunkt der Scheckzahlung war nur noch Frau Memis Geschäftsführerin der Klägerin und konnte diese deshalb allein vertreten. Die Beklagte hat erklärt, der Betrag sei bei ihr zurückgelegt und stehe zur Verfügung. Obwohl die Klägerin den Hilfsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt hat, ist ihr Obsiegen auch bei der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug zu berücksichtigen (vgl. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin auch hinsichtlich des erfolgreichen Hilfsantrags nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen, weil sie diesen bereits im ersten Rechtszug hätte stellen können. Als neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Hilfsantrag anzusehen (BGH, Urteil vom 5.2.1993 - V ZR 62/91 - NJW 1993, 1656 unter I 6, insoweit nicht in BGHZ 121, 248 abgedruckt).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 284/95 URTEIL Verkündet am: 11. Dezember 1996 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der den ____ Allgemeine Versicherungs AG, Vorstand, AflHBMstraße KflB, vertreten durch Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. Streithelfer^^der Beklagten: Frau NurIj¥~WBW7”NeiMHi Straße Kl - Prozeßbevollmächtigte: erster Instanz: Rechtsanwälte BMP und Partner, NeflHVStr. KflB - gegen Brot Backwaren und Lebensmittelhandels-GmbH, vertreten durch die Nachtragsliquidatorin Frau Cemile ArJ~~ Istraße 0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. v ai iE HE 2 61 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1996 für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1995 teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1994 teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 21. Februar 1995 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Von den Kosten des ersten und dritten Rechtszuges tragen die Klägerin 85% und die Beklagte 15%. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin. äL :E es IE ! 6( Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Brandentschädigung in Hohe von 94.657,80 DM durch Leistung an die frühere Geschäftsführerin der Klägerin Frau Memis erfüllt hat. Die Klägerin ist eine in der Nachtragsliquidation befindliche GmbH. Liquidatorin ist Frau Ar®. Diese und Frau MBH haben durch notariellen Vertrag vom 17. Oktober 1991 die 1®BI BROT Backwaren- und Lebensmittel-Handels-GmbH gegründet, die am 7. Februar 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Gesellschaft konnte, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt war, durch diesen allein vertreten werden, mehrere Geschäftsführer hatten nur Gesamtvertretungsbefugnis . Durch Gesellschafterbeschluß vom 17. Oktober 1991 sind Frau MSB und Frau Ar® zu Geschäftsführerinnen berufen worden. Am 14. Oktober 1991 hatten beide einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluß einer Geschäftsversicherung einschließlich Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherung unterzeichnet. Als Antragsteller war eingetragen "T(B® Brot/M®B-Nurije/Ar®-Cemile" unter der Geschäftsadresse und als Beruf des Antragstellers "Bäk-kerei/Einzelhandel". Die Beklagte stellte am 27. November 1991 einen Versicherungsschein auf die "Firma T|HB Brot, MB Nurije, Ar® Cemile" aus. Im ersten Rechtszug war unstreitig, daß der Antrag für die in Gründung befindliche GmbH und nicht für Frau MB® und Frau Ar® persönlich gestellt worden und die Klägerin Versicherungsnehmerin ist. Später haben die Parteien zur Frage, wer Versicherungsnehmer ist, mehrfach wechselnde Auffassungen vertreten. 4 Am 15. Februar 1992 Unterzeichnete Frau Arik eine handschriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt: "Meinen Anteil an der Bäckerei habe ich für DM 30.000,- an Nurije abgetreten (über- tragen) . 15.000 DM habe ich erhalten. Unter der Bedingung, daß der Restbetrag in Höhe von DM 15.000 am 31.12.1992 gezahlt wird, habe ich sie verkauft." Dieser Restbetrag ist nicht gezahlt. An der Geschäftsführung hat sich Frau Ar® nach dem 15. Februar 1992 nicht mehr beteiligt. Am 10. Mai 1992 brannte es in den Geschäftsräumen der Klägerin. Frau Mfl^B zeigte der Beklagten den Schaden an und beauftragte mit den Regulierungsverhandlungen Herrn Rechtsanwalt WfBHHR und ihren Ehemann, den sie auch zu dem Empfang der Entschädigungsleistung ermächtigte. Mit Schreiben vom 27. Juli 1992 übersandte die Beklagte an Herrn Rechtsanwalt einen Scheck über 94.657,80 DM zur Weiterleitung an Herrn MSB. Einen weiteren Teil der Entschädigung in Höhe von 15.000 DM hat sie absprachegemäß zur Sicherung des Anspruchs von Frau ArB auf Zahlung des Restbetrages aus der Anteilsübertragung vom 15. Februar 1992 einbehalten. Die Klägerin meint, ihr Anspruch auf die Brandentschädigung sei durch die Scheckzahlung nicht erfüllt worden. Ohne Zustimmung von Frau Arfll habe Frau M|flB als nur gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführerin darüber nicht wirksam verfügen können. Das Geld sei auch nicht in das Gesellschaftsvermögen gelangt. r'-'l Die Beklagte ist der Ansicht, Frau Ar® sei am 15. Februar 1992 als Geschäftsführerin ausgeschieden. Frau M®®| sei danach alleinvertretungsberechtigt gewesen. Frau MflS ist dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 94.657,80 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf die zugunsten von Frau Artt einbehaltenen 15.000 DM gestützt. Das Berufungsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidunqsqründe: Die Revision der Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abweisung des Hauptantrags der Klägerin und zur Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht Versicherungsnehmerin, sondern nur Versicherte im 6 Sinne einer Fremdversicherung. Versicherungsnehmerinnen seien vielmehr Frau H(Hi und Frau Ar®. Die Gemeinschaft der Versicherungsnehmerinnen stelle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar mit dem Inhalt, der gemeinsam betriebenen GmbH Geschäftsversicherungsschutz zu verschaffen und zu erhalten. Die Beklagte habe deshalb ohne die - fehlende - Zustimmung oder Vollmacht von Frau Ar® nicht mit befreiender Wirkung an Frau leisten können. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In Höhe der Scheckzahlung von 94.657,80 DM hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung der Brandentschädigung erfüllt. Versicherungsnehmerin und verfügungsberechtigte Anspruchsinhaberin war die Klägerin. Diese war im Zeitpunkt der Zahlung durch Frau Memis als alleinige Geschäftsführerin wirksam vertreten. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, wer Versicherungsnehmer ist, die Auslegungsgrundsätze zu dem unternehmensbezogenen Vertreterhandeln nicht beachtet. Ferner hat es, wie die Revision mit Recht rügt, den Parteivortrag und die eingereichten Unterlagen nicht vollständig gewürdigt . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.10.1994 - IX ZR 25/94 - NJW 1995, 43 unter I 2; Urteil vom 15.1.1990 - II ZR 311/88 - NJW 1990, 2678 unter II 1; Beschluß vom 28.2.1985 - III ZR 183/83 -NJW 1986, 1675 unter 1, jeweils m.w.N.) geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zwei- 7 fei dahin, daß Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt allerdings voraus, daß der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muß - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, daß ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Dies ist angenommen worden, wenn der Ort des VertragsSchlusses oder hinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das betreffende Unternehmen hinweisen oder wenn die Vertragsleistung für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es bei der Auslegung eines Versicherungsvertrages darum geht festzustellen, wer Vertragspartner des Versicherers, also Versicherungsnehmer ist. Die Anwendung der §§ 74 ff. WG über die Fremdversicherung setzt die Beantwortung dieser Vorfrage voraus. Die Vertragsauslegung oder die feststehenden Umstände gehen der Auslegungsregel des § 74 Abs. 2 WG vor (Bruck/Möl-ler/Sieg, 8. Aufl. WG § 74 Rdn. 21, 24). b) Im vorliegenden Fall ergeben der Versicherungsantrag, der Versicherungsschein und die sonstigen Umstände, daß das von der Klägerin betriebene Unternehmen Versicherungsnehmer ist. 8 Im Versicherungsantrag ist als Antragsteller an erster Stelle "TBB Brot" genannt. Zwar folgen dann die Namen von Frau MBB und Frau ArB- Als Anschrift ist aber nicht deren Privatadresse, sondern die Geschäftsadresse der Klägerin eingetragen. Als Beruf des Antragstellers ist "Bäcke-rei/Einzelhandel" angegeben. Die Frage, seit wann die "Firma" besteht, ist mit "Neu" beantwortet worden. Den Unterschriften von Frau MBi und Frau ArB ist der Zusatz beigefügt "Firmenstempel wird noch erstellt". Der Antrag ist am 11. November 1991 bei der für die Annahme zuständigen Zentrale der Beklagten eingegangen. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag hat die Beklagte am 27. November 1991 einen Versicherungsschein auf die "Firma T(IBB Brot, MBH) Nuri-je, Ar® Cemile" ausgestellt. Daraus ergibt sich, daß der Versicherungsantrag von dem in Gründung befindlichen Unternehmen gestellt worden ist, das die Bäckerei und den Einzelhandel mit Lebensmitteln betreiben sollte. Das war die Klägerin. Schon als Vorgesellschaft konnte sie als Trägerin von Rechten und Pflichten nach außen hin im Rechtsverkehr auftreten, mit der Eintragung im Handelsregister ist sie ohne weiteres mit allen Rechten und Verbindlichkeiten in der dann rechtlich entstehenden GmbH aufgegangen (vgl. BGHZ 91, 148, 151). Auch die Parteien haben vorgerichtlich und jedenfalls noch im Verfahren vor dem Landgericht die Klägerin als Versicherungsnehmerin angesehen. Im Revisionsverfahren sind sie übereinstimmend wiederum dieser Auffassung. 9 2. Im Zeitpunkt der Scheckzahlung war nur noch Frau Memis Geschäftsführerin der Klägerin und konnte diese deshalb allein vertreten. Nach dem in den Vorinstanzen nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten hatte Frau nach dem 15. Februar 1992 die Geschäftsführung und Vertretung vereinbarungsgemäß allein übernommen. Frau Ar® beteiligte sich danach nicht mehr an der Geschäftsführung. Damit hatte sie ihr Amt als Geschäftsführerin niederlegt. Die Amtsniederlegung bedarf im Gegensatz zur Anteilsübertragung keiner Form (BGHZ 121, 257, 262). Auf die Frage der Vertretungsbefugnis nach Rechtsscheingrundsätzen kommt es daher nicht an. III. Der vom Berufungsgericht folgerichtig nicht be-schiedene Hilfsantrag auf Zahlung der einbehaltenen 15.000 DM ist aufgrund des Rechtsmittels der Beklagten Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.1991 - XI ZR 245/90 - NJW 1992, 117 unter III). Der Anspruch ist begründet. Die Beklagte hat erklärt, der Betrag sei bei ihr zurückgelegt und stehe zur Verfügung. Zinsen kann die Klägerin seit Zustellung des Hilfsantrags verlangen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2, 101 ZPO. Obwohl die Klägerin den Hilfsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt hat, ist ihr Obsiegen auch bei der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.1957 - VIII ZR 10 204/56 - NJW 1957, 543; BGH, Urteil vom 24.4.1979 - VI ZR 8/78 - VersR 1979, 645 unter III). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin auch hinsichtlich des erfolgreichen Hilfsantrags nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen, weil sie diesen bereits im ersten Rechtszug hätte stellen können. Als neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Hilfsantrag anzusehen (BGH, Urteil vom 5.2.1993 - V ZR 62/91 - NJW 1993, 1656 unter I 6, insoweit nicht in BGHZ 121, 248 abgedruckt). Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin in vollem Umfang, weil sich die Streithilfe nur auf den abgewiesenen Hauptantrag bezieht. Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Ter no Seiffert